1 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
StS ist Gegenstand der Steuer die Ausübung des Jagdrechtes im Vogelsbergkreis. Jagdsteuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die im Landkreis gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben lässt, § 2 Abs. 1 JagdStS. Gemäß § 3 Abs. 1 JagdStS ist Besteuerungsgrundlage der Jagdwert. Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert der von dem Pächter aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis einschließlich der Nebenleistungen, die der Jagdpächter
Abrede oder Übung zu gewähren verpflichtet ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 JagdStS. § 5 Satz 1 JagdStS sieht vor, dass bei nicht verpachteten Jagden als Jagdwert pro Hektar ein aus den versteuerten Jahrespachtpreisen aller verpachteten Jagden im Landkreis errechneter Durchschnittsbetrag gilt. Die Berechnung des Jagdwertes
kann auch bei verpachteten oder unterverpachteten Jagden der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn der tatsächliche Pachtpreis erheblich und offensichtlich unangemessen niedriger ist als der Durchschnittswert gemäß § 5 (§ 6 JagdStS). Der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises setzte mit Bescheid vom
a der Hessischen Verfassung die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter dem Schutz des Staates und der Gemeinden stünden, stehe entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung weder im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz noch für sich allein als Staatsziel Umweltschutz der Jagdsteuer entgegen. Das Bundesjagdgesetz bestimme in seinem § 1 als Inhalt des Jagdrechts, dass das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis sei, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterlägen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das Vorbringen des Antragstellers, die starke staatliche Reglementierung der Ausübung des Jagdrechts diene fast ausschließlich dem Umweltschutz und damit der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage des Menschen, möge zutreffen. Jedoch sei damit keineswegs ausgeschlossen, dass die Jagdausübung an sich typischerweise auch der Freude, der Lust und dem Prestige des Jägers diene, der dafür freiwillig die großen Mühen der Jägerprüfung und erheblichen Aufwand auf sich nehme. Die Jagdsteuersatzung des Vogelsbergkreises ihrerseits genüge den rechtlichen Anforderungen des Kommunalen Abgabengesetzes; insbesondere bestimme sie den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Fälligkeit der Schuld (§ 2 KAG). Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung würden durch § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 JagdStS der Maßstab und der Satz der Abgabe konkret bestimmt. Die Regelung in § 4 Abs. 1 JagdStS sei nicht etwa deshalb unbestimmt, weil zu dem Jagdwert, der die Besteuerungsgrundlage bilde (§ 3 Abs. 1 JagdStS), auch Nebenleistungen gehörten und § 4 Abs. 1 keine Auflistung von Nebenleistungen enthalte. § 4 Abs. 1 JagdStS bestimme nämlich, dass bei verpachteten Jagden als Jagdwert der von dem Pächter aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis einschließlich der Nebenleistungen, die der Jagdpächter
Abrede oder Übung zu gewähren verpflichtet sei, gelte. Nebenleistungen seien somit solche Leistungen, die der Jagdpächter neben dem Pachtzins auf der rechtlichen Grundlage des Jagdpachtvertrages zu bezahlen habe. Soweit der Antragsteller meine, der Begriff der Nebenleistungen sei unklar, weil nicht erkennbar sei, ob etwa Beiträge, die der Jagdpächter zwangsweise an die "Standesorganisation" abzuführen habe oder Prämien für die Feuerversicherung einer gepachteten Jagdhütte oder Fütterungskosten oder Zahlungsverpflichtungen für Wildschäden ebenfalls Nebenleistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 seien, könne er mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Denn
der Satzungsregelung seien nur die Leistungen, die auf der rechtlichen Grundlage des Pachtvertrages zu zahlen seien, aber eben auch nur diese, Nebenleistungen, die den Jagdwert mitbestimmten. Alle finanziellen Verpflichtungen, die ihre rechtliche Grundlage nicht in dem Jagdpachtvertrag, sondern in Gesetzen, Verordnungen oder anderen Vorschriften hätten, seien damit keine Nebenleistungen im Sinne der Jagdsteuersatzung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit dem Antragsteller am
