dem die Antragsteller und die beklagte Stadt Y. den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom
GHG beginnt die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person. Das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen ist das Gericht, mit dessen Entscheidung der Rechtsweg erschöpft ist. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang mit § 44 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 StGHG.
GHG kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, nämlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Staatsgerichtshof prüft demgemäß nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts (des Landes Hessen) auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht, § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG. Für die von Antragstellern mit der Grundrechtsklage angegriffene Kostenentscheidung war das Verwaltungsgericht Wiesbaden das höchste in der Sache zuständige Gericht. Eine Kostenentscheidung
GO ist - da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist - gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Damit ist gegen sie ein Rechtsweg, d.h. eine gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (StGH, Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, StAnz. 1999, S. 1790 1794; BVerfGE 67, 157 170; BayVerfGH, NJW 1994, 575 ), nicht gegeben. Der sonach den Prüfungsgegenstand des Verfahrens des Staatsgerichtshofes bildende Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. April 1996 - 1/V E 546/94 - wurde den Antragstellern am 26. August 1998 zugestellt. Die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage endete mit Ablauf von Montag, dem 28. September 1998. Die Grundrechtsklage der Antragsteller wurde aber erst unter dem 23. November 1998 und damit
Fristablauf erhoben. Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage wurde auch nicht durch die von den Antragstellern erhobenen Gegenvorstellungen und außerordentlichen Beschwerden gegen den mit der Grundrechtsklage angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
GHG ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist
diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war. Die Antragsteller waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu wahren. Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm
den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 -). Die Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage
GHG mag durch den Rechtsirrtum der Antragsteller veranlasst gewesen sein, dass diese Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe wie der Gegenvorstellung oder der außerordentlichen Beschwerde unterbrochen wird und mit Bekanntgabe der fachgerichtlichen Entscheidung über die jeweiligen außerordentlichen Rechtsbehelfe neu zu laufen beginnt. Eine derartige Rechtsfolge der Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe konnten die Antragsteller dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 StGHG indessen nicht entnehmen. Die Auffassung,
der eine Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe Einfluss auf die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nimmt, findet sich auch in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht. Zu der dem § 45 Abs. 1 StGHG entsprechenden Vorschrift des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof, wonach die Verfassungsbeschwerde spätestens zwei Monate
der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen ist, hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die durch den Grundsatz der Subsidiarität gebotene Ausschöpfung nicht zum Rechtsrecht gehöriger Rechtsbehelfe nicht von der Pflicht entbinde, die Beschwerdefrist einzuhalten. Diese Entscheidung vom
der die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht durch die fachgerichtliche Entscheidung über einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der nicht offensichtlich unzulässig ist, neu in Lauf gesetzt werden kann (vgl. insbesondere BVerfG, NJW 1997, S. 46 f.), ohne weiteres auf die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage
GHG übertragbar ist. Unter diesen Umständen hätte die zumutbare Sorgfalt die anwaltlich vertretenen Antragsteller dazu veranlassen müssen, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch die Grundrechtsklage fristwahrend zu erheben. Dies haben sie vorwerfbar nicht getan. Die auf die außerordentlichen Rechtsbehelfe der Antragsteller ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Oktober 1998 - 1 E 546/97(V) und 1 E 1193/98(V) - sind von den Antragstellern nicht in einer zulässigen Weise angegriffen worden. Denn dass diese eine selbständige grundrechtsrelevante Beschwer enthielten, wird von den Antragstellern selbst nicht behauptet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG. Permalink: https://openjur.de/u/292856.html ( https://oj.is/292856 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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