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Hessischer VGH, Urteil vom 18.02.1999 - 9 UE 812/96

Tatbestand Der 1965 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger berberischer Abstammung. Er reiste nach eigenen Angaben am 3. Januar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um am 10. Febr

Art. 16a Abs. 1 GG: BVerf

G, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 , 357). Ob eine Verfolgung wegen eines nach § 51 Abs. 1 AuslG geschützten persönlichen Merkmals stattfindet und sich somit als politische Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahme selber zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (

Art. 16a Abs. 1 GG: BVerf

G, Beschluss vom

  1. Juli 1989, a. a. O. , 335). Eine erfolgte oder drohende strafrechtliche Verfolgung, die allein der Ahndung kriminellen Unrechts dient, ist keine politische Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 1989, a. a. O. , 338). In eine politische Verfolgung kann die staatliche Ahndung von Straftaten allerdings dann umschlagen, wenn der Heimatstaat den Straftäter zugleich auch wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger gemäß § 51 Abs. 1 AuslG erheblicher persönlicher Merkmale treffen will (

Art. 16a Abs. 1 GG: BVerw

G, Urteile vom

  1. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.96 -, BVerwGE 77, 258 , 264 und vom
  2. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 277.86 -, BVerwGE 78, 152 , 157 f.). Während das Asylrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und deshalb grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen (gegebenenfalls drohender) Verfolgung und Flucht voraussetzt (BVerfG, Beschlüsse vom
  3. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 , 57 und vom
  4. Juli 1989, a.a.O. , 344), wird ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die drohende politische Verfolgung aus einem selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand herleitet (BVerwG, Urteil vom
  5. Januar 1995 - BVerwG 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572 , 575). Bei der Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG ist für die Beachtlichkeit eines selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestandes, den der Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluss herbeigeführt hat (sogenannter subjektiver Nachfluchttatbestand), erforderlich, dass dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 AsylVfG). Im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG ist dies nicht der Fall. § 51 Abs. 1 AuslG erlangt gerade dann praktische Bedeutung, wenn politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchttatbestandes droht (vgl. zum Vorherstehenden: BVerfG, Beschluss der
  6. Kammer des Zweiten Senats vom
  7. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, DVBl. 1993, 1002 ). Die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (

Art. 16a Abs. 1 GG: BVerf

G, Beschluss vom 2. Juli 1980, a. a. O. , 359, 360). Dem Ausländer muss daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn aus seiner Sicht die für eine Verfolgung im Heimatland sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die hiergegen anzuführenden Tatsachen, so dass ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat als unzumutbar erscheinen muss (

Art. 16a Abs. 1 GG: vgl. BVerw

G, Urteile vom 1, Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 u. a. -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37 und vom

  1. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582 , 584). Ob für ihn das beachtliche Risiko einer politischen Verfolgung im Heimatland besteht, ist aufgrund einer zukunftsbezogenen Prognose zu beantworten, die sich nicht auf die derzeit bestehenden Verhältnisse beschränken darf, sondern auch die voraussichtlichen Entwicklungen über einen absehbaren Zeitraum einzubeziehen hat (BVerwG, Beschluss vom
  2. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Unter erleichterten Voraussetzungen ist denjenigen Personen Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, die in ihrem Heimatland bereits politische Verfolgung erlitten haben bzw. im Zustand unmittelbar drohender politischer Repressalien ausgereist sind. Diesen Ausländern kann eine Rückkehr nur dann zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (

