Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am
- Dezember 1999 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.879,91 DM nebst 4 % Zinsen aus 18.967,69 DM seit dem
- Mai 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 18.104,69 DM. Gründe Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Sie kann von dem Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung der Richter des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bei der Rechtsanwendung im Zusammenhang mit der Beschwerdeentscheidung vom
- April 1995 (8 W 19/95) beanspruchen. Mit dieser Entscheidung wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe verweigert für einen Schadensersatzprozess, den die Klägerin gegen ihren früheren Rechtsanwalt H wegen unterlassener Aufklärung über die zur Verhinderung des Verjährungseintritts erforderlichen Maßnahmen erheben wollte. Die Verneinung einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts Hansen durch die Beschwerdeentscheidung des
- Zivilsenats stellt eine fehlerhafte Rechtsanwendung dar, die die Voraussetzungen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung erfüllt (Art. 34 GG, § 839 BGB). Die Verneinung einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts H in der Beschwerdeentscheidung vom
- April 1995 weicht ohne nachvollziehbare Begründung ab von den nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehenden Anforderungen an die Aufklärungspflicht, die ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten zu erfüllen hat. Ein Rechtsanwalt muß zur Sicherung eventueller Ansprüche des Mandanten Verjährungsfristen feststellen und den Auftraggeber über deren Ablauf rechtzeitig aufklären (BGH NJW 1994, 2822 , 2823; NJW 1992, 820 ; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, S. 320, 321; Palandt/Heinrichs,
- Aufl., BGB, § 276, Rn. 39 m.w.N.). Zur Erfüllung dieser Pflicht war von Rechtsanwalt H zu beachten, dass der Prozesskostenhilfeantrag für die Klage auf Zahlung des Pflichtteilsanspruches nur wenige Tage vor Ablauf der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht worden war und dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die verjährungshemmende Wirkung des Prozesskostenhilfegesuchs nur dann erhalten blieb, wenn binnen einer Frist von höchstens zwei Wochen nach dessen Ablehnung durch das erstinstanzliche Gericht hiergegen Beschwerde eingelegt wird (BGH NJW-RR 1991, 573 ; BGHZ 98, 295 , 301). Demgemäß hat der Rechtsanwalt H seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der Klägerin dadurch verletzt, dass er sie bei der Übersendung des die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses des Landgerichts Gießen vom
- September 1991 -- 4 O 334/91 -lediglich auf die Beschwerdemöglichkeit, nicht aber auch darauf hinwies, dass die verjährungshemmende Wirkung des Prozesskostenhilfegesuchs nur dann erhalten bleibt, wenn die an sich nicht fristgebundene Beschwerde binnen einer Frist von höchstens zwei Wochen eingelegt wird. Es lagen keine Umstände vor, die eine Belehrung der Klägerin über diese Frist entbehrlich machten. Eine Aufklärung und Belehrung der Partei ist nur dann entbehrlich, wenn der Rechtsanwalt mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass der Partei die Rechtslage bekannt ist (BGH NJW 1992, 820 ; Zugehör/Sieg a.a.O., S. 301 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Zwar kann man davon ausgehen, dass die Klägerin in allgemeiner Form Kenntnis von dem drohenden Ablauf der Verjährungsfrist für die Erhebung der beabsichtigten Klage hatte. Das ergibt sich aus der Begründung des Antrages auf Prozesskostenhilfe vom
- Juni 1993, die ausdrücklich auf die drohende Verjährung hinweist und die der Klägerin bekannt war. Es ist jedoch kein Anhalt dafür erkennbar, dass die Klägerin auch wußte, dass die durch den Prozesskostenhilfeantrag ausgelöste Hemmung der Verjährung nur erhalten blieb, wenn sie die an sich nicht fristgebundene Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluß des Landgerichts binnen zwei Wochen einlegte. Eine Kenntnis von dieser nach gefestigter Rechtsprechung zu beachtenden Frist kann insbesondere nicht aus dem persönlichen Schreiben der Klägerin vom
