4 HPVG beschränke sichnicht etwa auf die Nichtbeachtung von Arbeitsschutzgesetzen. Der Antragsteller beantragte, festzustellen, dass seine Zustimmung zur beabsichtigtenKündigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau E. nicht als erteiltgilt. Die Beteiligte beantragte, den Antrag abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, dass für einen Gesetzesverstoß nurRegelungen in Betracht kämen, aus denen sich unmittelbar das Verboteiner bestimmten Maßnahme ergebe. Über die soziale Rechtfertigungder Kündigung von Frau E. sei im arbeitsgerichtlichen Verfahren zubefinden. Für eine Tätigkeit der Einigungsstelle sei insoweit keinRaum. Dem Antragsteller stehe es nicht zu, individual-rechtlichePositionen zum Inhalt einer Zustimmungsverweigerung zu machen. Mit Beschluss vom
BGB verstoße oder durch gesetzliche Vorschriften auf Daueroder bezogen auf bestimmte Zeiträume oder Anlässe ausgeschlossenwerde. In den Einwänden des Antragstellers könne auch nicht mitBlick auf die von ihm vermisste "Abmahnung" vor derKündigung die Geltendmachung eines Verstoßes gegen einegerichtliche Entscheidung gesehen werden. Mangels Darlegung derBesorgnis einer ungerechtfertigten Benachteiligung derArbeitnehmerin könne das Vorbringen schließlich nicht demZustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG zugeordnetwerden. Der Antragsteller hat gegen den ihm am
2 Satz 4 HPVG "schriftlich begründet" sei, weileine ausdrückliche Bezugnahme auf einen der in § 77 Abs. 4 HPVGgenannten Verweigerungsgründe fehle und das Kündigungsschutzgesetz(KSchG) auch kein "Gesetz" im Sinne der Nummer 1 dieserBestimmung darstelle, könne nicht gefolgt werden. Die Berufung aufeinen bestimmten gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrund odermehrere dieser Gründe setze nicht notwendig die ausdrücklicheBenennung der jeweiligen Gesetzesvorschrift voraus. Maßgebend seivielmehr die inhaltliche Begründung der Zustimmungsverweigerung. Esreiche aus, dass sich diese Begründung einem oder mehreren der imGesetz aufgeführten Verweigerungsgründe zuordnen lasse. Aus demAblehnungsschreiben vom 5. März 2004 ergebe sich aber eindeutig,dass der Personalrat als Gesetzesverstoß
4Nr. 1 HPVG den Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz rüge, derin der Kündigung der betroffenen Angestellten ohne vorherigeAbmahnung zu sehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass dasKündigungsschutzgesetz Kündigungen nicht als solche verbiete unddeshalb auch nicht als "Gesetz" angesehen werden könne,gegen das die Kündigung verstoße, sei auch das nicht haltbar. DieDifferenzierung des Verwaltungsgerichts zwischen der Geltendmachungeiner sozial nicht gerechtfertigten und deshalb rechtsunwirksamenKündigung, die keinen Gesetzesverstoß darstelle, und einer aussonstigen Gründen rechtsunwirksamen Kündigung, bei der einGesetzesverstoß vorliege, überzeuge nicht. Auch eine sozialungerechtfertigte Kündigung sei gem. § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam undverstoße insoweit gegen das Kündigungsschutzgesetz. Einequalitative Abstufung nach der Art des Unwirksamkeitsgrundes gebees nicht. Mit seiner Auffassung, bei einem Gesetz
Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handeln, enge das Verwaltungsgericht dieAnwendungsbereich des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG unzulässig ein. Esmöge sein, dass der Ausspruch einer sozial ungerechtfertigtenKündigung deliktische Schadensersatzansprüche nicht entstehenlasse. Das ändere aber nichts an der Sanktionsfolge derUnwirksamkeit. Eine Beschränkung des Begriffs des Gesetzesverstoßesauf deliktisch relevante Schutzgesetze ergebe sich weder aus demWortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG. Daeine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige einschlägigeAbmahnung sozial ungerechtfertigt sei, verstoße eine solcheKündigung als "Maßnahme" gegen dasKündigungsschutzgesetz. Im Hinblick hierauf habe der Personalratdie Erteilung der Zustimmung zur Kündigung mit erkennbarem Bezugauf § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG "begründet"
