Tenor Der angefochtene Beschluss wird auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers abgeändert. Unter Zurückweisung der Erstbeschwerde des Kostenschuldners im Übrigen wird die angefochtene Kostenrechnung auf 58,00 € ermäßigt. Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers im Übrigen wird zurückgewiesen. Der Kostenschuldner trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 95, 44 €, für den zurückgewiesenen Teil auf 37,44 € festgesetzt. Gründe Der Kostenschuldner wollte ein Grundstück veräußern und hatte dazu einen Makler eingeschaltet. Protokolliert werden sollte noch im Dezember 2002, auf Wunsch des Kaufinteressenten bei dem Kostengläubiger. Der Kaufinteressent meldete sich am ...12.2002 telefonisch im Büro des Kostengläubigers und vereinbarte einen Besprechungstermin für den 20.12.2002, auf dessen Grundlage ein Entwurf gefertigt werden sollte. Am 19.12.2002 veranlasste der Kostengläubiger eine Grundbucheinsicht. Der Termin vom 20.12.2002 kam nicht zu Stande. Am 20.01.2003 fand ein Besprechungstermin bei dem Kostengläubiger statt, an dem der Kostenschuldner, der Kaufinteressent und der Makler teilnahmen. Eine Beurkundung ist nicht erfolgt, da der Kaufinteressent auf den Vorschlag des Kostenschuldners, die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen mit 350.000,00 € mit einer ersten Kaufpreisrate nach Erteilung der Baugenehmigung abzulösen, nicht einging. Unter dem 29.01.2003 stellte der Kostengläubiger dem Kostenschuldner 95,44 €. einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung. Darin sind enthalten 17,28 € Fahrtkosten für die Grundbucheinsicht nach § 153 Abs. 4 KostO sowie 15 € Tage- und Abwesenheitsgeld nach § 153 Abs. 2 Nr. 1 - richtig Nr. 2- KostO und die Höchstgebühr von 50,00 € für eine infolge Rücknahme des Beurkundungsauftrags erfolglose Verhandlung gemäß § 57 KostO. Hierzu erteilte sich der Kostengläubiger am ...02.2003 eine vollstreckbare Ausfertigung. Dagegen hat der Kostenschuldner Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er habe dem Kostengläubiger keinen Auftrag erteilt. Dieser ist der Beschwerde entgegengetreten und hat auf die gesamtschuldnerische Haftung des Kostenschuldners verwiesen. Das Landgericht hat nach Anhörung der Dienstaufsichtsbehörde des Notars und Beiziehung der Handakten des Notars die angefochtene Kostenrechnung mit Beschluss vom 06.08.2003 (Bl. 17-20 d. A.) insgesamt aufgehoben und die weitere Beschwerde zugelassen. Die Kammer hat ausgeführt, dass zwar die Beurkundung durch den Kostenschuldner beantragt worden und aus Gründen unterblieben sei, die nicht die Urkundsperson zu vertreten habe, es fehle aber an einer Beurkundungsverhandlung im Sinn des § 57 KostO. Für die durch die Grundbucheinsicht entstandenen Kosten hafte nicht der Kostenschuldner, da sie bereits vor Beauftragung durch ihn von dem Kaufinteressenten veranlasst worden seien. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers, mit der er geltend macht, die von der Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Trennung zwischen einer Verhandlung, die in die Fassung des Verhandlungsergebnisses in einen Entwurf einmündet und einer selbständigen Beurkundungsverhandlung im Sinn von § 57 KostO sei theoretisch und praxisfern. Vielmehr werde, nachdem die Beteiligten -einzeln oder gemeinsam- ihr Beurkundungsanliegen mitteilten, darüber mit dem regelmäßigen Ergebnis verhandelt, dass das Verhandlungsergebnis in einen Entwurf einmünde. Dieser werde kurzfristig Gegenstand der Beurkundung, sofern es nicht zu einer Erledigung im Sinn von § 57 KostO komme. Die vom Kostengläubiger eingelegte weitere Beschwerde ist gem. § 156 Abs. 2 Satz 1 und 2 KostO zulässig und im Hinblick auf die Gebühr nach § 57 KostO auch begründet, da die angefochtene Entscheidung insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO, 546 ZPO). Zunächst geht die Kammer unter Auswertung des Inhalts der Handakten zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Entstehung der Gebühr nach § 57 KostO hinsichtlich der Beantragung der Beurkundung und ihrem endgültigen Scheitern aus Gründen, die nicht die Urkundsperson zu vertreten hat, vorliegen. Der Senat ist im Gegensatz zu der landgerichtlichen Entscheidung aber der Auffassung, dass auch die weitere Voraussetzung vorliegt, nämlich dass mit den Beteiligten eine Beurkundungsverhandlung im Sinn des § 8 BeurkG bereits stattgefunden hat. Diese beginnt nicht erst mit der Aufnahme der Niederschrift über die Verhandlung, maßgebend hierfür ist vielmehr der Beginn der sachlichen Erörterungen mit den Beteiligten, die über eine unverbindliche vorbereitende Besprechung wie z. B. über Form, Kosten und allgemeine Tragweite des abzuschließenden Geschäfts hinausgeht (OLG Hamm DNotZ 1966, 251, 253; Assenmacher/Matthias/Göttlich/Mümmler: KostO,
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