Art. 16a Abs. 1 GG: BVerf

G, Beschluss vom

  1. Juli 1980, a. a. O. , 361 f.). Dies ist nicht der Fall, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat auch nur ernsthafte Zweifel bestehen. Insofern gilt für die Prognose über eine drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Ausländern ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerwG, Urteil vom
  2. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 , 170). Bei der Feststellung der für eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat sprechenden Umstände kommt dem Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Er ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern. Das Gericht muss sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen können (BVerwG, Urteile vom
  3. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 , 181 und vom
  4. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteile vom
  5. April 1985, a. a. O. , 183 und vom
  6. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Anspruchs auf Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Der Senat vermag unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze nicht davon auszugehen, dass dem Kläger die Rückkehr in sein Heimatland wegen der Gefahr einer ihm dort drohenden Verfolgung unzumutbar ist. Der nur für den Personenkreis der vorverfolgten Ausländer herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab kann im Falle des Klägers keine Anwendung finden. Vielmehr ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich, da der Kläger nach Überzeugung des Senats sein Heimatland im Dezember 1990/Januar 1991 nicht unter dem Eindruck einer erlittenen bzw. aus begründeter Furcht vor einer ihm dort unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat. Soweit der Kläger sowohl bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am
  7. August 1993 als auch bei seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren am
  8. Dezember 1998 erklärt hat, dass er 1984 im Zusammenhang mit einer Demonstration für drei Monate inhaftiert worden sei, ist bereits wegen der seit der Demonstrationsteilnahme 1984 verstrichenen Zeit von ungefähr sechs Jahren kein Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung im Jahre 1984 und dem Verlassen Marokkos Ende 1990/Anfang 1991 erkennbar. Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er am
  9. Dezember 1990 in Fes an einer Demonstration teilgenommen habe, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger Marokko jedenfalls nicht wegen einer damit im Zusammenhang stehenden, bereits erlittenen Verfolgung oder aus subjektiv begründeter Furcht vor einer ihm deshalb unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen hat. Es mag dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich an dieser Demonstration teilgenommen hat. Für eine solche Demonstrationsteilnahme spricht, dass sein entsprechendes Vorbringen bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nahezu deckungsgleich mit demjenigen bei seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren ist. Außerdem ist den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass es im Dezember 1990 tatsächlich zu Demonstrationen in Fes und anderen großen Städten Marokkos gekommen ist. So erklärt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom
  10. Februar 1993 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, dass im Dezember 1990 in Fes Demonstrationen stattgefunden hätten, die äußerst gewalttätig verlaufen seien. Das Deutsche Orient-Institut führt aus, dass für den 14./
  11. Dezember 1990 in Nador und anderen großen Städten Marokkos Demonstrationen nachweisbar seien, die im Rahmen eines von den Gewerkschaftsverbänden CDT und UGTM für den
  12. Dezember 1990 ausgerufenen Generalstreiks stattgefunden hätten. Es habe zahlreiche Verhaftungen gegeben. Es gebe Angaben dahingehend, dass landesweit 170 Personen ums Leben gekommen seien (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom
  13. Dezember 1994 an das VG Ansbach). Für unglaubhaft hält der Senat allerdings das klägerische Vorbringen, er habe vor der Demonstration im Dezember 1990 in der Kantine der Universität von Fes Briefe verteilt, die die Studenten aufgesetzt hätten. Dies hat der Kläger erstmalig im Rahmen seiner Beteiligtenvernehmung am
  14. Dezember 1998 behauptet. Es handelt sich somit nicht um eine Konkretisierung des bisherigen Vortrags, sondern um eine Steigerung des bisherigen Vorbringens durch Erwähnung eines in der Vergangenheit nicht geschilderten Geschehens. Dies ist auch nicht damit erklärbar, dass es gegebenenfalls Verständigungsschwierigkeiten bei der Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegeben habe. Zwar hat der Kläger in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom
  15. Dezember 1998 eine entsprechende Vermutung geäußert. Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am
  16. August 1993 zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein könnte, sind den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten aber nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Kläger im Klageschriftsatz vom
  17. Oktober 1993 seine Angaben bei dieser Anhörung ausdrücklich zum Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens gemacht, ohne auch nur anzudeuten, dass diese Angaben unzutreffend oder unvollständig protokolliert worden seien. Aus den gleichen Gründen unglaubhaft ist das Vorbringen des Klägers, dass seine Wohnung in Fes durchsucht worden sei. Eine solche Durchsuchung hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren nicht erwähnt. Vielmehr hat der Kläger dies ebenfalls erstmalig am
  18. Dezember 1998 bei seiner Vernehmung als Beteiligter vorgetragen. Soweit der Kläger des Weiteren ausführt, ihm sei eine Ladung an die Adresse seiner Eltern in Nador zugestellt worden, ist auch dies unglaubhaft. Der Kläger hat insofern sich widersprechende Angaben gemacht. Im Verwaltungsverfahren hat er die Behauptung aufgestellt, die Ladung sei ihm am
  19. Januar 1991 zugestellt worden. Im Berufungsverfahren behauptete der Kläger dann, dass er zwei Tage nach der Teilnahme an der Demonstration am
  20. Dezember 1990 nach Nador zurückgekehrt sei. Danach müsste der Kläger am
  21. Dezember 1990 in Nador angekommen sein. Nach seiner weiteren Einlassung im Berufungsverfahren sollen lediglich zwei Tage nach seiner Ankunft in Nador verstrichen sein, bis die Vorladung gekommen sei. Danach müsste die Ladung ungefähr am
  22. oder
