GO -, den das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 27. Mai 1999 - 7 G 30500/99.A (V) - ablehnte. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Wesentlichen aus, die Familie der Antragsteller habe seit 1996 insgesamt - bei Zählung der Einzelpersonen - 25 Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig gemacht, um zu versuchen, für die Dauer von anhängigen Verfahren in Deutschland bleiben zu können, obwohl ein Aufenthaltsrecht nicht bestehe. Auch im vorliegenden Verfahren sei offensichtlich, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht erfüllt seien. Zweieinhalb Monate
unanfechtbarem Abschluss des ersten Verfahrens habe die Antragstellerin zu 1 einen Folgeantrag gestellt, dessen wesentlicher Inhalt in der Benennung von Zeugen bestehe. Das Gericht teile die Auffassung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, dass die Antragstellerin zu 1 sich entgegenhalten lassen müsse, dass sie es grob verschuldet habe, diese Zeugen nicht schon im vorher abgeschlossenen Verfahren benannt zu haben. Überdies könne nicht dargelegt werden, dass die Aussagen dieser Zeugen zu einer günstigeren Entscheidung für die Antragstellerin zu 1 geführt hätten. Denn im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. April 1997 - 4 E 40086/96.A
Deutschland habe folgen wollen. Daraus folge aber kein Rechtstitel. Ebenso wenig stelle die Teilnahme an einem öffentlichen Hungerstreik nunmehr eine Maßnahme dar, die in irgendeiner Weise eine Gefährdung der Antragstellerin zu 1 darstellen würde. Denn sie sei nicht in besonderer Weise als Anführerin oder gar Rädelsführerin einer oppositionellen Gruppe in einer solchen Weise hervorgetreten, dass ernsthaft zu befürchten wäre, dass der türkische Geheimdienst sich für ihre Person interessiere. Mit Abänderungsantrag
GO vom
dem Vortrag der Antragstellerin zu 1 nunmehr der gesamte bisherige Asylvortrag ausgewechselt worden sei. Denn ausschlaggebendes Fluchtmotiv solle vor viereinhalb Jahren immer schon nur eine - jetzt erstmals vorgetragene - Vergewaltigung gewesen sein. Damit könne die Antragstellerin zu 1 aber
langen Verwaltungs-, Gerichts- und einem Petitionsverfahren nicht mehr gehört werden. Sie habe es rechtlich zu vertreten, diese behauptete Vergewaltigung nicht schon früher geltend gemacht zu haben, wenn dies denn ihr zentrales Fluchtmotiv gewesen sein sollte. Dabei treffe es nicht zu, wie die Antragstellerin zu 1 gegenüber der Psychologin angegeben habe, dass der Dolmetscher und der Richter Männer gewesen seien, so dass sie das ihr Widerfahrene vor Gericht nicht habe vortragen können. Denn im früheren Gerichtsverfahren 4 E 40086/96.A
zuvollziehen gewesen wären, nicht zur Anwendung gekommen seien, sondern vielmehr ein halbstrukturiertes Interviewverfahren, ohne dass diese Begriffe im Gutachten erklärt worden seien. Die Antragstellerin zu 1 stellte mit Schreiben vom
wie vor bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Selbst wenn die Familie in ihrer Heimatregion - die seit Oktober 1997 nicht mehr unter Notstandsrecht stehe - von lokalen Behörden drangsaliert worden sein sollte, hätte sie noch vor ihrer Ausreise in einer ruhigeren Region der Türkei außerhalb der kurdischen Gebiete eine so genannte inländische Fluchtalternative finden können, beispielsweise in einer westlichen Großstadt der Türkei, wo sie unbehelligt hätten leben und ein bescheidenes Auskommen hätten finden können. Dies sei bereits mit Beschluss 6 UZ 2236/97.A des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1998 im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt worden. Zu dieser Frage würde eine im Eilverfahren ohnehin unübliche mündliche Verhandlung nichts Neues erbringen,
dem für die jetzt im Kirchenasyl befindlichen Mitglieder der Familie von 1993 bis 1998 insgesamt fünf mündliche Anhörungen von weisungsfreien Einzelentscheidern des Bundesamtes und von 1993 bis 1999 insgesamt sechs mündliche Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichten Gießen und Wiesbaden durchgeführt worden seien. Zur weiteren Begründung werde auf den früheren Beschluss 7 G 854/00.A (V) vom 27. April 2000 Bezug genommen. Der Antragsteller zu 2 stellte gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. April 1999 über seinen Folgeantrag einen Aussetzungsantrag
