Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung ..., in der Größe von 400 m2, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Das Grundstück liegt in dem Baugebiet ... der Beklagte
§ 15Bau
NVO -- NVwZ 96, 1001 ). Dieser Abwehranspruch ist nicht im Hinblick darauf verwirkt, dass sich die Kläger jahrelang zunächst nur um Maßnahmen zur Abwehr von Staubimmissionen, die ein Spiel auf dem Bolzplatz verursacht, und auf die Abwehr der herüberfliegenden Bälle bemüht haben. Eine Verwirkung setzt voraus, dass die Kläger ihr Abwehrrecht längere Zeit nicht geltend gemacht haben und dass besondere Umstände hinzutreten, die eine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 1989, Buchholz 310, Nr. 37 zu § 47 VwGO, BVerwG, Beschluss vom
- März 1992 -- NVwZ 92, 884 ; Jarass JZ 93, 605; BVerwG, Urteil vom
- September 1992 -- JZ 93, 616 ). Derartige besondere Umstände liegen nicht vor. Sie liegen nicht bereits darin, dass die Kläger nach Errichtung des Ballfangzaunes zu ihrem Grundstück hin und einer Abänderung der Benutzungsordnung durch Beschränkung des Benutzerkreises auf Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres durch Magistratsbeschluss der Beklagten vom
- Juni 1982 von 1985 bis 1992 gegen den Bolzplatz nichts mehr unternommen haben. Denn hiermit haben sie nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Bolzplatzanlage einverstanden sind. Abgesehen davon verpflichtet § 22 BImschG den Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen -- wozu auch der Bolzplatz gehört -- nicht nur zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen bei der Errichtung der Anlage, sondern er muss solche Umwelteinwirkungen auch bei dem Betrieb der Anlage vermeiden. Der Immissionsabwehranspruch der Kläger scheitert auch nicht daran, dass der Bolzplatz und seine Einrichtungen bauaufsichtlich genehmigt sind und die Kläger gegen Genehmigungen nichts unternommen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 1987 -- BVerwGE 78, 85 , 88). Diese Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Der Bolzplatz war bei seiner Einrichtung nach § 89 Nr. 31 HBO vom
- Dezember 1977 (GVBl. 1978, 1) genehmigungs- und anzeigefrei. Soweit Einrichtungen der Genehmigungspflicht unterlagen, liegt eine bauaufsichtliche Genehmigung offenbar nicht vor. Der über den Bolzplatz angelegte und von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsvorgang enthält keine bauaufsichtliche Genehmigung. Sind mithin immissionsschutzrechtliche Abwehransprüche nicht verwirkt und nicht durch die Bestandskraft einer Genehmigung ausgeschlossen, so können die Kläger ihren Anspruch auf Schließung des Bolzplatzes nicht bereits daraus herleiten, dass die Nutzung des städtischen Grundstücks als Bolzplatz mit Bauplanungsrecht nicht vereinbar sei (vgl. zum Abwehranspruch bei einer ungenehmigten störenden Nutzung: VGH Baden-Württemberg, BWVBl. 1985, 222 ). Hierbei kann dahinstehen, ob der Bolzplatz, den die Beklagte 1979 als Ergänzung eines Kinderspielplatzes eingerichtet hat, zum damaligen Zeitpunkt mit Bauplanungsrecht vereinbar gewesen ist. Hiergegen spricht, dass Spiel- und Sportplätze nach § 3 BauNVO in der Fassung vom
- Juni 1962 ( BGBl. I S. 429 ) und in der Fassung vom
- September 1977 ( BGBl. I S. 1763 ) in reinen Wohngebieten nicht zulässig waren und damit auch die Festsetzung des Bolzplatzes im Bebauungsplan ... vom
- Juni 1967 nicht wirksam erfolgt sein dürfte (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom
- März 1999 -- Juris, NWVBl. 99, 426; DÖV 1999, 883 <nur Leitsatz>). Nach § 89 Nr. 31 HBauO vom
- Dezember 1977 (GVBl. 1978, 1) war allerdings die Errichtung von Anlagen zur Einrichtung von Spiel- und Sportplätzen genehmigungs- und anzeigenfrei. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Beklagte für spätere Änderungen der Bolzplatzanlage, wie z. B. für die Errichtung des 4 m hohen Ballfangzaunes, eine Baugenehmigung benötigte und der Bebauungsplan Eltville-Ost vom
- Juni 1967, den die Beklagte 1991 aufgehoben hat, nicht wirksam gewesen ist, können die Kläger aus der bebauungsrechtlichen Situation keine Rechte herleiten. Denn der Bolzplatz wäre jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt, auf den es für den Abwehranspruch der Kläger ankommt, nach § 34 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Fassung 1990, BGBl. 1990, 132 ) genehmigungsfähig. Hierbei kann dahinstehen, ob sich die Genehmigungsfähigkeit schon daraus ergibt, dass der von der Beklagten für Minderjährige bis zur Vollendung des