- Juli 1992 in dem Verfahren 4 O 334/94 Landgericht Gießen abgeleitet werden. Dieses Schreiben enthält zwar eine Vielzahl von Rechtsausführungen. Diese Ausführungen lassen auch erkennen, dass die Klägerin von der Hemmungswirkung des Prozesskostenhilfeantrages wußte. Nicht erkennbar ist jedoch, dass die Klägerin auch die genannte Frist von zwei Wochen zur Einlegung der Beschwerde kannte. Danach hätte der
- Zivilsenat eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts H nicht verneinen dürfen. Diese Entscheidung stellt eine amtspflichtwidrige Rechtsanwendung dar, weil sie ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu der einschlägigen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Zwar läßt die Beschwerdeentscheidung im Ansatz zutreffend erkennen, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die verjährungshemmende Wirkung des Prozesskostenhilfegesuchs nur dann erhalten bleibt, wenn die Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung binnen bestimmter Fristen eingelegt wird. Jedoch ist bereits die Bestimmung dieser Frist unrichtig. Sie beträgt höchstens zwei Wochen (BGH NJW-RR 1991, 573 , 574; NJW 1987, 225). Demgegenüber geht die Beschwerdeentscheidung davon aus, dass nach der Rechtsprechung "eine hinreichende Verfahrensförderung unter Umständen verneint (wird), wenn mit der Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluß länger gewartet wird". Vor allem aber fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum ein Hinweis des Rechtsanwalts auf die Frist von zwei Wochen nicht erforderlich war. Das Argument, dass eine derartige Frist nicht im Gesetz festgelegt sei, ist nicht haltbar. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund dafür, die Verpflichtung eines Rechtsanwalts zum Hinweis auf den Ablauf von Fristen auf gesetzliche Fristen zu beschränken und im Gegensatz dazu Fristen, die sich für die Rechtsanwendung in der Rechtsprechung gebildet haben, von der Hinweispflicht auszunehmen. Danach weicht die Rechtsanwendung der Beschwerdeentscheidung ohne vertretbare Begründung von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Belehrungspflicht eines Rechtsanwaltes über den Ablauf von Fristen ab. Diese Abweichung ohne nachvollziehbare Begründung stellt eine fehlerhafte Rechtsanwendung dar (Staudinger/Schäfer,
- Aufl., BGB § 839 , Rn. 13; Kreft in: RGRK,
- Aufl., BGB § 839 , Rn. 291). Allerdings kann einem Richter bei der Rechtsanwendung außerhalb des sogenannten "Richterprivilegs" ein Schuldvorwurf bei objektiv unrichtiger Rechtsanwendung nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden. Diese Einschränkung erfordert der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (BGH NJW-RR 1992, 919 ; BGH, DAT-Zivil, Beschluß vom
- April 1990 -- III ZR 182/92 ). Auch diese Voraussetzung ist hier zu bejahen. Die fehlerhafte Rechtsanwendung erhält dadurch besonderes Gewicht, dass dem
- Zivilsenat bei der Beschwerdeentscheidung die in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die Erbin ergangene Entscheidung des
- Zivilsenats vom
- September 1991 vorlag, die zutreffend ausführt, dass für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die ablehnende Prozess-kostenhilfeentscheidung zur Erhaltung der Hemmung der Verjährung eine Frist von zwei Wochen besteht. Auch erscheint es geradezu unverständlich, die Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf eine nicht im Gesetz geregelte Frist zu verneinen. Wenn ein Rechtsanwalt seinen Mandanten auf den Lauf gesetzlicher Fristen hinweisen muß, um rechtzeitig Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung zu ermöglichen, dann muß diese Verpflichtung erst recht dann gelten, wenn eine in der Recht-sprechung entwickelte Frist zu beachten ist. Denn ein Rechtsanwalt kann von sei-nem Mandanten Kenntnis von Fristen, deren Wahrung nach gefestigter Rechtsprechung verlangt wird, noch weniger erwarten als die Kenntnis von gesetzlichen Fristen. Schließlich erhält die unrichtige Gesetzesanwendung auch dadurch besonderes Gewicht, dass die Entscheidung gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen (Zöller/Greger,
- Aufl., ZPO § 278 Rn. 5) verstößt. Die Prozesskostenhilfeentscheidung des Landgerichts hatte einen Pflichtenverstoß des Rechtsanwalts Hansen ausdrücklich bejaht. Gegen diese rechtliche Beurteilung hatten sich die Antragsgegner in dem Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht gewendet. Danach durfte der Klägerin und damaligen Antragstellerin die Frage des Pflichtenverstoßes als unproblematisch erscheinen. Wenn der
