Tatbestand Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit; sie begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Kläger - eine Familie mit zwei Kindern - reisten n
§ 51Abs. 1 Ausl
G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 45 bis 55 der Bundesamtsakte verwiesen. Gegen den ihnen am 18.03.2000 zugestellten Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz ihrer ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 22.03.2000, bei Gericht eingegangen am 24.03.2000, Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, der Vater des Klägers zu
- sei Armenier, die Mutter des Klägers zu
- aber sei gemischt-ethnisch gewesen; ihr Vater sei Aserbaidschaner, ihre Mutter hingegen habe der kleinen ethnischen Minderheit der Hamschin angehört. Der Vater der Klägerin zu
- sei Armenier und die Mutter sei aserbaidschanischer Herkunft gewesen. Aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit seien sie in Aserbaidschan verfolgt gewesen. Zwischen April 1988 und November 1989 hätten sie sich in den Wäldern versteckt gehalten. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, Aserbaidschan zu verlassen. Nach diesem Zeitpunkt seien sie nicht in ihren Heimatort M. zurückgekehrt, weil ihr Haus dort von Aserbaidschanern besetzt gewesen sei; sie seien vielmehr in einen weniger Kilometer entfernten Ort mit dem Namen G. gegangen. Dort hätten sie in einer Art Keller unter einem Raum, der als Kuhstall genutzt worden sei, gelebt. Das landwirtschaftliche Anwesen sei von einem Aserbaidschaner betrieben worden. Die Situation sei für sie unhaltbar gewesen; sie seien wie Sklaven behandelt worden. Im Rahmen der Verfolgungsmaßnahmen seien zwei Söhne der Kläger verschwunden. Sie seien offenbar von Angehörigen der Spezialtruppen der OMON entführt worden. Dies habe der Kläger zu
- mit eigenen Augen gesehen. Dies sei im Jahre 1991 gewesen. Er, der Kläger zu 1., habe gehört, dass sie zusammen mit anderen Kindern und Jugendlichen in einer Kirche verbrannt worden seien. Hiervon wisse aber die Klägerin zu
- nichts. Soweit die Klägerin zu
- bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt anders berichtet habe, liege dies daran, dass sie bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland schwer erkrankt sei und 21 Tage lang sich im Koma befunden habe. Die Klägerin zu
- sei infolge ihrer Erkrankung an einer tuberkulösen Meningitis in ihrer Erinnerung und ihrem gesamten Verhalten schwer beeinträchtigt. Ihre Verständnisleistung sei reduziert; allein sei sie hilflos. Dies ergebe sich aus dem Attest von Dr. H. vom 11.06.
- Bei der Anhörung habe es im Übrigen Verständigungsprobleme gegeben. Es sei nicht richtig, dass der Kläger zu
- freiwillig gearbeitet habe. Er habe bei einem Chef mit Namen D. gearbeitet. Dieser Chef habe ihn gezwungen, nicht nur als Elektriker zu arbeiten, sondern auch sonst alle anfallenden Arbeiten zu tun. Im Gegenzug habe er nicht Geld, sondern Leistungen in Naturalien zugesagt bekommen. Teilweise seien sie ihm nicht übergeben worden. Der Kläger zu
- habe nicht als Selbständiger, sondern nur jeweils im Auftrag des sogenannten Chefs gearbeitet. Das gelte auch für die Walnussernte. Als der Kläger zu
- nach weiteren Leistungen wie elektrischen Arbeiten schließlich den ausstehenden Lohn erbeten habe, habe der Chef die Miliz gerufen und den Kläger derart geschlagen, dass seine Niere geschädigt sei. Der Kläger zu
- sei an einen Ort, der ca. 17 km von Kiruwabat entfernt sei, transportiert, dort verhört und geschlagen worden, so dass er einige Zeit das Bewusstsein verloren habe. Davon habe er auch einen schweren Nierenschaden davongetragen. Aufgrund des Einschreitens eines sehr alten Mannes, seines Freundes mit Namen Johannes, sei er dann freigelassen worden. Daraufhin hätten sie sich zur Flucht aus Aserbaidschan entschlossen. Bereits im Jahre 1999 sei der Kläger zu
- von OMON-Truppen überfallen worden und habe dabei einen Nierenschaden erlitten. Zuvor habe er auch einmal einen Streifschuss erlitten. Daraus ergebe sich insgesamt, dass sie seitens Dritter in Aserbaidschan Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien, an denen auch staatliche Stellen beteiligt gewesen seien. Eine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach stehe ihnen nicht zur Verfügung. Die Situation in Berg-Karabach sei nach wie vor ungeklärt. Hinzu komme, dass sie keine reinrassigen Armenier seien, so dass sie dort nicht akzeptiert würden. Die Klägerin zu