- Lebensjahres eröffnete Bolzplatz noch als Kinderspielplatz angesehen werden kann, bei dem es sich um eine sozial adäquate Ergänzung der Wohnbebauung handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1991 NJW 1992, 1779 , BVerwG, Beschluss vom
- März 1992 NVwZ 92, 884 ), oder ob ein Bolzplatz -- unabhängig vom Benutzerkreis -- stets als Anlage für sportliche Zwecke angesehen werden muss. Denn Anlagen für soziale und sportliche Zwecke können nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise auch in reinen Wohngebieten zugelassen werden. Gründe für die Zulassung von Bolzplätzen in reinen Wohngebieten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren liegen aber deshalb vor, weil Kinder auch Spielmöglichkeiten benötigen, die sich nicht nur auf Bauspiele in Sandkästen oder Klettermöglichkeiten an Gerüsten beschränken. Ihnen müssen auch Spielmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, bei denen sie ihren natürlichen Bewegungsdrang ausüben können. Hierzu gehören nicht nur Klettermöglichkeiten, sondern auch Plätze, auf denen Ballspiele durchgeführt werden können. Denn diese fördern das Spiel in der Gemeinschaft und trainieren damit soziale Verhaltensweisen. Da aber Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres noch der Beaufsichtigung bedürfen, müssen solche Ballspielfelder auch in der Nähe der Wohnung eingerichtet werden. Bauplanungsrechtlich kann deshalb die Einrichtung von kleineren Spielflächen, die auch das Ballspiel in reinen Wohngebieten für Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres ermöglichen, nicht beanstandet werden. Soweit die Ausstattung eines Ballspielfeldes im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten führen kann, können diese durch das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO hinreichend ausgeglichen werden. Aus der bauplanungsrechtlichen Situation können die Kläger deshalb keine Rechte herleiten. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die Einrichtung des Bolzplatzes mit § 15 BauNVO nicht vereinbar sei. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 15 BauNVO keinen weitergehenden Nachbarschutz gewährt als die §§ 22, 3 BImschG. Soweit die Nutzung eines Grundstücks nach diesen Regelungen mit keinen unzumutbaren Lärmimmissionen verbunden ist, ist auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1996, Buchholz 406.12, Nr.
§ 15Bau
NVO -- NVwZ 96, 1001 ; Urteil vom
- September 1992, Buchholz 406.12, Nr. 22 zu § 15 BauNVO). Die Kläger können sich aber im Ergebnis auch nicht darauf berufen, dass von der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres für sie unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen. Für die Frage, ob das zumutbare Maß bei Lärmimmissionen überschritten ist, ist nicht auf einen einheitlichen festen Maßstab abzustellen. Denn der Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, den ein Immissionsbetroffener nach §§ 22, 3 BImschG verlangen kann, richtet sich nach der Rechtsprechung nicht nur nach der Art des Lärms, dem der Lärmbetroffene ausgesetzt ist. Vielmehr wird die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit auch von sozialen Faktoren bestimmt. Werden bestimmte Verhaltensweisen von der Bevölkerung insgesamt hingenommen, weil sich die Verhaltensweisen und Zustände noch in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, so kann sich der Einzelne insoweit nicht darauf berufen, dass er unzumutbar von Lärmimmissionen betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1996, Buchholz 406.12, Nr.
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NVO -- NVwZ 96, 1001 ). Insgesamt hat deshalb zur Feststellung einer unzumutbaren Immissionsbelastung eine situationsbezogene Abwägung unter Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erfolgen (vgl. BVerwG, NJW 1989, 1291 ), in die neben der bebauungsrechtlichen Situation die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und eine allgemeine Akzeptanz der Geräuschimmissionen einzustellen ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist (vgl. BVerwG, NJW 1988, 2396 ; NJW 1992, 2779 ; Beschluss vom 3. Mai 1996, Buchholz 406.12, Nr.