GO vorgeschriebenen Umfang dargelegt. Dafür wäre es erforderlich gewesen, eine rechtliche - oder unter bestimmten Umständen auch tatsächliche - Frage aufzuwerfen, die für die Entscheidung des Streitfalles maßgeblich sei und über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts habe. Allein der Vortrag, zu dem "Themenkomplex Umweltschutz und Jagd" sei noch keine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ergangen, genüge diesen Anforderungen nicht. Am 22. Mai 1998 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage erhoben. Der Antragsteller meint, Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof hätten in den angegriffenen Entscheidungen die Verfassungswidrigkeit der dem Jagdsteuerbescheid zugrunde liegenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen verkannt und hierdurch seine in Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (Hessische Verfassung - HV) garantierte allgemeine Handlungsfreiheit sowie den Gleichheitssatz des Art. 1 HV verletzt. § 8 Abs. 1 KAG als Rechtsgrundlage der Jagdsteuersatzung des Vogelsbergkreises sei verfassungswidrig. Für die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch § 8 Abs. 1 KAG eröffnete Möglichkeit der Erhebung von Jagdsteuern fehle dem hessischen Gesetzgeber wegen der staatlichen Bestimmung des Art. 26 a HV bereits die Gesetzgebungskompetenz. Art. 26 a HV stehe auch inhaltlich der Erhebung von Jagdsteuern entgegen. Die Inhabern des Jagdrechts durch das Hessische Jagdgesetz auferlegten natur- und umweltschutzrechtlichen Pflichten hätten durch Art. 26 a HV verfassungsrechtliches Gewicht erhalten. Indem Jäger Umwelt- und Naturschutz betrieben, würden sie in Erfüllung des an den Staat gerichteten Verfassungsauftrags des Art. 26 a HV tätig. Art. 26 a HV verbiete dem Gesetzgeber, sie hierfür zusätzlich mit einer Steuer zu belasten. Die Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 KAG resultiere ferner daraus, dass die Erhebung von Jagdsteuern auch im Widerspruch zur bundesrechtlichen Gesamtkonzeption des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stehe. Bundesjagdgesetz und Bundesnaturschutzgesetz verpflichteten Jäger zum Tätigwerden im Interesse des Natur- und Umweltschutzes. Jäger wirkten damit entsprechend der bundesrechtlichen Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG beim Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen mit. Mit einer Besteuerung ihres Aufwandes für die Jagd würde eine Steuerlast für verfassungsrechtlich gewollten Umwelt- und Naturschutz geschaffen. Eine landesrechtliche Jagdsteuer passe demgemäß nicht in das bundesrechtliche System des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen. § 8 Abs. 1 KAG verletze darüber hinaus den Gleichheitssatz des Art. 1 HV mehrfach. Jäger würden durch eine Besteuerung ihres Aufwands im Vergleich zu anderen Gruppen ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt. Dies gelte zunächst im Hinblick auf die Vergleichsgruppe sonstiger Umweltschützer, wie beispielsweise die der Vogelschützer, die - ohne dass die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch nur aufgeworfen würde - zu keiner Aufwandsteuer herangezogen würden. Durch die Erhebung der Jagdsteuer würden ferner Jäger untereinander unterschiedlich behandelt. Jäger, die der Jagd nur im Ausland
gingen und die den mit der Jagdausübung verbundenen umweltschutzrechtlichen Aufgaben im Inland nicht
kommen müssten, würden nämlich nicht mit einer Jagdsteuer belastet. Weiterhin gebe es keinen sachlichen Grund, den Aufwand für die Freizeitaktivität des Jagens zu besteuern, den Aufwand für andere Freizeitaktivitäten hingegen nicht. Dies gelte umso mehr, als mit der Jagd Umweltschutzaufgaben wahrgenommen würden. § 8 Abs. 1 KAG sei schließlich auch deshalb verfassungswidrig, weil im seiner Wiedereinführung im Jahr 1991 vorausgegangenen Gesetzgebungsverfahren die Bedeutung der Jagd für die zuvor in die Hessische Verfassung aufgenommene Staatszielbestimmung des Art. 26 a HV nicht bedacht worden sei. Für die Jagdsteuersatzung des Vogelsbergkreises fehle es infolge der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 KAG zunächst an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Jagdsteuersatzung verstoße jedoch auch unabhängig hiervon gegen höherrangiges Recht. § 4 Abs. 1 JagdStS bestimme den Jagdwert
dem aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtenden Pachtpreis einschließlich der Nebenleistungen, die der Jagdpächter
Abrede oder Übung zu gewähren verpflichtet sei. Durch die Verwendung der unbestimmten Begriffe "Nebenleistungen" und "Übung" habe der Satzungsgeber gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, das unklare und unbestimmte Gesetze verbiete. Da der in § 4 Abs. 1 Satz 1 JagdStS normierte Jagdwert gemäß § 3 Abs. 1 JagdStS Besteuerungsgrundlage sei, bewirke die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 JagdStS die Unwirksamkeit der gesamten Satzung. Das Rechtsstaats- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzten auch die §§ 5 und 6 JagdStS. § 6 JagdStS setze u. a. voraus, dass ein Pachtpreis offensichtlich unangemessen niedriger sei als der in § 5 JagdStS geregelte Durchschnittswert. Diese Formulierung sei zu unbestimmt. Die Verfassungswidrigkeit der Jagdsteuersatzung ergebe sich überdies daraus, dass auch der Satzungsgeber Art. 26 a HV beim Erlass der Satzung nicht hinreichend berücksichtigt habe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
