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StGH des Landes Hessen, Beschluss vom 13.09.2000 - P.St. 1553

Obsah (6)§ 80§ 55§ 45§ 44Art. 7§ 43

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kostennicht erstattet. Gründe A I. Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen verwaltu

§ 80Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - Vw

GO -, den das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 27. Mai 1999 - 7 G 30500/99.A (V) - ablehnte. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Wesentlichen aus, die Familie der Antragsteller habe seit 1996 insgesamt - bei Zählung der Einzelpersonen - 25 Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig gemacht, um zu versuchen, für die Dauer von anhängigen Verfahren in Deutschland bleiben zu können, obwohl ein Aufenthaltsrecht nicht bestehe. Auch im vorliegenden Verfahren sei offensichtlich, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht erfüllt seien. Zweieinhalb Monate

unanfechtbarem Abschluss des ersten Verfahrens habe die Antragstellerin zu 1 einen Folgeantrag gestellt, dessen wesentlicher Inhalt in der Benennung von Zeugen bestehe. Das Gericht teile die Auffassung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, dass die Antragstellerin zu 1 sich entgegenhalten lassen müsse, dass sie es grob verschuldet habe, diese Zeugen nicht schon im vorher abgeschlossenen Verfahren benannt zu haben. Überdies könne nicht dargelegt werden, dass die Aussagen dieser Zeugen zu einer günstigeren Entscheidung für die Antragstellerin zu 1 geführt hätten. Denn im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. April 1997 - 4 E 40086/96.A

(1)- sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin zu 1 in ihrem Heimatland keinen konkreten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei und in den letzten Monaten ihrer Ausreise in Q gelebt habe, wo sie eine inländische Fluchtalternative gefunden hätte. Es sei menschlich verständlich, dass sie ihrem Ehemann und ihren Kindern

Deutschland habe folgen wollen. Daraus folge aber kein Rechtstitel. Ebenso wenig stelle die Teilnahme an einem öffentlichen Hungerstreik nunmehr eine Maßnahme dar, die in irgendeiner Weise eine Gefährdung der Antragstellerin zu 1 darstellen würde. Denn sie sei nicht in besonderer Weise als Anführerin oder gar Rädelsführerin einer oppositionellen Gruppe in einer solchen Weise hervorgetreten, dass ernsthaft zu befürchten wäre, dass der türkische Geheimdienst sich für ihre Person interessiere. Mit Abänderungsantrag

§ 80Abs. 7 Vw

GO vom

  1. April 2000 machte die Antragstellerin zu 1 erstmalig geltend, vor ihrer Ausreise aus der Türkei von dortigen Sicherheitskräften misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Hierzu legte sie ein Gutachten der Diplom-Psychologin T - … - vom
  2. März 2000 vor. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte den Abänderungsantrag mit Beschluss vom
  3. April 2000 - 7 G 854/00.A (V) - ab. Zur Begründung führte es aus, veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände, die eine andere Beurteilung der Sache rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Dies gelte insbesondere deshalb, weil

dem Vortrag der Antragstellerin zu 1 nunmehr der gesamte bisherige Asylvortrag ausgewechselt worden sei. Denn ausschlaggebendes Fluchtmotiv solle vor viereinhalb Jahren immer schon nur eine - jetzt erstmals vorgetragene - Vergewaltigung gewesen sein. Damit könne die Antragstellerin zu 1 aber

langen Verwaltungs-, Gerichts- und einem Petitionsverfahren nicht mehr gehört werden. Sie habe es rechtlich zu vertreten, diese behauptete Vergewaltigung nicht schon früher geltend gemacht zu haben, wenn dies denn ihr zentrales Fluchtmotiv gewesen sein sollte. Dabei treffe es nicht zu, wie die Antragstellerin zu 1 gegenüber der Psychologin angegeben habe, dass der Dolmetscher und der Richter Männer gewesen seien, so dass sie das ihr Widerfahrene vor Gericht nicht habe vortragen können. Denn im früheren Gerichtsverfahren 4 E 40086/96.A