- könne im Übrigen wegen ihrer Krankheit in Berg-Karabach nicht behandelt werden. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2000 aufzuheben und sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.11.2002 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 03.12.2002 hat das Gericht Beweiserhebung zum Gesundheitszustand, die Erforderlichkeit der medizinischen Versorgung und zur Frage eines dauernden Betreuungsbedarfs durch ärztliches Gutachten beschlossen. Auf das amtsärztliche Gutachten vom 03.03.2003 des Gesundheitsamtes des W.-Kreises wird insoweit verwiesen (Blatt 54 bis 66 der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2004 hat das Gericht weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2004 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Presseartikel, Gutachten, Auskünfte und des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.2003, die durch Übersenden einer entsprechenden Liste an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind. Gründe Die zulässige Klage hat nur Erfolg, soweit das Bundesamt Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in bezug auf die Klägerin zu 2. verneint hat; im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder die Feststellung,
§ 51Abs. 1 Ausl
G in ihrer Person vorliegen und es liegen auch mit der genannten Ausnahme Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in der Person der Kläger nicht vor. Einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG haben die Kläger nicht, weil sie bei Rückkehr nach Aserbaidschan, jedenfalls soweit sie sich in das Gebiet von Berg-Karabach begeben, vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sind, sie dieses Gebiet auch erreichen können und sie dort auch keinen sonstigen Gefahren ausgesetzt sind, die es verbieten würden, insoweit von einer inländischen Fluchtalternative für die Kläger auszugehen. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Vortrag der Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan zutrifft oder nicht und ob armenische Volkszugehörige wie die Kläger in Aserbaidschan - mit Ausnahme des Gebietes von Berg-Karabach - zum Zeitpunkt ihrer Ausreise und gegebenenfalls auch noch zum jetzigen Zeitpunkt bzw. für die überschaubare Zukunft einer gegen sie gerichteten Verfolgung unterlagen bzw. unterliegen. Mit der Feststellung, dass den Klägern jedenfalls jetzt und in absehbarer Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, geht das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen davon aus, dass das Gebiet von Berg-Karabach völkerrechtlich nach wie vor zu Aserbaidschan gehört, dass die Regierung von Aserbaidschan dort aber jedenfalls seit 1994 faktisch die Gebietshoheit verloren hat (Auswärtiges Amt vom 22.02.2002 an das Bundesamt) und diese letztlich von Armeniern ausgeübt wird. Es leben dort inzwischen fast ausschließlich armenische Volkszugehörige (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Bundesamt, Aserbaidschan - Information - vom Juli 2000). Asylrechtlich erhebliche Beeinträchtigungen drohen den Klägern, die selbst armenische Volkszugehörige sind und Armenisch sprechen, aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit oder sonstiger in ihrer Person liegenden Umstände dort nicht. Und das gilt auch, soweit die Kläger vortragen, sie stammten aus gemischt-nationalen aserisch-armenischen Familien, da sie Armenisch sprechen und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie oder ihre Familien in den Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan verwickelt gewesen sind (Dr. Savvidis vom 07.05.2002 an VGH München; Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003 - 3 UE 858/02 .A -, Bl. 12 des Amtlichen Abdrucks). Die Kläger können auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative auch verwiesen werden, da es, wenn auch nicht faktisch, so doch völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört und sein Status im Übrigen nach wie vor ungeklärt ist; hierüber wird zwischen Aserbaidschan und Armenien unter der Moderation der von der USZE eingesetzten Minsk-Gruppe nach wie vor verhandelt (Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; BVerwG, Beschluss vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 184 ; s. dazu im Einzelnen auch Hess.VGH, Urteil vom 30.05.2003, a. a. O. , Bl. 11 ff. des Amtlichen Abdrucks). Dieses Gebiet können die Kläger auch erreichen. Auch wenn man davon ausgeht, dass ihnen eine Einreise über Aserbaidschan selbst nicht zuzumuten ist, können sie doch über Armenien dorthin gelangen; der Ausstellung eines Nationalpasses von Aserbaidschan bedarf es dazu nicht (BVerwG, Urteil vom 16.01.2001 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345 ; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.08.2000 an VG Augsburg; Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Dr. Koutcharian, Gutachten vom 05.07.2002 an VG Schleswig; s. auch OVG Koblenz, Urteil vom 20.09.2001 - 6 A 11840/02 -, Juris). Den Klägern zu 1.,