vollziehbar dargetan. Selbst wenn der Gesichtspunkt des Umweltschutzes bei der Ermessensausübung des jeweiligen Normgebers zwingend Beachtung finden müsse, sei nicht ersichtlich, dass Gesetz- und Satzungsgeber ihr bei der Erschließung von Steuerquellen weites Ermessen willkürlich ausgeübt hätten. Nicht
vollziehbar sei ferner der Vorwurf des Antragstellers, der Satzungsgeber habe durch Verwendung der Begriffe "Nebenleistungen" und "Übung" in § 4 Abs. 1 Satz 1 JagdStS gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Beide Begriffe seien im Kontext der Jagdsteuersatzung hinreichend bestimmbar. Auch sei nicht erkennbar, dass § 6 JagdStS,
dem bei unangemessen niedrigen Pachtpreisen als Jagdwert ein Durchschnittsbetrag
Maßgabe des § 5 JagdStS zugrunde gelegt werden könne, gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Sofern der Antragsteller die Verletzung von Justizgrundrechten habe rügen wollen, habe er dies jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG genügenden Weise getan. Auch in der Sache könne die Grundrechtsklage - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg haben. § 8 Abs. 1 KAG und die Jagdsteuersatzung stünden im Einklang mit der Hessischen Verfassung. Die Jagdsteuer sei als traditionelle Aufwandsteuer legitim. Insbesondere sei der Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber den besonderen Aufwand, den die Jagdausübung erfordere, besteuere, an den Aufwand für andere Freizeitaktivitäten hingegen keine Steuerlast knüpfe. III. Die Landesanwaltschaft hat mitgeteilt, sich an dem Verfahren über die Grundrechtsklage nicht zu beteiligen. IV. Die verwaltungsgerichtliche Verfahrensakte ist vom Staatsgerichtshof beigezogen worden. B. I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen richtet, im Übrigen offensichtlich unbegründet. Die Grundrechtsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen ist nicht statthaft. Dies folgt daraus, dass § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG allein die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen zum Prüfungsgegenstand des Staatsgerichtshofs bei der Grundrechtsklage bestimmt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -, NVwZ-RR 1999, 482 f.), hier also den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. Die Beschränkung der Grundrechtsklage auf die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Hessen gilt auch, wenn sich diese - wie hier - nicht als Entscheidung in der Sache selbst darstellt, sondern vordergründig als bloße prozessuale Entscheidung, die in Anwendung bundesrechtlicher, die Zulassung eines Rechtsmittels regelnder Verfahrensvorschriften (hier des § 124 Abs. 2 VwGO) ergangen ist. Soweit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts selbst Grundrechtsverletzungen zugrunde liegen, versteht sich dies von selbst. Nichts anderes kann aber gelten, wenn Grundrechtsverletzungen dem Verfahren oder der Entscheidung erster Instanz anhaften, da diese jedenfalls durch eine die Zulassung des Rechtsmittels - trotz ordnungsgemäßer und dem Gesetz entsprechender Darlegung der Zulassungsgründe - ablehnende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gleichsam perpetuiert werden, so dass der Staatsgerichtshof der ihm obliegenden verfassungsrechtlichen Überprüfung gegebenenfalls durch Aufhebung dieser letztinstanzlichen Entscheidung gerecht werden kann (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -, a.a.O.). Soweit sich die Grundrechtsklage gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs richtet, ist sie zulässig. Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG genügt. Er hat substantiiert einen Sachverhalt geschildert, aus dem sich plausibel die Möglichkeit von Verletzungen seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 HV und Art. 1 HV durch den Nichtzulassungsbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt. Insbesondere hat der Antragsteller eine mögliche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen beschränkt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 18.08.1999 - P.St. 1391 -, NZM 2000, 12 ff.), hinreichend deutlich gemacht. Denn der Antragsteller hat eine mögliche Verfassungswidrigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren angewendeten normativen Grundlagen des ihn belastenden Jagdsteuerbescheides substantiiert dargelegt. Eine den Bürger belastende fachgerichtliche Entscheidung aber, die darauf beruht, dass das Gericht seiner Prüfung eine verfassungswidrige Norm zugrunde gelegt hat, ist in jedem Fall eine spezifische Verfassungsverletzung (vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerfG seit BVerfGE 1, 418 [420], etwa BVerfGE 55, 72 ; 55, 132 [141]; 55, 144 [147]). Denn dann liegt kein bloßer Anwendungsfehler des Fachgerichts