(1)sei am 24. April 1997 100 Minuten lang vor einer Richterin verhandelt worden, ohne dass die Antragstellerin zu 1 ihr angeblich zentrales Fluchtmotiv angesprochen habe. Das Gericht gehe daher davon aus, dass keine Flucht, sondern eine geplante Einwanderung einer ganzen Familie vorliege, bei der der Vater zwei Jahre früher ausgewandert sei. Überdies leide das vorgelegte Gutachten, das sich tief in die Psyche einer Patientin begeben habe, an dem erkennbaren Mangel, dass keine - namentlich benannte - vereidigte Dolmetscherin bei der Untersuchung eingesetzt worden sei. Es sei eine Sprachmittlerin eingesetzt worden, die immer Sprachverständigungsschwierigkeiten gehabt habe. Damit bleibe z. B. auch offen, ob die kurdische Sprache, in der die Anamnese erhoben worden sei, den Hauptdialekten kurmanci oder zaza zuzurechnen sei. Nehme man die diagnostizierte kaum vorhandene Fähigkeit der Antragstellerin zu 1 zur Abstraktion, ihre geringen Gedächtnisleistungen und die Notwendigkeit hinzu, dass wegen der Sprachverständigungsschwierigkeiten die Fragen mehrmals hätten abgewandelt und neu formuliert werden müssen, zumal die Patientin aus eigenem Antrieb keine Erlebnisse und Gegebenheiten berichtet habe, werde das Gutachten auch inhaltlich praktisch wertlos. Darüber helfe auch die Annahme der Psychologin nicht hinweg, dass es denkbar sei, dass die anamnestischen Ausfälle durch die extremen Erlebnisse, wie sie die Patientin angegeben habe, verstärkt werden könnten. Es komme hinzu, dass standardisierte Verfahren bei der Exploration, deren Ergebnisse dann vielleicht leichter

zuvollziehen gewesen wären, nicht zur Anwendung gekommen seien, sondern vielmehr ein halbstrukturiertes Interviewverfahren, ohne dass diese Begriffe im Gutachten erklärt worden seien. Die Antragstellerin zu 1 stellte mit Schreiben vom

  1. Juni 2000 einen weiteren Abänderungsantrag, mit dem sie insbesondere Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  2. April 2000 - 7 G 854/00.A (V) - geltend machte. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies den Abänderungsantrag der Antragstellerin zu 1 mit Beschluss vom
  3. Juni 2000 - 7 G 1372/00.A (V) - ab. Der Abänderungsantrag sei unbegründet, weil der gesamte neue Vortrag nicht entscheidungserheblich sei. Schon deshalb scheide eine angebliche Versagung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  4. April 2000 aus.

wie vor bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Selbst wenn die Familie in ihrer Heimatregion - die seit Oktober 1997 nicht mehr unter Notstandsrecht stehe - von lokalen Behörden drangsaliert worden sein sollte, hätte sie noch vor ihrer Ausreise in einer ruhigeren Region der Türkei außerhalb der kurdischen Gebiete eine so genannte inländische Fluchtalternative finden können, beispielsweise in einer westlichen Großstadt der Türkei, wo sie unbehelligt hätten leben und ein bescheidenes Auskommen hätten finden können. Dies sei bereits mit Beschluss 6 UZ 2236/97.A des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1998 im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt worden. Zu dieser Frage würde eine im Eilverfahren ohnehin unübliche mündliche Verhandlung nichts Neues erbringen,

dem für die jetzt im Kirchenasyl befindlichen Mitglieder der Familie von 1993 bis 1998 insgesamt fünf mündliche Anhörungen von weisungsfreien Einzelentscheidern des Bundesamtes und von 1993 bis 1999 insgesamt sechs mündliche Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichten Gießen und Wiesbaden durchgeführt worden seien. Zur weiteren Begründung werde auf den früheren Beschluss 7 G 854/00.A (V) vom 27. April 2000 Bezug genommen. Der Antragsteller zu 2 stellte gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. April 1999 über seinen Folgeantrag einen Aussetzungsantrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO, den das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 27. Mai 1999 - 7 G 30528/99.A (V) - ablehnte. Mit Abänderungsantrag

