des Auseinandersetzungsvertrages von 1928 Gültigkeit habe und einer Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren entgegenstehe. Nach Inkrafttreten ihrer Straßenreinigungs- und -gebührensatzung - StrGS - vom
des Auseinandersetzungsvertrages 1928 seine Inanspruchnahme zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren ausschließe. Die Befreiung von Straßenreinigungsgebühren sei rechtmäßig, weil den Bürgern und Besuchern der Stadt der Schloßpark W unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Durch intensive Pflege und Unterhaltung des Schloßparks W als Kulturdenkmal von europäischen Rang habe er, der Kläger, Vorleistungen erbracht, die der Beklagten zugute kämen. Außerdem nutze diese den Park für Musikkonzerte, Lichterfeste und Wasserspiele, ohne
er, der Kläger, etwas dafür verlange. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1988 mit der Begründung zurück,
des Auseinandersetzungsvertrages 1928 zu unbestimmt sei, soweit auf die Reinigung ohne Erhebung von Gebühren in der bisherigen Weise abgestellt werde. Bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1928 seien nämlich keine Reinigungsgebühren erhoben worden, zumal der Gutsbezirk damals außerhalb der Stadt gelegen habe. Außerdem sei ein Gebührenverzicht ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn dem eine andere der Benutzung der öffentlichen Einrichtung äquivalente Leistung gegenüberstehe, die eine Belastung der übrigen Kostenschuldner mit dem der Benutzung entsprechenden Kostenanteil ausschließe. Diese Gegenleistung müsse den übrigen Benutzern zugute kommen. Dies sei bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Schloßparks nicht der Fall. Der Kläger hat am
des Auseinandersetzungsvertrages 1928 inhaltlich zu unbestimmt sei, ergebe sich aus der Formulierung "in bisheriger Weise" eindeutig,
sich diese auf die Gebührenfreiheit und nicht auf den Umfang der Reinigungspflicht beziehe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid über Grundsteuer und Benutzungsgebühren vom
des Auseinandersetzungsvertrages 1928 unbeachtlich sei, weil es ihm an der notwendigen Bestimmtheit fehle. Die Freistellung "in der bisherigen Weise" beziehe sich nach dem Wortlaut auf den Reinigungsumfang und nicht auf die Gebühren für die Reinigung, denn Gebühren seien damals nicht erhoben worden. Daraus folge,
eine etwaige Gebührenpflicht bzw. eine Freistellung davon nicht Vertragsgegenstand gewesen sein könne. Der Vertrag müsse jedenfalls gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - als nichtig angesehen werden, weil weder das hessische Kommunalabgabengesetz - KAG - noch die Satzung der Beklagten Befreiungsmöglichkeiten vorsähen. Außerdem sei der Vertrag durch die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren konkludent gekündigt worden. Selbst wenn ein damals in zulässiger Weise vereinbarter Gebührenverzicht Geschäftsgrundlage des gesamten Vertrages gewesen sei, dürfe die später rechtmäßig entstandene Gebührenpflicht nicht zu einer Privilegierung des Beklagten gegenüber den anderen Gebührenpflichtigen führen. Die entstandene Gebührenpflicht könne allenfalls als Grund für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage in Frage kommen. Wie eine vertragliche Anpassung an die heutigen Verhältnisse auszusehen habe, könne jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sein. Insofern sei auch eine Aufrechnung mit einem etwaigen Freistellungsanspruch nicht möglich. Wenn der Kläger meine,
er einen Anspruch auf Übernahme oder Erstattung der Straßenreinigungsgebühr habe, so könne er diesen Anspruch allenfalls privatrechtlich geltend machen. Auf die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides wirke sich dies nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
die hinreichend bestimmbaren Straßen in gleichem Maße der Reinigungspflicht unterliegen sollten wie die innerstädtischen Straßen. Da es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine Einteilung der Straßen in Reinigungsklassen gegeben habe, bedeute eine Reinigung "in der bisherigen Weise",
