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VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. März 2002 - Az. 21 BG 5711/00

Tenor Der Beschuldigte wird von dem Vorwurf, gegen seine ärztlichen Berufspflichten verstoßen zu haben, freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Landesärztekammer zu tragen. Die Gebühr wird a

§ 27

BO darf ein Arzt für seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärzte nicht werben. Sachliche Informationen sind in Form, Inhalt und Umfang

bestimmten Grundsätzen (Kapitel D Nr. 1 - 6 BO) zulässig.

Abs. 2 dieser Vorschrift darf ein Arzt eine ihm verbotene Werbung durch Andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für die anpreisende Herausstellung von Ärzten in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen. Der Arzt darf nicht dulden, dass Berichte oder Bildberichte mit werbender Herausstellung seiner ärztlichen Tätigkeit unter Verwendung seines Namens, Bildes oder seiner Anschrift veröffentlicht werden.

§ 28

BO sind Veröffentlichungen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen in den Medien zulässig, soweit die Veröffentlichung und die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Informationen begrenzt und die Person sowie das Handeln des Arztes nicht werbend herausgestellt werden. Dies gilt auch für öffentliche Vorträge medizinischen Inhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Berufsgerichts sind die vorstehend wiedergegebenen Regelungen der geltenden Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen mit den darin normierten Einschränkungen in der ärztlichen Berufsausübung, wozu auch die Außendarstellung des Arztes zählt, sowie dem Verbot berufswidriger Werbung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar und beruhen auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (vgl. die Urteile vom 19.06.2000, Az.: 21 BG 5/99 [V]; sowie vom 19.06.2000, Az.: 21 BG 4/99 [V] mit ausführlicher Begründung, veröffentlicht in der Internetdatenbank des Verwaltungsgerichts). Die den Gegenstand der vorliegenden Anschuldigungsschrift bildenden Veröffentlichungen erfüllen jedoch bereits nicht den objektiven Tatbestand der §§ 27, 28 BO. Die Serienbezeichnung "Kampf dem Schmerz" ist eine sachliche Information darüber, was Gegenstand der unter diesem Titel veröffentlichten Berichterstattung sein soll. Eine Anpreisung bzw. ein anpreisender Hinweis, wie dies zum Beispiel bei der den beiden vorzitierten Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 19.06.2000 zugrundeliegenden Überschrift "Spitzenmedizin in Rhein-Main" der Fall war, liegt darin nicht. Auch in der Größe der Abbildungen des Beschuldigten und ihrer Wiederholung kann keine dem Arzt verbotene, weil berufswidrige Werbung gesehen werden. Die angegebenen Formate stellen keine in der Berichterstattung bzw. "Aufmachung" der ...Zeitung unübliche Größe dar. Insoweit muss auf das Medium selbst abgestellt werden, nicht auf einen Vergleich mit Fachzeitschriften oder anderen Tageszeitungen. Was zum Beispiel in der ...Zeitung wegen seiner Bildgröße im Rahmen einer Berichterstattung auffällig herausgestellt wirken könnte, muss dies nicht in der ...Zeitung sein, welche einen anderen Leserkreis anspricht und aufgrund ihrer anderen Aufmachung mit häufigen und großen Fotografien dort nicht "heraussticht". Soweit in der Anschuldigungsschrift darauf abgestellt wird, dass wiederholte Bildwiedergaben des Beschuldigten, teilweise in Berufskleidung, festzustellen sind, ist, da es sich um eine Serie handelt, auf jeden einzelnen Teil der Serie abzustellen. In den einzelnen Tagesberichten findet sich aber allenfalls - nicht immer - ein Foto mit dem Beschuldigten, der auch nicht immer in Berufskleidung abgebildet ist. Die Bildwiedergaben des Beschuldigten in den Serienteilen vom