§ 80Abs. 7 Vw

GO vom

  1. April 2000 machte er erstmals geltend, vor seiner Ausreise aus der Türkei von dortigen Sicherheitskräften sexuell misshandelt worden zu sein. Hierzu legte er ein Gutachten der Diplom-Psychologin T - … - vom
  2. März 2000 vor. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte den Abänderungsantrag mit Beschluss vom
  3. April 2000 - 7 G 856/00.A (V) - ab. Veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände als Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung

§ 80Abs. 7 Satz 2 Vw

GO lägen nicht vor. Mit dem psychologischen Gutachten vom 27. März 2000 werde nichts Neues im Sinne eines geänderten Sachverhaltes vorgetragen. Das Gericht teile die Ansicht der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin, dass dieses Gutachten rechtlich gesehen weder einen neuen noch überhaupt einen politischen Verfolgungstatbestand beinhalte, der den Rückschluss darauf zuließe, dass der Antragsteller zu 2, vor seiner angeblichen Flucht aus der Türkei in einer landesweit aussichtslosen Situation gestanden hätte. Vielmehr wäre es ihm und seiner Familie auch damals schon zuzumuten gewesen, aus der türkischen Provinz E, die seit 1996 nicht mehr unter Notstandsrecht stehe, auszureisen und sich in den Westen der Türkei zu begeben. Denn wenn einem Flüchtling die Situation in seinem türkischen Heimatdorf unerträglich erscheine, habe er nur dann einen Anspruch auf rechtlichen Schutz im fernen Deutschland, wenn er in seiner Heimat landesweit eine politische Verfolgung zu befürchten habe. Jedenfalls davon könne im Fall des Antragstellers zu 2 und seiner Familie aber nicht ausgegangen werden. Der im Gutachten vorgetragene Sachverhalt einer angeblichen Vergewaltigung sei im Übrigen verbraucht und könne nicht mehr geltend gemacht werden, weil dies bereits im Erstverfahren vom November 1995 hätte vorgetragen werden müssen. Der Antragsteller zu 2 habe diesem Sachverhalt auch selbst keine Dimension einer politischen Verfolgung beigemessen. Denn anders sei es nicht zu erklären, dass er nunmehr

jahrelangen Verfahren,

Beratung durch zwei Anwälte für Asylrecht und durch Flüchtlingsorganisationen und

einem langen Petitionsverfahren vor dem Hessischen Landtag viereinhalb Jahre

seiner Einreise erstmals eine Vergewaltigung schon vor der damaligen Ausreise aus der Türkei vortrage und behaupte. Hinsichtlich der Frage, warum der Antragsteller zu 2 die angebliche Vergewaltigung erst in einem Gerichtsverfahren

§ 80Abs. 7 Vw

GO - und überdies bereits im Folgeverfahren stehend - vortrage, erschöpfe sich das psychologische Gutachten in dem Hinweis auf die Religionszugehörigkeit des Antragstellers zu

  1. Damit könne die gesetzliche Pflicht eines Asylsuchenden (vgl. § 25 Abs. 1 AsylVfG), von sich aus alle erforderlichen Angaben zur Begründung einer behaupteten Verfolgung zu machen, auch im vorliegenden Falle nicht umgangen werden. Der Antragsteller zu 2 stellte mit Schreiben vom
  2. Juni 2000 einen weiteren Abänderungsantrag, in dem er insbesondere Verletzungen seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  3. April 2000 geltend machte. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies den Abänderungsantrag mit Beschluss vom
  4. Juni 2000 - 7 G 1374/00.A (V) - zurück. Die Begründung des Beschlusses vom
  5. Juni 2000 ist im Wesentlichen mit der Begründung des die Antragstellerin zu 1 betreffenden Beschlusses vom selben Tag wortgleich. Die Antragsteller zu 3 bis 9 suchten gegen die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit denen ihre Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wurden, um vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz

. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte diese Anträge mit Beschlüssen vom

  1. April 2000 - 7 G 849/00.A (V) (Antragsteller zu 3), 7 G 848/00.A (V) (Antragsteller zu 4), 7 G 847/00.A (V) (Antragsteller zu 5 bis 9) - ab. Die Abänderungsanträge der Antragsteller zu 3 bis 9 vom
  2. Juni 2000, zu deren Begründung sie sich sämtlich auf das Vorbringen des Antragstellers zu 2 in dessen Abänderungsantrag vom selben Tag beriefen, die Antragstellerin zu 4 zudem auf ihre Nierenerkrankung, wurden vom Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschlüssen vom
  3. Juni 2000 zurückgewiesen. Den Aussetzungsantrag

§ 80Abs. 5 Vw

GO des Antragstellers zu 10 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom

  1. Juni 1999 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom
  2. Juni 1999 - 7 G 40173/99.A (V) - zurück. Einen ersten Abänderungsantrag des Antragstellers zu 10

§ 80Abs. 7 Vw

GO lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom

  1. April 2000 - 7 G 855/00.A (V) - ab, einen zweiten Abänderungsantrag mit Beschluss vom
  2. Juni 2000 - 7 G 1373/00.A (V) -. Die Begründung des Beschlusses vom
  3. Juni 2000 ist im Wesentlichen wortgleich mit den Begründungen der die Antragsteller zu 1 und 2 betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom selben Tag. Bei der Ausländerbehörde der Stadt R beantragten die Antragsteller mit Schreiben vom
  4. Juni 2000 die Erteilung von Duldungen

§ 55Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 des Ausländergesetzes. Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom 30. Mai 2000 - 2 Bv

R 748/00 - eine Verfassungsbeschwerde der Antragsteller zu

  1. bis
  2. gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  3. April 2000 - 7 G 854/00.A (V), 7 G 856/00.A (V), 7 G 849/00.A (V), 7 G 848/00.A (V), 7 G 847/00.A (V), 7 G 855/00.A (V) - nicht zur Entscheidung an. Mit Beschluss vom
  4. August 2000 - 2 BvR 1207/00 - wurde eine weitere Verfassungsbeschwerde der Antragsteller zu 1 - 10, die auch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  5. Juni 2000 - 7 G 1372/00.A (V), 7 G 1374/00.A (V), 7 G 1371/00.A (V), 7 G 1370/00.A (V), 7 G 1369/00.A (V), 7 G 1373/00.A (V) - umfasste, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  6. April 2000 wurden den Antragstellern am
  7. April 2000 (Antragsteller zu 2.),
  8. Mai 2000 (Antragstellerin zu 1) und am
  9. Mai 2000 (Antragsteller zu 3 bis 10) schriftlich bekannt gegeben. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  10. Juni 2000 wurden den Antragstellern zu 1 bis 9 am
  11. Juni 2000, dem Antragsteller zu 10 am
  12. Juli 2000 schriftlich bekannt gegeben. Am Montag, den
  13. Juli 2000, haben die Antragsteller, (…), Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof erhoben. Sie rügen Verletzungen von Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7 Satz 2, Art. 9, Art. 67 und Art. 69 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  14. April 2000 und vom
  15. Juni 2000 sowie bevorstehende Grundrechtsverletzungen durch die ihnen drohende Abschiebung. Der in der Hessischen Verfassung verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei zunächst verletzt, weil das Verwaltungsgericht Wiesbaden weder vor dem Erlass der Beschlüsse vom
  16. April 2000 noch vor dem Erlass der Beschlüsse vom
  17. Juni 2000 die beantragte persönliche Anhörung der Antragsteller vorgenommen habe. Diese sei wegen der gegenüber den ersten Asylverfahren veränderten Prozesssituation - Bekanntwerden des sexuellen Missbrauchs der Antragsteller zu 1 und 2, Schicksal des Ehemannes der Antragstellerin zu 1

dessen Abschiebung, neue Zeugen - zwingend geboten gewesen. Eine weitere Verletzung des Gehörsrechts der Antragsteller liege darin, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden in den Beschlüssen vom