- Zivilsenat diese entscheidende Frage anders beurteilte, hätte er der Klägerin zunächst Gelegenheit geben müssen, zu dieser Frage ergänzend Stellung zu nehmen (Zöller/Greger a.a.O., Rn. 6 b m.w.N.). Danach liegt ein besonders grobes Verschulden bei der Rechtsanwendung und somit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor. Die Höhe des Schadensersatzes, den die Klägerin von dem Beklagten beanspruchen kann, beträgt 18.967,69 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem
- März
- In dieser Höhe hätte die Klägerin von Rechtsanwalt H (weiteren) Schadensersatz erlangt, wenn pflichtgemäß über ihre Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts entschieden worden wäre. Bei pflichtgemäßer Entscheidung hätte der Klägerin auch ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen. Denn für die von der Klägerin beabsichtigte Klageerhebung durfte die hinreichende Erfolgsaussicht auch nicht wegen unzureichender Darlegung des Schadens verneint werden. Die Antragsschrift der Klägerin ließ erkennen, dass die Berechnung des Schadens mit nicht geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Prozesskostenhilfe darf nicht versagt werden, wenn entscheidungserhebliche schwierige Rechts- und Tatfragen bislang nicht hinreichend geklärt sind (Bundesverfassungsgericht NJW 1991, 413 ; BGH NJW 1998, 82 ). So lag es hier. Danach wäre der Klägerin bei pflichtgemäßer Entscheidung Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen Rechtsanwalt H bewilligt worden. Mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin einen Teilbetrag von 10.000,-- DM auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ohne die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe eingeklagt hat (Amtsgericht Gießen 45 C 1195/95), hätte eine Klage gegen den Rechtsanwalt H im übrigen in Höhe von 18.967,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
- März 1993 Erfolg gehabt. Wegen der Grundsätze für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches und des Pflichtteilsergänzungsanspruches wird auf die grundsätzlich zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ausgangspunkt der Berechnung ist der reale Nachlaß von unstreitig 85.870,-- DM. Der Pflichtteil der Klägerin, deren gesetzlicher Erbteil neben ihrer Schwester und ihrer Mutter ein Viertel betragen hätte, beläuft sich auf ein Achtel des Nachlasses. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Zahlungen des Erblassers an die Klägerin von insgesamt 97.916,-- DM in der Zeit von 1978 bis 1988 nicht nach § 2327 BGB dem realen Nachlaß hinzuzurechnen sind. Dagegen wendet sich der Beklagte auch nicht. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht die Zuwendung des Erblassers an die Schwester der Klägerin durch Übertragung des hälftigen Anteils am Hausgrundstück als eine nach § 2050 Abs. 1 BGB zum Ausgleich zu bringende Ausstattung angesehen. Der Behandlung dieser Zuwendung als Ausstattung steht nicht entgegen, dass die Übertragung des Grundstücksanteils die gemeinsame Errichtung eines Eigenheims zur Deckung des Wohnbedarfs im Interesse des Zusammenlebens der Schwester mit den Eltern der Klägerin bezweckte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Übertragung des Grundstücksanteils auf die Schwester erforderlich war, damit diese eine selbständige Lebensstellung erlangt. Maßgeblich für die Qualifizierung der Zuwendung als Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB ist allein der entsprechende Ausstattungszweck ( BGHZ 44, 91 ). Die Verfolgung des Ausstattungszweckes ist auch dann nicht zu verneinen, wenn die Schwester der Klägerin gegenüber dem Erblasser Versorgungsleistungen übernommen haben sollte, wie der Beklagte geltend macht. Hiervon unberührt bleibt der im Vordergrund der Zuwendung stehende Zweck, für die Schwester der Klägerin eine selbständige Lebensstellung zu begründen oder zu erhalten. Der Wert des der Schwester zugewendeten hälftigen Hausgrundstückes beträgt 245.500,-- DM. Er wurde von dem Beklagten in dem mündlichen Verhandlung am