2 Satz 4 HPVG abgelehnt. Der Beteiligten stehe es nicht zu,die erkennbare Geltendmachung von Zustimmungsverweigerungsgründenim Sinne des § 77 Abs. 4 HPVG einer inhaltlichen Überprüfung zuunterziehen. Nur bei offensichtlichem Nichtvorliegen der geltendgemachten Gründe könne von einer nicht begründetenZustimmungsverweigerung, die die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2Satz 4 HPVG auslöse, ausgegangen werden. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24.Mai 2004 - 23 L 1627/04 (V) - aufzuheben und festzustellen, dassdie Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Kündigung desArbeitsverhältnisses mit Frau E. nicht als erteilt gilt. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Sie trägt im Beschwerdeverfahren vor: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom
Antragsteller in Anspruch genommen werde, überzeugt den Senatallerdings nicht. Ungeachtet der zunächst allgemeinen Ausführungenzur Berechtigung der Kündigung ("Gründe nichtausreichend") bringt das Schreiben bei der Befassung mit demSachverhalt der von Besuchern des Palmengartens vorgebrachtenBeschwerden erkennbar zum Ausdruck, dass wegen Unterlassung dergebotenen "Abmahnung" ein Verstoß gegen dasKündigungsschutzgesetz als "Gesetzesverstoß"
Hinsicht aus. Die nicht ausdrückliche Benennung derGesetzesvorschrift ist unschädlich. Zu folgen ist aber der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass derAntragsteller mit dem auf das Kündigungsschutzgesetz bezogenenVorbringen i n h a l t l i c h keinen "Gesetzesverstoß"
4 Nr. 1 HPVG geltend macht und es insoweitan einer "begründeten" Zustimmungsverweigerung im Sinnedes § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG fehlt. Der Begriff desGesetzesverstoßes ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffendausführt - so zu verstehen, dass die Maßnahme als solcheunmittelbar vom Gesetz untersagt sein muss. Das ist bei einerKündigung der Fall, wenn mit ihr gegen die vom Verwaltungsgerichtbezeichneten Schutzgesetze verstoßen wird, die ein gesetzlichesVerbot
Rechtsunwirksamkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäfts dieunmittelbare Folge eben dieses Verbots ist. Anders verhält es sichbeim allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG. Die Vorschriftenüber den Schutz gegen eine sozial ungerechtfertigte Kündigungverbieten nicht etwa die Kündigung als solche, sondern sienormieren Anforderungen an die Kündigung mit Auswirkung auf dievertraglichen Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien. DasKündigungsschutzgesetz regelt insoweit die gegenseitigenVertragsbeziehungen einschließlich der Möglichkeit ihrerBeendigung, bewirkt aber keinen besonderen Schutz gegenRechtsgutverletzungen
G, Rn. 23, in Erfurter Kommentar,
Betriebsverfassungsgesetzes nicht geltend gemacht werden kann, wennder Arbeitnehmer in einer individual-rechtlichen Position ausseinem Arbeitsverhältnis beeinträchtigt ist. Für den Begriff desGesetzesverstoßes in § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG gilt Entsprechendes.Sinn und Zweck der Mitbestimmung rechtfertigen es nicht, dass derPersonalrat im Sinne einer Prozessstandschaft individual-rechtlichePositionen eines/einer Angestellten aus dem jeweiligenArbeitsverhältnis zur Geltung bringt. Es kann vielmehr dem/derAngestellten überlassen bleiben, hierfür gegebenenfalls einarbeitsgerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Fehlen einerAbmahnung auch die Geltendmachung eines Verstoßes gegen einegerichtliche Entscheidung
Antragstellers zum Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 4Nr. 2 HPVG verneint hat, ist auch das nicht zu beanstanden. Mangelshierauf bezogener Angriffe des Antragstellers imBeschwerdeverfahren kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungendes Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da dieVoraussetzungen des § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. Permalink: https://openjur.de/u/296260.html ( https://oj.is/296260 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.