die Reinigung jeweils zu den im Stadtbezirk geltenden Bestimmungen erfolgen solle. Die Beklagte hat am
der Schloßpark Wilhelmshöhe u.a. ihren Bürgern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde, überzeuge dies nicht. Denn bei der Gegenleistung, die ausnahmsweise eine Gebührenbefreiung rechtfertige, müsse es sich um eine solche handeln, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem konkreten Gebührenhaushalt stehe und damit den übrigen Benutzern der öffentlichen Einrichtung unmittelbar zugute komme. Dies sei bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Schloßparks W nicht der Fall, weil dies nicht zu einer konkreten Ersparnis im Gebührenhaushalt Straßenreinigung führe. Die entstehenden Reinigungskosten für den hier fraglichen Bereich müssten nach dem Kostendeckungsprinzip auf die übrigen Benutzer umgelegt werden, was zu deren Benachteiligung führe. Hierin liege gerade der Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Die Beteiligten haben in den Schriftsätzen vom
die Beklagte die Reinigungspflicht unentgeltlich übernommen hat. Dabei handelte es sich damals nicht um einen Verzicht auf Gebührenerhebung, weil die Beklagte nach ihren eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt noch keine Straßenreinigungsgebühren erhob. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des damals geltenden Preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 - PreußWG - (Preußische Gesetzessammlung 1912, Nr. 11221) zu sehen. Nach § 1 Abs. 1 PreußWG oblag die polizeigemäße Reinigung öffentlicher Wege einschließlich der Schneeräumung den Gemeinden, die gemäß § 5 Abs. 1 PreußWG die Reinigungsverpflichtung durch ein unter polizeilicher Zustimmung zu erlassendes Ortsstatut den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder "einzelnen Klassen derselben" auferlegen konnten. Mit dem 1926 in Kraft getretenen Ortsstatut über die Einschränkung der städtischen Straßenreinigung hatte die Beklagte von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, so
der Kläger mit der Eingliederung seiner Schloßparkgrundstücke in das Stadtgebiet der Beklagten straßenreinigungspflichtig wurde. Diese Straßenreinigungsverpflichtung wurde sodann durch § 5 des Auseinandersetzungsvertrages 1928 auf die Beklagte zurückübertragen, die damit für den Kläger die Reinigung der den Schloßpark begrenzenden und durchschneidenden Straßen übernommen hat. Der Zusatz "in der bisherigen Weise" bezieht sich dabei sowohl auf die Unentgeltlichkeit der Reinigungsleistung als auch auf deren Umfang. Denn offensichtlich hatte die Beklagte bereits vor dem Vertragsschluss die den Schloßpark durchschneidenden und begrenzenden Straßen für den Kläger als (Teil-) Gegenleistung dafür unentgeltlich gereinigt,
die Schloßparkanlagen der Bevölkerung unentgeltlich zugänglich gemacht worden sind. Die Formulierung "in der bisherigen Weise" korrespondiert nämlich mit entsprechenden Regelungen in § 9 des Auseinandersetzungsvertrages, wonach der Feuerlöschdienst "in der bisherigen Weise" von der Beklagten übernommen wird und mit dem Zusatzprotokoll zu § 1 des Auseinandersetzungsvertrages. Dieses Zusatzprotokoll enthält die Bestimmung,
nach Abschluss der Eingemeindung Schloß- und Parkanlagen Wilhelmshöhe der Bevölkerung "in der bisherigen Weise" zugänglich bleiben. Die Vertragsschließenden haben damit eine ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Übung fortschreiben wollen, über deren Art und Umfang Einigkeit bestand. Soweit die Beklagte meint,
der Umfang der Reinigungspflicht jedenfalls gegenwärtig nicht mehr bestimmbar sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Sinn und Zweck des Vertrages wollte der Kläger als Gegenleistung dafür,
er den Schloßpark der Bevölkerung weiterhin unentgeltlich zur Verfügung stellen sollte, von einigen seiner gesetzlichen Verpflichtungen als Grundstückseigentümer entbunden werden, wozu auch die Straßenreinigungspflicht gehört. Die geschuldete Reinigungsleistung bestimmt sich deshalb nach der jeweils bestehenden gesetzlichen Straßenreinigungsverpflichtung. Anhaltspunkte dafür,
