← Deutschland

Hessisches LSG, Urteil vom 20. Juni 2001 - Az. L 3 U 835/99

Tatbestand Die Beteiligten streiten, ob der 1968 geborene Ehemann der Klägerin, M. E. (M. E.), bei der Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert war, als er am 7. August 1995 beim Einsturz des sog. Rot

§ 1327RVO Nrn.

4, 8, 19). Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, den Arbeitsort und die Arbeitszeit zu bestimmen ( BSGE 13, 196 ; 35, 20 ; BSG SozR § 165 RVO Nrn. 30, 68; BSG SozR § 1227 RVO Nrn. 4, 8, 19). Diese im Sozialversicherungsrecht geltenden Abgrenzungskriterien stimmen mit denen des Handelsrechts überein. Danach ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (BSG SozR Nrn. 30 und 68 zu § 165 RVO;

§ 1327RVO Nrn.

4, 19). Eine solche Dienstleistung ist fremdbestimmt, wenn sie in der von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht ( BSGE 38, 53 ). Sofern eine Tätigkeit Merkmale aufweist, die sowohl auf Abhängigkeit als auch Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und eine Entscheidung nach dem Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu treffen (BSG SozR zu § 165 RVO Nrn. 8, 51;

§ 165Nr.

32). Anknüpfungspunkt ist zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind diese entscheidend ( BSGE 35, 20 ; 51, 164;

§ 1227RVO Nrn. 4, 8, 19; BSG Soz

R zu § 165 RVO Nr. 68). Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Kriterien lassen sich nicht aufstellen. Vielmehr ist bei der Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter persönlich abhängig ist, vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen. Eine Reihe von Tätigkeiten kann sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses oder eines Werkvertrages erbracht werden. Die Tätigkeit des M. E. als Trockenbauer kann grundsätzlich sowohl als Arbeitnehmer als auch als selbständig tätiger Werkunternehmer ausgeübt werden. Ein Tätigwerden des M. E. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses würde vorliegen, wenn M. E. als Leiharbeitnehmer (der Firmen N. GmbH oder J. A. GmbH) oder Arbeitnehmer der Firma H. in bzw. für deren Betrieb tätig geworden ist. Ein Arbeitsverhältnis könnte aber auch nur mit einem anderen Unternehmen, der Firma N. GmbH oder J. A. GmbH, bestanden haben, wenn eine dieser Firmen als Subunternehmer für die Firma H. tätig geworden ist. Liegt eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor, weil der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt, ist der der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. Gemäß § 10 Abs. 1 AÜG kommt in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Eine Arbeitnehmerüberlassung setzt mindestens drei Beteiligte voraus sowie einen Arbeitsvertrag zwischen zwei Beteiligten und eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht beim Arbeitgeber, sondern bei einem Dritten. Der Schwerpunkt der arbeitsvertraglichen Beziehungen muss nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom

  1. Juli 1970, BSGE 31, 245) zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer liegen. Der Verleiher muss die typischen Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko tragen. Das Arbeitgeberrisiko besteht darin, dass das Leiharbeitsverhältnis den Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Entleiher überdauert und dass der Leiharbeitnehmer auch dann Arbeitsentgelt erhält, wenn er nicht bei einem Entleiher tätig werden kann (BSG, a.a.O.). Bestehen zwischen dem Überlassenden und dem Arbeitnehmer keine echten arbeitsvertraglichen Beziehungen, stellt sich die Überlassung von Arbeitnehmern als Arbeitsvermittlung dar. Dies ist dann der Fall, „wenn sich die Tätigkeit des angeblichen Arbeitgebers darin erschöpft, dass er lediglich die Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit dem jeweiligen Unternehmer durchführt, bei denen die überlassenen Arbeitnehmer tätig sind und er nach Abzug seines Verdienstes den Arbeitskräften den Lohn abführt“ (so Sandmann/Marschall, AÜG, Kommentar,
  2. Ergänzung, Dezember 2000, Art. 1 § 1 AÜG, Anm. 4a mit Hinweis auf die Rechtsprechung). An einer Arbeitnehmerüberlassung fehlt es auch, wenn der Überlassene kein Arbeitnehmer ist, weil er nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitgeber tätig wird. Deshalb muss auch die bei dem Dritten auszuübende Tätigkeit eine abhängige und unselbständige Tätigkeit sein (vgl. Sandmann/Marschall, a.a.O., AÜG, Einleitung, Anm. I 4). Ist nur Letzteres nicht der Fall, kann dennoch ein Tätigwerden aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses vorliegen, wenn der Überlassene mit dem Überlassenden eine arbeitsvertragliche Beziehung hat. In diesem Fall wird der Überlassene als Erfüllungsgehilfe des Überlassenden tätig, der sich als Werkunternehmer und u.U. auch als Subunternehmer gegenüber einem Dritten zur Herstellung eines Werks verpflichtet hat. In diesem Fall organisiert der Unternehmer bzw. Subunternehmer selbst die notwendigen Handlungen, wobei er sich eines Erfüllungsgehilfen - dem Überlassenen - bedienen kann. „Da der Werkvertrag durch unternehmerische Eigenverantwortlichkeit des Herstellers (Unternehmers) und der daraus folgenden Dispositionsmöglichkeit des Werkunternehmers gegenüber dem Besteller gekennzeichnet ist, kann ein Werkvertrag nur bejaht werden, wenn der Unternehmer Art und Einteilung der Arbeiten selbst bestimmt und der Dritte kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern des Herstellers hat“ (so Sandmann/Marschall, a.a.O., Art. 1 § 1 AÜG, Anm. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Auffassung des SG, zwischen dem Verunfallten M. E. und der Firma H. sei gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil die N. GmbH als unerlaubt tätiger Entleiher den Verunfallten M. E. als Leiharbeitnehmer der Firma H. als Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen habe, konnte sich der Senat aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht anschließen. Denn es konnte weder mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass der Verunfallte M. E. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur N. GmbH oder J. A. GmbH stand, noch konnte nachgewiesen werden, dass ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu der Firma H. vorlag. Es fehlt folglich an den Voraussetzungen zur Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung, ebenso wie an den Voraussetzungen zur Annahme eines nur mit der Firma H. oder einem anderen Unternehmen (der Firma N. GmbH oder J. A. GmbH) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses. Nach dem vorliegenden Ergebnis der Ermittlungen, d.h. den Aussagen der Zeugen H. und M. sowie dem Vortrag der Klägerin steht fest, dass der Zeuge M. bei den Vertragsverhandlungen zwischen dem Verunfallten M. E. und dem Inhaber der Firma H. anwesend war. Unterschiedliche Angaben werden von dem Zeugen M. und der Klägerin einerseits sowie dem Zeugen H. andererseits zu der Rolle des Zeugen M. gemacht. Während der Zeuge M. und die Klägerin angeben, der Zeuge M. sei lediglich als Dolmetscher bei den Vertragsverhandlungen anwesend gewesen, gibt der Zeuge H. an, der Zeuge M. sei für die Firma N. GmbH als R. oder R. aufgetreten und er sei als Vermittler auf den Baustellen bekannt gewesen. Des weiteren behauptet der Zeuge H., der Stundenlohn von 30,00 DM sei mit dem Zeugen M. vereinbart worden, ebenso wie die 14tägige Auszahlung des Lohnes an diesen Zeugen. Neben der Aussage des Zeugen H. deuten auch andere Umstände darauf hin, dass der Zeuge M. mit dem von dem Zeugen H. genannten R. oder R. von der N. GmbH identisch ist. Denn die Visitenkarte, die dem Zeugen H. von Herrn R. übergeben wurde, weist auf den Zeugen M. hin. Die auf der Visitenkarte der N. GmbH angegebene Anschrift und Telefonnummer stimmen mit der Anschrift und Telefonnummer des Zeugen M. überein. Diese Umstände sprechen für den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen H.. Es gibt noch andere Umstände, die dafür sprechen, dass die Rolle des Zeugen M. über die des bloßen Dolmetschers hinaus ging. So gab der Bauunternehmer G. H. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung an, er habe seine Gartenlaube in W. etwa im Februar 1995 an einen Jugoslawen namens A., wohnhaft in der L-Straße in F. vermietet. Auch die von dem Bauunternehmer H. angegebene Anschrift und Telefonnummer sind mit der Anschrift und der Telefonnummer des Zeugen M. identisch. Einen weiteren Beleg dafür, dass der als A. bezeichnete Mieter der Gartenlaube mit dem Zeugen M. identisch ist, liefert die Aussage des Z. S. bei seiner polizeilichen Vernehmung. Dieser gab an, er und der Verunfallte M. E. hätten in der Nacht vor dem Unfall in dem Wochenendhaus des Herrn H. übernachtet. Von dort aus seien sie mit einem Opel Ascona, der einem A. gehöre, nach Jena gefahren. Dass der „A.“ und der Zeuge M. identisch sind, bestätigte der Zeuge M. am
  3. August 1995 bei seiner Aussage vor der Landespolizei Thüringen. Denn er gab an, der M. habe seit längerer Zeit seinen Pkw Opel Ascona, der sich noch in Jena befinden müsse. Es ist deshalb nach Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der Zeuge M. dem Verunfallten M. E. sein Fahrzeug und die von ihm angemietete Gartenlaube überlassen hatte. Auch ist davon auszugehen, dass der Zeuge M. nicht nur als Dolmetscher aufgetreten ist, sondern auch als Arbeitsvermittler bzw. als Vermittler bei der Vergabe von Bauarbeiten tätig geworden ist. Für ein Tätigwerden des Zeugen M. als Arbeitgeber und Entleiher im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gibt es allerdings keinen eindeutigen Nachweis. Zwar können die mit dem Zeugen H. getroffenen Vereinbarungen über die Zahlung der von M. E. und S. geleisteten Arbeitsstunden sowie die Überlassung von Wohnung und Pkw an M. E. und S. auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses hindeuten. Jedoch lässt das Vorliegen dieser Umstände nicht den Schluss zu, dass der Zeuge M. auch arbeitgeberähnliche Verpflichtungen übernommen und ein Arbeitgeberrisiko getragen oder er gegenüber dem Verunfallten M. E. ein dem Arbeitgeber vergleichbares Direktionsrecht inne hatte. Die Auszahlung der Arbeitsentgelte nicht an die die Arbeit ausführenden Personen, sondern an den M. bzw. R., kann auch lediglich dem Zweck gedient haben, dem M. den Abzug seines Verdienstes, d.h. der Entgelte für die Vermittlung der Arbeit sowie Überlassung von Wohnung und Pkw, zu ermöglichen. Da aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen über die Art der früheren Tätigkeiten des M. E. keine Erkenntnisse gewonnen werden konnten - so konnte nicht festgestellt werden, ob der verunfallte M. E. früher für eine Baufirma als abhängig Beschäftigter tätig war - lassen sich hieraus auch keine Schlussfolgerungen auf die Art der am
  4. August 1995 ausgeführten Tätigkeit ableiten. Die Klägerin konnte keine Angaben machen, wo bzw. für wen ihr Ehemann vor dem Beginn der Arbeiten am „Roten Turm“ gearbeitet hat. Auch der von der Landespolizei Thüringen vernommene S. K. wusste nichts über die Arbeit des M. E. in Deutschland. Der Umstand, dass die Klägerin anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes im Februar 1995 in den Städtischen Kliniken O. keine Krankenversicherung als Kostenträger angab und sie auch keine Angaben über ihren Ehemann machte, obwohl dieser damals noch im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis war, lässt allenfalls den Schluss zu, dass der verunfallte M. E. im Februar 1995 keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Da folglich nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Zeuge M. als Arbeitgeber und Entleiher im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung der Firma H. als Entleiher Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung überlassen hat, kann von dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem verunfallten M. E. und der Firma H. aufgrund des § 10 Abs. 1 AÜG nicht ausgegangen werden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht ebenfalls nicht fest, dass der verunfallte M. E. zu der Firma H. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Über den Inhalt der zwischen dem Inhaber der Firma H. und dem verunfallten M. E. getroffenen vertraglichen Vereinbarung liegen ebenfalls abweichende Aussagen vor. Der Zeuge M. gab auf Befragen der Beklagten am