  1. September,
  2. September,
  3. September und
  4. Oktober 1999 sind in Größe und/oder Ausgestaltung nicht zu beanstanden. Die Artikel vom
  5. September und
  6. Oktober 1999 enthalten überhaupt keine Darstellung des Beschuldigten. In den übrigen Serienteilen entspricht die Bildgröße der Wiedergabe des Beschuldigten in etwa derjenigen der Serienausgabe vom
  7. September 1999, wo Prof. ..., Chef der Anästhesie im Krankenhaus ... in Berufskleidung unter Vorzeigen einer tragbaren Schmerzmittelpumpe abgebildet ist, was unter dem Foto auch angegeben ist, jedoch von der Ärztekammer, soweit ersichtlich unbeanstandet geblieben ist. Daneben erscheint die im verkleinerten Passformat abgebildete Darstellung des Kopfes des Beschuldigten völlig unauffällig. Die mehrfache Nennung des Namens nebst Berufsbezeichnung des Beschuldigten ist sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich nämlich um verschiedene Artikel, die an unterschiedlichen Tagen erschienen sind. Nicht jeder Leser hat die vorangegangenen Teile der Serie gelesen; es kann auch vorkommen, dass Teile der Leserschaft zwar den vorangegangenen Artikel gelesen haben, Namen oder sonstige Einzelheiten über den Beschuldigten jedoch nicht im Gedächtnis behalten haben. Die Anschrift seiner Praxis als solcher ist nicht genannt, der Hinweis auf das ... Schmerzzentrum ist selbst für das Gericht beim Durchlesen der einzelnen Artikel nicht als klarer Hinweis auf die Praxis des Betroffenen verstanden worden, eine Verbindung zur Anschrift ist nur erschwert herzustellen. Eine gehäufte Wiedergabe des Namens und sonstiger persönlicher Details über den Beschuldigten ist in den einzelnen Ausgaben - Serienteilen - nicht festzustellen, insbesondere keine solche, der werbender Charakter zuzumessen wäre. Die Angabe von Namen, Personen oder auch die Bildwiedergabe ist jedoch im Medienbereich in letzter Zeit üblich geworden, insoweit kann auf die entsprechende Verwendung des Originaltons ("O-Ton") im Rundfunk verwiesen werden. Damit ist intendiert, den Berichten eine gewisse Authentizität zu geben. In der Gesamtschau der einzelnen Gesichtspunkte steht bei verständiger Würdigung eindeutig der Informationsgehalt der Serie im Vordergrund. Es werden vielseitige Informationen unter Berücksichtigung zahlreicher unterschiedlicher fachlicher Ansatzpunkte gegeben und durch Fallbeispiele anschaulich gemacht. Die Namen der Patienten wurden verändert, im übrigen ergibt sich aus den fotografischen Abbildungen der Patienten, dass diese mit der Wiedergabe ihres Patientenschicksals in der Presse einverstanden waren. Insoweit besteht ein eindeutiger Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des erkennenden Berufsgerichts vom 19.06.2000 (Az.: 21 BG 5/99 [V]) zugrunde lag. Dort ist zu diesem Gesichtspunkt unter anderem ausgeführt: "Die den Gegenstand der vorliegenden Verurteilung bildende Veröffentlichung in der ... vom
  8. Februar 1999 unter der Überschrift "Meniskusoperation ohne Gips und Krücken" mit dem Foto des Beschuldigten und der Angabe, dass dieses in der Praxis des namentlich bezeichneten Beschuldigten im Frankfurter Westend aufgenommen worden sei, nebst der Angabe auf der linken Spalte des Artikels, der Beschuldigte betreibe seine Praxis in der Frankfurter ...Straße , der mehrfachen Namensnennung und der rechts neben dem Foto befindlichen Spalte "Dr. ... macht Sportlern Beine", stellt eine durch § 27 BO verbotene berufswidrige Werbung dar. Dies ergibt sich zum einen aus der großformatigen bildlichen Darstellung des Beschuldigten mit dem Hinweis, das er in seiner Praxis mit dem Modell eines Kniegelenks abgebildet sei, der häufigen Namensnennung und Herausstellung seiner Praxis, wie auch der Art der Darstellung, die neben der häufigen Namensnennung Patienten zu Wort kommen lässt, die sich lobend über den Beschuldigten äußern, wobei auf geschickte Weise jeweils Hinweise aufgenommen sind, dass die Patienten andere, und zwar schlechtere, Erfahrungen mit anderen Orthopäden gemacht haben oder jedenfalls über Dritte davon gehört haben. ... Auch die nachstehende Spalte über die Person des Beschuldigten geht weit über eine von dem Anliegen sachlicher Informationen gedeckte Information hinaus. Zunächst wird die äußere Erscheinung des Beschuldigten mit "positiven" Adjektiven beschrieben. Sodann werden im einzelnen die Stationen seiner beruflichen Betätigung und seines Werdegangs beschrieben mit dem Hinweis, dass seine Tätigkeit an der Universitätsklinik von Johannesburg ihm viel Wissen brachte, da die Medizin dort auf einem sehr hohen Niveau sei. Weiter wird darauf hingewiesen, dass er seit 1992 über 4500 Operationen in der Klinik am Flughafen durchgeführt habe. Weiter wird darauf hingewiesen, dass er "auch in der Sportmedizin aktiv ist". So fungiere er als betreuender Orthopäde beim Eishockey-Team der Frankfurter Lions und bekleide die Funktion des Mannschaftsarztes beim FSV Frankfurt. Auch damit soll die Vorstellung assoziiert werden, wenn ein solches Sportteam ihn als Mannschaftsarzt beschäftige, müsse er Qualifikationen haben, die denen anderer Orthopäden überlegen seien. Dies ist in Verbindung mit dem Titel der Serie "Spitzenmedizin in Rhein-Main" zu sehen und lässt insgesamt den Eindruck entstehen, er