§ 15Bau
NVO). Unter Abwägung und Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte können die Kläger von der Beklagten nicht verlangen, dass die Nutzung des Spielfeldes gegenüber ihrem Grundstück als Bolzplatz durch Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und unter Einhaltung der vorgegebenen Benutzungszeiten unterbleibt. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehen die Kläger zutreffend davon aus, dass sich ihr Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet befindet. Das ist nach der umliegenden Bebauung nicht zweifelhaft. Eine gewerbliche Nutzung befindet sich im Baugebiet ... erst westlich der Sstraße. In dem Baugebiet, das durch den Straßenring der Sstraße und der St Straße begrenzt wird, befinden sich ausschließlich Wohnhäuser -- Ein- und Mehrfamilienhäuser --, die um das Spielplatzgelände gruppiert sind. In dem streitigen Bereich hat sich die gesamte bauliche Entwicklung offenbar im Wesentlichen nach den Festsetzungen des aufgehobenen Bebauungsplans ... gerichtet. Dessen Ausweisung des Gebietes als reines Wohngebiet kann die Beklagte deshalb nicht mit einer anderen baulichen Entwicklung in Abrede stellen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. In diesem Wohngebiet können die Kläger zwar grundsätzlich erwarten, dass Grundstücke nur in einer Art und Weise genutzt werden, die die Wohnruhe nicht stört. Hieraus folgt aber nicht, dass die Kläger die Störungen unterbinden können, die üblicherweise von einem Bolzplatz für Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres ausgehen. Wie bereits ausgeführt, sind Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres aufsichtsbedürftig. Ihnen muss deshalb auch eine Spielfläche in ihrer Wohnnähe zur Verfügung gestellt werden. Zu solchen Spielflächen gehören nicht nur Sandkästen, sondern auch Gerätespielplätze und kleinere Ballspielfelder. Wegen Aufsichtsbedürftigkeit der Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres ist der von dieser Altersgruppe verursachte Lärm regelmäßig auch sozial adäquat und wird von der Allgemeinheit akzeptiert, soweit er beim Spiel entsteht. Demgegenüber können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass der auf dem streitigen Bolzplatz erzeugte Lärm ihnen wegen der Überschreitung des in der
- BImschV für reine Wohngebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerts von 50 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten und von 45 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten nicht zugemutet werden könne. Das für das reine Wohngebiet der Kläger maßgebende Schutzwürdigkeitsprofil kann nicht unmittelbar anhand normativer Vorgaben, d. h. anhand von Verordnungen und Richtlinien bestimmt werden. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm geben keine hinreichenden Anhaltspunkte, weil ihnen Parameter stationärer gewerblicher Anlagen zugrunde liegen. Gleiches gilt für den Prüfungsmaßstab der VDI-Richtlinie 2058 (vgl. insoweit BVerwG, NJW 1988, 2396 ). Als Anhaltspunkt für die Bewertung der Frage, ob die Schwelle von der noch unwesentlichen zur schon unzumutbaren Lärmimmission überschritten ist, kann allerdings die Sportanlagenlärmschutzverordnung (
- BImschV) vom
- Juli 1991 ( BGBl. 1991, 1588 ) herangezogen werden. Allerdings ist diese Verordnung auf Bolzplätze nicht direkt anwendbar. Diese erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Sportanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung. Zu den Sportanlagen gehören nur solche Anlagen, die zur Sportausübung nach sportlichen Regeln bestimmt sind. Gerade nach solchen Regeln wird das Ballspiel von Kindern üblicherweise nicht vorgenommen. Das gilt auch dann, wenn diese auf Bolzplätzen Fußball spielen. Regelmäßig ist auch ein regelgerechtes Ballspiel wegen der Größe des Spielfeldes nicht möglich. Nach der entsprechenden DIN-Norm 18035 über Sportplätze -- Planung und Maße (Nachweis bei Kettler Baurecht 1997, 959) -- kann von Kleinspielfeldern, auf denen regelgerechter Fußball gespielt werden kann, erst bei einer Größe von 15 bis 25 m Breite und 30 bis 50 m Länge gesprochen werden. Solche Ausmaße erreicht das streitige Spielfeld in ... nicht. Nach den vorliegenden Planunterlagen ist der sechseckig trapezförmige Bolzplatz zwischen den Toren zwar 30 m lang. In der Breite weist er aber nur an einer Stelle 20 m auf. In Höhe der Tore ist er lediglich 10 bzw. 15 m breit. Bei dieser Sachlage kann von einem Kleinspielfeld im Sinne der entsprechenden DIN-Norm keine Rede sein. Schließlich spricht gegen eine direkte Anwendung der Verordnung auf Bolzplätze, dass der Verordnungsgeber das freie Spielen auf Wegen, Straßen und Grünflächen nicht erfassen wollte (vgl. Rodebold und Wagner, BWVBl. 