  1. April 2000 und vom
  2. Juni 2000 eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den beiden vorgelegten psychologischen Gutachten verweigert bzw. mit unhaltbaren und nicht

vollziehbaren Überlegungen den Wert des die Antragstellerin zu 1 betreffenden Gutachtens in Frage gestellt habe. Der Anspruch der Antragsteller zu 2 und 3 auf rechtliches Gehör sei zudem verletzt, weil das Gericht in den angegriffenen Beschlüssen den Vortrag zu deren Gefährdung bei Rückkehr wegen Einberufung zum türkischen Militär nicht zur Kenntnis genommen habe. Gehörsverletzungen sämtlicher Antragsteller lägen schließlich darin, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden keine Erkenntnismittel durch Versenden einer Erkenntnisliste in die Verfahren eingeführt habe und von den Antragstellern eingebrachte neuere Erkenntnisse - insbesondere im Hinblick auf das Nichtbestehen einer inländischen Fluchtalternative für sie - als nicht entscheidungserheblich erachtet habe sowie Beweisanträgen nicht

gekommen sei. Die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit ihrem Vorbringen in den Beschlüssen vom

  1. April 2000 und
  2. Juni 2000 verletze darüber hinaus auch das durch Art. 2 Abs. 3 HV in gleicher Weise wie durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - gewährte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Die Versagung von Abschiebungsschutz verletze Art. 2 Abs. 3 HV, da sie ihre Abschiebung in die Türkei ermögliche und ihnen faktisch die Möglichkeit nehme, das Hauptsacheverfahren zu betreiben. Wegen der Grundrechtsrügen der Antragsteller im Einzelnen wird auf ihre Antragsschrift vom
  3. Juli 2000 Bezug genommen. Die Antragsteller beantragen,
  4. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  5. April 2000 und
  6. Juni 2000 aufzuheben und für nichtig oder für unvereinbar mit der Hessischen Verfassung zu erklären,
  7. die geplante Vollstreckung der Abschiebung der Antragsteller in die Türkei durch den Oberbürgermeister der Stadt R - Ausländerbehörde - für nichtig oder unvereinbar mit der Hessischen Verfassung zu erklären. II. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Soweit sich die Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  8. April 2000 wendeten, hätten sie die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage versäumt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Durchführung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde folge die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage daraus, dass die Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hätten. In Bezug auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  9. Juni 2000 hätten die Antragsteller die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung nicht

vollziehbar dargelegt. Materielle Grundrechte der Hessischen Verfassung beanspruchten für die Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und damit auch für die fachgerichtliche Bestätigung dieser Entscheidungen keine Geltung. Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom

  1. Juni 2000 hätten die Antragsteller nicht plausibel vorgetragen. Die Möglichkeit einer Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV scheide aus, da der Umstand, dass die Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung das Hauptsacheverfahren vom Heimatland aus betreiben müssten, der bundesgesetzlichen Regelung des Asylverfahrensgesetzes entspreche. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden durch seine Beschlüsse vom
  2. Juni 2000 den durch Art. 2 Abs. 3 HV gewährten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt habe, hätten die Antragsteller nicht aufgezeigt. III. Die Bundesrepublik Deutschland und die Landesanwaltschaft haben nicht Stellung genommen, die Stadt R ist der Grundrechtsklage entgegengetreten. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Soweit sich die Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  3. April 2000 - 7 G 854/00.A (V), 7 G 856/00.A (V), 7 G 849/00.A (V), 7 G 848/00.A (V), 7 G 847/00.A (V), 7 G 855/00.A (V) - wenden, wahrt ihre Grundrechtsklage nicht die Frist des § 45 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Die Grundrechtsklage ist innerhalb eines Monats einzureichen, § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG.

