seinen Angaben über den zweiten Bildungsweg die mittlere Reife abgelegt und war sodann in verschiedenen Berufen tätig. Von Januar 1984 bis Dezember 1985 absolvierte er eine Ausbildung zum Schreiner und bestand im Januar 1986 die Gesellenprüfung. Im März 1992 legte er die Ausbildereignungsprüfung ab. Er war Miteigentümer eines Transportunternehmens in B-Stadt, Betreuer in einer Kindertagesstätte, Miteigentümer eines regionalen Kulturzentrums in Spanien, arbeitete als Schreiner in verschiedenen Betrieben, war ca. drei Jahre in Nicaragua berufstätig, arbeitete zwei Jahre als Ausbilder und Werkstattleiter im Bereich Schreinerei für sozial benachteiligte Jugendliche; seit 1996 führte er Holzprojekte mit jungen Leuten in der Berufsorientierung und ABH (ausbildungsbegleitende Hilfen) bei "Arbeit und Bildung" in M-Stadt durch und war Kursleiter an der Volkshochschule (VHS) für Spanisch. Von Oktober 1994 bis März 2001 studierte der Kläger Ethnologie mit den Nebenfächern Pädagogik, Soziologie, Hispanistik. Im März 2001 erlangte er den Grad eines Magisters mit der Gesamtnote "gut". Der Kläger war zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum vom
den heute gültigen Maßstäben anfertigen könne. Möglicherweise beruhe der bisherige Misserfolg des Klägers auf Mängeln seiner Bewerbungen in Stil, Form und Inhalt. Aus dem detaillierten Lebenslauf sei nicht zu entnehmen, dass er in den letzten Jahren einen Lehrgang oder eine Maßnahme durchlaufen habe, in der ein Bewerbertraining bzw. das Abfassen von Bewerbungsschriften vermittelt worden seien. Von daher sei die dem Kläger zugedachte Trainingsmaßnahme geeignet und zumutbar gewesen, um Fertigkeiten zu erlernen und ihn fit für den Job zu machen. Die Argumentation und das Verhalten des Klägers seien völlig unverständlich, zumal er Leistungen in Form von Arbeitslosengeld bei der Beklagten beantragt habe. Es sei jedem Arbeitslosen grundsätzlich zuzumuten, zumindest einmal eine Trainingsmaßnahme zu durchlaufen, um die Voraussetzungen für finanzielle Leistungen zu schaffen, denn die finanziellen Leistungen würden durch Beiträge der Versichertengemeinschaft aufgebracht. Gegen das am 27. August 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am27. September 2004 Berufungeingelegt. Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht habe sich lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ihm die Maßnahme zumutbar gewesen sei. Eine rechtmäßige Maßnahme liege jedoch
1 SGB 3 nur dann vor, wenn sie geeignet und angemessen gewesen sei, seine Eingliederungsaussichten zu verbessern. Insoweit seien ihm weder im Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzungen entsprechende Informationen gegeben worden. Weder die Leistungsakten noch die Ausführungen der Beklagten gäben Hinweise darauf, welche Umstände die Trainingsmaßnahme für ihn als geeignet erscheinen ließen. Das Sozialgericht habe sich zwar mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auseinandergesetzt. Die Abwägung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers mit den im Kurs vermittelten Fähigkeiten könne jedoch nur fehlgehen, da dem Sozialgericht gar keine Kenntnisse darüber vorgelegen hätten, was Inhalt des Kurses gewesen sei. Damit sei die vom Gericht vorgenommene Wertung rein hypothetisch und vom Ergebnis her begründet. Zwar sei dem Sozialgericht Marburg zuzustimmen, dass der Abschluss eines Universitätsstudiums nichts über die Fähigkeit im Umgang mit modernen Kommunikationsmitteln aussage. Jedoch habe er mit der Klage eine Bescheinigung über den Erwerb von HTML-Kenntnissen vorgelegt. Hierbei handele es sich um eine Programmiersprache, die überwiegend zur Programmierung von Internetseiten verwendet werde. Seine Fähigkeiten im Umgang mit Computern gingen weit über die reine Benutzung hinaus. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass er
der zweiwöchigen Unterbrechung erneut eine Woche des Kurses habe absolvieren sollen, an der er bereits teilgenommen habe und deren Inhalt ihm bereits bekannt gewesen sei. Soweit sich das Sozialgericht über die möglichen Ursachen des Misserfolges seiner Bewerbungen äußere, handele es sich um reine Spekulationen. Es sei der Beklagten bekannt, dass er mehrfach zu persönlichen Bewerbungsgesprächen eingeladen worden sei. Insoweit sei auch nicht von einem Misserfolg der Bewerbungen zu sprechen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Marburg vom
1 Satz 1 Nr. 3 SGB 3 tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer ... Trainingsmaßnahme teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme). Ein wichtiger Grund des Klägers zur Ablehnung des Einstiegs in die Trainingsmaßnahme ab 5. August 2003 bestand bereits darin, dass die Beklagte von dem Kläger verlangte, die Wochen zwei und drei einer ausweislich der Maßnahmeakten identischen Maßnahme zu wiederholen. Die Beklagte hat hierfür keine Begründung gegeben. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger die Inhalte der ersten drei Wochen nicht verstanden haben könnte und deshalb eine Wiederholung angezeigt gewesen sein könnte. Der einzige erkennbare Grund scheint für die Beklagte gewesen zu sein, den Kläger möglichst schnell
der kurzen Zeit der Tätigkeit als Feriensprachlehrer erneut in eine Trainingsmaßnahme hinein zu bringen. Damit wäre der Kläger jedoch in unerlaubter Weise zum Objekt staatlichen Handelns geworden, anstatt die besondere Situation des Klägers mit der vorhergehenden Trainingsmaßnahme angemessen zu berücksichtigen. Bereits aus diesem Grund waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Hilfsweise ergibt sich ein weiterer wichtiger Grund des Klägers für eine Ablehnung der Trainingsmaßnahme ab 5. August 2003 aus den dort vermittelten Inhalten. Ein Arbeitsloser ist nicht verpflichtet, an jeder beliebigen Trainingsmaßnahme teilzunehmen, vielmehr muss es sich um eine im Sinne der §§ 48 , 49 SGB 3 förderungsfähige Trainingsmaßnahme handeln (vgl. BSG 29.1.2003 – B 11 AL 33/02 R = info also 2003, 227). Denn die Ablehnung einer Trainingsmaßnahme, die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 48 , 49 SGB 3 entspricht, kann nicht den Eintritt einer Sperrzeit auslösen. Da im vorliegenden Fall die Trainingsmaßnahme auf Vorschlag des Arbeitsamtes erfolgte (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB 3), war als weitere Voraussetzung der Förderbarkeit erforderlich, dass die Maßnahme geeignet und angemessen war, die Eingliederungsaussichten des Klägers zu verbessern (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB 3).