vor, sondern ein Verfassungsverstoß des Normgebers, der durch die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung vermittelt wird. Auch der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage des Antragstellers gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität von Grundrechtsklagen als zusätzliche, von der Rechtswegerschöpfung unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt vom Antragsteller, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken und eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, NVwZ 2000, 430 , [431]). Deshalb müssen verfassungsrechtliche Einwendungen schon vor den Fachgerichten erhoben werden, soweit das möglich und zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -, StAnz. 1999, S. 3692 ). Der Antragsteller hat auch diesem Zulässigkeitserfordernis genügt. Er hat im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Verfassungswidrigkeit der dem Jagdsteuerbescheid zugrunde liegenden Normen in einer dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Weise gerügt. Die gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gerichtete Grundrechtsklage ist jedoch offensichtlich unbegründet. Durch die Verneinung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die vom Antragsteller benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung nicht in verfassungsspezifischer Weise verletzt. Denn § 8 Abs. 1 KAG und die Jagdsteuersatzung als die gesetzlichen Grundlagen des vom Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren mittelbar zu prüfenden Jagdsteuerbescheides sind sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für die den Landkreisen und kreisfreien Städten in § 8 Abs. 1 KAG zugewiesene Befugnis, auf die Ausübung des Jagdrechts eine Steuer zu erheben, folgt aus Art. 105 Abs. 2 a GG. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Jagdsteuer, zu deren Erhebung der Hessische Gesetzgeber Landkreise und kreisfreie Städte in § 8 Abs. 1 KAG ermächtigt hat, ist eine örtliche Aufwandsteuer, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 1152 ). Sie sollen einen besonderen Aufwand erfassen, d. h. eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen. Die Jagdsteuer ist eine Aufwandsteuer. Sie knüpft an die Aufwendung von Einkommen oder Vermögen für die Jagdausübung als einen persönlichen Bedarf an, der nicht zum allgemeinen Lebensbedarf zählt. In der Einkommens- bzw. Vermögensverwendung für die Jagd zeigt sich auch eine besondere Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Denn die Ausübung des Jagdrechts erfordert regelmäßig die Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel. Die Jagdsteuer, zu deren Erhebung § 8 Abs. 1 KAG ermächtigt, ist auch eine örtliche Steuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG, da sie an die Jagdausübung als Vorgang im Gebiet der jeweils steuererhebenden Körperschaft anknüpft. Eine gleichartige bundesrechtliche Steuer besteht nicht. Der hessische Gesetzgeber hat durch die in § 8 Abs. 1 KAG enthaltene Ermächtigung von Landkreisen und kreisfreien Städten zur Erhebung einer Jagdsteuer auch nicht die ihm durch das Grundgesetz und die Hessische Verfassung hinsichtlich der Ausübung seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 105 Abs. 2 a GG gesetzten Schranken überschritten. Für einen Verstoß des hessischen Gesetzgebers gegen das aus dem Prinzip der Bundestreue folgende Verbot der missbräuchlichen Inanspruchnahme einer an sich gegebenen Gesetzgebungskompetenz (vgl. hierzu BVerfGE 4, 115 [140]; 32, 199 [280]; 34, 9 [44 f.]; 81, 310 [337]) fehlt jeder Anhaltspunkt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bundesrechtlich das Rechtsstaatsprinzip unter dem Blickwinkel der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung einen Verfassungssatz darstellt, der der Ausübung einer an sich gegebenen Rechtssetzungsbefugnis durch den Normgeber Schranken setzt (bejahend BVerfGE 98, 106 [118 ff.], verneinend BVerfGE 81, 310 [338]), kann dahinstehen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers steht die landesrechtliche Möglichkeit der Erhebung von Jagdsteuern nicht im Widerspruch zur bundesrechtlichen Gesamtkonzeption zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Hege, deren Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BJagdG), dient dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Der bundesrechtlichen Inpflichtnahme von Jägern zur Hege ist indes weder ausdrücklich noch der Sache
zu entnehmen, dass der konsumtive Aufwand für die Ausübung der Jagd nicht Anknüpfungspunkt einer landesrechtlichen Steuer sein darf. Dies gilt auch, wenn die Hegepflicht als einfachgesetzlicher Ausdruck der Staatszielverpflichtung des Art. 20 a GG zu verstehen ist. Denn Art. 20 a GG beinhaltet ebenso wenig wie § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG einen Rechtssatz,
