Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Abrissgenehmigung für Gebäude ihres ehemaligen ... die von dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1 als Kulturdenkmäler angesehen werden und im Eigentum der Beigeladenen zu 2 stehen. Der Beklagte gestattete der Klägerin mit Baugenehmigungen vom 20.04.1990 und 10.10.1990 den Abriss einer Reihe von Gebäuden und Gebäudeteilen auf dem Werksgelände in Biedenkopf-Ludwigshütte, Flur ... , Flurstück .... Bei der ... handelt es sich um einen alten Industriestandort, dessen Anfänge vermutlich bis in das
(1919)besonders modernes und sonst in der Region nicht anzutreffendes, eher seltenes Konstruktionsprinzip (Betonbinderhalle) auf. Das Hallentor und das Eisentor an der Ostseite des Gebäudes sind im Neo-Empirestil ausgeführt. Zur Straße hin ist an dem Gebäude Nr. 23 ein pilastergegliederter Schaugiebel vorhanden, der zusammen mit der Fassaden- und Fenstergliederung Züge des Dekorationsstils der letzten Jahre des Kaiserreichs aufweist und dem sogenannten geometrischen Jugendstil zuzuordnen ist. Dass die Fassadengliederung des Hauses Nr. 23 Schemata aufweist, die an ein neoklassizistisches Vokabular erinnern, wird auch in der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme von Prof. Hartmann eingeräumt. Seine Auffassung, dass diese Schemata im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Baus spärlich und keineswegs baubestimmend seien, ist durch die Augenscheinseinnahme nicht bestätigt worden. Die Fassadengliederung und der pilastergegliederte Schaugiebel prägen vielmehr das Erscheinungsbild des Gebäudes. Darüber hinaus kommt dem Gebäude Nr. 23, selbst wenn man von dem Aspekt der Fassadengliederung absieht, schon wegen seines für den Errichtungszeitpunkt besonders modernen und seltenen Konstruktionsprinzips Denkmalfähigkeit zu. Auch die Gebäude Nr. 22 und Nr. 5 weisen baugeschichtliche Besonderheiten auf, die ihnen Denkmalfähigkeit zukommen lassen. Bei beiden Gebäuden handelt es sich um gut gegliederte, typische Industriebauten der Jahrhundertwende, die in rotem Backstein ausgeführt sind. Beide Gebäude weisen seltene gusseiserne Fensterkonstruktionen sowie erhaltenswerte gusseiserne Widerlagerscheiben auf, die nach außen hin gut erkennbar sind. Die Fassade des Gebäudes Nr. 5 kann entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs nur als "pittoresk" angesehen werden. Das Gebäude Nr. 5 weist vielmehr eine bemerkenswerte und seltene Ausbildung des Südostgiebels in Holzfachwerk mit Backsteinausfachung auf. Die Denkmalfähigkeit der streitbefangenen Gebäude ergibt sich darüber hinaus auch aus orts- und regionalgeschichtlichen Gründen. Bei den Gebäuden handelt es sich nämlich um die letzten erhaltenen Teile der ältesten und ehemals größten und bedeutendsten Industrieansiedlung des Altkreises Biedenkopf, der Ludwigshütte. Die Baulichkeiten stellen ein wichtiges Zeugnis der Industrie- und der Ortsgeschichte dar, in dem sie dem Betrachter ein anschauliches Bild von den Überresten eines für die Region besonders wichtigen und prägenden Industriebetriebes geben. Der Umstand, dass der weitaus überwiegende Teil der Gebäude und Gebäudekomplexe, die das ehemalige Werk Ludwigshütte gebildet haben, bereits abgerissen worden ist, hat zwar - dies ist der Klägerin einzuräumen - zur Folge, dass die Einbindung der noch vorhandenen Baulichkeiten in den ehemaligen Gesamtkomplex der Industrieanlage für den Betrachter nicht mehr nachvollziehbar ist, er lässt jedoch die Denkmalfähigkeit der Gebäude keineswegs entfallen, sondern macht im Gegenteil ihre Erhaltung aus orts- und regionalgeschichtlichen Gründe um so dringlicher. Mit dem Wegfall der Gebäude würden nämlich die letzten noch verbliebenen Überreste und Spuren eines für die wirtschaftliche Entwicklung der Region besonders wichtigen Industriebetriebes beseitigt und damit der Anschauung entzogen werden. Auch die Denkmalwürdigkeit der Gebäude ist zu bejahen. Die Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes ist dann gegeben, wenn aus den in § 2 Abs. 1 HDSchG genannten Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1995 - 4 UE 3505/88 -, a.a.O. und Hess. VGH, Urteil vom 08.06.1982 - 9 OE 58/79 -). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung setzt voraus, dass die Denkmalwürdigkeit entweder in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist. In diesem Sinne gilt das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses als Korrektiv gegenüber Einzel- und Gruppeninteressen, die auf einen geringeren oder weitergehenden Schutz von Sachen aus Gründen des Denkmalschutzes gerichtet sind. Es dient der Ausgrenzung denkmalpflegerisch unbedeutender, nur aufgrund individueller Vorlieben für denkmalwürdig gehaltener Objekte. Im Blick auf das konkrete Schutzobjekt bedarf es danach vorrangig einer Bewertung des Ranges seiner denkmalpflegerischen Bedeutung. Der Seltenheitswert eines Objekts kann dabei in ganz besonderem Maße ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Denkmalwürdigkeit des Schutzobjekts begründen, wobei der Denkmalschutz und die Denkmalpflege allerdings nicht nur auf die Erhaltung von gewissermaßen "letzten Exemplaren" beschränkt ist (ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 12.06.1997 - 1 S 344/95 - BRS 59, 700, 707). Auch nachträgliche Änderungen am Objekt lassen das Erhaltungsinteresse grundsätzlich nicht entfallen. Spätere Zusätze und Änderungen prägen ebenfalls das Erscheinungsbild des Objekts wesentlich mit und können seinen geschichtlichen Dokumentationswert sogar noch erweitern. Unerheblich für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft eines Objekts sind die Höhe der Erhaltungs- oder Instandsetzungskosten. Diese Aspekte können erst im Rahmen der Berücksichtigung der privaten Interessen des Denkmaleigentümers bei konkreten Entscheidungen im Rahmen des § 16 HDSchG berücksichtigt werden. Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob es sich in einem guten Erhaltungszustand befindet (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 11.07.1997 - 2 B 15.93 - BRS 59, 712, 716). Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich erhaltenswert (vgl. Dörffeldt/Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht,
- Aufl., Rdnr. 29 zu § 2 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Denkmalfähigkeit der Gebäude. Wie bereits dargelegt, weisen die Gebäude baugeschichtliche Besonderheiten auf, die schon für sich allein ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Baulichkeiten begründen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Gebäuden um die letzten Überreste und Zeugnisse einer für die Region und ihre wirtschaftliche Entwicklung besonders wichtigen und prägenden Industrieanlage mit der Folge, dass auch aus orts- und regionalgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Baulichkeiten besteht. Dass es in der Bundesrepublik Deutschland an anderen Standorten, insbesondere in den neuen Bundesländern, vergleichbare Baulichkeiten aus der Zeit um die Jahrhundertwende in nicht geringer Zahl gibt, lässt die Denkmalfähigkeit der streitbefangenen Objekte nicht entfallen, da das öffentliche Erhaltungsinteresse hier gerade auch aus regional- und ortsgeschichtlichen Gründen zu bejahen ist. Der eher schlechte Erhaltungszustand der Gebäude ist für die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses, wie dargelegt, ohne Belang. Die an den Gebäuden vorgenommenen nachträglichen Veränderungen sind nicht so umfangreich und gewichtig, dass die Gebäude als Zeugnisse ihrer Zeit für den Betrachter nicht mehr erkennbar wären. Die untere Denkmalschutzbehörde bei dem Beklagten hat zu Recht die Zustimmung zur Erteilung der begehrten Abrissgenehmigung für die mithin als Kulturdenkmäler anzusehenden Gebäude verweigert, weil ihrer Erteilung überwiegende Gründe des Gemeinwohls entgegenstehen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HDSchGi.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2