GO, den das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 27. Mai 1999 - 7 G 30528/99.A (V) - ablehnte. Mit Abänderungsantrag
GO vom
GO lägen nicht vor. Mit dem psychologischen Gutachten vom 27. März 2000 werde nichts Neues im Sinne eines geänderten Sachverhaltes vorgetragen. Das Gericht teile die Ansicht der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin, dass dieses Gutachten rechtlich gesehen weder einen neuen noch überhaupt einen politischen Verfolgungstatbestand beinhalte, der den Rückschluss darauf zuließe, dass der Antragsteller zu 2, vor seiner angeblichen Flucht aus der Türkei in einer landesweit aussichtslosen Situation gestanden hätte. Vielmehr wäre es ihm und seiner Familie auch damals schon zuzumuten gewesen, aus der türkischen Provinz E, die seit 1996 nicht mehr unter Notstandsrecht stehe, auszureisen und sich in den Westen der Türkei zu begeben. Denn wenn einem Flüchtling die Situation in seinem türkischen Heimatdorf unerträglich erscheine, habe er nur dann einen Anspruch auf rechtlichen Schutz im fernen Deutschland, wenn er in seiner Heimat landesweit eine politische Verfolgung zu befürchten habe. Jedenfalls davon könne im Fall des Antragstellers zu 2 und seiner Familie aber nicht ausgegangen werden. Der im Gutachten vorgetragene Sachverhalt einer angeblichen Vergewaltigung sei im Übrigen verbraucht und könne nicht mehr geltend gemacht werden, weil dies bereits im Erstverfahren vom November 1995 hätte vorgetragen werden müssen. Der Antragsteller zu 2 habe diesem Sachverhalt auch selbst keine Dimension einer politischen Verfolgung beigemessen. Denn anders sei es nicht zu erklären, dass er nunmehr
jahrelangen Verfahren,
Beratung durch zwei Anwälte für Asylrecht und durch Flüchtlingsorganisationen und
einem langen Petitionsverfahren vor dem Hessischen Landtag viereinhalb Jahre
seiner Einreise erstmals eine Vergewaltigung schon vor der damaligen Ausreise aus der Türkei vortrage und behaupte. Hinsichtlich der Frage, warum der Antragsteller zu 2 die angebliche Vergewaltigung erst in einem Gerichtsverfahren
GO - und überdies bereits im Folgeverfahren stehend - vortrage, erschöpfe sich das psychologische Gutachten in dem Hinweis auf die Religionszugehörigkeit des Antragstellers zu
. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden lehnte diese Anträge mit Beschlüssen vom
GO des Antragstellers zu 10 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
GO lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom
R 748/00 - eine Verfassungsbeschwerde der Antragsteller zu
dessen Abschiebung, neue Zeugen - zwingend geboten gewesen. Eine weitere Verletzung des Gehörsrechts der Antragsteller liege darin, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden in den Beschlüssen vom
vollziehbaren Überlegungen den Wert des die Antragstellerin zu 1 betreffenden Gutachtens in Frage gestellt habe. Der Anspruch der Antragsteller zu 2 und 3 auf rechtliches Gehör sei zudem verletzt, weil das Gericht in den angegriffenen Beschlüssen den Vortrag zu deren Gefährdung bei Rückkehr wegen Einberufung zum türkischen Militär nicht zur Kenntnis genommen habe. Gehörsverletzungen sämtlicher Antragsteller lägen schließlich darin, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden keine Erkenntnismittel durch Versenden einer Erkenntnisliste in die Verfahren eingeführt habe und von den Antragstellern eingebrachte neuere Erkenntnisse - insbesondere im Hinblick auf das Nichtbestehen einer inländischen Fluchtalternative für sie - als nicht entscheidungserheblich erachtet habe sowie Beweisanträgen nicht
gekommen sei. Die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit ihrem Vorbringen in den Beschlüssen vom
vollziehbar dargelegt. Materielle Grundrechte der Hessischen Verfassung beanspruchten für die Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und damit auch für die fachgerichtliche Bestätigung dieser Entscheidungen keine Geltung. Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
GHG beginnt die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person. Das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen in diesem Sinne ist das Gericht, mit dessen Entscheidung der Rechtsweg erschöpft ist. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang mit § 44 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 StGHG.