- und
- drohen im Gebiet von Berg-Karabach auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in diesem Zusammenhang: Hess.VGH, Urteil vom 07.12.1998 - 12 UE 2091/98 .A -, Bl. 40 des Amtlichen Abdrucks; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ) andere existenzielle Gefährdungen, die es verbieten würden, sie auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative zu verweisen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Kläger zu
- für sich und seine Kinder, die Kläger zu
- und
- dort eine wirtschaftliche Lebensgrundlage finden kann (Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.05.2002 an VG Schleswig; Dr. Savvidis vom 07.05.2002 an VGH München; zur eingehenden Interpretation dieser Auskünfte und Gutachten Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O. , Bl. 15 ff. des Amtlichen Abdrucks). Dabei fällt bei dieser Beurteilung auch ins Gewicht, dass der Kläger zu
- offensichtlich mit Elektro- und Schweißarbeiten vertraut ist. Unabhängig davon sind insoweit die Verhältnisse in Berg-Karabach jedenfalls nicht ungünstiger als in den übrigen Gebieten von Aserbaidschan (s. dazu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O. , Bl. 17 ff. des Amtlichen Abdrucks), weshalb die Kläger zu 1.,
- und
- selbst dann auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative verwiesen werden könnten, wenn mit größeren Schwierigkeiten bei der Sicherung einer Lebensgrundlage in Berg-Karabach ausgegangen werden müsste (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 ). Aus diesem Grund ist auch die Klägerin zu
- auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative zu verweisen. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung und dem aus verschiedenen Gründen nur eingeschränkt leistungsfähigen Gesundheitswesen in Berg-Karabach existenziellen Gefährdungen ausgesetzt wäre, so sie sich dort niederlässt, wäre sie diesen Gefährdungen auch bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan ausgesetzt, da das dortige Gesundheitswesen jedenfalls nicht leistungsfähiger als in Berg-Karabach ist (s. dazu Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; Bundesamt vom Juli 2001, Armenien - Information -; Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003; Hess. VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O. , Bl. 18 ff. des Amtlichen Abdrucks). Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG haben die Kläger zu 1.,
- und
- nicht und die Klägerin zu
- nur im Hinblick auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Aufgrund der getroffenen Feststellungen droht den Klägern jedenfalls am Ort der inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach weder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder unmenschliche Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK). Anhaltspunkte dafür,
§ 53Abs. 6 Satz 1 Ausl
G in der Person der Kläger zu 1.,
- und
- vorliegen, gibt es nach den oben getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht. Soweit der Kläger zu
- vorgetragen hat, er habe aufgrund der Misshandlung durch die OMON-Truppen einen Nierenschaden davon getragen, fehlt jede Substantiierung im Hinblick auf das Ausmaß des Leidens, seine Behandlung und langfristige gesundheitliche Einschränkungen, dass dieser Vortrag nicht Grundlage für entsprechende Feststellungen genommen werden kann. Für die Klägerin zu
- ist allerdings bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ernsthaft zu befürchten, die sich als eine Gefährdung im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellt. Wie sich aus dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Gesundheitsamtes des W.-Kreises vom 03.03.2003 ergibt, leidet die Klägerin zu
- an den Folgen einer tuberkulös verursachten Meningoenzephalitis. Seitdem ist sie deutlich gehbehindert und auf eine Gehhilfe angewiesen, hat eine Lidhebeschwäche, leidet an einer Kleinhirnatrophie, einer Doppelgesichtigkeit sowie an Depressionen. Dementsprechend ist sie, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2004 glaubhaft erklärt hat, auf eine Vielzahl von Medikamenten angewiesen. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über das Gesundheitswesen in Aserbaidschan ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu
