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VG Gießen, Urteil vom 07.06.1999 - 1 E 1091/97

Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... (...) im Altstadtbereich der Gemarkung L.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der von der Beklagten am 05.07.1972

aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 245 Abs. 11 Baugesetzbuch vom 08.12.1986 ( BGBl. I S. 2191 u. 2253) - BauGB 1986 - nach § 43 Abs. 3 StBauFG i.V.m. § 177 Abs. 4 S. 2 Baugesetzbuch - BauGB. Die Modernisierungsvereinbarung wurde jedoch nicht mit der Beklagten abgeschlossen, sondern mit der Beigeladenen. Die Beigeladenen war von der Beklagten nach § 33 StBauFG zu deren Sanierungsträgerin bestellt und handelte auch als solche; dies belegt der Zusatz "als Treuhänderin der Beklagten'' (vgl. § 36 Abs. 1 S. 3 StBauFG,

§ 160Abs. 1 S. 3 Bau

GB). Die Bestellung umfaßte die Aufgaben nach den §§ 12, 13, 35, 36 und 37 StBauFG. Sie genügte den Anforderungen des § 34StBauFG und wurde nach dieser Vorschrift bestätigt (s.o.). Damit war sie für den Rechtsverkehr verbindlich. Die Beigeladene handelte mit dem Abschluß der Modernisierungsvereinbarung und mit der Gewährung von Fördermitteln bzw. der Rückforderung derselben auch im Rahmen ihrer in der Bestellung eingeräumten Befugnisse, nämlich nach § 35 Abs. 1 S. 1 u. 2 StBauFG i.V.m. § 33 Abs. 1 StBauFG,

§ 159Abs. 1 S. 1 u. 2 Bau

GB i.V.m. § 157 Abs. 1 BauGB. Nach den erstgenannten Vorschriften handelte die Beigeladene dabei als Sanierungsträgerin aber nicht als Vertreterin für die Beklagte, sondern im eigenen Namen. Die Förderungsleistungen hat die Beigeladene als Sanierungsträgerin der Beklagten nach § 36 Abs. 1 S. 1 StBauFG,

§ 160Abs. 1 S. 1 Bau

GB, mit ihrem Treuhandvermögen in eigenem Namen zu leisten. Mithin ist aus der Modernisierungsvereinbarung nicht die Beklagte materiell-rechtlich berechtigt und verpflichtet, sondern ausschließlich die Beigeladene. Gleiches gilt nach dem Vorstehenden auch hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Verpflichtung der Beklagten, die Beigeladene anzuweisen, die Vollstreckung der Forderung auf Rückzahlung der geleisteten Förderungsmittel aus der Grundschuld zu unterlassen, denn nach dem Trägervertrag steht der Beklagten nur ein generelles Weisungsrecht und kein Weisungsrecht für einzelne Maßnahmen in Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger zu (s.o.) Der diesbezügliche Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 04.06.1999 ging erst am 07.06.1999 bei Gericht ein und wurde der Kammer erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung und während der Beratung über die Entscheidung durch die Poststelle des Gerichts vorgelegt. Der Bevollmächtigte der Klägerin machte in der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis auf diesen Schriftsatz, obwohl dies naheliegend gewesen wäre angesichts des Umstandes, daß in dem Sachbericht alle sonstigen Schriftsätze der Bevollmächtigten der Kläger mit Datumsangabe genannt worden waren, und der Bevollmächtigte der Klägerin die Frage des Vorsitzenden am Ende der mündlichen Verhandlung, ob noch weiter das Wort gewünscht werde, verneinte. Daher sah die Kammer keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO). Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung - ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/292427.html ( https://oj.is/292427 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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