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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Mai 2003 - Az. 24 U 128/01

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20.03.2001 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Guthaben der bei ihr unter den Nummern ... (Inhaber: A X) und ... (Inhaber: B X) geführten Konten auf das ebenfalls bei ihr geführte Konto mit der Nummer ... (Inhaber: Eheleute C X und D X) zu überweisen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagte ist mit mehr als 20.000,00 € beschwert. Die Revision wird zugelassen. Gründe Der Kläger zu 1) wurde im April 1997, der Kläger zu 2) wurde im April 1999 geboren. Im Dezember 1999 richteten ihre Eltern für die Kläger je ein Festgeldkonto bei der beklagten Bank ein; auf das eine dieser Konten zahlten die Eltern ca. 60.000,00 DM, auf das andere ca. 96.000,00 DM ein. In den in diesem Zusammenhang ausgefertigten „Sparurkunden“ heißt es u. a. und gleichlautend: „Festzinsvereinbarung Festzinssatz ... bis einschließlich 31.03.2000 ... Über das Guthaben kann zum Ende der Festzinsvereinbarung verfügt werden, wenn zuvor unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt wurde. Bei nicht fristgerechter Kündigung ... wird das Guthaben ... als Spareinlage mit drei Monaten Kündigungsfrist weitergeführt ...“ Im ersten Quartal 2000 erteilten die Kläger – durch ihre Eltern – der Beklagten den Auftrag, die Sparguthaben mit dem Auslaufen der Zinsbindung auf ein anderes bei der Beklagten geführtes Konto – ein Konto der Eltern – zu übertragen. Dies lehnte die Beklagte ab und stellte den Klägern anheim, einen Ergänzungspfleger bestellen zu lassen, welcher entscheiden solle, ob der Überweisungsauftrag erteilt werden könne. Die Kläger haben vorgetragen, in den beiden Sparverträgen sei Geld ihrer Eltern nur vorübergehend angelegt worden. Hintergrund sei ein fehlerhaftes Verständnis steuerlicher Vorschriften gewesen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf das Konto der Eheleute C X und D X, ... Bank, O1, Konto-Nr.: ... BLZ: ...,
  2. das Guthaben vom Konto-Nr.: ..., derzeit 59.530,88 DM, sowie
  3. das Guthaben vom Konto-Nr.: ..., derzeit 99.782,25 DM zu überweisen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das angelegte Geld sei seitens der Eltern wirksam ins Vermögen der Kläger übertragen worden. Sie – die Beklagte – habe nicht gewusst, dass es im Vermögen der Eltern bleiben sollte. Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihr gefundenen Gründe sowie des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien im Einzelnen wird auf das Urteil vom 20.03.2001 Bezug genommen. Mit der Berufung tragen die Kläger vor, die Beklagte sei verpflichtet, den erteilten Überweisungsaufträgen nachzukommen. Das Innenverhältnis zwischen den Kontoinhabern und den Überweisungsempfängern habe die Beklagte nicht zu überprüfen. Das Geld sei nur vorübergehend auf die Namen der Kläger angelegt worden. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 20.03.2001 Az.: 4 O 538/00 die Beklagte zu verurteilen, auf das Konto der Eheleute C X und D X, ... Bank, O1, Konto-Nr.: ..., BLZ: ...,
  4. das Guthaben von Konto-Nr.: ... sowie
  5. das Guthaben von Konto-Nr.: ...zu überweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Berufung ist begründet. Die Kläger können die Ausführung der durch ihre Eltern – ihre gesetzlichen Vertreter – erteilten Überweisungsaufträge verlangen.
  6. Der – jeweils – hierauf gerichtete Anspruch ergibt sich aus den Kontoführungsverträgen – Sparverträgen – vom 03.09./15.09.
  7. Heißt es dort u. a. „Über das Guthaben kann zum Ende der Festzinsvereinbarung verfügt werden, wenn zuvor unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt wurde“, dann wird damit im Grundsatz nur das bestätigt, was selbstverständlicher Gehalt jedes Kontoführungsvertrages ist; soweit eine zeitliche Bindung nicht oder nicht mehr besteht, ist die kontoführende Bank verpflichtet, Verfügungen des Kontoinhabers auszuführen, falls diese Verfügungen durch Guthaben – oder kreditvertragliche Vereinbarungen – gedeckt sind. Daran haben die gesetzlichen Neuregelungen zum Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber – v. a. §§ 676 a und 676 f n. F (für den Girovertrag) – im Kern nichts geändert. Geht das Gesetz nicht mehr wie das frühere Recht von einem Weisungsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Bank aus, gestaltet es den Überweisungsvertrag jetzt vielmehr als „echten“ Vertrag aus, dann liegt es doch für alle Beteiligten selbst unausgesprochen auf der Hand, dass die Bank Geld des Kontoinhabers nur vorübergehend – gegebenenfalls im Rahmen vereinbarter Fristenbindungen – „verwahrt“, ihr dieses Geld nicht auf Dauer unwiderruflich überlassen ist. Nur unter außergewöhnlichen Umständen ist es ihr gestattet, die Eingehung eines Überweisungsvertrages zu verweigern, dann nämlich, wenn die Grenzen des gewöhnlichen Zahlungsverkehrs überschritten werden. Das aber war hier nicht der Fall.
