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VG Gießen, Beschluss vom 02.10.2000 - 1 G 3206/00.A

Gründe I. Die Antragsteller sind angolanische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1. bis 3. reisten am 12.07.2000 aus Addis Abeba kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Einreise war

§ 29Rn.

22). Dieses Verfahren ist verfassungsrechtlich nach Art. 16 a Abs. 5 Grundgesetz - GG - abgesichert und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bestimmung begrenzt den Schutzumfang des Individualgrundrechts auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG in Anknüpfung an die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Asylbegehrenden (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes - Artikel 16 und 18 - Bundestagsdrucks. 12/4152 Teil B zu Artikel 1 Nr. 2). Demgemäß können sich die Antragsteller zu

  1. bis
  2. jedenfalls aufgrund der von Portugal als Vertragspartei des Dubliner Übereinkommens erklärten Bereitschaft zu ihrer Übernahme als Asylbewerber nicht auf das deutsche Asylgrundrecht berufen und sind insoweit nicht schutzbedürftig. Gleiches gilt hinsichtlich des Antragstellers zu
  3. Sein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 3 S. 1
  4. Alt. AsylVfG unbeachtlich, da der sichere Drittstaat Portugal aufgrund des völkerrechtlichen Vertrages Dubliner Übereinkommen die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens übernommen hat. Aus dem völkerrechtlichen Vertrag, hier dem Dubliner Übereinkommen, muss sich die Zuständigkeit des sicheren Drittstaates nicht gewissermaßen zwingend ergeben, es genügt, dass dieser Staat aufgrund dieses völkerrechtlichen Vertrages die Möglichkeit hat, seine Zuständigkeit zu bejahen und damit in concreto verbindlich die Zuständigkeit übernimmt (vgl. Fritz u.a., a.a.O.,

§ 29Rn.

23 m.w.N.). Dies bringt die Alternative "Übernahme der Zuständigkeit des sicheren Drittstaates" in § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG unmissverständlich zum Ausdruck. Dies ist hier der Fall. Durch die Übernahmeerklärung vom 20.07.2000 hat Portugal hinreichend zuverlässig dokumentiert, dass es von dem völkervertraglichen Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies entspricht dem Ziel des Dubliner Übereinkommens, möglichst schnell und eindeutig einen Vertragsstaat zu bestimmen, der zumindest in erster Linie für das Asylbegehren zuständig ist (vgl. Fritz u.a., a.a.O.,

§ 29Rn.

28). Dem steht auch nicht Art. 6 Abs. 1 u. 2 GG entgegen, denn daraus folgt nicht, dass die Familieneinheit gerade auch und nur in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen ist. Insoweit ist von Belang, dass Art. 16 a Abs. 5 GG und ihm folgend das Dubliner Übereinkommen gerade kein Recht der Betroffenen auf Durchführung des Asylverfahrens in einem bestimmten Vertragsstaat garantieren. Es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 u. 2 GG, wenn die Bundesrepublik Deutschland alle erforderlichen Schritte unternimmt, um eine Übernahme des Familienangehörigen, der nicht mit einem sog. Schengen-Visum eingereist ist, zusammen mit den Familienangehörigen, die mit dem Schengen-Visum eingereist sind und Art. 5 Abs. 2 Dubliner Übereinkommen unterfallen, durch den nach dieser Vorschrift zuständigen Vertragsstaat zu erreichen (vgl. Fritz u.a., a.a.O.,

§ 29Rn.

26 u. 38.2 m.w.N.). Die Frist des Art. 11 Abs. 1 Dubliner Übereinkommen ist eingehalten. Dieser Entscheidung steht auch die Drei-Monats-Frist des § 29 Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen (ebenso VG Gießen, Beschluss vom 31.03.1998 - 6 G 32096/97.A -; Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O. ). Diese Frist beginnt nicht mit der Asylantragstellung, sondern mit der Zustellung der Entscheidung über den Asylantrag (vgl. Fritz u.a., a.a.O.,

§ 29Rn. 18) und ist deshalb hier noch nicht abgelaufen. Diese Frist ist zudem nicht auf die Fälle des § 29 Abs. 3 Asyl

VfG anwendbar, wie sich aus der systematischen Stellung von § 29 Abs. 3 AsylVfG zu § 29 Abs. 2 AsylVfG ergibt (vgl. Klösel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Band 2, § 29 AsylVfG Rn. 23). Diese Frist ist auch in den Fällen des § 29 Abs. 3 AsylVfG nicht erforderlich, weil in den Fällen dieser Vorschrift die Übernahme durch einen Vertragsstaat feststeht und eine Ungewissheit, ob ein Drittstaat den betroffenen Asylsuchenden übernimmt, die § 29 Abs. 2 AsylVfG zeitlich begrenzen soll, nicht besteht. § 29 Abs. 3 AsylVfG ist gerade im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen und auf das Schengener Übereinkommen ("Schengen 2"; Zustimmungsgesetz vom 15.07.1993, BGBl. II S. 1010 ) der Vorschrift angefügt worden (vgl. Bundestagsdrucks. 12/4450 S. 21 ). Deshalb besteht keine Notwendigkeit, § 29 Abs. 2 AsylVfG entgegen der Systematik des Gesetzes auf § 29 Abs. 3 AsylVfG anzuwenden (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 27.02.1996 - 6 L 90/96.A -; VG Gießen, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O. ). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink: https://openjur.de/u/293054.html ( https://oj.is/293054 ) Verweise Volltext Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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