Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Liegenschaft .... Das Gebäude besteht aus zwei Geschossen sowie einem Dachboden, in dem sich zwei Mansarden und ein Trockenboden befinden. Der Voreigentümerin der Liegenschaft wurde von der Beklagten eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Wohnungen im Erd- und im ersten Obergeschoss erteilt. Seit 1996 ist die Klägerin Eigentümerin der Wohnung im Erdgeschoss, der Kläger Eigentümer der Wohnung im ersten Obergeschoss. Die Wohnung im Erdgeschoss weist eine Gesamtwohnfläche von 143,93 m2, die im ersten Obergeschoss eine von 138,60 m2 auf. Am 23.12.1993 beantragten die Kläger, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer der Liegenschaft waren, die Erteilung einer wohnungswirtschaftlichen Ausnahmegenehmigung zur Nutzungsänderung der im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten, die sie für die von ihnen betriebene Anwaltskanzlei nutzen wollten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.1994 wegen fehlender Antragsbefugnis ab. Mit Schreiben vom 21.11.1995 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Negativattestes des Inhalts, dass für die freiberufliche Nutzung der als Anlage zu dem Antrag näher bezeichneten vier Wohnräume mit einer Gesamtwohnfläche von 85,47 m2 (vgl. Bl. 3 Behördenakte) eine Zweckentfremdungsgenehmigung nicht erforderlich sei. Zur Begründung ihres Antrages beriefen sich die Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.1994 --
(1)-- die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie sind der Auffassung, dass die von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.04.1994 aufgestellten Rechtsgrundsätze auch für ihren Fall anwendbar seien. Sie seien dringend auf eine private Mitbenutzung der unteren Räumlichkeiten zu Wohnzwecken angewiesen. Aufgrund des gestiegenen Wohnbedarfs gäbe es im ersten Obergeschoss der Liegenschaft weder ein Wohnzimmer noch ein Esszimmer. Sie hätten auch keine Möglichkeit, im ersten Obergeschoss des Hauses Übernachtungsgäste unterzubringen. Deshalb sei der in der Planskizze als Raum 1 bezeichnete Raum im Erdgeschoss als Wohn- und Esszimmer vorgesehen, und werde auch tatsächlich so genutzt. Nur von hier aus seien auch die Terrasse und der Garten nutzbar. Der zweite Aufenthaltsraum im Erdgeschoss solle als Gästezimmer dienen. Bei größeren Gesellschaften könne die Flügeltür zwischen dem Arbeitszimmer (Raum Nr. 2 der Planskizze) und dem Wohnzimmer geöffnet werden. In beiden Räumen stünden Stereoanlagen. Er, der Kläger, benutze sein Büro teilweise auch in der Freizeit mit. Der in der Planskizze als Raum Nr. 4 bezeichnete Raum diene dem Sekretariat. Sie, die Kläger, beschäftigten eine Ganztagskraft, zur Zeit sei dies ein Lehrling. Ferner hätten sie zwei Halbtagskräfte, die überwiegend im Wechsel tätig seien, so dass täglich ein bis zwei Kanzleikräfte während der Bürostunden da seien. In dem Raum Nr. 4 seien zwei Arbeitsplätze eingerichtet. Die Angestellten benutzten die als Gäste-WC im Plan eingetragene Toilette. Es gebe zusätzlich ein WC in dem hinter dem Gästezimmer liegenden Badraum für private Nutzung. Außerdem benutzten die Angestellten die Küche im Erdgeschoss mit, um sich dort Tee oder Kaffee zu kochen. Aktenschränke seien im Sekretariat aufgestellt. Raum für ein Archiv bestehe in Form des ehemaligen Luftschutzkellers. Die Handbücherei befinde sich in ihren, der Kläger, Büroräumen Weiterer Raum für die Unterbringung von Büchern und Zeitschriften sei im Keller neben dem Archiv vorhanden und hierfür eingerichtet. Das von ihnen bewohnte Haus sei vor dem Krieg ein großbürgerliches Einfamilienhaus gewesen, das nur nachträglich von der Voreigentümerin zu einem Zweifamilienhaus "umfunktioniert" worden sei. Das Anwaltsbüro habe im Wesentlichen nur Stammkunden. Nur wenige Mandanten würden in der Woche die Kanzleiräume aufsuchen. Ein Warteraum und ein Besprechungszimmer für eine größere Personenzahl