1996, 365). Es entspricht deshalb auch der gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, dass Bolzplätze regelmäßig nicht zu den Sportanlagen im Sinne der
- BImschV gehören (vgl. Bayerischer VGH NVwZ 93, 1006 ; NVwZ-RR 1994, 246 ; OVG Berlin Baurecht 1994, 346 ; OVG Schleswig-Holstein NVwZ 1995, 1019 ). Allerdings kann die Verordnung zur Ermittlung von Anhaltswerten für die Beurteilung zumutbarer Immissionen herangezogen werden. Denn die
- BImschV berücksichtigt, dass die Lärmimmissionen von ständig wechselnden Ereignissen ausgehen, die sich aus einem Spielgeschehen ergeben, und die Einzelereignisse von jeweils unterschiedlicher Art und Stärke sind. Mit den von Sportanlagen ausgehenden Immissionen sind deshalb auch die Immissionen vergleichbar, die auf Bolzplätzen durch Kinder erzeugt werden (vgl. OVG Berlin Baurecht 1994, 346 ; OVG Schleswig-Holstein NVwZ 1995, 1019 ). Allerdings folgt aus einer Berücksichtigung der Richtwerte der
- BImschV als Anhaltswerte für eine zumutbare Lärmbelastung nicht, dass die Richtwerte wie bei einer direkten Anwendung normative Kraft entfalten (vgl. zur normativen Wirkung BVerwG Baurecht 1995, 377 ). Denn die normative Wirkung der Regelung kann sich nur auf die vom Gesetzgeber erfassten Sachverhalte beziehen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sind, soweit auf dem Bolzplatz Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres Ball spielen und die vorgesehenen Benutzungszeiten eingehalten werden. Für das reine Wohngebiet der Kläger ergibt sich zwar ein Richtwert von 50 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten und von 45 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung). Diese Richtwerte werden aber nach dem Gutachten des Sachverständigen ... vom
- März 1999 bei der zugelassenen Nutzung des Bolzplatzes nicht überschritten. Auszugehen ist hierbei von dem regelmäßigen Spielverhalten (vgl. Nr. 3222 der Anlage zur Verordnung). Auf einem Bolzplatz für Kinder, den die Beklagte ausgewiesen hat, kann nicht von einer Nutzungsdauer von 10 Stunden täglich ausgegangen werden. Insoweit sind die Öffnungszeiten, die die Beklagte festgelegt hat, nicht mit der Nutzungsdauer identisch. Nach der Lebenserfahrung dürften täglich allenfalls fünf bis sechs Stunden Ballspiele durchgeführt werden, wenn man berücksichtigt, dass die Kinder morgens zur Schule gehen und am Nachmittag noch Hausaufgaben zu verrichten haben. Auch wird man regelmäßig nur davon ausgehen können, dass auf dem von der Beklagten eingerichteten Kleinstspielfeld nur acht bis zehn Kinder dem Ballspiel nachgehen. Für mehr Kinder dürfte ein normaler Spielablauf kaum durchführbar sein. Bei dieser Sachlage spiegelt die Messung vom
- September 1998 die tatsächliche Situation zutreffend wieder. Denn an diesem Nachmittag haben acht bis neun Kinder auf dem Bolzplatz gespielt. Eine Hochrechnung des Messergebnisses auf eine Spielzeit von fünf Stunden ergibt jedoch, dass der Immissionsrichtwert der
- BImschV für reine Wohngebiete von 50 dB(A) auf dem Grundstück der Kläger nicht überschritten wird. Denn der Sachverständige ... hat einen Wert von 49 dB(A) ermittelt (vgl. S. 11 des Gutachtens, Tabelle 6.1 Zeile N2). Die Richtigkeit dieser Überlegungen bestätigte die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme. Nach den Bekundungen des Zeugen ... beruhen die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft im Wesentlichen darauf, dass die Benutzungsordnung nicht mehr eingehalten wird. Demgegenüber können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass die Einzelschallereignisse den Immissionsrichtwert nicht einhielten. Sie übersehen dabei, dass es sich bei dem Immissionsrichtwert um einen Mittelungswert handelt, bei dessen Festlegung die Einzelschallereignisse, aber auch die weniger lärmintensiven Zeiten berücksichtigt werden. Für die Ermittlung der Zumutbarkeit von gewerblichem Lärm und Verkehrslärm gilt insoweit nichts anderes. Die Kläger können eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für reine Wohngebiete durch den Sportlärm auch nicht damit begründen, dass der Bolzplatz rechtswidrig von Minderjährigen ab Vollendung des