§ 45Abs. 1 Satz 2 St

GHG beginnt die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person. Das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen in diesem Sinne ist das Gericht, mit dessen Entscheidung der Rechtsweg erschöpft ist. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang mit § 44 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 StGHG.

§ 44Abs. 1 Satz 1 St

GHG kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, nämlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Staatsgerichtshof prüft demgemäß nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts (des Landes Hessen) auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht, § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG. Für die von den Antragstellern mit der Grundrechtsklage angegriffenen asylrechtlichen Eilentscheidungen vom 27. April 2000 war das Verwaltungsgericht Wiesbaden das höchste in der Sache zuständige Gericht. Denn

§ 80des Asylverfahrensgesetzes - Asyl

VfG - können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten

diesem Gesetz vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - § 133 Abs. 1 VwGO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit ist gegen sie ein Rechtsweg, d. h. eine gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (StGH, Beschluss vom 14.06.2000 - P.St. 1351 -, StAnz. 2000, S. 2281 ; Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, StAnz. 1999, S. 1790 [1794]), nicht gegeben. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom

  1. April 2000 wurden dem Antragsteller zu 2 am
  2. April 2000, der Antragstellerin zu 1 am
  3. Mai 2000 und den Antragstellern zu 3 bis 10 am
  4. Mai 2000 schriftlich bekannt gegeben. Die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage endete daher im Falle des Antragstellers zu 2 mit Ablauf des
  5. Mai 2000, da der
  6. Mai 2000 ein Sonntag war, im Falle der übrigen Antragsteller mit Ablauf von Montag, dem
  7. Juni 2000, da der
  8. und der
  9. Juni 2000 Sonnabend bzw. Sonntag waren. Die Grundrechtsklage der Antragsteller ging beim Staatsgerichtshof erst am
  10. Juli 2000 und damit

Fristablauf ein. Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage wurde auch nicht durch die von den Antragstellern im Hinblick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom

  1. April 2000 gestellten Abänderungsanträge vom
  2. Juni 2000, mit denen sie Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch diese Beschlüsse geltend machten, offen gehalten. Der hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 StGHG den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person und damit an die Erschöpfung des Rechtswegs geknüpft. Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch das Stellen von Abänderungsanträgen

§ 80Abs. 7 Vw

GO scheidet damit aus, und zwar auch dann, wenn dies wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollte (vgl. StGH, Beschluss vom 14.06.2000 - P.St. 1351 -, StAnz. 2000, S. 2281 ). Soweit sich die Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 - 7 G 1372/00.A (V), 7 G 1374/00.A (V), 7 G 1371/00.A (V), 7 G 1373/00.A (V), 7 G 1369/00.A (V), 7 G 1373/00.A (V) - wenden, genügt ihre Grundrechtsklage nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG.

dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -, NVwZ 2000, 911 ). Sämtliche von den Antragstellern erhobenen Rügen der Verletzung von Grundrechten durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 werden diesem Zulässigkeitserfordernis nicht gerecht. Zunächst scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Asylrechts des Art. 7 Satz 2 HV von vornherein aus, das die Antragsteller mit der Begründung für sich in Anspruch nehmen, sie würden in der Türkei Verletzungen des Gleichheitssatzes (Art. 1 HV), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 HV), des Lebens und der Gesundheit, der Ehre und der Würde des Menschen (Art. 3 HV), der Ehe und Familie (Art. 4 HV), der Freiheit der Person (Art. 8 HV), der Freizügigkeit (Art. 6 HV), der Gewissensfreiheit (Art. 9 HV), des über Art. 67 HV geltenden Folterverbots und des Verbots der Einbeziehung in einen völkerrechtswidrigen Krieg (Art. 69 Abs. 2 HV) ausgesetzt.