dem der Aufwand für die Jagd von einer Besteuerung freizustellen ist, weil die Jagdausübung mit der Hegepflicht verbunden ist. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten landesgesetzlich eröffnete Möglichkeit, zur Erzielung von Einkünften Jagdsteuern zu erheben, und die bundesrechtliche Inpflichtnahme von Jägern zur Hege bestehen vielmehr nebeneinander und beeinflussen sich gegenseitig nicht. Ob
der Hessischen Verfassung landesverfassungsrechtlich eine inhaltliche Widersprüchlichkeit zweier Regelungskonzeptionen des hessischen Gesetzgebers für diesen eine Kompetenzausübungsschranke bei der Normgebung zu bilden vermag, kann gleichfalls offen bleiben. Denn auch die Staatszielbestimmung des Art. 26 a HV,
der die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter dem Schutz des Staates und der Gemeinden stehen, und die Hegepflicht
dem Hessischen Jagdgesetz schließen aus den dargelegten Gründen die Möglichkeit einer Besteuerung des Aufwands für die Jagdausübung nicht aus. § 8 Abs. 1 KAG verletzt ferner nicht den im Grundgesetz und in der Hessischen Verfassung verankerten allgemeinen Gleichheitssatz. Für die vom Antragsteller insofern beanstandete Ungleichbehandlung von Jägern mit Umweltschützern sowie mit den Betreibern sonstiger Freizeitaktivitäten folgt dies daraus, dass der Gesetzgeber bei seiner Grundentscheidung über die Erschließung einer Steuerquelle grundsätzlich nur dem Willkürverbot unterworfen ist. Die Entscheidung, eine Steuerquelle zu erschließen, eine andere hingegen nicht auszuschöpfen, berührt nämlich in der Regel weder die besonderen Freiheitsgrundrechte noch stellt sie eine Differenzierung anhand personengebundener Merkmale dar (vgl. zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 1 HV StGH, Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, NVwZ 2000, 430 [432]). Eine willkürliche Ungleichbehandlung durch den Normgeber kann der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht aufgrund des dem Gesetzgeber im gewaltenteilenden Staat zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums allerdings nur dann feststellen, wenn für die Differenzierung jeder vernünftige oder sachlich einleuchtende Grund fehlt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, a.a.O.). Demgemäß legitimieren finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische und steuertechnische Erwägungen eine unterschiedliche Inanspruchnahme möglicher Steuerquellen durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 65, 325 [354]; 81, 108 [117]). Die legislative Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist. Hiernach ist die durch § 8 Abs. 1 KAG eröffnete Möglichkeit der Erhebung von Jagdsteuern auch vor dem Hintergrund der Nichtbesteuerung von Umwelt- und anderen Freizeitaktivitäten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausübung des Jagdrechts wird seit jeher besteuert, weil sie in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus erfordert (vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 1152 f.). Soweit andere Freizeitaktivitäten im Einzelfall gleichfalls einen erhöhten finanziellen Aufwand erfordern, durfte der Gesetzgeber in Anbetracht der ihm gestatteten pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise von einer Besteuerung absehen, ohne sich hierdurch willkürlich zu verhalten. Das Fehlen einer Regelung in § 8 Abs. 1 KAG,
der der Aufwand für die Jagd im Ausland von Landkreisen und kreisfreien Städten besteuert werden kann, vermag einen Verstoß des Hessischen Gesetzgebers gegen den Gleichheitssatz schon deshalb nicht zu begründen, weil dem hessischen Gesetzgeber für eine derartige Regelung die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Der Gleichheitssatz bindet nämlich jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfGE 21, 54 [68]; 76, 1 [73]; 79, 127 [158]).
2 a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Aufwandsteuern, d. h. die Steuer muss an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen (vgl. BVerfGE 16, 306 [327]; 65, 325 [349]). Dem Aufwand für die Auslandsjagd fehlt diese die Kompetenz des Landesgesetzgebers begründende örtliche Radizierung. Eine Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 KAG folgt schließlich nicht daraus, dass der hessische Gesetzgeber im der Wiedereinführung dieser Norm vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren die Bedeutung der Jagd für den in Art. 20 a GG und Art. 26 a HV verankerten Umwelt- und Naturschutz nicht bedacht hätte. Dabei kann die verfassungsrechtliche Kontroverse, ob sich die verfassungsgerichtliche Überprüfung eines förmlichen Gesetzes über die Ergebniskontrolle hinaus auch auf die Rationalität des Prozesses der parlamentarischen Entscheidungsfindung erstreckt (vgl. hierzu Gusy, ZRP 1985, 291 ff.; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht,
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