seien dementsprechend nicht erforderlich, zumal er, der Kläger, in seinem Arbeitszimmer, wenn es denn einmal vorkäme, etwa ein Dutzend Personen versammeln könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten dürften die Nebenräume nicht der freiberuflichen Tätigkeit zugeschlagen werden. Eine Diele werde beispielsweise nicht dadurch zum Büro, dass ein Fremder sie durchschreite. Auch eine Küche werde nicht zum Büro, weil sich hier die Hilfsperson eines Freiberuflers einen Tee zubereite. Weder bei konkreter noch bei abstrakter Betrachtungsweise werde dem Markt Wohnraum entzogen, da das Haus auf jeden Fall selbst genutzt werden solle und eine separate Vermietung von Räumlichkeiten nicht in Betracht komme. Da sich an dem Charakter der Räumlichkeiten im Erdgeschoss als Wohnung nichts ändere, liege auch keine baurechtliche Nutzungsänderung vor. Sie, die Kläger, hätten unterdessen ihr Rechtsanwalts- und Notariatsbüro in das Erdgeschoss ihres Anwesens in ... verlegt. Die freiberufliche Nutzung erfolge aber nur in dem Umfang, wie sie Gegenstand des in der ersten Instanz gestellten Hilfsantrages sei. Deshalb sei der von der Beklagten erlassene Bußgeldbescheid, gegen den sie Einspruch erhoben hätten und der noch nicht rechtskräftig sei, zu Unrecht ergangen, da er davon ausgehe, dass ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot vorliege und zu Unrecht unterstelle, dass die als Wohnzimmer und Gästezimmer vorgesehenen Räumlichkeiten tatsächlich als Warteraum bzw. Besprechungszimmer genutzt würden. Der Bußgeldbescheid stütze sich auf angebliche Beschwerden von Anwohnern, die frei erfunden seien. Die Verwaltungsvorgänge (ein Heft) sind vorgelegt worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die von der Beklagten dort zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagen gewesen (Mappe mit einem Vermerk und einer Serie von Lichtbildern betreffend eine Durchsuchung seitens des Amtes für Wohnungswesen am 16.09.1998, Schreiben des Klägers vom 30.03.1994 an das Amt für Wohnungswesen und das Stadtplanungsamt der Beklagten). Gründe Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf den Hilfsantrag der Kläger hin die Beklagte zu Recht verpflichtet, den Klägern ein Negativattest dahingehend zu erteilen, dass es für die Nutzung in freiberuflicher Ausübung der in ihrem Antrag vom 21.11.1995 in Bezug genommenen, durch Skizze gekennzeichneten Räume mit Ausnahme des in der Behördenakte (Bl. 3) bezeichneten Raumes Nr. 1 (Wohnzimmer) in ihrem Hause ... einer Wohnraumzweckentfremdungsgenehmigung nicht bedarf. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Hilfsantrag zulässig ist. Die Verpflichtungsklage ist die statthafte Klageart, da die Versagung oder Erteilung eines Negativattestes einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HVwVfG darstellt. Zwar ist die Erteilung eines Negativattestes weder im Mietrechtsverbesserungsgesetz noch der Hessischen Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum noch im Hessischen Gesetz zur Bekämpfung der Zweckentfremdung von Wohnraum vorgesehen. Es entspricht jedoch ständiger, langjähriger Verwaltungsübung der Beklagten, derartige Atteste, insbesondere zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde, auf Antrag auszustellen, so dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Attestes besteht und dieser Anspruch gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13.12.1984 -- 9 OE 83/82). Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es in Bezug auf den Hilfsantrag nicht am Vorverfahren als einer besonderen Voraussetzung für die Verpflichtungsklage fehlt. Von dem sich aus dem Verwaltungsprozessrecht ergebenden Grundsatz, dass der Verpflichtungsklage ein Antrag des selben Inhalts bei der Verwaltungsbehörde zugrunde liegen und dass die Ablehnung dieses Antrages in einem Vorverfahren überprüft sein, zumindest aber mit dem Widerspruch angegriffen sein muss, gibt es eng begrenzte Ausnahmen. Eine solche Ausnahme greift dann Platz, wo die Möglichkeit einer vom ursprünglichen Genehmigungsantrag abweichenden Lösung in einer Weise naheliegt, die die Zurücksetzung des entgegenstehenden Behördeninteresses gebietet. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18.11.1983 -- IV OE 98/81 ), die zu einem baurechtlichen Fall ergangen ist, insoweit aber ohne Weiteres auf das Zweckentfremdungsrecht übertragen werden kann, ist dies dann der Fall, wenn der Betroffene die Änderung in einer ohne Weiteres prüfungsfähigen Weise anbietet und die Änderung darüber hinaus bezogen auf die Beurteilung des Sachverhaltes -- hier die zweckentfremdungsrechtliche Beurteilung -- nur untergeordnete Bedeutung hat. Diese Voraussetzungen waren in Bezug auf das mit dem Hilfsantrag vorgelegte Nutzungskonzept, das lediglich einen Raum weniger als ursprünglich vorgesehen für eine ausschließlich freiberufliche Nutzung vorsah, erfüllt. Dies hat das Verwaltungsgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. S. 20 des Entscheidungsumdrucks), in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt. Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsantrag zu Recht auch als begründet angesehen, da die vorgesehene Nutzung von Räumen für freiberufliche Zwecke in dem durch den Hilfsantrag umschriebenen räumlichen Umfang nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterfällt. Gemäß Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG i.V.m. der Ersten Hessischen Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 25.01.1972, zuletzt geändert durch die
- Hessische Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 03.12.1991 (GVBl. I S. 360) darf in Frankfurt am Main Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung des Magistrats zugeführt werden. Bei den streitbefangenen Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Liegenschaft ... handelt es sich um schützenswerten Wohnraum im Sinne des Art. 6 § 1 MRVerbG. Um schützenswerten Wohnraum im vorgenannten Sinne handelt es sich bei Räumen, die entweder bei Inkrafttreten des Wohnraumzweckentfremdungsverbotes oder aufgrund einer später vorgenommenen sogenannten Umwidmung bestimmt und geeignet waren, auf Dauer bewohnt zu werden, und dies auch heute noch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1991 -- 8 C 101.89 -- Buchholz 454.51 Nr. 17). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die streitbefangenen Räumlichkeiten, was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist, erfüllt. Durch die von den Klägern vorgesehene Nutzung von Räumlichkeiten für freiberufliche Zwecke in dem räumlichen Umfang, in dem er Gegenstand des in der ersten Instanz gestellten Hilfsantrages ist, wird aber der Tatbestand der Zweckentfremdung nicht erfüllt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine bloße Mitbenutzung von Wohnräumen einer Wohnung zu gewerblichen oder (frei-)beruflichen Zwecken zweckentfremdungsrechtlich unschädlich ist (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1990 -- 8 B 129/90 --; Böhle, Zweckentfremdung von Wohnraum, 1994, Rdnr. 44 zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG). Auch eine solchermaßen gemischt genutzte Wohnung bleibt nämlich rechtlich eine Wohnung, da die für den Erhalt der Wohnungseigenschaft erforderliche Zweckbestimmung der Räume zu dauerndem Bewohnen durch eine solche bloße Mitbenutzung nicht aufgehoben wird (BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 -- 8 C 103.83 -- Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41, S. 38 = NJW-RR 1986, 633 und BVerwG, Urteil vom 22.04.1994 -- 8 C 29/92 -- NJW 1995, 542 , 545, jeweils m.w.N.). Das Zweckentfremdungsverbot greift selbst dann nicht ein, wenn weniger als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung sogar ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.04.1994 -- 8 C 29/92 -- a.a.O. ausdrücklich klargestellt und zur Begründung darauf verwiesen, dass dieses aus § 82 VI. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes folge, wonach Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, sogar als steuerbegünstigt anzuerkennen seien, wenn nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken diene. Der insoweit vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Erhalt sogar der Förderungsfähigkeit schließe, so das Bundesverwaltungsgericht, die Annahme, eine (frei-)berufliche Tätigkeit in diesem räumlichen Umfang verstoße gleichwohl gegen das auf bundesrechtlicher Grundlage erlassene Zweckentfremdungsverbot, schlechthin aus. Diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich zur Frage des Vorliegens einer Zweckentfremdung bei der Mitbenutzung in Form der ausschließlichen Nutzung von einzelnen Räumen einer Wohnung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken der allgemeine Rechtssatz entnehmen, dass eine Zweckentfremdung von Wohnräumen dann nicht vorliegt, wenn weniger als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung ausschließlich beruflichen Zwecken dient. Einem solchen Verständnis der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht weder der Wortlaut des Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG noch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG verbietet es, dass "Wohnraum anderen als Wohnzwecken" zugeführt wird. Bereits diese Formulierung macht deutlich, dass eine Zweckänderung erforderlich ist, um zur Anwendbarkeit der zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften zu gelangen. Darüber hinaus wird das Zuführen zu anderen als Wohnzwecken in Satz 2 der Vorschrift als "Aufgabe des Wohnzweckes" umschrieben. Auch diese Formulierung macht deutlich, dass die Fälle vom Zweckentfremdungsverbot nicht erfasst werden sollen, in denen Räume weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden, also die Wohnnutzung gerade nicht aufgegeben wird, neben diese Nutzungsart aber eine weitere, jedoch nicht überwiegende tritt. Der Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin zu sehen ist, den Bestand von Wohnraum im Interesse der Versorgung der Bevölkerung in Gebieten mit einem besonderen Wohnraummangel zu sichern, wird bei diesem Verständnis der Reichweite des Zweckentfremdungsverbotes angemessen berücksichtigt, da die lediglich mitbenutzten Räume zweckentfremdungsrechtlich ihre Eigenschaft als Wohnräume trotz der beruflichen Mitbenutzung nicht verlieren und weiterhin dem Wohnungsmarkt zu Wohnzwecken erhalten bleiben. Allerdings ist der Beklagten einzuräumen, dass die Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.1994 -- 8 C 29/92 -- zugrunde lag, sich von der des vorliegend zu beurteilenden Falles nicht unwesentlich unterscheidet. Während es in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall um die Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung ging und der Kläger des dortigen Verfahrens u. a. auf die Möglichkeit verwiesen wurde, statt der beantragten, zur Genehmigung gestellten Zweckentfremdung einer von ihm vermieteten Wohnung die eigene Wohnung für freiberufliche Zwecke in Form der Verlegung seines "Chef-Büros" in die eigene Wohnung mit in Anspruch zu nehmen, geht es vorliegend um die Erteilung eines Negativattestes und wollen die Kläger gerade die eigene Wohnung für freiberufliche Zwecke mitbenutzen. Gerade der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall macht jedoch deutlich, dass die Mitbenutzung von Wohnräumen für freiberufliche Zwecke, sofern sie einen gewissen räumlichen Umfang nicht übersteigt, zweckentfremdungsrechtlich unschädlich ist. Würde der Kläger des Verfahrens der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der ihm vom Gericht aufgezeigten Möglichkeit, sein "Chef-Büro" in die eigene Wohnung zu verlegen, Gebrauch machen, würde dies am Charakter der Räumlichkeit als Wohnung nichts ändern und würde die Mitbenutzung eines oder möglicherweise auch zweier seiner