GHG kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, nämlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Staatsgerichtshof prüft demgemäß nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts (des Landes Hessen) auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht, § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG. Für die von den Antragstellern mit der Grundrechtsklage angegriffenen asylrechtlichen Eilentscheidungen vom 27. April 2000 war das Verwaltungsgericht Wiesbaden das höchste in der Sache zuständige Gericht. Denn
VfG - können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten
diesem Gesetz vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - § 133 Abs. 1 VwGO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit ist gegen sie ein Rechtsweg, d. h. eine gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (StGH, Beschluss vom 14.06.2000 - P.St. 1351 -, StAnz. 2000, S. 2281 ; Urteil vom 03.05.1999 - P.St. 1296 -, StAnz. 1999, S. 1790 [1794]), nicht gegeben. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
Fristablauf ein. Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage wurde auch nicht durch die von den Antragstellern im Hinblick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
GO scheidet damit aus, und zwar auch dann, wenn dies wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollte (vgl. StGH, Beschluss vom 14.06.2000 - P.St. 1351 -, StAnz. 2000, S. 2281 ). Soweit sich die Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 - 7 G 1372/00.A (V), 7 G 1374/00.A (V), 7 G 1371/00.A (V), 7 G 1373/00.A (V), 7 G 1369/00.A (V), 7 G 1373/00.A (V) - wenden, genügt ihre Grundrechtsklage nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG.
dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -, NVwZ 2000, 911 ). Sämtliche von den Antragstellern erhobenen Rügen der Verletzung von Grundrechten durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 werden diesem Zulässigkeitserfordernis nicht gerecht. Zunächst scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Asylrechts des Art. 7 Satz 2 HV von vornherein aus, das die Antragsteller mit der Begründung für sich in Anspruch nehmen, sie würden in der Türkei Verletzungen des Gleichheitssatzes (Art. 1 HV), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 HV), des Lebens und der Gesundheit, der Ehre und der Würde des Menschen (Art. 3 HV), der Ehe und Familie (Art. 4 HV), der Freiheit der Person (Art. 8 HV), der Freizügigkeit (Art. 6 HV), der Gewissensfreiheit (Art. 9 HV), des über Art. 67 HV geltenden Folterverbots und des Verbots der Einbeziehung in einen völkerrechtswidrigen Krieg (Art. 69 Abs. 2 HV) ausgesetzt.
Satz 2 HV genießen Fremde den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in der Hessischen Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und
Hessen geflohen sind. Ob diese landesverfassungsrechtliche Grundrechtsgewährleistung im Hinblick auf Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, und die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen des Asyl- und Ausländerrechts fortgilt, mag dahinstehen. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen sich Antragsteller - wie hier - gegen Entscheidungen der Fachgerichte wenden, deren Gegenstand Bescheide einer Bundesbehörde sind, kann Art. 7 Satz 2 HV keine Geltung beanspruchen. Die vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden im Eilverfahren angegriffenen Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurden allein auf der Grundlage von Bundesrecht getroffen. Das Landesverfassungsrecht, das alle Landesstaatsgewalt verpflichtet, bindet Bundesbehörden bei ihren Entscheidungen nicht. Demgemäß beschränkt sich die fachgerichtliche Kontrolle der bundesbehördlichen Anwendung von Bundesrecht - auch wenn die Überprüfung durch Gerichte eines Bundeslandes erfolgt - auf das von der Behörde angewendete Bundesrecht (vgl. StGH, Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1318 -, NVwZ 2000, 911 ). Landesverfassungsrecht ist kein Maßstab für die inhaltliche Überprüfung bundesbehördlicher Entscheidungen durch Fachgerichte der Bundesländer. Unter Berufung auf das Asylrecht des Art. 7 Satz 2 HV oder andere materielle Grundrechte der Hessischen Verfassung können Grundrechtsklagen gegen Entscheidungen hessischer Verwaltungsgerichte, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestätigen, mithin zulässig nicht erhoben werden. Auch eine unmittelbare Verletzung der von den Antragstellern im Zusammenhang mit Art. 7 Satz 2 HV benannten materiellen Grundrechte der Hessischen Verfassung und der Art. 67, 69 Abs. 2 HV durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 ist damit von vornherein auszuschließen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller fehlt es auch an der plausiblen Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000. Das durch Art. 3 HV i.V.m. dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägung einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, ZMR 2000, 277 ). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung
weisbar zu dokumentieren. Namentlich gewährt Art. 3 HV keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O.). Derartige Umstände sind von den Antragstellern im Hinblick auf die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 nicht plausibel dargetan. Soweit die Antragsteller rügen, dass eine von ihnen beantragte persönliche Anhörung im Abänderungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unterblieben ist, scheidet eine Verletzung rechtlichen Gehörs bereits deshalb aus, weil aus der Garantie rechtlichen Gehörs kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung oder Anhörung folgt (vgl. StGH, Beschluss vom 09.12.1992 - P.St. 1139 -, StAnz. 1993, S. 143 ; Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -, NVwZ-RR 1999, 482 ). Die von den Antragstellern beanstandete fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit den die Antragsteller zu 1 und 2 betreffenden psychologischen Gutachten vermag gleichfalls von vornherein keine Verletzung des Gehörsrechts zu begründen.