- Halbsatz HDSchG soll die Zustimmung zur Beseitigung eines Kulturdenkmals nur erteilt werden, wenn solche Gründe nicht entgegenstehen. Bei der gesetzlichen Formulierung "überwiegende Gründe des Gemeinwohls" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1995 - 4 UE 3505/88 -, a.a.O.). Überwiegende Gründe des Gemeinwohls stehen der Beseitigung eines Kulturdenkmals entgegen, wenn das denkmalpflegerische Interesse am Erhalt des Kulturdenkmals höher zu bewerten ist als andere Interessen, die für seine Beseitigung bzw. seinen Abriss sprechen. Dabei kann es sich sowohl um private als auch öffentliche Interessen handeln. Die Bedeutung der denkmalpflegerischen Interessen beurteilt sich danach, welche Bedeutung dem Kulturdenkmal zukommt. In die Interessenabwägung einzustellen ist ferner, dass ein Abriss nicht nur zu einer Beeinträchtigung des Kulturdenkmals, sondern zu seiner völligen Beseitigung führt. Die denkmalpflegerischen Interessen an dem unveränderten Bestand des Kulturdenkmals können sowohl durch öffentliche als auch durch private Interessen, die für eine Veränderung sprechen, überwunden werden. Dies kann in Betracht kommen, wenn aufgrund eines Beseitigungs- oder Veränderungsverbots eine sinnvolle private Verwendungsmöglichkeit für das Grundstück oder das Kulturdenkmal nicht mehr gegeben ist. Die Genehmigung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HDSchG soll nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls der beantragten Veränderung oder Beseitigung des Kulturdenkmals nicht entgegenstehen. Dies bedeutet andererseits, dass die Genehmigung zwingend zu versagen ist, wenn das denkmalpflegerische Interesse am unveränderten Erhalt des Kulturdenkmals die öffentlichen und privaten Interessen, die für eine Veränderung sprechen, überwiegt. Insoweit hat die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn das denkmalpflegerische Interesse am unveränderten Erhalt des Kulturdenkmals die für die Beseitigung oder Veränderung sprechenden Interessen nicht überwiegt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist. Der Senat hat in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 16.03.1995 allerdings ausgeführt, dass in einem derartigen Fall viel dafür spreche, dass eine Veränderungsgenehmigung nicht nur erteilt werden solle, sondern dann erteilt werden müsse. Vorliegend stehen der Erteilung der begehrten Baugenehmigung überwiegende Gründe des Gemeinwohls in Form des denkmalpflegerischen Erhaltungsinteresses entgegen. Wie bereits dargelegt, ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Denkmalfachbehörde davon auszugehen, dass es sich bei den in Rede stehenden Baulichkeiten um für die Regional- und Wirtschaftsgeschichte wichtige Industriebauten und -denkmäler handelt. Der noch vorhandene Teil der ehemaligen Ludwigshütte stellt ein wesentliches Dokument der industriellen Entwicklung und Geschichte der Region dar. Die Gebäude sind geeignet, diese Geschichte anschaulich und nachvollziehbar zu machen. An ihrer Erhaltung besteht daher ein hohes denkmalpflegerisches Interesse, das durch die baugeschichtlichen Besonderheiten, die die Baulichkeiten aufweisen, noch verstärkt wird. Ein dieses hohe denkmalpflegerische Interesse überwiegendes privates Interesse der Klägerin ist von dieser nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dem Vortrag der Klägerin, eine Wiederansiedlung von Industrie sei bei Fortbestehen der Gebäude auf dem westlichen Teil des Geländes der ehemaligen Ludwigshütte auf absehbare Zeit nicht zu erwarten, da die Anordnung der Gebäude auf der freien Grundstücksfläche eine sinnvolle Nutzung der dazwischen liegenden Flächen ausschließe, vermag der Senat nicht zu folgen. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert genug, um ein Zurückstehen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der industriellen Kulturdenkmäler hinter dem von der Klägerin geltend gemachten privaten Interesse rechtfertigen zu können. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die vorhandenen baulichen Anlagen nicht in eine Neuansiedlung von Industrie oder Gewerbe integriert werden können. Die Stellung und Anordnung der Gebäude ist nicht so ungünstig, dass sie einer Neuansiedlung von Industrie entgegensteht. Insbesondere die Gebäude mit den Nrn. 22 und 23 stehen lediglich am Randbereich des ehemaligen Industriegeländes zur Straße hin, so dass genügend freie und zusammenhängende Flächen verbleiben, um eine wirtschaftlich sinnvolle Neuansiedlung eines Betriebes bzw. gegebenenfalls eine Ausweitung des bestehenden Betriebes vornehmen zu können. Dass die bestehenden Industriedenkmäler einer Neuansiedlung von Industrie oder Gewerbe auf dem noch freien Teil des Werksgeländes der ehemaligen Ludwigshütte letztlich nicht entgegenstehen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem eigenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Sie hat hier der Sache nach ausgeführt, dass sie für den Fall, dass die Fertigung von Bremsscheiben in ihrem Werk in Breidenbach weiter expandiere, den Standort Ludwigshütte für die Neuansiedlung eines eigenen Fertigungsbetriebes als interessant ansehe, zumal die wirtschaftliche Attraktivität dieses Standorts durch die im Bau befindliche Umgehungsstraße noch weiter erhöht werde. Der Senat verkennt nicht, dass eine Beseitigung der streitbefangenen Gebäude die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung des gegenwärtig wirtschaftlich nicht genutzten Teils des ehemaligen Werksgeländes erleichtern würde. Dies allein kann aber ein Zurückstehen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmäler nicht rechtfertigen. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines geschützten Denkmals kann grundsätzlich nur durch Inpflichtnahme des Eigentümers des Grundstücks und des Gebäudes Rechnung getragen werden, dessen Eigentum daher einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt, die sich aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks ergibt. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und wegen Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BauR 99, 1158 m. w. N.). Allerdings darf der Denkmalschutz nicht dazu führen, dass der Eigentümer von dem Kulturdenkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann. Die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügbarkeit des Eigentümers über sein Eigentum müssen trotz der Beschränkungen und Pflichten, die aus der Denkmaleigenschaft folgen, erhalten bleiben. Aus dem Recht darf nicht eine Last werden, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - a. a. O.). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt und für den Senat ist dies auch sonst nicht ersichtlich, an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Gebäude infolge des Denkmalschutzes gehindert zu sein. Die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, überhaupt auch nur Bemühungen angestellt zu haben, um zu einer denkmalverträglichen Nutzung der Gebäude zu gelangen. Dass und gegebenenfalls warum etwa eine Einbeziehung der Gebäude in eine Neuansiedlung von Industrie bzw. Gewerbe auf dem freien Teil des Werksgeländes oder auch eine individuelle Nutzung der Gebäude etwa zu gewerblichen Zwecken nicht möglich ist, hat die Klägerin auch nicht ansatzweise dargetan, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt. Für das Vorliegen von privaten Interessen, die ein Zurückstehen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Kulturdenkmals rechtfertigen, ist jedoch derjenige darlegungspflichtig, der sich auf das Bestehen solcher privaten Interessen beruft und ihr Vorgehen vor dem öffentlichen Erhaltungsinteresse geltend macht. Bezüglich des Gebäudes Nr. 23 geht die Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Bestandsaufnahme des Architekturbüros Schütz zudem selbst davon aus, dass dieses Gebäude einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, wenn auch mit einem erheblichen Kostenaufwand, zugeführt werden kann. Auch der eher schlechte Erhaltungszustand der