- Lebensjahres, also Jugendlichen und auch von jungen Erwachsenen und Erwachsenen und schließlich auch innerhalb der Ruhezeiten genutzt werde. Die Kläger gehen allerdings zutreffend davon aus, dass der streitige Bolzplatz in erheblichem Umfang unzulässig genutzt wird. Das haben sie mit der von ihnen erstellten Lichtbildmappe und den Störlisten substantiiert dargelegt. Den darin dokumentierten Verstößen gegen die Benutzungsordnung ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen zu den Verstößen. Soweit die Beklagte sich auf durchgeführte Kontrollen beruft, die die Einhaltung der Benutzungsordnung ergeben haben sollen, widerspricht dies den Feststellungen der Kläger nicht. Denn deren Feststellungen beziehen sich auf den Benutzerkreis und insbesondere die Benutzung des Bolzplatzes in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen. Die Kläger gehen auch zutreffend davon aus, dass sich die Beklagte diese rechtswidrigen Nutzungen zurechnen lassen muss. Denn die Beklagte hat den Bolzplatz äußerlich so gestaltet, dass er jederzeit von jedermann betreten werden kann. Bei der gerichtsbekannten allgemeinen Begeisterung für Fußballspiel gibt die Beklagte damit einen Anreiz zum "missbräuchlichen" Verhalten, so dass sie sich auch die rechtswidrige Nutzung zurechnen lassen muss (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 885 ; Bay. VGH BayVBl. 1988, 241; Hess. VGH NVwZ-RR 89, 175 , 176; OVG Münster, Urteil vom
- März 1999 -- Juris, NWVBl. 99, 426). Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass die Beklagte zur Schließung des Bolzplatzes zu verpflichten ist. Die Schließung ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Wie bereits ausgeführt, ist die Einrichtung von Bolzplätzen seit 1990 mit der Neufassung des § 3 BauNVO auch in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig. Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit von Bolzplätzen auch in der Nähe von reinen Wohngebieten bereits mehrfach bejaht (vgl. BVerwG NVwZ 1992, 884 ). Die eigentlich störenden Immissionen werden dadurch verursacht, dass Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene unberechtigt den Bolzplatz insbesondere auch außerhalb der Benutzungszeiten bespielen. Gerade diese Immissionen können dadurch verhindert werden, dass die Beklagte für die Einhaltung ihrer Benutzungsordnung Sorge trägt. Dies könnte schon dadurch erreicht werden, dass der Bolzplatz auch auf der jetzt noch offenen Seite umzäunt wird und nur durch ein Tor betreten werden kann, das beispielsweise abends abgeschlossen wird (vgl. zu dieser technischen Gestaltung eines Bolzplatzes OVG Berlin MDR 1994, 169 ). Außerdem könnten die Tore abgebaut werden, um jeglichen Anreiz für Jugendliche und junge Erwachsene zu nehmen, auf dem Platz Fußball zu spielen. Schließlich könnte die Beklagte regelmäßig tägliche Kontrollen vornehmen, die die Einhaltung der Benutzungsordnung sichern. Eine technische Umgestaltung oder häufige Kontrollen sind der Beklagten auch zumutbar. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Ballspielfeld für Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig ist und die Beklagte den vorliegenden Nutzungskonflikt durch besonders nahe Planung eines Ballspielfeldes an einer Wohnbebauung hervorgerufen hat. Solange aber eine Lärmminderung durch technische Vorrichtungen oder Kontrollen erreicht werden kann, ist eine Beseitigung der Anlage, die die Kläger erstreben, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar (vgl. ebenso OVG Berlin MDR 1994, 169 ). Sollte die Beklagte aber nicht bereit sein, die Einhaltung der Benutzungsordnung durch technische Vorkehrungen oder wirksame Kontrollen zu sichern, stünde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einem Schließungsbegehren der Kläger zukünftig wohl nicht mehr entgegen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte, wie sie meint, die Einhaltung ihrer Benutzungsordnung hinsichtlich des Personenkreises nur schwer kontrollieren könne. 