Gründe Die Eltern der am …...1999 geborenen A waren nicht miteinander verheiratet. Die elterliche Sorge stand ihnen gemeinsam aufgrund abgegebener Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die elterliche Sorge dem Vater auf dessen Antrag hin übertragen. Der Beschluss ist im wesentlichen damit begründet, dass die Mutter den Umgang des Kindes mit dem Vater behindere, was seiner Persönlichkeitsentwicklung abträglich sei. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Mutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Der vorbereitende Einzelrichter des Senats hat die Eltern und das Kind persönlich gehört und ein Gutachten der Diplom-Psychologin C in O1 eingeholt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 27.09.2004, das schriftliche Gutachten vom 11.02.2005 und den Vermerk vom 14.03.2005 über die Anhörung des Kindes wird verwiesen. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die elterliche Sorge für A dem Vater übertragen, da zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Gutachten der Sachverständigen C bestätigt die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Mutter, welche hierzu wie alle anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatte, hat zu dem Gutachten nicht Stellung genommen. Der Senat ist von der Richtigkeit der Ausführungen der Gutachterin überzeugt, welche in sich schlüssig und insbesondere vor dem Hintergrund des Agierens der Eltern während des laufenden Verfahrens und zuvor während des Umgangsregelungsverfahrens 54 F 964/03 Amtsgericht Darmstadt sowie dem anschließenden Vermittlungsverfahren 54 F 2176/03 Amtsgericht Darmstadt nachvollziehbar und überzeugend sind. Danach ist davon auszugehen, dass die Mutter auch weiterhin nicht in der Lage sein wird, einen unbefangenen Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen. Die Mutter hat es in der Vergangenheit verstanden, dass nach der Umgangsvereinbarung vom 04.09.2003 im Verfahren 54 F 964/03 der Umgang nach wenigen Terminen zum Erliegen kam, ohne dass hierfür triftige Gründe bestehen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass von A geäußerte Vorbehalte gegenüber Besuchen beim Vater allein ihren Hintergrund darin haben, dass A fühlt, dass die Mutter solche Besuche nicht wünscht. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat sodann versucht in der Zeit nach dem Anhörungstermin am 27.09.2004 den Eltern Gelegenheit zu geben, die Kontakte zwischen Vater und Tochter über einen begleiteten Umgang in der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises Darmstadt-Dieburg wieder herzustellen. Dies ist letztlich am Verhalten der Mutter gescheitert, wie sich aus dem Bericht der Erziehungsberatungsstelle vom 11.11.2004 ergibt. Der Mutter ist zuzugeben, dass hinsichtlich des Termins am 26.10.2004 missverständliche Absprachen zwischen ihr und der Erziehungsberatungsstelle vorlagen. Nachdem ursprünglich für den 26.10.2004 ein Gespräch mit der Mutter ohne das Kind vereinbart war, dann aber vereinbart wurde, dass die Mutter die Tochter mitbringen solle, weil sie sie an diesem Tag nicht anderweitig unterbringen könne und die Mutter dann ohne die Tochter erschien, kann man ihr hieraus keinen Vorwurf machen, weil sie die vorherigen Absprachen auch so verstehen konnte, dass von Seiten der Beratungsstelle auf ein Erscheinen der Tochter an diesem Tag kein Wert gelegt wurde. Andererseits bestand kein Anlass, das Gespräch an diesem Tag mit der Beratungsstelle erneut abzubrechen in ähnlicher Weise, wie sie das bereits am 13.10.2004 getan hatte. Dieses Verhalten setzt sich im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige fort. Hier hat es die Mutter verstanden, zu verhindern, dass die Sachverständige den Vater im Kontakt mit der Tochter beobachten konnte. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Mutter, sie habe nur Ängsten der Tochter Rechnung tragen wollen, vorgeschoben sind und es ihr letztlich – bewusst oder auch unbewusst – darum geht, Kontakte des Vaters mit dem Kind zu unterbinden. Ein weiteres Unterbleiben von unbefangenen Kontakten des Kindes mit dem Vater, welches Gelegenheit haben muss, allein in ausreichendem Umfang mit dem Vater ohne Beisein der Mutter oder Dritter, zusammen zu sein, würde langfristig zu einer Schädigung des Kindes führen. Den diesbezüglichen Äußerungen der Sachverständigen ist nichts hinzu zu fügen. Um dieser Gefahr zu begegnen, ist die beste Möglichkeit, die Tochter aus dem Haushalt der Mutter heraus zu nehmen. Geschähe dies nicht, so bestünden nur die zwei folgenden Perspektiven: Entweder der Vater würde irgendwann sein Bemühen um Umgang mit dem Kind aufgeben. Das Kind würde ohne Kontakte zum Vater aufwachsen mit denen sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen. Die andere Möglichkeit wäre, dass, wie es der Erfahrung des Senats in derartigen Fällen entspricht, ein langjähriger Kampf um den Umgang entbrennen würde mit immer neuen gerichtlichen Verfahren und Versuchen, den Umgang zwangsweise durchzusetzen bis hin zur Zwangshaft (OLG Frankfurt/Main,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.