  23. Dezember 1990 zugestellt worden sein. Der Kläger will der Ladung eine solche Bedeutung beigemessen haben, dass er Marokko deshalb unverzüglich verlassen habe und nach Melilla gegangen sei. Es erscheint unwahrscheinlich und wenig glaubhaft, dass es bei der zweimaligen zeitlichen Einordnung eines solch einschneidenden Erlebnisses zu einer Abweichung von ungefähr einem Kalendermonat kommt. Auch die Behauptung des Klägers, die Wohnung seiner Eltern sei durchsucht worden, ist unglaubhaft. Die Tatsachenbehauptungen differieren auch insofern erheblich. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Kläger noch behauptet, die Polizei sei letztmalig Ende Januar 1991 bei seinen Eltern gewesen. Danach wäre zwischen dem Verlassen Marokkos und der behaupteten letzten Durchsuchung lediglich ein halber Monat verstrichen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger dann die Behauptung aufgestellt, die Polizei sei letztmalig im April 1991 oder im Mai 1991 zu seinen Eltern gekommen. Nach diesem klägerischen Tatsachenvortrag wären zwischen dem Verlassen Marokkos und der letzten Wohnungsdurchsuchung mehrere Monate verstrichen. Diese zeitliche Differenz führt ebenfalls dazu, dass das klägerische Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Wohnungsdurchsuchungen unglaubhaft ist. Angesichts der besonderen Bedeutung, die sowohl die behauptete Ladung als auch das behauptete Durchsuchen der elterlichen Wohnung für den Kläger gehabt haben sollen, ist die klägerische Erklärung für die Abweichungen im Tatsachenvortrag, er habe bei seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren die Daten durcheinander gebracht, weil er damals sehr erschrocken gewesen sei, nicht plausibel. Kann danach allenfalls unterstellt werden, dass der Kläger an der Demonstration am
  24. Dezember 1990 teilgenommen hat, so bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umstand den marokkanischen Behörden bekanntgeworden sein könnte. Den oben im Zusammenhang mit der vorgenannten Demonstration zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine Vielzahl von Personen an dieser Demonstration teilgenommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Kläger von den marokkanischen Behörden als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden sein könnte, sind vom Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass der Kläger auch aus subjektiver Sicht keine "guten Gründe" für die Vermutung hatte, dass ihm wegen der Demonstrationsteilnahme eine unmittelbar bevorstehende Verfolgung drohe. Da der Kläger sein Heimatland im Dezember 1990/Januar 1991 somit nicht unter dem Eindruck einer erlittenen bzw. aus begründeter Furcht vor einer ihm dort unmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen hat, ist bei Prüfung der Frage, ob ihm die Rückkehr in sein Heimatland wegen der Gefahr einer ihm dort drohenden Verfolgung unzumutbar ist, der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Dem Kläger droht zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen der Teilnahme an der Demonstration in Fes im Dezember 1990, selbst wenn diese den marokkanischen Behörden zwischenzeitlich bekanntgeworden sein sollte. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass nach seiner Überzeugung keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Demonstrationsteilnahme des Klägers den marokkanischen Behörden nachträglich zur Kenntnis gelangt sein könnte. Insbesondere sind diese Behörden nach Auffassung des Senats nicht über die Details des Vorbringens marokkanischer Asylantragsteller in den Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahren informiert. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen, wie die marokkanischen Behörden solche detaillierten Informationen erlangt haben könnten. Bei Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen besteht jedenfalls nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Marokkaner wegen der bloßen Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 1990 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Das Deutsche Orient-Institut und das Auswärtige Amt gehen einhellig davon aus, dass wegen bloßer Teilnahme an einer solchen Demonstration bei der Rückkehr des Betreffenden keine Verfolgungsmaßnahmen mehr ergriffen werden. Das Auswärtige Amt hat schon 1993 darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung von Teilnehmern an den äußerst gewalttätig verlaufenen Demonstrationen in Fes im Dezember 1990 nicht mehr stattfinde (Auswärtiges Amt, Auskunft vom
  25. Februar 1993 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). In seiner Auskunft vom
  26. August 1996 an das Verwaltungsgericht Ansbach führte das Deutsche Orient-Institut aus, dass die bloße Präsenz bei einer Demonstration am 14./
  27. Dezember 1990 nicht zu polizeilicher Verfolgung geführt habe. Die vom Kläger jenes Verfahrens vorgetragene, angeblich noch Jahre danach stattfindende Suche durch die Polizei in Nador und Fes sei nicht glaubhaft. Ähnlich äußerte sich das Deutsche Orient-Institut in seiner Stellungnahme vom
  28. September 1996 an das Verwaltungsgericht Bayreuth hinsichtlich der Teilnahme an einer Demonstration im Jahre
  29. Es führte aus, dass grundsätzlich nicht mehr mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen dieses Umstandes gerechnet werden müsse. Anders sei es, wenn an mit der politischen Orientierung des Betreffenden verbundenen Meinungen wie der Ablehnung der Monarchie als politisches System für Marokko und dem Selbstbestimmungsrecht für die Bevölkerung der Westsahara festgehalten werde. Personen, die in irgendeiner Form Forderungen nach der Unabhängigkeit der Westsahara laut werden ließen, würden nach wie vor strafrechtlich verfolgt. Das Auswärtige Amt weist schließlich in seinem Lagebericht vom
  30. Oktober 1998 darauf hin, dass die Teilnahme an Demonstrationen von den marokkanischen Behörden übergangen werde. Amnesty international wies allerdings in dem der Auskunft vom
  31. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Kassel beigefügten "Themenpapier Marokko" darauf hin, dass es in der Vergangenheit immer wieder Verurteilungen von Demonstrationsteilnehmern gegeben habe. Gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln erklärte die Gefangenenhilfsorganisation am
  32. Juni 1996, dass Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen gegen einzelne in Marokko sehr häufig völlig willkürlich ergriffen würden. Deshalb sei die Situation eines Teilnehmers an einem Streik im Februar 1990 schwierig einzuschätzen. Es könne jedenfalls nicht mit absoluter Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger des betreffenden Verfahrens völlig frei von jeglichen Sanktionsmaßnahmen und vollkommen unbehelligt wieder einreisen könne. Diesen Auskünften von amnesty international ist zwar zu entnehmen, dass die Organisation die grundsätzliche Gefahr sieht, dass aufgrund der bloßen Demonstrationsteilnahme Verfolgungsmaßnahmen ergriffen werden. Der von ihr angeführte Gesichtspunkt der völligen Willkür seitens der marokkanischen Behörden ist aber angesichts der Tatsache, dass sowohl das Deutsche Orient-Institut als auch das Auswärtige Amt seit mehreren Jahren übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass mit einer Verfolgung wegen der bloßen Teilnahme an einer Demonstration nicht (mehr) zu rechnen sei, nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass die für eine Verfolgung der Demonstrationsteilnahme sprechenden Gesichtspunkte gegenüber denjenigen Tatsachen, die gegen eine Verfolgung sprechen, überwiegen würden. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die bloße Teilnahme des Klägers an der Demonstration in Fes am
  33. Dezember 1990 bei dessen Rückkehr nach Marokko zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde, ist nach Auffassung des Senats aus diesem Grunde nicht gegeben. Den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Marokko Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner Eigenschaft als Berber ausgesetzt wäre. Vielmehr findet eine Unterdrückung oder Verfolgung der Berber in Marokko nicht statt (