  5. Januar 1997 an, bei dem Gespräch, das zum Vertragsabschluss geführt habe, habe der Zeuge H. dem M. E. erklärt, welche Aufgaben er übernehmen solle, habe die Arbeitszeiten und den Arbeitsbeginn genannt und ihm erklärt, dass er den Weisungen eines Brigadeleiters unterliege. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Zeuge angegeben, dem M. E. sei gesagt worden, dass er sich bei einem bestimmten Vorarbeiter melden solle, dieser Vorarbeiter habe ihn auch bei den Arbeiten einweisen und ihm die nötigen Werkzeuge geben sollen. Der M. E. habe auf der Baustelle alles Nötige bekommen sollen. Es sei ein Stundenlohn von 16,00 oder 18,00 DM vereinbart worden, außerdem hätten noch Fahrtkosten von Gotha nach Jena und eine Auslösung gezahlt werden sollen. Die Firma H. habe auch eine Unterkunft für den M. E. bereit gestellt. Der M. E. habe jederzeit einen Vorschuss verlangen können, eine Abrechnung habe am Monatsende erfolgen sollen. Das Arbeitsentgelt habe direkt an den M. E. und nicht an ihn, den M., ausgezahlt werden sollen. Weiter gab der Zeuge M. an, der M. E. habe bei den Vertragsverhandlungen dem Zeugen H. diverse Papiere vorgelegt. Diese Aussage des Zeugen M. entspricht in einigen Punkten nachweislich nicht den tatsächlichen Verhältnissen. So steht fest, dass der verunfallte M. E. und der ebenfalls am Roten Turm als Trockenbauer arbeitende Z. S. nicht in einer Firmenunterkunft der Firma H. wohnten, sondern in einem von dem Zeugen M. angemieteten Gartenhaus oder Wochenendhaus in W.. Soweit er angibt, der M. E. habe dem Zeugen H. diverse Papiere vorgelegt, steht diese Aussage nicht nur im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen H., sondern es ist auch nicht ersichtlich, welche Papiere der M. E. dem Zeugen H. vorgelegt haben soll. Denn M. E. befand sich nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis, sein Reisepass war in Verwahrung bei der Ausländerbehörde O.. Zudem kannte der Zeuge H. nicht den richtigen Namen des M. E., so dass auch dieser Umstand dafür spricht, dass der Zeuge M. zumindest in diesen Punkten nicht die Wahrheit gesagt hat. Der Aussage des Zeugen H. kann lediglich entnommen werden, dass man sich über einen Stundenlohn von 30,00 DM geeinigt hat und darüber, dass acht bis zehn Stunden am Tag gearbeitet werden sollte. Anhand der Zeugenaussagen kann somit nur davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragsparteien über die Höhe des Entgelts, d.h. über einen Stundenlohn von 30,00 DM, die Art der zu leistenden Tätigkeit, d.h. das Aufstellen von Ständerwänden geeignet haben und darüber, dass das Material zur Erstellung der Ständerwände von der Firma H. gestellt werden sollte. Die Vereinbarung, die Vergütung für die geleistete Arbeit nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen, spricht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Dies gilt auch für die Vereinbarung, dass acht bis zehn Stunden täglich gearbeitet werden sollten. Jedoch kann allein aufgrund dieser Vereinbarungen nicht zwingend auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden. Auch die sonstigen Umstände müssen für eine abhängige Beschäftigung und gegen das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen. Denn auch im Rahmen eines Werkvertrages, z.B. bei handwerklichen Reparaturarbeiten, ist eine Vergütung nach der Anzahl der aufgewendeten Arbeitsstunden nicht unüblich. Auch der Umstand, dass die Firma H. die zur Erstellung der Ständerwände notwendigen Materialien, wie Ständer, Gipsplatten und Schrauben, zur Verfügung gestellt hat, spricht nicht zwingend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Denn auch der Besteller eines Werkes kann dem Werkunternehmer die zur Erstellung des Werkes notwendigen Materialien zur Verfügung stellen. Hier sprechen jedoch die vorliegenden weiteren tatsächlichen Gegebenheiten gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen H. und L. steht für den Senat fest, dass der verunfallte M. E. und der mit ihm als Trockenbauer tätige Z. S. nicht in den Betrieb der Firma H. organisatorisch eingebunden waren und von Seiten der Firma H. kein Weisungsrecht gegenüber dem M. E. und dem Z. S. ausgeübt wurde. Der Zeuge H. hat in der mündlichen Verhandlung vom