Räume als Büro keiner zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung bedürfen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Fall einer Mitbenutzung einer Wohnung für gewerbliche oder berufliche Zwecke eine Zweckentfremdung im Sinne des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG selbst dann nicht gegeben ist, wenn weniger als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung ausschließlich gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient, folgt. Denn auch dann liegt immer noch eine Wohnung, wenn auch eine gemischt genutzte, vor, und bleibt der Charakter der Räumlichkeiten als Wohnung erhalten. Damit Letzteres der Fall ist, muss allerdings -- auch und gerade in Anbetracht der Mitnutzung der Räumlichkeiten zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken -- der übrige Teil der Wohnfläche bei objektiver Betrachtung weiterhin ein Wohnen ermöglichen, es also zulassen, dass dort ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Weiterhin setzt eine zweckentfremdungsrechtlich unschädliche, bloße Mitbenutzung von Wohnräumen zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken voraus, dass die Wohnartigkeit der gesamten Nutzung erhalten bleibt und insbesondere eine Identität von Wohnungs- und gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzer besteht, da nur dann von einer fortdauernden Nutzung der gesamten Einheit als Wohnung gesprochen werden kann. Hiernach bedarf die von den Klägern vorgesehene Mitnutzung von Räumlichkeiten im Erdgeschoss ihres Anwesens in dem räumlichen Umfang, in dem sie Gegenstand des in der ersten Instanz gestellten Hilfsantrages ist, keiner zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung. Weniger als die Hälfte der Wohnfläche der Wohnung im Erdgeschoss soll ausschließlich freiberuflichen Zwecken dienen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, kann als Bezugsgröße nur die Gesamtwohnfläche der Erdgeschosswohnung nicht aber auch die der Wohnung im
- Obergeschoss berücksichtigt werden. Insoweit liegen nämlich getrennte, auch räumlich abgeschlossene Wohneinheiten vor, an denen zudem auch Sondereigentum besteht. Die Wohneinheit im Erdgeschoss weist eine Gesamtwohnfläche von 143,93 qm auf. Für eine ausschließlich freiberufliche Nutzung sind nach den Angaben der Kläger die in der Planskizze zum Antrag vom 21.11.1995 (Bl. 3 Behördenakte) als 2,3 und 4 bezeichneten Räume vorgesehen, die zusammen eine Wohnfläche von 57,08 qm aufweisen. Auch wenn man zu diesen 57,08 qm noch die Grundfläche des WC's von 7,28 qm hinzurechnet, weil dieses wohl ausschließlich von den Angestellten der Kläger genutzt wird, bleibt die für eine ausschließlich freiberufliche Nutzung vorgesehene Wohnfläche noch immer unter der genannten 50%-Grenze. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung der Beklagten, dass die Flächen der Nebenräume wie Diele, Flur, Küche einschließlich Vorratsraum von 30,94 qm bei der Berechnung ganz außer Betracht bleiben oder mit der Hälfte auch der beruflichen Nutzung zugeschlagen werden müssten. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, allein, ob die ausschließlich für gewerbliche oder berufliche Zwecke in Anspruch genommene Wohnfläche unter der Hälfte der Gesamtwohnfläche bleibt. Erst bei einer Überschreitung dieser Grenze verlieren die Räumlichkeiten nämlich ihren bisherigen Charakter als Wohnung. Die genannten Nebenräume sollen nach dem vorgelegten Nutzungskonzept aber nicht ausschließlich beruflichen Zwecken dienen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine zweckentfremdungsrechtlich unschädliche bloße Mitbenutzung von Wohnräumen für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke sind erfüllt. Die Räume der Erdgeschosswohnung, die nach dem Konzept der Kläger ausschließlich Wohnzwecken dienen sollen, ermöglichen mit zwei zum Wohnen bzw. Schlafen geeigneten und zugelassenen Räumen, einer ausschließlich privat genutzten