letzt auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

  1. Oktober 1998). Das Auswärtige Amt weist in sämtlichen Lageberichten seit dem
  2. Oktober 1995 darauf hin, dass die Berber ungefähr 60 % der Landesbevölkerung stellten und dass auf gesellschaftspolitischem Gebiet ein vom marokkanischen König getragenes verstärktes Eingehen auf die berberische Identitätskomponente Marokkos zu beobachten sei. Berber seien mittlerweile in den höchsten Staatsämtern tätig. Marokkaner berberischer Abstammung wiesen auch in der Öffentlichkeit auf ihre Stammeszugehörigkeit hin. Schon vor Oktober 1995 hat das Auswärtige Amt in seinen Auskünften dargelegt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Berberethnie nicht stattfinde (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  3. Januar 1995, Auskunft vom
  4. April 1994 an das VG Gießen, Auskunft vom
  5. Februar 1994 an das VG Regensburg). Nach den zuletzt genannten Auskünften vom
  6. Februar 1994 und vom
  7. April 1994 begriffen sich Berber und Araber in Marokko in erster Linie als Marokkaner und erst dann als Angehörige einer Ethnie oder kulturellen Tradition, wobei diese Bevölkerungsgruppen seit der Unabhängigkeit Marokkos rechtlich völlig gleichgestellt seien. Ein Versuch der französischen Protektoratsmacht, den Berbern einen privilegierten Status zu verleihen, sei wegen des gemeinsamen Willens beider Bevölkerungsteile zu Unabhängigkeit und nationaler Einheit weitgehend ins Leere gelaufen. In seiner Auskunft vom
  8. April 1994 weist das Auswärtige Amt außerdem darauf hin, dass König Hassan II. entsprechend einer Jahrhunderte alten Tradition seiner Familie mit einer Berberin verheiratet und aufgrund dieser Tradition selbst weitgehend berberischer Abstammung sei. Auch den Auskünften des Deutschen Orient-Instituts ist zu entnehmen, dass in Marokko eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Berberethnie nicht stattfindet. So weist das Institut in seiner Auskunft vom
  9. Dezember 1994 an das Verwaltungsgericht Hamburg darauf hin, dass in Marokko seit dem Sommer 1994 Veränderungen in der Einstellung des Königs zu den Forderungen der Berberophonen nach Anerkennung des kulturellen Pluralismus durch Förderung der Berbersprachen in den Schulen eingetreten seien. Seit
  10. August 1994 würden die Fernsehnachrichten nach entsprechender Ankündigung durch den damaligen Premierminister auch in Berberisch gesendet. Regional unterschiedlich geschehe dies in der jeweils vorherrschenden der drei Berbersprachen, die offiziell als Dialekte bezeichnet würden. Vier Tage vorher, am
  11. August 1994, habe der König eine Rede gehalten, die das Deutsche Orient-Institut als bemerkenswert einschätzt. In dieser Rede habe er die Aufnahme der drei "Hauptdialekte" in die Lehrpläne angekündigt. In seiner Auskunft vom
  12. August 1994 an das Verwaltungsgericht Regensburg erklärt auch das Deutsche Orient-Institut ausdrücklich, dass eine allgemeine Unterdrückung der Kultur der Berber oder eine allgemeine Unterdrückung von Personen berberischer Abstammung nicht festzustellen sei. Zurückzuführen ist dies nach Ansicht des Deutschen Orient-Instituts darauf, dass die Mehrzahl der Marokkaner von berberischen Ethnien abstamme und dass 30 bis 40 % der Marokkaner eine Berbersprache sprächen, obwohl Marokko arabisiert worden sei. Die Arabisierung Marokkos äußere sich darin, dass Arabisch die offizielle Verwaltungssprache und die Unterrichtssprache in den Schulen sei. Nach Ansicht des Deutschen Orient-Instituts kann von ethnischer oder sprachlicher Heterogenität nicht gesprochen werden, weil eher die Durchmischung zwischen Berbern und Arabern typisch sei, weshalb nur milde Abgrenzungen bestünden. Zwar sei die berberische Sprache dem Arabischen nicht gleichberechtigt. Der König habe aber die berberische Komponente der Gesellschaft stets berücksichtigt, obwohl Marokko nach seiner Verfassung eine "arabische" Nation sei. Er sei insofern um Harmonisierung bemüht gewesen, ohne allerdings eine Gleichstellung des Arabischen und des Berberischen zuzulassen. Weiterhin sei das Erlernen der arabischen Sprache die Voraussetzung für einen sozialen Aufstieg. Die Partei "Mouvement Populaire" (MP), die auch als Berberpartei bezeichnet werde, wolle die Berber speziell ansprechen. Sie habe in der Vergangenheit Minister gestellt und sei zumindest 1994 im Parlament vertreten gewesen. Eines ihrer Ziele sei die Aufwertung der berberischen Sprache. Von ihr habe sich die Partei "Mouvement Nationale Populaire" (MNP) 1991 abgespalten, die ausweislich des neuesten Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom
  13. Oktober 1998 zur Zeit drei Kabinettsmitglieder stellt. Diesen dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Berber in Marokko wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Ethnie Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt würden. Aus den Auskünften folgt lediglich, dass die arabische Sprache nach der marokkanischen Rechts- und Gesellschaftsordnung einen weitaus höheren Stellenwert genießt als die berberische Sprache, so dass Personen berberischer Abstammung gehalten sind, auch die arabische Sprache zu erlernen, wenn sie im sozialen Gefüge Marokkos aufsteigen wollen. Insofern handelt es sich nicht um eine die Menschenwürde der Berber verletzende Beeinträchtigung von Rechtsgütern dieser Personengruppe, die eine Maßnahme politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG darstellen würde. Der Kläger muss auch nicht aufgrund seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Maßnahmen politischer Verfolgung rechnen. Es ist bereits fraglich, ob die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland den marokkanischen Behörden überhaupt bekannt wird. Auch sind, wie bereits ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die marokkanischen Behörden über die Details des Vorbringens der marokkanischen Asylantragsteller in den Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahren informiert sein könnten. All dies mag indes dahinstehen, da eine Asylantragstellung in Deutschland grundsätzlich für die marokkanischen Behörden keinen Anlass darstellt, Maßnahmen politischer Verfolgung zu ergreifen. Für die Beantwortung der Frage, welche Konsequenzen eine den marokkanischen Behörden bekanntgewordene Asylantragstellung nach sich zieht, ist die Kenntnis einiger wesentlicher Aspekte der politischen Entwicklung Marokkos in den letzten Jahren erforderlich. Eine besondere Bedeutung kommt dabei durchgängig der Person des Königs Hassan II. zu, der die alles dominierende Führungsperson des marokkanischen Gemeinwesens ist. Es ist als König der weltliche Herrscher und - nach eigenem Anspruch - als direkter Nachfahre des Propheten Mohammed der geistliche Führer der Marokkaner. In dieser Doppelrolle ist er zur Zeit ungefährdet (vgl. zum Vorherstehenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  14. Oktober 1998). Dies war allerdings nicht immer so. Ende der 60er Jahre/Anfang der 70er Jahre dieses Jahrhunderts kam es mehrfach zu Putschversuchen und Aufständen, die Hassan II. blutig niedergeschlagen hat. So erfolgte 1969 die blutige Niederschlagung der sogenannten Rif-Rebellion (Auswärtiges Amt, Auskunft vom
  15. Februar 1995 an das VG Kassel). 1971 und 1972 kam es zu erfolglosen Putschversuchen (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom
  16. April 1981 an das VG Düsseldorf und vom
  17. Januar 1983 an das VG Ansbach), die ebenfalls blutig niedergeschlagen wurden. Im Zusammenhang mit dem Putschversuch 1972 starb der damalige marokkanische Innenminister General Oufkir, der als Anführer dieses Putschversuches galt (dazu amnesty international: Menschenrechte im Wüstensand, März 1991, S. 28 und Auswärtiges Amt, Auskunft vom
  18. August 1981 an VG Gelsenkirchen). Anlässlich des am
  19. März 1973 gefeierten Thronfestes kam es zu weiteren Zwischenfällen, die von bewaffneten Gruppen im mittleren und hohen Atlas geschürt wurden, denen man Bindungen zur Partei UNFP nachsagte. 1973 wurden zahlreiche UNFP-Führungsmitglieder verhaftet. Aktive und passive Parteimitglieder waren von Verhaftungswellen betroffen. Zahlreiche UNFP-Mitglieder begaben sich ins europäische Ausland. Am
  20. November 1973 wurden 15 Todesurteile vollstreckt, die im Zusammenhang mit den Zwischenfällen am
  21. März 1973 in Kenitra gefällt worden waren. Der König hatte es vorher abgelehnt, die Betreffenden zu begnadigen. Von der UNFP spaltete sich 1974 die radikalere Rabat-Fraktion ab. Sie bildete die Partei USFP, die heute den Premierminister stellt (vgl. zum Vorstehenden: Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom
  22. September 1996 an das Verwaltungsgericht Frankfurt/ Oder). Am