Gebäude, auf den sich die Klägerin zur Begründung ihres Beseitigungsinteresses ferner beruft, sowie die von der Klägerin angegebenen recht hohen Kosten für die Wiederherstellung und Instandsetzung der Gebäude rechtfertigen es schließlich nicht, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Baulichkeiten hinter dem privaten Interesse der Klägerin zurückstehen zu lassen. Insofern muss sich die Klägerin schon entgegenhalten lassen, dass der schlechte bauliche Zustand der Gebäude und der daraus resultierende erhöhte Kostenaufwand für ihre Instandsetzung im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin in den vergangenen Jahren unter Verstoß gegen die ihr durch das Gesetz (§ 11 HDSchG) auferlegte Erhaltungspflicht und unter Nichtbeachtung der mit der unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten getroffenen Absprachen zur Abdichtung und Sicherung der Baulichkeiten die Gebäude bewusst hat verkommen lassen, um auf diese Weise schneller zu einem Abriss der Anlagen zu gelangen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass eine Neuerrichtung von Gebäuden mit gleicher Bauqualität wesentlich kostengünstiger als die Wiederherstellung der alten Gebäude wäre. Aus den vorstehenden Darlegungen zur Unbegründetheit der Berufung der Klägerin folgt zugleich, dass auch die zulässige Berufung der Beigeladenen zu 2, die sich dem Vortrag und Antrag der Klägerin angeschlossen hat, aus denselben Gründen erfolglos bleiben muss. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Sie war von Anfang an bei verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass er begehrt, das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit abzuändern, als es die Bescheide vom 12.03.1991 und 17.09.1991 aufgehoben sowie ihn verpflichtet hat, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Gegenstand der Berufung sollte ersichtlich nicht die vom Verwaltungsgericht lediglich aus Gründen der Klarheit vorgenommene Aufhebung des Widerspruchsbescheides sein, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren insoweit auch klargestellt hat. Die so verstandene Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Aus den oben (S. 15) dargelegten Gründen ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass Raum für ein Bescheidungsurteil sei. Da öffentliche Interessen und Gründe des Gemeinwohls dem Abriss der Kulturdenkmäler entgegenstehen, ist die begehrte Baugenehmigung zwingend zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 je zur Hälfte aufzuerlegen, da sie auch in Bezug auf das Haus Nr. 27 keine privaten Interessen dargelegt haben, die ein Zurücktreten des denkmalpflegerischen Interesses gerechtfertigt hätten. Auch im Übrigen sind die Kosten des gesamten Verfahrens der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 je zur Hälfte aufzuerlegen, da sie die unterliegenden Beteiligten sind und ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums durch das Verwaltungsgericht wirkt sich kostenmäßig nicht aus, da insoweit nur ein geringfügiges Obsiegen der Klägerin vorliegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 sind erstattungsfähig, denn er hat einen Antrag gestellt und damit auch das Risiko eigener Kostentragung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 200.000,-- DM festgesetzt, wobei auf den erledigten Teil 50.000,-- DM entfallen. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 , 14 und 25 GKG und entspricht der geschätzten Bedeutung der Sache für die Rechtsmittelführer, die eine Beseitigung der Baulichkeiten anstreben. Dieses Interesse wird vom Senat geschätzt. Er ist hierbei für jedes der vier ursprünglich im Streit stehenden Gebäude von einem Teilstreitwert von jeweils 50.000,-- DM ausgegangen, wobei er bereits berücksichtigt hat, dass der Klägerin durch einen eventuellen Abriss der Gebäude auch Kosten entstanden wären. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/293267.html ( https://oj.is/293267 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.