  8. Ein Überweisungsauftrag kann die Grenzen des gewöhnlichen Zahlungsverkehrs u.a. dann überschreiten, wenn der Auftrag nach den Umständen durch einen Missbrauch der Vertretungsmacht geprägt ist. Auf der Grundlage eines an Treu und Glauben orientierten Verständnisses der Geschäftsbeziehung kann sich dann für die Bank die Pflicht ergeben, beim Kunden nachzufragen, ob ein erteilter Auftrag „in Ordnung geht“. Ist der Verfügungsberechtigte nicht Kontoinhaber und ist der Kontoinhaber rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage, auf eine Nachfrage eigenverantwortlich einzugehen – wie es für die nunmehr vier- bzw. sechsjährigen Kläger gilt -, dann kann die Nachfragepflicht der Bank zur „Weigerungspflicht“ erstarken. Eine begründete „Weigerungspflicht“ muss zwangsläufig von einem ihr entsprechenden „Weigerungsrecht“ begleitet werden. Solche aus Schutzpflichten hergeleitete Rechte der Bank wird man aber stets vorsichtig umschreiben müssen, dies nicht nur im Interesse einer am Willen des Kontoinhabers orientierten Ausführung seiner wirtschaftlichen Dispositionen, dies vielmehr auch im wohlverstandenen Interesse der Kreditwirtschaft – mit Kontrollrechten aus Schutzpflichten korrespondiert zwangsläufig eine Haftung bei Verletzung solcher Pflichten. Berechtigt und verpflichtet einzugreifen, ist die Bank in „Vertretungsfällen“ nur dann, wenn konkrete Verdachtsgründe vorliegen, die auf einen Missbrauch der Vertretungsmacht des Verfügungsberechtigten zu Lasten des Kontoinhabers hindeuten (Schramm in Schimansky – Bunte - Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
  9. Auflage 2001, § 32 Rz. 28, 27). In dem hier zu prüfenden Fall war ein Verdacht, die Eltern der Kläger könnten ihre Vertretungsmacht zum Nachteil der Kläger missbrauchen, von Anfang an nicht begründet; schon gar nicht haben sich Verdachtsgründe in dieser Richtung als berechtigt erwiesen. Unstreitig stammte das für die Kläger angelegte Geld aus dem Vermögen der Eltern; es war nicht etwa – wie es gelegentlich vorkommen mag – von dritter Seite den Kindern und nur den Kindern – den Klägern – geschenkt worden. Die formale Zuweisung, die Einzahlung auf Konten, die auf den Namen der Kinder – der Kläger – eingerichtet worden waren, war aus praktischer Sicht bedeutungslos: Geht man nämlich – anderes lässt das Recht im Blick auf minderjährige Kinder nicht zu, und anderes ließ die Natur im Blick auf die Kleinkinder, die in die Stellung der Kläger gerückt sind, nicht zu – davon aus, dass es zwangsläufig die Eltern sind, die neben vielen anderen Interessen ihrer Kinder auch deren Vermögensinteressen wahrzunehmen haben und wahrnehmen, dann sind die Vermögensinteressen der Eltern und der Kinder vor allem dann, wenn es sich um Kleinkinder handelt, in aller Regel ganz dieselben. Der Verdacht, ein Transfer von Mitteln, die auf den Namen der Kinder angelegt sind, auf ein Konto, das unter dem Namen der Eltern bzw. eines Elternteils geführt wird, diene einem die Kinder benachteiligenden Zweck, liegt in der Praxis – und wie der Senat meint, hinzufügen zu sollen: glücklicherweise – äußerst fern. Ganz dementsprechend haben sich auch in dieser Hinsicht keinerlei Hinweise ergeben.
  10. Die umstrittenen Überweisungsaufträge sind auch nicht auf der Grundlage der §§ 181 , 1797 Abs. 2 BGB (schwebend) unwirksam. Der Auftrag, einen Geldbetrag vom Konto des Vertretenen auf das Konto des Vertreters zu überweisen, führt – im Falle der Annahme dieses Auftrages – nicht zu einem Rechtsgeschäft des Vertreters mit sich selbst, vielmehr zu einem Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und der Bank. Von diesem Rechtsverhältnis – dem im Bankvertrag begründeten Deckungsverhältnis – ist rechtlich gänzlich unabhängig das Valutaverhältnis, das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Überweisungsempfänger. Nur in diesem Verhältnis können Vertretungsprobleme – so das in § 181 BGB geregelte Problem – auftreten; an diesem Verhältnis aber hat die Bank rechtlich keinen Anteil.
  11. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 , 708 Ziffer 10, 711 , 543 Abs. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/294643.html Kommentare

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