  23. November 1975 marschierten marokkanische Zivilisten im Rahmen des sogenannten "Grünen Marsches" in die ehemalige spanische Kolonie Westsahara ein. Im Vertrag von Madrid vom
  24. November 1975 wurde das Gebiet zwischen Marokko und Mauretanien aufgeteilt (Auswärtiges Amt, Auskunft vom
  25. März 1983 an das VG Gelsenkirchen). Seit 1976 kämpfte die am
  26. Mai 1973 als antikolonialistische Bewegung gegründete Polisario-Front von algerischem und mauretanischem Gebiet aus gegen die marokkanischen Streitkräfte, die die Kämpfer der Polisario als Kriegsgegner ansahen. 1979 zog sich Mauretanien aus der Westsahara zurück. Marokko gliederte dann auch dieses Gebiet förmlich seinem Staatsverband ein (Auswärtiges Amt, Auskunft vom
  27. Februar 1983 an das VG Gelsenkirchen). Ebenfalls seit 1979 amtiert der Innenminister Driss Basri als stärkste Figur im marokkanischen Kabinett. Ihm untersteht de facto der gesamte Sicherheitsbereich des Landes (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  28. September 1996). In der Folgezeit kam es immer wieder zu Streiks und Demonstrationen, die häufig von Studenten initiiert wurden. Im Januar/Februar 1984 fanden die sogenannten Brotpreis-Demonstrationen statt, an denen sich weite Teile der Bevölkerung beteiligten (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom
  29. September 1990 an das VG Ansbach und vom
  30. Dezember 1990 an das VG Köln). Die Demonstranten wendeten sich gegen geplante Brotpreiserhöhungen. Am 14./
  31. Dezember 1990 kam es im Rahmen eines Generalstreiks ebenfalls zu Demonstrationen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom
  32. Februar 1993 an das VG Stuttgart und Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom
  33. Januar 1995 an das VG Schleswig). Im September 1991 vereinbarte Marokko mit der Polisario einen Waffenstillstand, wobei es auch danach noch zu Zwischenfällen gekommen sein soll (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom
  34. Mai 1997 an das VG Ansbach). Während bis Ende der 80er Jahre das "Verschwindenlassen" in geheimen Gefängnissen wie Tazmamart praktiziert wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  35. September 1996, amnesty international: "Marokko die Mauer des Schweigens durchbrechen" Die "Verschwundenen" in Marokko, April 1993), hat sich der Umgang mit politisch Andersdenkenden seit Anfang der 90er Jahre verändert (amnesty international: Zur Menschenrechtssituation in Marokko, April 1998). Marokko hat sich 1992 in der Präambel seiner Verfassung zu den Menschenrechten bekannt und legt seitdem Wert auf eine außenwirksame Menschenrechtspolitik, in deren Rahmen im November 1993 ein Menschenrechtsministerium geschaffen wurde. Diese "neue Menschenrechtspolitik" erreichte 1994 einen ersten Höhepunkt, als der marokkanische König im Juli des Jahres 424 politische Gefangene im Rahmen einer von ihm verkündeten Amnestie freiließ (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  36. Januar 1995). Im Zusammenhang mit dieser Amnestie sind zahlreiche aus politischen Gründen im Exil lebende Marokkaner nach teilweise über 20jähriger Abwesenheit nach Marokko zurückgekehrt. Der König hat beschlossen, den Rückkehrern ihre Unversehrtheit zu garantieren. Die Handhabung der Garantien wird nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts von den Menschenrechtsorganisationen sehr genau überwacht. In der zweiten Hälfte des Jahres 1994 kam es zu einer (ersten) Entspannung des innenpolitischen Klimas gegenüber der Gewalt als politisches Mittel ablehnenden Opposition (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom
  37. Februar 1995 an das VG Ansbach). Von der Amnestie 1994 waren allerdings zahlreiche Islamisten und solche Personen, die für die Unabhängigkeit der Westsahara plädierten, ausgenommen worden. Dabei handelte es sich um ungefähr 110 Gefangene (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom
  38. September 1996 an das VG Bayreuth). Zwischen 1995 und Mitte 1997 wiesen sämtliche Gutachter darauf hin, dass es in Marokko weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen komme. So erklärte das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom
  39. Juni 1997, dass trotz der Verbesserungen im Menschenrechtsbereich körperliche Folter, wenngleich auch nicht systematisch, praktiziert werde. Es sei jede Art von Misshandlungen denkbar. Das Deutsche Orient-Institut führte in seiner Auskunft vom
  40. Mai 1997 an das Verwaltungsgericht Bayreuth aus, die marokkanische Menschenrechtsorganisation OMDH gehe in ihrem Jahresbericht 1996 davon aus, dass es 1995/1996 zu einem tatsächlichen Rückschritt hinsichtlich der Achtung der physischen Integrität von Personen und der öffentlichen Freiheiten in Marokko gekommen sei. Sowohl das Auswärtige Amt als auch amnesty international erklärten aber bereits 1996, dass in Marokko jedenfalls Verbesserungen im Menschenrechtsbereich festzustellen seien (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  41. September 1996, amnesty international, Auskunft vom
  42. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Kassel mit Anhang "Themenpapier Marokko"). Zu einer entscheidenden Veränderung der innenpolitischen Lage kam es aber ab dem
  43. Februar 1998, als Hassan II. den Führer der Oppositionspartei USFP, Abderrahman Youssoufi, mit der Regierungsbildung beauftragte. Am
  44. März 1998 stellte Youssoufi sein Kabinett vor. Die Bewertung der Übernahme der Regierungsverantwortung durch die USFP als historische Wende (so das Auswärtige Amt, Lagebericht vom
  45. Oktober 1998) erscheint dem Gericht angesichts der Tatsache, dass die USFP aus der früher verfolgten UNFP hervorgegangen ist, angemessen. Die Regierungsübernahme durch die USFP ist ein Zeichen dafür, dass sich die Positionen des Königs und der bisher für die Umsetzung von dessen Politik verantwortlichen Personen einerseits und der ehemaligen parlamentarischen Opposition andererseits angenähert haben. Dies zeigt sich besonders deutlich in der Tatsache, dass der bisherige Innenminister Basri ebenso wie die bisherigen Außen- bzw. Justizminister ihre Ämter auch unter dem neuen Premierminister ausüben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  46. Oktober 1998). Dies wäre noch im Dezember 1994 undenkbar gewesen. Schon im Oktober/November 1993 hat der König den ehemaligen Oppositionsparteien angeboten, sich an der Regierung zu beteiligen, wobei er den Parteien alle Posten außer derjenigen des Premierministers, des Außenministers, des Innenministers und des Justizministers anbot. Damals weigerten sich die Oppositionsparteien, die auch als Parteien des demokratischen Blocks bezeichnet werden, in die Regierung einzutreten, solange nicht Driss Basri vom Amt des Innenministers entbunden wird. Dies führte dazu, dass der bisherige und derzeitige Außenminister Filali am
  47. Juni 1994 eine Übergangsregierung bildete, in der Driss Basri weiterhin das Amt des Innenministers innehatte (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom
  48. Dezember 1994 an das VG Hamburg). Bemerkenswert ist auch, dass der frühere Vorsitzende der Menschenrechtsorganisation OMDH, die wie dargestellt, noch 1997 die Menschenrechtssituation in Marokko kritisierte, nunmehr Menschenrechtsminister in der Regierung Youssoufi ist. Der Premierminister selbst hat sich ebenfalls in der Vergangenheit als Politiker und Rechtsanwalt für konkrete Menschenrechtsanliegen eingesetzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  49. Oktober 1998). Diese Entwicklung, die eine Festigung der Position des marokkanischen Königs Hassan II. zur Folge hatte, führte zwar einerseits dazu, dass der Umgang mit politisch Andersdenkenden in Marokko liberalisiert worden ist. So hat amnesty international in seinem Papier "Zur Menschrechtssituation in Marokko" vom April 1998 darauf hingewiesen, dass gegen Oppositionelle in den 70er und 80er Jahren wegen Handlungen, die heute unbeanstandet blieben, harte Strafen verhängt worden seien. Diese Liberalisierung findet aber ihre Grenze, wenn die Unantastbarkeit der Person und Funktion des marokkanischen Königs ernsthaft in Frage gestellt wird. Dies ist der Fall, wenn für die marokkanischen Behörden der Eindruck entsteht, dass die fragliche Person die Grundlagen des Systems, die den nationalen Konsens, der von den Parteien und der Öffentlichkeit getragen wird, bilden, nicht akzeptiert. Diese Grundlagen sind die Monarchie, die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko und der Islam als Staatsreligion. Es ist einhellige Auffassung aller Gutachter und auch des Auswärtigen Amtes, dass diese Bereiche innenpolitische Tabus darstellen, die akzeptiert werden müssen (vgl. dazu zuletzt amnesty international, Auskunft vom
  50. November 1998 an das VG Kassel - 3 E 5017/93.A

