Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2004 - 2- 27 O 335/04 - abgeändert. Die Klage wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2004 - 2- 27 O 335/04 - abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Verfügungsklägerin, Betreiberin des X-Flughafens, nimmt die Verfügungsbeklagten in mehreren Verfahren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung von Äußerungen insbesondere auf der via Internet allgemein zugänglichen Homepage der Verfügungsbeklagten zu 1) in Anspruch. Die Verfügungsbeklagte zu 1), eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, deren Vorstand der Beklagte zu 2) ist, publiziert dort neben Schreiben an Beteiligte sowie Schriftsätzen in gerichtlichen Verfahren in Bezug auf den dort so bezeichneten „M-Skandal“ auch einen Presseartikel aus der ... Zeitung vom 27. August 2004 mit dem Titel „Keine Vorfälle in M.“ nach Art eines - auch hinzugefügte Unterstreichungen wiedergebenden - Faksimiles. Dieser Presseartikel gibt eine Erklärung des Pressesprechers der Verfügungsklägerin in wörtlicher Rede wieder. In dieser im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Wortlaut wiedergegebenen Erklärung weist der Pressesprecher der Verfügungsklägerin Vorwürfe des (neuen) Ministers für Handel und Industrie des Landes Y zurück, ihr Unternehmen sei mit „Bestechungsvorfällen“ in Verbindung zu bringen. Im Anschluss an die Wiedergabe dieses Presseartikels folgt der augenscheinlich maschinenschriftliche Zusatz: Kommentar: „Lügen haben kurze Beine“. Das veröffentlichte Dokument schließt mit dem Signet und den Anschriftsdaten der Verfügungsbeklagten zu 1). Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht den Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 17. September 2004, auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten bestätigt durch das angefochtene Urteil, verboten, den durch die Verfügungsklägerin beanstandeten Zusatz wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf sie und die durch ihren Pressesprecher verlautbarte Erklärung zu äußern oder äußern zu lassen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten; sie vertritt die Auffassung, die betreffende Äußerung unterliege ihrer Meinungsäußerungsfreiheit und dürfe nicht untersagt werden. Sie beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 17. September 2004, auf das angefochtene Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25. Mai 2005 hat die Klägerin in Bezug auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2005 ergänzend ausgeführt, sie halte die Verwendung des Wortes „Kommentar“ für die Unterscheidung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil nicht für wesentlich; denn ein Kommentar könne auch tatsächlichen Inhalts sein. Im übrigen habe sie inzwischen durch Umfrage unter zwölf Testpersonen überprüft, wie diese den Aussagegehalt der inkriminierten Äußerung verstehen mit dem Ergebnis, dass „der Pressesprecher der Verfügungsklägerin bezüglich der unterstrichenen Textpassagen gelogen habe und daß diese unterstrichenen Textpassagen unwahr seien“. Vorsorglich beantragt sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie ein unbefangener Leser die inkriminierte Aussage versteht. II. Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat Erfolg. Bei der beanstandeten Formulierung handelt es sich um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, deren Unterlassung (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in entsprechender Anwendung) die Verfügungsklägerin nicht verlangen kann. 1. Tatsachenbehauptungen sind nach feststehender Rechtsprechung durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, während Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt werden (BVerfG, Beschluss vom 25. August 1998 - 1 BvR 1435/98 = NJW 1999, 483 ). Für letztere ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens charakteristisch, das Tatsachenbehauptungen fehlt. Anders als die subjektiv geprägten Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen folglich als objektive Aussagen dem Beweis zugänglich. Die Qualifikation als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung hat sich am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung auszurichten. Dabei sind auch die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit diese auch für die Rezipienten der Äußerung erkennbar waren und deswegen ihr Verständnis der Äußerung bestimmen konnten (BVerfG a.a.O.; BGH, NJW 1992, 1312 ; NJW 1988, 1589 ; OLG München, AfP 1987, 604 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 1999 - 6 U 22/99 = OLGR Karlsruhe 1999, 378; Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 11 LPG Rn. 97). Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptungen untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Liegt der Akzent der Gesamtaussage für den Leser der Abhandlung in einer bewertenden Stellungnahme, so stellt sie sich insgesamt als Meinungsäußerung dar, die grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt (BGH - 16. November 2004 - VI ZR 298/03 = MDR 2005, 9). 2. Die beanstandete Formulierung ist bereits durch das einleitende Wort „Kommentar“ als eigene Kommentierung der Verfügungsbeklagten, also die Äußerung ihrer Meinung dazu, gekennzeichnet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.