14-Jährige verfügten über keinen Ausweis. Bei dieser Betrachtung verschließt sich die Beklagte der Erkenntnis, dass Jugendliche im Hinblick auf ihre Veränderungen in der Pubertät regelmäßig von Kindern unterschieden werden können. Abgesehen davon übersieht die Beklagte, dass die wesentlichen Störungen dadurch verursacht werden, dass die Benutzungszeiten nicht eingehalten werden. Dies ist aber bei einem Verschließen der Anlage leicht zu bewerkstelligen. Ein Verschließen des Bolzplatzes bedeutet keine unzumutbare Beeinträchtigung für die Benutzer. Die Beklagte übersieht hierbei, dass sie selbst die Benutzungsordnung aufgestellt hat, um deren Einhaltung es geht. Zudem bewertet sie nicht hinreichend, dass sie den Immissionskonflikt durch die Planung eines Bolzplatzes in einem reinen Wohngebiet -- ohne hinreichenden Lärmschutz -- erst hervorgerufen hat. Dies verlangt von ihr erhöhte Schutzmaßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte, die nur erzielt werden können, wenn die Benutzung des Bolzplatzes auf Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres und hinsichtlich der vorgesehenen Benutzungszeiten beschränkt bleibt. Nach alledem können die Kläger deshalb keine Schließung des Bolzplatzes fordern. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Recht abgewiesen. Der danach zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag ist begründet, soweit es den Klägern um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb der Ruhezeiten für reine Wohngebiete geht. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht der Klage stattgeben müssen. Wie bereits ausgeführt, führt die Benutzung des Bolzplatzes durch Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres zu keinen unzumutbaren Lärmimmissionen für die Kläger, wenn die in der Benutzungsordnung vorgesehenen Zeiten für Ballspiele eingehalten werden. Anders verhält es sich aber mit einer Nutzung des Bolzplatzes außerhalb dieser Zeiten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... vom
- März 1999 wird bei einem Ballspiel in der Mittagszeit bereits der Immissionsrichtwert um 3 dB(A) überschritten (vgl. S. 11 des Gutachtens, Tabelle 6.1, Zeile N3). An Sonn- und Feiertagen, die nach der Benutzungsordnung spielfrei sein sollen, ergibt sich eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 8 dB(A) (vgl. S. 11 des Gutachtens, Tabelle 6.1, Zeile A3). Lärmimmissionen von 53 dB(A) an Sonn- und Feiertagen bei zugelassenen Immissionsrichtwerten von 45 dB(A) und Lärmimmissionen von 52 dB(A) werktags in der Ruhezeit bei zugelassenen 50 dB(A) sind den Klägern schon deshalb nicht zuzumuten, weil ein Bolzplatz im reinen Wohngebiet nur im Rahmen der von der Beklagten festgelegten Nutzungsordnung immissionsschutzrechtlich vertretbar ist. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte einen Bolzplatz von hoher Nutzungsintensität wie einen Keil in einen faktisch nur mit Wohnhäusern bebauten Bereich geschoben hat. Sie hat ermöglicht, dass Wohnbereiche nur wenige Meter von dem Bolzplatz entfernt errichtet werden können. Zu dem Außenwohnbereich des klägerischen Grundstücks hält der Bolzplatz lediglich eine Entfernung von ca. 20 m ein. Die Kläger erwarten deshalb zu Recht, dass die Beklagte in einem reinen Wohngebiet auch auf ihre Belange Rücksicht nimmt und ihnen täglich in den Abendstunden eine Erholungsmöglichkeit -- ohne Lärm -- in ihrem Garten ermöglicht. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte im Hinblick auf das erhebliche Störpotential eines Bolzplatzes zu einem besonders sorgfältigen Interessenausgleich verpflichtet ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom
- März 1999, Juris, NWVBl. 99, 426 -- mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Kläger in Kenntnis des Bolzplatzes ihr Wohnhaus errichtet haben und deshalb ihr Grundstück plangegeben oder tatsächlich vorbelastet ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine plangegebene Vorbelastung für die Kläger nicht vor. Denn der Bebauungsplan ... vom