(3)-, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  1. Oktober 1998 und ferner Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom
  2. Oktober 1993 an das VG Frankfurt am Main). Die besondere Bedeutung dieser innenpolitischen Themen beruht darauf, dass König Hassan II. gleichsam selbst betroffen ist. Dass König Hassan II. dann unter Einsatz auch gewaltsamer Methoden gegen Personen vorgeht, wenn er sich persönlich substanziell angegriffen fühlt, dürfte auch damit zusammenhängen, dass er sich Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre dieses Jahrhunderts mehrfach Putschversuchen ausgesetzt gesehen hat, derer er sich aus seiner Sicht erwehren musste. Andererseits hat die stetige Stabilisierung seiner Position dazu geführt, dass er in den 90er Jahren dieses Jahrhunderts viele Handlungen, die er in der Vergangenheit als Angriffe auf seine Person angesehen hat, nicht mehr so einschätzt. Mit der dargestellten innenpolitischen Entwicklung ging auch eine Änderung der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts einher, mit welchen Folgen ein zurückkehrender marokkanischer Staatsangehöriger wegen der Asylantragstellung zu rechnen hat. In seiner Auskunft vom
  3. Juli 1990 an das Verwaltungsgericht Ansbach ging das Auswärtige Amt noch davon aus, dass bei Bekanntwerden der Stellung eines Asylantrages mit staatlichen Maßnahmen gegen den Betroffenen zu rechnen sei, wobei es darauf hinwies, dass Misshandlungen in Gefängnissen nicht auszuschließen seien. Gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen äußerte sich das Auswärtige Amt am
  4. März 1992 dahingehend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Rückkehr mit staatlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Am
  5. November 1993 erklärte das Auswärtige Amt gegenüber dem Verwaltungsgericht Darmstadt, dass der Rückkehrer unter Umständen zu seinem Asylantrag befragt werde, wenn die marokkanischen Behörden Kenntnis von der Asylantragstellung erlangten. Das Auswärtige Amt schloss die Anwendung von Gewalt bei einer solchen Vernehmung nicht aus. Es sprach von einer gängigen Polizeipraxis, dass gelegentlich gewaltsame Methoden zur Aussageerzwingung angewandt würden. Am
  6. Juni 1994 führte das Auswärtige Amt gegenüber dem Verwaltungsgericht Greifswald aus, dass die Behandlung eines zurückgekehrten Asylbewerbers vom Inhalt und Wahrheitsgehalt des tatsächlichen Vorbringens abhänge. Wenn keine tatsächliche oppositionelle Gesinnung vorliege, sei allenfalls mit einer Befragung ohne weitere Folgen zu rechnen. In seinem Lagebericht vom
  7. Januar 1995 wiederholte das Auswärtige Amt diese Einschätzung, wobei es an anderer Stelle darauf hinwies, dass, wenngleich auch nicht systematisch, in Marokko körperliche Folter praktiziert werde. Ab seinem Lagebericht vom
  8. Oktober 1995 sprach das Auswärtige Amt davon, dass möglicherweise mit einer Befragung wegen der Asylantragstellung gerechnet werden müsse. In seinem Lagebericht vom
  9. Oktober 1998 weist das Auswärtige Amt schließlich darauf hin, dass die Stellung des Asylantrages nach marokkanischem Recht nicht strafbar sei. Sie allein werde nicht als Ausdruck verfolgungswürdiger oppositioneller Gesinnung gewertet. Die Behauptung, politisch verfolgt zu werden, werde ebenso übergangen wie die Teilnahme an Demonstrationen und öffentliche Äußerungen. Ferner legt das Auswärtige Amt dar, dass der Deutschen Botschaft in Rabat und ihren Außenstellen aus den letzten Jahren keine Fälle bekannt geworden seien, in denen es wegen der Asylantragstellung zu gerichtlichen Verurteilungen, Strafverfahren oder Zwangsmaßnahmen gekommen wäre. Folter wird nach diesem Lagebericht in Marokko nicht praktiziert. Vielmehr komme es zu Entgleisungen von Einzelbeamten. Eine ähnliche Entwicklung zeigt sich bei den Auskünften des Deutschen Orient-Instituts. In der Auskunft vom
  10. Februar 1993 an das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Gutachterin Frau Dr. Sigrid Faath darauf hin, dass bei einer Rückkehr einer Marokkaners Schwierigkeiten daraus erwachsen könnten, dass das Land illegal verlassen und ein Asylantrag gestellt worden sei. Der Asylantrag könne - müsse aber nicht - als "gegen Marokko gerichtet" interpretiert werden. Am
  11. September 1993 erklärte Frau Dr. Faath gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach, dass sie nicht ausschließen könne, dass wegen der Asylantragstellung und der darin zum Ausdruck kommenden Kritik an der marokkanischen Regierung Rechenschaft verlangt werde. Dr. El-Gebali legte in seiner Auskunft vom
  12. Oktober 1993 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dar, dass auszuschließen sei, dass die Asylantragstellung stets als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet werde. Am
  13. März 1994 betonte Frau Dr. Sigrid Faath dem Verwaltungsgericht Hamburg gegenüber, dass das Stellen eines Asylantrages nicht automatisch politisch motivierte Verfolgung nach sich ziehe. Vielmehr könne es eine bereits durch andere Faktoren bedingte Verfolgung verschärfen. Maßgeblich sei die Gesamtkonstellation des jeweiligen Falles. Am
  14. Januar 1995 führte Frau Dr. Faath dem Verwaltungsgericht Schleswig gegenüber aus, dass sie es seit dem Sommer 1994 nicht als wahrscheinlich ansehe, dass die Asylantragstellung bei einer Rückkehr zu politischer Verfolgung führe. Der Gutachter Dr. Hanspeter Mattes erklärte in seiner Auskunft vom
  15. September 1996 an das Verwaltungsgericht Bayreuth zwar, dass er mangels vorhandener Informationen keine Aussagen treffen könne, wie sich die marokkanischen Sicherheitsbehörden gegenüber zurückkehrenden Asylbewerbern verhielten. Ähnlich äußerte er sich auch noch am
  16. Februar 1997 gegenüber dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Er habe trotz intensiver Recherche keine Informationen darüber gewinnen können, wie marokkanische Sicherheitsbehörden sich gegenüber zurückkehrenden Asylbewerbern verhielten. Am
  17. Dezember 1997 erklärte Dr. Mattes dann gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach, dass die Asylantragstellung von marokkanischer Seite nicht automatisch als Hinweis auf eine Regimegegnerschaft interpretiert werde. Einer Asylantragstellung werde keine politische Bedeutung durch die marokkanischen Behörden beigemessen. Auch den zur Verfügung stehenden Auskünften von amnesty international sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ehemalige Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wären. Während amnesty international noch im Dezember 1996 die Auffassung vertrat, dass dieser Personenkreis potentiell damit rechnen müsse, von Verfolgungsmaßnahmen seitens des marokkanischen Staates betroffen zu werden (Auskunft vom