- Juli 1999 zugestanden. An dieses Geständnis ist der Beklagte nach § 288 ZPO gebunden. Ihm ist deshalb verwehrt, den Wert der Zuwendung jetzt zu bestreiten. Da die Zuwendung des Erblassers nur ein Halb der von beiden Eltern übertragenen Grundstückshälfte betrifft, beläuft sich deren Wert auf 122.750,-- DM. Mit dieser Zuwendung hat die Schwester der Klägerin mehr erhalten, als ihr bei der Auseinandersetzung zukommen würde. Bei der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin bleibt deshalb der Pflichtteil ihrer Schwester außer Ansatz (§§ 2316 Abs. 1 Satz 1, 2056 BGB). Das hat auch im Grundsatz zutreffend das Landgericht gesehen. Allerdings macht die Berufung zu Recht geltend, dass die Anwendung des § 2056 BGB dazu führt, dass sich der Pflichtteilsanspruch der Klägerin rechnerisch auf ein Viertel erhöhte. Denn die Ausgleichung durch den rechnerischen Wegfall des Pflichtteils der Schwester der Klägerin kommt nicht auch ihrer Mutter als dem Ehegatten des Erblassers zugute. Daraus folgt, dass die Klägerin als Pflichtteil aus dem realen Nachlaß von 85.870,-- DM ein Viertel beanspruchen konnte, das sind 21.467,50 DM. In gleicher Weise errechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin nach § 2325 BGB wegen der Schenkungen des Erblassers von unstreitig 30.000,-- DM. Auch hier hat der Erbteil der durch die Zuwendung begünstigten Schwester der Klägerin nach § 2056 BGB außer Ansatz zu bleiben, so dass der Klägerin ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von einem Viertel, also 7.500,-- DM, zustand. Dem Pflichtteilsergänzungsanspruch von 7.500,-- DM hätte die Mutter der Klägerin nicht den Einwand nach § 2328 BGB entgegenhalten können. Denn ihr wäre ihr eigener Pflichtteil mit Einschluß dessen verblieben, was ihr zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde. Danach hätte die Klägerin gegen ihre Mutter einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch von insgesamt 28.967,50 DM durchsetzen können, wenn nicht wegen der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts H Verjährung eingetreten wäre. Dieser Schaden vermindert sich nicht im Wege des Vorteilsausgleichs durch einen entsprechend höheren Pflichtteilsanspruch der Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter. Der für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs darlegungspflichtige Beklagte hat nicht dargetan, ob überhaupt und in welchem Umfang die Klägerin aus dem Nachlaß nach dem Tod ihrer Mutter einen Vermögensvorteil erlangt hat, weil sie ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters nicht durchsetzen konnte. Die Klägerin trägt unwiderlegt vor, dass sich der Nachlaß ihrer Mutter auf wertlose Möbel beschränkt habe. Der der Klägerin entstandene Schaden von insgesamt 28.967,50 DM vermindert sich um 10.000,-- DM auf 18.967,50 DM, weil die Klägerin durch die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht daran gehindert wurde, Schadensersatzansprüche in dieser Höhe gegen Rechtsanwalt H gerichtlich geltend zu machen. In diesem Umfang fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der amtspflichtwidrigen Entscheidung und dem entstandenen Schaden. Auf den danach verbleibenden Schaden von 18.967,50 DM kann die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 4 % seit dem
- November 1993 beanspruchen (§§ 284 , 288 BGB). Unstreitig befand sich Rechtsanwalt H seit dieser Zeit mit der Zahlung des Schadensersatzes im Verzug, so dass der Klägerin infolge der amtspflichtwidrigen Entscheidung auch ein Schaden in Höhe der entgangenen Verzugszinsen entstanden ist. Die Zinsforderung für die Zeit vom
- November 1993 bis
- Mai 1998 beläuft sich auf insgesamt 3.912,02 DM. Ab dem
- Mai 1998 kann die Klägerin Verzugszinsen lediglich aus dem Schadensbetrag von 18.967,69 DM ohne Hinzurechnung des bezifferten Verzugsschadens beanspruchen, weil ihr anderenfalls Zinsen auf Verzugszinsen zugesprochen würden. Im Umfang der Zurückweisung der Zinsforderung hatte die Berufung deshalb keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in beiden Instanzen unter Berücksichtigung der teilweisen Berufungsrücknahme (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzte Beschwer berücksichtigt, dass die Klage bereits in erster Instanz in Höhe von 862,81 DM (ohne Zinsen) Erfolg hatte. Permalink: http://openjur.de/u/293181.html Kommentare
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