der Vertrag 1928 ganz oder teilweise gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von 134 BGB verstoßen haben oder aus sonstigen Gründen unwirksam gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere stellte sich die von der Beklagten aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit eines Abgabenverzichts damals nicht, weil - wie ausgeführt - die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Straßenreinigungsgebühren erhob. Der Vertrag ist auch nicht aufgrund später in Kraft getretener Rechtsvorschriften unwirksam oder von der Beklagten wirksam gekündigt worden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt,
in dem Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides keine Kündigung des Auseinandersetzungsvertrages gesehen werden kann. Weder kann der objektive Erklärungsinhalt eines Gebührenbescheides als Vertragskündigung ausgelegt werden noch ist eine Vertragskündigung von der Beklagten beabsichtigt worden. Denn die Beklagte möchte offensichtlich an den wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der erklärten Verpflichtung des Klägers, die Parkanlagen Wilhelmshöhe der Bevölkerung weiterhin unentgeltlich zugänglich zu machen, festhalten. Die Annahme einer Teilkündigung des Vertrages allein bezogen auf die übernommene Straßenreinigungsverpflichtung scheitert indessen daran,
Teilkündigungen bei einheitlichen Vertragsverhältnissen grundsätzlich nur bei entsprechenden vertraglichen Abreden möglich sind (vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Einführung vor § 346, Rdnr. 8, m. w. N.). Solche Abreden sind im Auseinandersetzungsvertrag 1928 nicht getroffen worden. Der Vertrag ist auch nicht deshalb (teil-) nichtig, weil er gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabenerhebung verstößt. Während im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts die Abgabenerhebungspflicht in § 127 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - speziell geregelt ist, wobei nach § 135 Abs. 5 BauGB im Einzelfall von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, folgt im Bereich des Landesabgabenrechts die Abgabenerhebungspflicht aus den allgemeinen Grundsätzen der gemeindlichen Einnahmebeschaffung, wie sie in Hessen in § 93 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO - niedergelegt sind. Danach hat eine Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
dieser nicht durch § 2 StrGS der Straßenreinigungspflicht unterworfen worden ist und somit auch nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegt, so
in seinem Falle die Straßenreinigungsgebührenpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrGS gar nicht entstanden ist. Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten ist insoweit nicht eindeutig. Obwohl einerseits § 2 StrGS dem Wortlaut nach keine Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zuläßt, folgt andererseits aus der Regelung über den Gemeindeanteil in § 3 Abs. 1 StrGS,
die Beklagte eine solche Ausnahme prinzipiell bei Erlass der Gebührensatzung in Betracht gezogen hat. Danach trägt sie einen Anteil an den Kosten der Straßenreinigung auch dafür,
sie die Reinigung insoweit ausführt, als diese Dritten nicht auferlegt worden ist. Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden, denn auch dann, wenn anzunehmen ist,
gemäß § 2 StrGS der Kläger als Eigentümer des Gewächshausgrundstücks der Anschluß- und Benutzungspflicht unterliegt und damit grundsätzlich gebührenpflichtig geworden ist, hindert § 5 des Auseinandersetzungsvertrages seine Inanspruchnahme. Wesentlicher Inhalt der Vereinbarung ist nämlich,
die Beklagte die Straßenreinigung für den Kläger "ohne Erhebung von Gebühren" übernimmt, solange dieser gemäß dem Zusatzprotokoll zu § 1 des Auseinandersetzungsvertrages seine Verpflichtung einhält und der Bevölkerung die Schloß- und Parkanlagen weiterhin "in der bisherigen Weise" und damit unentgeltlich zugänglich macht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden,