dem insofern maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts Wiesbaden war der Inhalt dieser Gutachten, die sich vornehmlich mit einem von den Antragstellern vorgetragenen Schicksal in ihrer Heimatregion befassen, nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ging nämlich, wie aus den der Grundrechtsklage beigefügten Beschlüssen vom 13. Juni 2000 - 7 G 1372/00.A (V), 7 G 1374/00.A (V), 7 G 1373/00.A (V) - ersichtlich ist, davon aus, dass die Antragsteller schon vor ihrer Ausreise in einer ruhigeren Region der Türkei außerhalb der kurdischen Gebiete eine sogenannte inländische Fluchtalternative hätten finden können, beispielsweise in einer westlichen Großstadt der Türkei hätten unbehelligt leben und ein bescheidenes Auskommen finden können. Ein Eingehen auf ein
dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerhebliches Vorbringen einer Partei aber wird von der Garantie rechtlichen Gehörs nicht gefordert (vgl. StGH, Beschluss vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, ZMR 2000, 277 ). Auch der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Nichtberücksichtigung des Vortrages der Antragsteller zu 2 und 3 zu deren Gefährdung bei Rückkehr wegen Einberufung zum türkischen Militär fehlt die
GHG notwendige Plausibilität. Mit dem Gesichtspunkt der Einberufung zum Wehrdienst hat sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Falle des Antragstellers zu 2 bereits auf S. 11 des Beschlusses vom
mitgeteilt worden, so dass insofern bereits dem Begründungserfordernis des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG in tatsächlicher Hinsicht (Substantiierungspflicht) nicht genügt ist. Schließlich sind auch Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Antragsteller durch das Nichteinführen von Erkenntnismitteln sowie die Nichtberücksichtigung eingebrachter neuerer Erkenntnisse (”Von Deutschland in den türkischen Folterkeller” - Dokumentation zur Rückkehrgefährdung von Kurdinnen und Kurden - Zwischenbericht 3 vom Mai 2000) und von Beweisanträgen, worauf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 beruhen sollen, nicht mit der
GHG erforderlichen
vollziehbarkeit dargelegt worden. Im Hinblick auf die die Antragsteller zu 3 bis 9 betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000 - 7 G 1371/00.A (V), 7 G 1373/00.A (V), 7 G 1369/00.A (V) - ergibt sich dies bereits daraus, dass diese fachgerichtlichen Entscheidungen der Grundrechtsklage weder beigefügt noch ihrem wesentlichen Inhalt
dargelegt worden sind. Für die Antragsteller zu 1 und 2 sowie den Antragsteller zu 10 folgt dies daraus, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden deren Vorbringen in den Abänderungsanträgen vom 5. Juni 2000 für seine
GO zu treffenden Beschlüsse für entscheidungsunerheblich erachtete und zusätzlich auf die Begründungen seiner Beschlüsse vom
diesem Maßstab ist auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller eine Verletzung der Rechtsweggarantie durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2000, denen eine Anwendung der maßgeblichen bundesrechtlichen Verfahrensnorm des § 80 Abs. 7 VwGO zugrunde liegt, nicht erkennbar. Die Möglichkeit der Abschiebung vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet sowie bei Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens folgt aus den mit dem Grundgesetz vereinbaren Regelungen des Asylverfahrensgesetzes (vgl. BVerfGE 94, 166 [189 ff.]). Soweit die Antragsteller mit der Grundrechtsklage gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt R vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine ihnen drohende Abschiebung begehren, folgt die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage daraus, dass die Antragsteller den Rechtsweg gegenüber der Ausländerbehörde nicht erschöpft haben und für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs kein Anlass besteht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG. Permalink: https://openjur.de/u/292981.html ( https://oj.is/292981 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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