Art. 7

Satz 2 HV genießen Fremde den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in der Hessischen Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und

Hessen geflohen sind. Ob diese landesverfassungsrechtliche Grundrechtsgewährleistung im Hinblick auf Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, und die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen des Asyl- und Ausländerrechts fortgilt, mag dahinstehen. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen sich Antragsteller - wie hier - gegen Entscheidungen der Fachgerichte wenden, deren Gegenstand Bescheide einer Bundesbehörde sind, kann Art. 7 Satz 2 HV keine Geltung beanspruchen. Die vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden im Eilverfahren angegriffenen Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurden allein auf der Grundlage von Bundesrecht getroffen. Das Landesverfassungsrecht, das alle Landesstaatsgewalt verpflichtet, bindet Bundesbehörden bei ihren Entscheidungen nicht. Demgemäß beschränkt sich die fachgerichtliche Kontrolle der bundesbehördlichen Anwendung von Bundesrecht - auch wenn die Überprüfung durch Gerichte eines Bundeslandes erfolgt - auf das von der Behörde angewendete Bundesrecht (vgl. StGH, Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -, NVwZ 2000, 911 ). Landesverfassungsrecht ist kein Maßstab für die inhaltliche Überprüfung bundesbehördlicher Entscheidungen durch Fachgerichte der Bundesländer. Unter Berufung auf das Asylrecht des Art. 7 Satz 2 HV oder andere materielle Grundrechte der Hessischen Verfassung können Grundrechtsklagen gegen Entscheidungen hessischer Verwaltungsgerichte, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestätigen, mithin zulässig nicht erhoben werden. Auch eine unmittelbare Verletzung der von den Antragstellern im Zusammenhang mit Art. 7 Satz 2 HV benannten materiellen Grundrechte der Hessischen Verfassung und der Art. 67, 69 Abs. 2 HV durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 ist damit von vornherein auszuschließen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller fehlt es auch an der plausiblen Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000. Das durch Art. 3 HV i.V.m. dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägung einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, ZMR 2000, 277 ). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung

weisbar zu dokumentieren. Namentlich gewährt Art. 3 HV keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O.). Derartige Umstände sind von den Antragstellern im Hinblick auf die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 nicht plausibel dargetan. Soweit die Antragsteller rügen, dass eine von ihnen beantragte persönliche Anhörung im Abänderungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unterblieben ist, scheidet eine Verletzung rechtlichen Gehörs bereits deshalb aus, weil aus der Garantie rechtlichen Gehörs kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung oder Anhörung folgt (vgl. StGH, Beschluss vom 09.12.1992 - P.St. 1139 -, StAnz. 1993, S. 143 ; Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -, NVwZ-RR 1999, 482 ). Die von den Antragstellern beanstandete fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit den die Antragsteller zu 1 und 2 betreffenden psychologischen Gutachten vermag gleichfalls von vornherein keine Verletzung des Gehörsrechts zu begründen.

dem insofern maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts Wiesbaden war der Inhalt dieser Gutachten, die sich vornehmlich mit einem von den Antragstellern vorgetragenen Schicksal in ihrer Heimatregion befassen, nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ging nämlich, wie aus den der Grundrechtsklage beigefügten Beschlüssen vom 13. Juni 2000 - 7 G 1372/00.A (V), 7 G 1374/00.A (V), 7 G 1373/00.A (V) - ersichtlich ist, davon aus, dass die Antragsteller schon vor ihrer Ausreise in einer ruhigeren Region der Türkei außerhalb der kurdischen Gebiete eine sogenannte inländische Fluchtalternative hätten finden können, beispielsweise in einer westlichen Großstadt der Türkei hätten unbehelligt leben und ein bescheidenes Auskommen finden können. Ein Eingehen auf ein

dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerhebliches Vorbringen einer Partei aber wird von der Garantie rechtlichen Gehörs nicht gefordert (vgl. StGH, Beschluss vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, ZMR 2000, 277 ). Auch der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Nichtberücksichtigung des Vortrages der Antragsteller zu 2 und 3 zu deren Gefährdung bei Rückkehr wegen Einberufung zum türkischen Militär fehlt die

§ 43Abs. 1 und 2 St

GHG notwendige Plausibilität. Mit dem Gesichtspunkt der Einberufung zum Wehrdienst hat sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Falle des Antragstellers zu 2 bereits auf S. 11 des Beschlusses vom