  6. Juni 2001 für den Senat glaubhaft und überzeugend ausgesagt, dass der verunfallte M. E. und der mit ihm tätige Z. S. ihre eigenen Werkzeuge, die sie zur Erstellung der Ständerwände benötigten und auch ihre eigene Arbeitskleidung zur Baustelle mitgebracht hatten. Der Zeuge H. hat dargelegt, dass die bei ihm festangestellten Arbeitnehmer jeweils über Werkzeugkisten im Wert von ca. 500,00 DM verfügten und er solche Werkzeuge den als Trockenbauer Tätigen nicht überlassen hat. Er hat auch glaubhaft versichert, dass er weder an den M. E. noch an den Z. S. Arbeitskleidung ausgegeben habe. Er hat ausgesagt, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zwar auch weiße Arbeitskleidung trugen, jedoch mit der Aufschrift „Malerfachbetrieb H.“. Der Zeuge H. konnte auch ausschließen, dass von seiner Frau Arbeitskleidung ausgegeben worden ist, weil nur er selbst für die Ausgabe von Arbeitskleidung zuständig war. Fest steht auch, dass die Firma H. den als Trockenbauern tätigen M. E. und S. weder eine Unterkunft noch ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat. Aufgrund der Aussagen der Zeugen H. und L. steht auch fest, dass die als Trockenbauer tätigen M. E. und S. bei Ausübung ihrer Tätigkeiten keinen Weisungen unterlagen, wie dies zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber üblich ist. Den Trockenbauern S. und M. E. wurde lediglich aufgezeichnet, wo die Ständerwände aufgebaut werden sollten. Über diese, den Auftrag konkretisierenden Angaben hinaus, wurden ihnen keine Weisungen erteilt. Der Zeuge H. hat ausgesagt, dass auch die Einhaltung der Arbeitszeit von niemanden kontrolliert wurde. Er selbst habe keine Kontrollen durchgeführt und habe auch den Maurerpolier L. nicht mit solchen Kontrollen beauftragt. Der Zeuge L. hat bestätigt, dass er nicht von dem Zeugen H. beauftragt worden sei, die Trockenbauer M. E. und S. zu kontrollieren, weder hinsichtlich des Arbeitserfolges noch hinsichtlich der Arbeitszeit und er dies auch nicht getan hat, weil er mit Arbeitern der Firma H. nichts zu tun hatte. Der Zeuge L. konnte demzufolge auch nicht die Angaben des Z. S. vom
  7. März 1998 bestätigen, wonach ein Vorarbeiter namens „A.“ (= der Maurerpolier und Zeuge A. L.) ihm und dem M. E. täglich Arbeiten zugeteilt habe. Der Zeuge H. hat auch zum Ausdruck gebracht, er sei davon ausgegangen, dass die beiden Trockenbauer gut und schnell arbeiteten, weil er sie bereits in N. habe arbeiten sehen. Der Zeuge H. hat auch deutlich gemacht, dass er davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem M. E. und S. um Spezialisten im Trockenbau handelt, die in der Lage waren, die Stellwände fachgerecht und ohne die Erteilung von Weisungen zu erstellen. Zudem hat er zum Ausdruck gebracht, dass es ihm auf den Arbeitserfolg ankam. Denn er hat ausgesagt, dass er im Falle einer schlechten Leistung nicht bereit gewesen wäre, die Arbeitszeit zu bezahlen. Das Risiko einer schlechten Leistung war folglich von dem M. E. und dem S. und nicht von der Firma H. zu tragen. Da mehr Gründe gegen als für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit dem M. E. und der Firma H. sprechen, ist nicht erwiesen, dass zwischen dem M. E. und der Firma H. ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Es liegen - wie bereits ausgeführt - auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass M. E. als Arbeitnehmer einer anderen Baufirma, die ihrerseits die Aufgaben eines Subunternehmers hätte wahrnehmen können, tätig wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein Dritter, z.B. der Zeuge M., als Werkunternehmer und Subunternehmer dem M. E. und dem S. Weisungen erteilt hat. Da folglich die tatsächlichen Gegebenheiten und die Gesamtumstände gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des verunfallten M. E. sprechen, stand der Ehemann der Klägerin aufgrund der von ihm am Bau „Roter Turm“ in Jena ausgeführten Arbeiten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Auch ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO ist hier nicht gegeben, weil die von dem verunfallten M. E. geleistete Tätigkeit auch nicht unter solchen Umständen geleistet worden ist, die einer Tätigkeit aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind. Nach alledem fehlt es an einer Verpflichtung der Beklagten, den Unfall des M. E. vom
  8. August 1995 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Der Berufung der Beklagten war stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/293387.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.