- Juni 1967 ist unter Geltung der Baunutzungsverordnung vom
- Juni 1962 ( BGBl. I S. 429 ) aufgestellt und beschlossen worden, so dass auch deren Regelungen für die Zulässigkeit der Ausweisung des Bolzplatzes maßgebend sind (vgl. z. B. OVG Münster, Urteil vom
- März 1999 -- Juris, NWVBl. 99, 426 --). Nach § 3 Abs. 1 BauNVO in der Fassung vom
- Juni 1962 dienten reine Wohngebiete aber ausschließlich dem Wohnen. Anlagen für soziale und sportliche Zwecke, zu denen Bolzplätze bauplanungsrechtlich gehören, sind erst seit Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung vom
- Januar 1990 ( BGBl. I S. 132 ) in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig. Damit ist der Bebauungsplan ... -- unabhängig von seiner Aufhebung im Jahr 1991 -- nichtig und führt zu keiner plangegebenen Vorbelastung für die Kläger. Die Beklagte kann sich aber auch nicht auf eine tatsächliche Vorbelastung für die Kläger berufen. Die Kläger haben ihr Wohnhaus am
- Juli 1979 bezogen. Ausweislich des über den Bolzplatz vorgelegten Verwaltungsvorgangs ist der Bolzplatz aber allenfalls im Jahr 1979 eingerichtet worden. Bei einer nur gleichzeitigen Einrichtung liegt aber keine tatsächliche Vorbelastung vor. Nach alledem ist deshalb der Anspruch der Kläger auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte der
- BImschV für reine Wohngebiete innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen begründet. Insoweit ist deshalb das erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Klage teilweise stattzugeben. Die zulässige unselbständige Anschlussberufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die von der Beklagten festgelegten Benutzungszeiten eingehalten werden. Wie bereits ausgeführt, sind die durch die Benutzung des Bolzplatzes entstehenden Lärmimmissionen außerhalb der zugelassenen Nutzungszeit den Klägern nicht zuzumuten. Die Beklagte hat mit der Zulassung des Bolzplatzes in dem reinen Wohngebiet einen Nutzungskonflikt hervorgerufen, der in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden darf. Ein angemessener Interessenausgleich, der den Ausnahmecharakter des Bolzplatzes in einem reinen Wohngebiet wahrt, verlangt deshalb von ihr, dass die Lärmimmissionen und die Immissionsrichtwerte nach der
- BImschV eingehalten werden. Da dies nur dann der Fall ist, wenn die Benutzung des Bolzplatzes auf Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres beschränkt bleibt und diese die vorgesehenen Nutzungszeiten einhalten, folgt hieraus die Verpflichtung der Beklagten, für die Einhaltung dieser Benutzungszeiten Sorge zu tragen. Dieser Verpflichtung kann sich die Beklagte nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, dass sie die Einhaltung der Benutzungszeiten nicht hinreichend kontrollieren könne. Denn der Beklagten ist es zuzumuten, den Bolzplatz technisch so umzugestalten, dass die Ruhezeiten eingehalten werden. Hierzu bedarf es lediglich einer weiteren Umzäunung des Bolzplatzes auf der Westseite des Platzes. Auch kann die Beklagte, sofern sie dies nicht durchführen will, die Einhaltung der Benutzungsordnung durch verstärkte Kontrollen sicherstellen. Fehlende Haushaltsmittel stellen keinen Grund dar, diese Maßnahmen zu unterlassen, zumal es der Beklagten unbenommen ist, die kommunale Einrichtung Bolzplatz wegen des Nutzungskonfliktes und der fehlenden Einsicht der Benutzer für die Belange der Nachbarschaft notfalls auch zu schließen. Nach alledem ist deshalb die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Kläger bzw. der Beklagten aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die Kläger auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, für die Beklagte auf § 167 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, weil das Urteil der Beklagten nur eine Vollstreckung von Kosten von weniger als 3.000,-- DM ermöglicht. Permalink: https://openjur.de/u/292578.html ( https://oj.is/292578 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 27 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.