Toilette, einem Bad und einer Küche mit Kochgelegenheit weiterhin die Führung eines selbständigen Haushaltes in diesen Räumlichkeiten. Durch die vorgesehene Mitbenutzung von Räumlichkeiten für freiberufliche Zwecke verlieren diese auch nicht die für den Wohnungscharakter notwendige Eigenschaft zum Dauerbewohnen. Die freiberufliche Tätigkeit der Kläger erfordert nämlich keine baulichen Änderungen der Räume, die den Räumlichkeiten die Eigenschaft zum Dauerbewohnen nehmen würde. Die Wohnartigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens bleibt auch bei einer Mitnutzung für freiberufliche Zwecke vielmehr erhalten. Schließlich ist auch die für die Wohnartigkeit der Nutzung weiterhin erforderliche Identität zwischen Wohnungsnutzer und Kanzleibetreiber gegeben, wobei es wohnraumrechtlich unerheblich ist, dass die Wohnung und die Kanzlei auch von weiteren Familienangehörigen des Wohnungsnutzers und Kanzleiinhabers mitgenutzt wird. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung des begehrten Negativattestes wäre allerdings dann zu verneinen, wenn das von den Klägern vorgelegte Nutzungskonzept, mit dem Ziel der Umgehung zweckentfremdungsrechtlicher Vorschriften, nur vorgeschoben oder bei objektiver Betrachtungsweise von vornherein nicht zu realisieren wäre. Für eine derartige Annahme liegen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Zwar ist gegen die Kläger ein Bußgeldbescheid ergangen mit dem Vorwurf, die gesamte Wohneinheit im Erdgeschoss zu freiberuflichen Zwecken zu nutzen. Doch bestreiten die Kläger dies, und ist der Bußgeldbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger ihr Rechtsanwalts- und Notariatsbüro als Zwei-Personen-Büro mit nur einer Ganztagskraft sowie zwei überwiegend im Wechsel tätigen Halbtagskräften betreiben und nach ihrem Vortrag nur in geringem Umfang Mandantenbesuch erfolgt, erscheint es dem Senat auch nicht ausgeschlossen, dass die freiberufliche Tätigkeit der Kläger auf der Fläche, wie sie mit dem Hilfsantrag räumlich umschrieben wird, ausgeübt werden kann. Sollten die Kläger sich allerdings nicht an das von ihnen vorgelegte Nutzungskonzept halten und tatsächlich die Hälfte der Wohnfläche des Erdgeschosses oder mehr an Fläche ausschließlich für freiberufliche Zwecke in Anspruch nehmen, wird dies die Beklagte zum Einschreiten berechtigen, da eine derartige Nutzung zweckentfremdungsrechtlich genehmigungsbedürftig wäre und eine solche Genehmigung nicht vorliegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Erteilung eines Negativattestes unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung (Entscheidungen vom 12.05.1999 -- 4 TZ 4416/98 -- und vom 13.02.1998 -- 4 TZ 1692/97 --) nicht zur Folge, dass die Wohnung im Erdgeschoss ganz oder in Teilen aus dem Zweckentfremdungsverbot fällt. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass bauordnungsrechtlich schon im Hinblick auf den geänderten Stellplatzbedarf in Bezug auf die nunmehr ausschließlich zu Bürozwecken genutzten Räumen im Erdgeschoss des klägerischen Anwesens eine Umnutzungsgenehmigung erforderlich ist. Eine baurechtliche Genehmigung dieser Räume als Kanzleiräume muss jedoch nicht zwingend zur Folge haben, dass diese Räumlichkeiten aus dem Zweckentfremdungsverbot entlassen werden. Zur Durchsetzung des von den Klägern vorgelegten Nutzungskonzepts, insbesondere um die erforderliche Identität von Wohnungsnutzer und Kanzleibetreiber zu gewährleisten, wird die Bauaufsichtsbehörde berechtigt sein, die weitere Zugehörigkeit der Kanzleiräume zur Wohnung durch eine entsprechende Nebenbestimmung in Form einer Auflage sicherzustellen. Die Entscheidung vom 12.05.1999 gibt für die vorliegende Fallgestaltung nichts her, da sie eine Ladenwohnung betraf, die von vornherein nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterlag. Da die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 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