- die ihrer Behinderung entsprechende ärztlichen Behandlung und medikamentöse Versorgung dort nicht erhalten kann. Das gilt sowohl für Aserbaidschan selbst - ohne Berg-Karabach - als auch für das jedenfalls als inländische Fluchtalternative bestehende Gebiet Berg-Karabach. Danach kann offen bleiben, ob die Klägerin zu
- in Berg-Karabach oder in den übrigen Gebieten Aserbaidschans grundsätzlich ärztlich, krankengymnastisch und medikamentös in dem erforderlichen Umfang behandelt werden könnte. Denn auch wenn man feststellen könnte, dass grundsätzlich eine entsprechende Behandlung der Klägerin zu
- erfolgen könnte (für Berg-Karabach und Armenien, wo die Gesundheitsversorgung sich im wesentlichen gleicht, s. Auswärtiges Amt vom 23.05.2002 an VG Schleswig und Hess.VGH, Beschluss vom 30.05.2003, a. a. O. , Bl.17 des Amtlichen Abdrucks, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 16.01.2002; allerdings skeptisch im Hinblick auf die Tuberkulosebehandlung Bundesamt vom Juli 2001 - Information -, Bl. 39; für Aserbaidschan im Übrigen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu
- auch in den Genuss einer solchen Behandlung und der entsprechenden Medikamente kommen könnte. Denn grundsätzlich muss sowohl für Berg-Karabach (dazu Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München) als auch für Aserbaidschan im Übrigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003) davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu
- sowohl die ärztliche Behandlung als auch die erforderlichen Medikamente aus eigenen Mitteln aufbringen müsste. Das gilt auch für Berg-Karabach, soweit dort die ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung kostenlos erfolgen soll (Dr. Koutcharian vom 05.07.2002 an VG Schleswig; s. zum gesetzlich dafür vorgesehenen Personenkreis Deutsch-Armenische Gesellschaft an VGH München vom 03.08.2003 - dazu gehören Invaliden, Kriegsteilnehmer und Kinder - zum Kreis der Krankheiten - wie Tuberkulose, Epilepsie, Geisteskrankheiten -; für Armenien allgemein Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 16.01.2002). Denn in der Praxis ist davon auszugehen, dass eine ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung nur gegen Geldzahlung zu erlangen ist (für Berg-Karabach/Armenien Deutsch-Armenische Gesellschaft vom 03.08.2002 an VGH München; für Aserbaidschan im Übrigen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 09.01.2003). Die dafür erforderlichen Mittel kann die Klägerin zu 2., die dort angesichts ihrer Behinderung selbst zu ihrem Lebensunterhalt nichts beitragen kann, nicht aufbringen und es erscheint auch ausgeschlossen, dass der Kläger zu
- angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Berg-Karabach über das zum Leben Nötige hinaus auch noch die für die ärztliche Behandlung der Klägerin zu
- und ihre Medikamente erforderlichen Mittel aufbringen könnte. Ohne diese Behandlung und Medikamente droht der Klägerin zu
- aber, wie der sachverständige Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2004 nachvollziehbar erklärt hat, eine deutliche Verschlimmerung ihrer Behinderung und gesundheitlichen Situation. An der Feststellung, dass in der Person der Klägerin zu
- Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Aserbaidschan vorliegen, ist das Gericht auch nicht durch §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gehindert. Angesichts der multiplen Behinderung der Klägerin zu
- und der sich daraus ergebenden Besonderheiten wäre diese bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan bzw. Berg-Karabach in einer besonderen und mit anderen Verfügungsgruppen nicht vergleichbaren Weise gefährdet. Soweit aufgrund der unterschiedlichen Feststellungen von Abschiebungshindernissen bezüglich der Kläger zu 1.,
- und
- einerseits und der Klägerin zu
- andererseits der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG berührt sein könnte, ist dies nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesamtes und damit auch nicht des Gerichts, sondern gegebenenfalls der Ausländerbehörde. Die nach §§ 34 ff. AsylVfG ergangene Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Person der Klägerin zu 2.; die Abschiebungsandrohung bleibt nach § 50 Abs. 3 AuslG davon unberührt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Das Obsiegen der Klägerin zu
- im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wirkt sich wegen § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auf die Kostenverteilung nicht aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Recht Permalink: https://openjur.de/u/295315.html ( https://oj.is/295315 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c