  1. April 2000 - 7 G 856/00.A (V) - ausdrücklich befasst, auf den im Beschluss vom
  2. Juni 2000 - 7 G 1374/00.A (V) - Bezug genommen wird. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  3. April 2000 - 7 G 856/00.A (V) - in der Sache des Antragstellers zu 2 verweist auch der den Antragsteller zu 3 betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  4. April 2000 - 7 G 849/00.A (V) -. Der den Antragsteller zu 3 betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  5. Juni 2000 ist der Grundrechtsklage weder beigefügt noch seinem wesentlichen Inhalt

mitgeteilt worden, so dass insofern bereits dem Begründungserfordernis des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG in tatsächlicher Hinsicht (Substantiierungspflicht) nicht genügt ist. Schließlich sind auch Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Antragsteller durch das Nichteinführen von Erkenntnismitteln sowie die Nichtberücksichtigung eingebrachter neuerer Erkenntnisse (”Von Deutschland in den türkischen Folterkeller” - Dokumentation zur Rückkehrgefährdung von Kurdinnen und Kurden - Zwischenbericht 3 vom Mai 2000) und von Beweisanträgen, worauf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 beruhen sollen, nicht mit der

§ 43Abs. 1 und 2 St

GHG erforderlichen

vollziehbarkeit dargelegt worden. Im Hinblick auf die die Antragsteller zu 3 bis 9 betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 - 7 G 1371/00.A (V), 7 G 1373/00.A (V), 7 G 1369/00.A (V) - ergibt sich dies bereits daraus, dass diese fachgerichtlichen Entscheidungen der Grundrechtsklage weder beigefügt noch ihrem wesentlichen Inhalt

dargelegt worden sind. Für die Antragsteller zu 1 und 2 sowie den Antragsteller zu 10 folgt dies daraus, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden deren Vorbringen in den Abänderungsanträgen vom 5. Juni 2000 für seine

§ 80Abs. 7 Vw

GO zu treffenden Beschlüsse für entscheidungsunerheblich erachtete und zusätzlich auf die Begründungen seiner Beschlüsse vom

  1. April 2000 über die früheren Abänderungsanträge der Antragsteller Bezug nahm. Die verfassungsrechtliche Garantie rechtlichen Gehörs gebot nicht, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden sein Festhalten an seiner bereits den Beschlüssen vom
  2. April 2000 zugrunde liegenden Rechtsauffassung in Auseinandersetzung mit den von den Antragstellern eingebrachten Dokumenten und Anträgen weiter begründete und hierzu Erkenntnislisten in das zweite Abänderungsverfahren einführte. Die Antragsteller haben auch eine plausible Möglichkeit der Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  3. Juni 2000 nicht hinreichend dargetan. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -, a.a.O.). Darüber hinaus garantiert Art. 2 Abs. 3 HV einen effektiven Rechtsschutz, d. h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der Exekutive durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -, a.a.O.). Die Ausgestaltung des Rechtswegs ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Der Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV durch das gerichtliche Verfahren, d. h. durch die Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen Prozessrechts, kann nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die dargelegte Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -, a.a.O.).

diesem Maßstab ist auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller eine Verletzung der Rechtsweggarantie durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000, denen eine Anwendung der maßgeblichen bundesrechtlichen Verfahrensnorm des § 80 Abs. 7 VwGO zugrunde liegt, nicht erkennbar. Die Möglichkeit der Abschiebung vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet sowie bei Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens folgt aus den mit dem Grundgesetz vereinbaren Regelungen des Asylverfahrensgesetzes (vgl. BVerfGE 94, 166 [189 ff.]). Soweit die Antragsteller mit der Grundrechtsklage gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt R vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine ihnen drohende Abschiebung begehren, folgt die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage daraus, dass die Antragsteller den Rechtsweg gegenüber der Ausländerbehörde nicht erschöpft haben und für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs kein Anlass besteht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG. Permalink: https://openjur.de/u/292981.html ( https://oj.is/292981 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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