2 SGB 3 werden Trainingsmaßnahmen gefördert, die
3 SGB 3 muss die Dauer der Maßnahme ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des
2 Nr. 1 SGB 3 nicht in rechtmäßiger Weise angesonnen werden. Hinsichtlich der Rechtfertigung der zeitlich weitergehenden Maßnahme wäre damit die Vermittlung notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erleichterung einer Vermittlung in Arbeit in Bezug auf den Kläger erforderlich gewesen (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SGB 3). Dabei genügt
Auffassung des erkennenden Senates nicht eine irgendwie geartete geringfügige Erleichterung oder Verbesserung der Vermittlungsaussichten, sondern diese muss eine merkbare Verbesserung bedeuten (vgl. Urteil des erkennenden Senates 9.8.2000 – L 6 AL 166/00 = info also 2001, 209, soweit das LSG Rheinland-Pfalz 25.4.2002 – L 1 AL 50/01 = jurisKSRE059091305– eine Gegenposition einzunehmen meint, verkennt es die Bedeutung). Die Förderung von Trainingsmaßnahmen, die prognostisch nur eine geringfügige oder unwesentliche Verbesserung der Eingliederungsaussichten versprechen, verstößt bereits gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB 3). Als besonderen Fall eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nennt das Gesetz die Nichtberücksichtigung der Fähigkeiten der zu fördernden Person (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB 3). Eine Verbesserung der Eingliederungsaussichten ist
der Maßnahmeakte auf den Kläger bezogen nicht in mehr als geringfügigem Umfang zu erkennen. So erscheint es schon sehr bedenklich, als entscheidendes Zugangskriterium für die streitbefangene Maßnahme ausschlaggebend auf die zeitliche Beanspruchbarkeit der Arbeitslosen abzustellen und damit neben dem Kläger, wie er für die erste Trainingsmaßnahme schildert, überwiegend weibliche Arbeitslose aus früheren Halbtagsbeschäftigungen in dieser Trainingsmaßnahme unterzubringen, ohne Rücksicht auf die bisherigen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Teilnehmerinnen und des Klägers. So ist
den aktenkundigen fundierten EDV-Kenntnissen des Klägers (ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses vom 16.6.2003) hinsichtlich des Trainingsinhaltes "Internetrecherche" (15 Stunden von 100 Theoriestunden) nicht zu erkennen, wodurch die vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers hätten verstärkt werden können. Gleiches gilt für den Trainingsinhalt "Kommunikation, Gesprächsführung" (25 Stunden von 100 Theoriestunden) unter Berücksichtigung der vielfältigen beruflichen und nebenberuflichen Tätigkeiten des Klägers (vgl. nur vorgelegtes Zeugnis der Ausbildereignung vom 11.3.1992 sowie die vom Kläger seit 1996 abgehaltenen Kurse in der Berufsorientierung und ausbildungsbegleitenden Hilfen bei dem Träger "Arbeit und Bildung" in M-Stadt). Soweit es um die sog. Projektphase (30 Stunden von 100 Theoriestunden) geht, in der die "detaillierte Analyse aller potentieller Arbeitgeber und der sich daraus abzuleitenden Möglichkeit der Bewerbung bzw. der Arbeitsaufnahme der Teilnehmer" (so die Maßnahmekonzeption) vorgesehen ist, fällt diese unter § 49 Abs. 2 Nr. 1 SGB 3 und darf zusammen mit den weiteren Inhalten
2 Nr. 1 SGB 3 entsprechend § 49 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB 3 in der Regel die Gesamtzeit von zwei Wochen nicht überschreiten. Gleiches gilt für den weiteren Maßnahmeinhalt "Persönliche Profilanalyse/Bewerbungstraining", die mit 30 Stunden angesetzt ist. Es konnte der Kläger deshalb auch aus diesen Gründen nicht in zumutbarer Weise verpflichtet werden, ab dem 5. August 2003 an der streitbefangenen Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Ob es dem Kläger mit Hilfe des Maßnahmeträgers gelungen wäre, eine Praktikumsstelle zu finden, die den Fähigkeiten des Klägers entsprochen hätte, war deshalb nicht mehr zu prüfen. Es war auch nicht die Behauptung des Klägers zu überprüfen durch Vernehmung des zuständigen Arbeitsvermittlers L., dieser habe dem Kläger gesagt "er habe die Anweisung, jeden in den Kurs zu schicken". Darauf konnte es unter Berücksichtigung der oben genannten Gründe nicht mehr ankommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/296388.html ( https://oj.is/296388 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.