rage aus all diesen Gründen als "Spitzenmediziner" unter den übrigen Orthopäden des Rhein-Main-Gebietes hervor. In diesem Sinne werden auch seine Ansichten als "sein medizinisches Credo" wiedergegeben, wonach andere Methoden als die von ihm benutzten der Vergangenheit angehören sollten ...". Dagegen macht der Gesamtinhalt der Serie das Anliegen des Beschuldigten im vorliegenden Fall deutlich, seinem rechts- und fachpolitischen Kampf um Förderung der Schmerztherapie in Ausbildung und Praxis zu dienen und der Anerkennung der Algesiologie als Teilgebiet der Medizin auch durch die Landesärztekammer Hessen zum Durchbruch zu verhelfen. Hinweise auf seine persönliche Praxis fallen nicht ins Auge. Soweit die beiden "führenden Schmerzgesellschaften", "das Schmerztherapeutische Kolloquium e. V." und die "Deutsche Gesellschaft für Algesiologie" genannt werden (vgl. Art. vom 25.09.1999), wird daraus klar das fachliche und fachpolitische Anliegen des Beschuldigten deutlich. Der Artikel vom 27.09.1999 mit der Veröffentlichung der Liste der Schmerztherapeuten in Hessen weist klar darauf hin, dass es dem Beschuldigten nicht primär um Eigenwerbung ging, sondern um das medizinische Problem und die entsprechende Hilfestellung für die Bevölkerung. Soweit in der Serie Kritik an der Landesärztekammer Hessen geübt wird (Artikel vom 20.09.1999 und vom 01.10.1999), hält sich dies innerhalb des Bereichs der grundgesetzlich in Artikel 5 Abs. 1 geschützten Meinungsfreiheit. Soweit in der Anschuldigungsschrift (vgl. S. 10 oben) auf den mit der Serie für den Beschuldigten verbundenen Werbeeffekt hingewiesen wird, ist dieser - für sich genommen - nicht ausschlaggebend für das Vorliegen einer standesrechtlichen Verfehlung. Erlaubte sachliche Informationen positiver Art tragen diesen Effekt in sich, was im Ergebnis nicht als negativ anzusehen ist. Dazu hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 06.12.2001 (Az.: 21 BG 1568/00 [V] - Aufhebung eines Rügebescheides) unter anderem Folgendes ausgeführt: "Vorliegend ist jedoch objektiv kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das in Rede stehende Haustürschild als unzulässige Werbemaßnahme im Sinne des § 27 BO 1998 einzustufen wäre. Art, Inhalt und Ausmaß des Schildes verstoßen nicht gegen ärztliches Berufsrecht. ... Die dem Beschuldigten erteilte Rüge führt im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung seiner grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die, wie oben dargelegt, allein geeignet sind, Einschränkungen in der Außendarstellung des Arztes, welche den Schutzbereich des Art. 12 GG unterfällt, zu rechtfertigen - und ihn darüber hinaus auch nicht übermäßig oder unzumutbar treffen dürfen - sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich .... Insbesondere vermag der Gedanke des Konkurrenzschutzes der Ärzte derartige Beschränkungen der Berufsfreiheit nicht zu legitimieren. Insbesondere stellt der Konkurrenzschutz an sich keinen Gemeinwohlbelang dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.03.2000, BvR 1662/97, veröffentlicht in Juris Online Datenbank). In der vorzitierten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus nochmals klargestellt, dass den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss. Dies gilt auch im vorliegenden Falle. Die auf dem Haustürschild angebrachte Information, dass die hier wohnende Person Arzt für Allgemeinmedizin ist, ist zutreffend. Die Größe des Schildes ist nur relevant im Zusammenhang damit, dass der Text auf diese Art und Weise für Passanten auch lesbar ist. Dies ist jedoch selbstverständlich, da anderenfalls keine Kenntnisnahme von dieser Information möglich wäre. Inwiefern es unter dem Gesichtspunkt berufswidriger Werbung darauf ankommen könnte, ob Patienten eines anderen Arztes, der sich als "Konkurrent" des Beschuldigten versteht, von dieser Information Kenntnis erhalten und sich entschließen, nicht mehr ihre frühere Arztpraxis, sondern die des Beschuldigten aufzusuchen, von irgendeiner rechtlichen Bedeutung - insbesondere im Sinne des Berufsrecht - sein könnte, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Rechtlich zulässige und sachlich zutreffende Informationen dienen immer dem Zweck, den Informierten darüber in Kenntnis zu setzen, dass er sich für oder gegen eine bestimmte Maßnahme oder Handlung entscheiden kann. Dieses Recht hat das Bundesverfassungsgericht, wie oben dargelegt, der Allgemeinheit/den potentiellen Patienten zuerkannt." Schließlich ist es auch berufsrechtlich unerheblich, ob die Artikelserie ein "kolossales" Echo in der Bevölkerung gefunden hat. Entscheidend sind insoweit Art, Form und Inhalt der Darstellung. Der Umstand, ob eine Veröffentlichung vom Adressatenkreis angenommen wird, ist einem Arzt standesrechtlich nicht zurechenbar. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Heilberufsgesetz. Im Hinblick auf § 78 Abs. 5 S. 2 Heilberufsgesetz ist die

§ 78Abs.

1, Abs. 2 S. 1 festgesetzte Gebühr von 500 € allerdings nicht zu erheben, weil der Beschuldigte freigesprochen worden ist.

§ 78Abs. 5 S. 3 Heilberufsgesetz fallen die baren Auslagen der Kammer zur Last. Permalink: http://openjur.de/u/293765.html Kommentare

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