  18. Dezember 1996 an das VG Kassel mit Anhang: "Themenpapier Marokko"), erklärte die Gefangenenhilfsorganisation am
  19. Januar 1999 gegenüber dem Verwaltungsgericht Magdeburg, dass sie die Frage nach einer etwaigen Rückkehrergefährdung von nach negativem Abschluss des Asylverfahrens nach Marokko abgeschobenen Asylbewerbern nicht beantworten könne. Es lägen ihr keine Informationen neueren Datums vor, die zur Beantwortung der Fragen des Gerichts herangezogen werden könnten. Bis 1996 seien zwar aus Unterstützerkreisen Fälle an amnesty international herangetragen worden, in denen Rückkehrer festgenommen, misshandelt und gefoltert worden sein sollen. Die Gefangenenhilfsorganisation habe diese Fälle aber nicht nachrecherchieren und verifizieren können. Nach eingehendem Nachforschen im Zusammenhang mit der Nachfrage des Verwaltungsgerichts Magdeburg habe man keine aktuellen Rückkehrerfälle ermitteln können. Dies müsse aber nicht bedeuten, dass es derzeit keinerlei Fälle von Rückkehrergefährdung gebe. Dieser aktuellen Auskunft von amnesty international sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die vom Deutschen Orient-Institut (Auskunft vom
  20. Dezember 1997 an das VG Ansbach) und vom Auswärtigen Amt (Lagebericht vom
  21. Oktober 1998) vertretene Auffassung, die Asylantragstellung führe nicht zu Verfolgungsmaßnahmen, unzutreffend sein könnte. Außerdem folgt aus der Auskunft, dass amnesty international nicht bestätigen kann, dass zwei Anfang Mai 1994 bzw. am
  22. Mai 1994 abgeschobene marokkanische Asylbewerber nach ihrer Ankunft in Marokko inhaftiert und misshandelt worden seien. Auf diese Vorfälle hat sich der Kläger im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
  23. April 1996, mit dem er die Berufung begründet hat, berufen. Dabei hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die betreffenden Personen über seine Verfahrensbevollmächtigten Kontakt mit amnesty international aufgenommen hätten, damit die Gefangenenhilfsorganisation die Richtigkeit der Angaben überprüfe. Dass die Organisation diese Vorfälle, auf die sich der Kläger berufen hat, nicht verifizieren konnte, ist um so bemerkenswerter, als sich amnesty international in seinem "Themenpapier Marokko" vom Dezember 1996 noch ausdrücklich auf sie berufen hat (vgl. S. 10 des der Auskunft vom
  24. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Kassel anliegenden "Themenpapiers Marokko"). Angesichts der oben dargelegten Entwicklung in Marokko sind zudem Vorfälle, die sich 1994/1995 ereignet haben sollen, auch nicht geeignet, für die Zukunft die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen einer Asylantragstellung zu belegen. Die innenpolitische Situation Marokkos in den Jahren 1994/1995 einerseits bzw. diejenige im Jahre 1999 andererseits sind nicht miteinander vergleichbar. Während es 1994/1995 zu ersten zaghaften Annäherungsversuchen zwischen der marokkanischen Opposition und dem marokkanischen König gekommen ist, stellt nunmehr mit der USFP eine Partei den Premierminister, die aus derjenigen Partei hervorgegangen ist, deren Mitglieder im Zusammenhang mit den Vorfällen im Jahr 1973 von Verhaftungswellen betroffen waren. Hinzu kommt, dass der Premierminister selbst lange Zeit im Ausland im Exil gelebt hat. Zwar sind mit dem Innenminister Basri, dem ehemaligen Premierminister Filali als Außenminister sowie dem Justizminister Azziman in maßgeblichen Bereichen weiterhin die Repräsentanten des "alten" Regimes im Amt. Diese Personen sind aber letztlich, obwohl sie einflussreich sind, von dem Willen der alles dominierenden Führungsperson, des Königs Hassan II., abhängig. Dieser hat aber in der Zeit seit Ende 1993 zum Ausdruck gebracht, dass ihm daran gelegen ist, die bisherige Opposition in die Regierungsverantwortung einzubeziehen und damit auch an sich zu binden. Ein irgendwie geartetes Interesse des marokkanischen Königs daran, Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, Verfolgungsmaßnahmen auszusetzen, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ist lediglich davon auszugehen, dass der marokkanische König versuchen wird, derjenigen Personen habhaft zu werden, die die bereits oben skizzierten Grundlagen des Systems in Frage stellen. Wegen der Asylantragstellung als solcher sehen die marokkanischen Behörden keine Veranlassung, über eine eventuelle Befragung zu den Gründen, auf die der Asylantrag gestützt worden ist, hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Asylantragstellung den marokkanischen Behörden überhaupt bekanntgeworden ist. Ansonsten kommt es allenfalls zu Entgleisungen von Einzelbeamten, wie das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom
  25. Oktober 1998 überzeugend ausgeführt hat. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aufgrund seines Asylantrages und des damit verbundenen Vorbringens bei einer Rückkehr nach Marokko Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Es ist bereits fraglich, ob bzw. in welchem Umfang den marokkanischen Behörden bekannt geworden sein könnte, dass der Kläger hier in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt und was er im Einzelnen zu dessen Begründung vorgetragen hat. So bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die marokkanischen Behörden vom jeweiligen Inhalt der klägerischen Äußerungen bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am
  26. August 1993 bzw. bei seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren am
  27. Dezember 1998 überhaupt Kenntnis erlangt haben könnten. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das entsprechende klägerische Vorbringen auch für die marokkanischen Behörden aber keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Kläger die aufgezeigten Grundlagen des marokkanischen Systems in Frage stellen würde. Diesem Vorbringen kann allenfalls entnommen werden, dass eine gewisse Unzufriedenheit des Klägers mit den Zuständen in Marokko vorliegen könnte. Den wenigen, die Person des Königs betreffenden kritischen Äußerungen des Klägers werden die marokkanischen Behörden selbst in dem Falle, dass diese dort bekannt geworden sein sollten, keine Bedeutung beimessen. Sie sind eher beiläufig ungefähr sechseinhalb Jahre nach der Asylantragstellung getätigt worden. Angesichts dieses Umstandes und des gesamten Verlaufes der den Asylantrag des Klägers betreffenden Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Äußerungen nicht Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung des Klägers sind, sondern vielmehr dazu dienen sollten, die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren zu verbessern. Letzteres ist auch für die marokkanischen Behörden ohne Weiteres erkennbar. Dem Kläger drohen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen politischer Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise aus Marokko. Zwar wird die illegale Ausreise nach Angaben des Deutschen Orient-Institutes gemäß Art. 10 des noch aus der Protektoratszeit stammenden Dahir (Gesetz) vom