die streitige Vereinbarung zu einer Fallgruppe gehört, die von der Rechtsprechung als zulässige Abgabenverzichtsvereinbarung anerkannt ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 18 ff.). Danach können u.a. wichtige öffentliche Interessen eine Durchbrechung des Verbots von Abgabenvereinbarungen vertretbar erscheinen lassen, wenn es sich um atypische Sachverhalte handelt, die gesetzlich nicht befriedigend geregelt erscheinen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 25). So ist es hier. Atypisch ist der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens deshalb, weil die Gebührenpflicht der Beklagten von der Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung abhängig ist, gegen deren Zulässigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Bedenken bestanden und die auch von der Beklagten über Jahrzehnte als wirksam und bindend angesehen wurde. Hinzu kommt,
die hier streitige Vertragsregelung integraler Teil einer Gegenleistung der Beklagten im Rahmen einer Gesamtvereinbarung ist. Die Annahme einer Teilnichtigkeit würde das Gesamtgefüge des Vertragswerks stören, das in seinen wesentlichen Teilen, insbesondere was die Leistung des Klägers angeht, aus Sicht der Beklagten weiterwirken soll. Soweit die Beklagte sich möglicherweise deshalb zum Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides veranlasst sah, weil sie meinte,
ein Teil der von ihr 1928 gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflichtungen durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anders bewertet werden müssten, hätte sie den Auseinandersetzungsvertrag insgesamt kündigen und mit dem Kläger neu verhandeln müssen. Weil sie dies versäumte, hätte sie als Satzungsgeberin der Straßenreinigungsgebührensatzung 1985 die aufgrund des Auseinandersetzungsvertrages gegenüber dem Kläger bestehende öffentlich-rechtliche Reinigungspflicht bedenken und ihn vom Anschluß- und Benutzungszwang ausnehmen müssen, zumal sie bei der Regelung des Gemeindeanteils in § 3 StrGS eine Fallkonstellation wie die vorliegende dem Wortlaut nach aufgegriffen hat. Die Satzungsregelungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten sind andererseits insgesamt nicht so eindeutig,
sie der Vereinbarung in § 5 des Auseinandersetzungsvertrages als zwingendes gesetzliches Verbot entgegengehalten werden können. Sie sind einer vertragskonformen Auslegung in dem Sinne zugänglich,
einem Dritten Gebührenbefreiung aus dringenden öffentlichen Interessen zu gewähren ist. Diese liegen hier vor, denn für die Einwohner der Stadt Kassel besteht ein überragendes Interesse daran,
der Schloßpark Wilhelmshöhe als Kulturgut und Freizeit- sowie Erholungsgebiet "wie bisher" uneingeschränkt zugänglich bleibt. Die Zulässigkeit der Regelung in § 5 des Auseinandersetzungsvertrags scheitert auch nicht daran,
die Gegenleistung des Klägers nicht unmittelbar dem Gebührenhaushalt der in Anspruch genommenen öffentlichen Einrichtung zufließt. Allerdings erfordert der Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung,
die durch die Beklagte zugunsten der Allgemeinheit erbrachten Leistungen der Straßenreinigungseinrichtung entweder in Form des Vorwegabzugs des sogenannten Gemeindeanteils von den gebührenpflichtigen Kosten oder in Form der Addition der auf die Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit entfallende Benutzungseinheiten zum Gesamtgebührenaufkommen Berücksichtigung finden, denn die übrigen Benutzer der Straßenreinigungseinrichtung dürfen durch die zugunsten der Allgemeinheit erbrachten Leistungen nicht belastet werden. Ob zur Abgeltung dieser Allgemeinkosten die Höhe des in § 3 StrGS festgelegten Gemeindeanteils ausreicht, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/292328.html ( https://oj.is/292328 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.