  28. November 1949 geahndet (dazu: Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom
  29. Februar 1997 an das VG Magdeburg). Diese Bestrafung der illegalen Ausreise stellt aber keine politische Verfolgung dar. Ob eine Bestrafung wegen unerlaubten Verlassens des Heimatstaates oder unerlaubten Verbleibens im Ausland ordnungsrechtlichen oder politischen Charakter hat und im letzteren Fall gemäß § 51 Abs. 1 AuslG relevant ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern entscheidet sich nach dem Strafzweck, dem Maß der Strafe sowie den Umständen der Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom
  30. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - BVerwGE 39, 27 , 28 f.), d. h. danach, ob die Bestrafung in Anknüpfung an die - jedenfalls vermutete - politisch oppositionelle Überzeugung des Täters erfolgt. Politische Verfolgung liegt dann vor, wenn die Strafandrohung der Abwehr und Ahndung des auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches dient, in einem anderen Land leben zu können (BVerwG, Urteile vom
  31. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 34.71 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 10 und vom
  32. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 , 46 m. w. N.). Hingegen kommt Strafvorschriften, die der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Aus- und Einreisebestimmungen dienen, kein politischer Charakter zu. Hinsichtlich des Strafmaßes, mit dem eine illegale Ausreise aus Marokko geahndet wird, führte das Deutsche Orient-Institut gegenüber dem Verwaltungsgericht Magdeburg am
  33. Februar 1997 aus, dass von 1990 bis 1995 Haftstrafen verhängt worden seien, die zwischen einem Monat und vier Monaten betragen hätten. Seit 1996 sei das Strafmaß reduziert worden. Es seien keine Haftstrafen mehr abzuleisten. Vielmehr würden Haftstrafen von maximal drei Monaten auf Bewährung verhängt. Auch sei es möglich, dass Geldstrafen in Höhe von umgerechnet rund 90,-- DM ausgesprochen würden. Ferner ist für die Beantwortung der Frage, ob die Bestrafung der illegalen Ausreise eine politische Verfolgung darstellt, die besondere Bedeutung der Auswanderung für Marokko von Relevanz. Das Auswärtige Amt weist in seinem neuesten Lagebericht vom
  34. Oktober 1998 darauf hin, dass Marokko ein Auswanderungsland sei. Die Auswanderung stelle ein soziales Ventil dar. Die mit ihr verbundenen Devisenrückflüsse seien eine wichtige Einkommensquelle. Die mehr als 2 Mio. Auslandsmarokkaner sowie der weitere Zugang nach Europa nebst Familiennachzug und Besuchsmöglichkeiten stellten nach Angaben des Auswärtigen Amtes einen zentralen innenpolitischen Faktor dar. Auch dass jeder Marokkaner Familienangehörige im Ausland habe, führe, so das Auswärtige Amt, dazu, dass die Zuwanderungsbeschränkungen der europäischen Staaten als Einschnitt in die persönliche Bewegungsfreiheit angesehen würden. Es werde gefordert, illegale Einwanderer zu amnestieren. Ferner bestehe ein gewisses Verständnis auch für illegale Methoden zur Erlangung von Einreise und Aufenthalt. Vor diesem Hintergrund nehme sich die marokkanische Regierung angesichts wachsenden europäischen Drucks und täglicher Zwischenfälle bei illegalen Seetransporten im Mittelmeer verstärkt des Kampfes gegen Schleuserorganisationen an. Es kann dahinstehen, ob angesichts der geringen Strafen, die nach der Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom
  35. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Magdeburg wegen der illegalen Ausreise verhängt werden, überhaupt Maßnahmen vorlägen, die aufgrund ihrer Intensität im Hinblick auf einen Abschiebungsschutz gemäß § 51 AuslG von Relevanz wären. Jedenfalls ist keine "politische Zielrichtung" der Bestrafung erkennbar. Vielmehr soll auf Druck der europäischen Staaten verhindert werden, dass die Marokkaner illegal nach Europa einreisen, ohne dass die Ausreise aus marokkanischer Sicht - zumal im Hinblick auf die erwünschten Devisenüberweisungen der im Ausland lebenden Marokkaner - grundsätzlich unerwünscht wäre. Auch aufgrund der relativ milden Bestrafung der illegalen Ausreise ist erkennbar, dass keine Bestrafung in Anknüpfung an eine (vermutete) oppositionelle Gesinnung des Täters erfolgt. Die illegale Ausreise wird durch die Höhe der Strafe der Bagatellkriminalität zugeordnet. Daraus kann nur gefolgert werden, dass durch die Bestrafung lediglich ordnungsrechtliche Ausreisebestimmungen durchgesetzt werden sollen. 3) Im Falle des Klägers liegen auch keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vor. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Marokko der Folter unterworfen würde (§ 53 Abs. 1 AuslG). Die Asylantragstellung des Klägers stellt aus den bereits dargelegten Gründen keinen Anlass für die marokkanischen Behörden dar, über eine eventuelle Befragung zu den Asylgründen hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen. Den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht die konkrete Gefahr besteht, dass im Verlaufe dieser Befragung Maßnahmen der Folter angewandt werden. Das Auswärtige Amt führt, wie bereits dargelegt, in seinem Lagebericht vom
  36. Oktober 1998 aus, dass Folter in Marokko nicht praktiziert werde. Selbst die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international hat in ihrer Auskunft vom
  37. Januar 1999 erklärt, die Frage des Verwaltungsgerichts Magdeburg, ob abgeschobene marokkanische Asylbewerber mit unmenschlicher Behandlung, insbesondere auch Folter bei Verhören durch marokkanische Sicherheitsorgane rechnen müssten, nicht beantworten zu können, so dass der Senat nach alledem keine Anhaltspunkte für eine dem Kläger drohende Folter hat. Aus den vorstehend dargelegten Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Marokko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen würde (§ 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK). Andere Gründe, aus denen im Falle des Klägers ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/292332.html ( https://oj.is/292332 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 44 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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