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Hessisches LAG, Urteil vom 15.11.2005 - 15 Sa 1235/04

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2004 - 9 Ca 6822/03 - teilweise abgeändert, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, wobei de

§ 611BGB Persönlichkeitsrecht Nr.

5 und BAG Urteil vom 07. Oktober 1987 – 5 AZR 116/86 –

§ 611BGB Persönlichkeitsrecht Nr.

6, unter III.). Das durch Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. dazu etwas abweichend Wiese in der gemeinsamen Anmerkung zu BAG Urteil vom 15. Juli 1987 – 5 AZR 215/86 –

§ 611BGB Persönlichkeitsrecht Nr.

5 und BAG Urteil vom 07. Oktober 1987 – 5 AZR 116/86 –

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6, unter II.) schützt den Arbeitnehmer auch vor der Offenlegung personenbezogener Daten, und zwar auch von solchen, von denen der Arbeitgeber in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat. Allerdings können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen gerechtfertigt sein. Daher bedarf es zur Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts stets einer Güter- und Interessenabwägung (BAG Urteil vom

  1. Juli 1987 – 5 AZR 215/86 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht ). Für die Führung von Personalakten entwickelt das Bundesarbeitsgericht aus dem Dargestellten in dem bereits zitierten Urteil vom
  2. Juli 1987 ( a.a.O. , zu A. I.
  3. der Gründe) folgende spezielle Grundsätze, denen sich das Berufungsgericht anschließt: Der Arbeitgeber hat bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln oder für die vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sorgen. Dabei bedürfen sensible Daten wie die über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers des verstärkten Schutzes. Insoweit ist der Arbeitnehmer nicht nur davor zu schützen, dass beliebige Dritte oder unzuständige Sachbearbeiter von den Gesundheitsdaten Kenntnis erlangen. Der Arbeitnehmer ist vielmehr darüber hinaus davor zu schützen, dass ein zuständiger Sachbearbeiter bei der Heranziehung der Personalakte – zufällig oder gewollt – Gesundheitsdaten auch dann zur Kenntnis nehmen kann, wenn er diese für die von ihm zu treffende Entscheidung gar nicht benötigt. Dabei ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers bereits dann verletzt, wenn der Arbeitgeber bei der Führung der Personalakte die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterlässt.
  4. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass wie mit dem Hauptantrag beantragt die genannten Schreiben völlig aus der Personalakte zu entfernen sind. Denn es liegen beachtliche Interessen der Beklagten daran vor, dass die Schriftstücke, die wie schon vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellt inhaltlich richtig sind und auch von ihrer Diktion her das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht tangieren, in der Akte verbleiben, während die Interessen des Klägers hinreichend durch die der Beklagten auf den Hilfsantrag hin auferlegten Einschränkungen (dazu näher noch unten) gewahrt sind. Die Beklagte hat vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur personenbedingten Kündigung wegen Alkoholerkrankung (vgl. dazu mit weit. Nachw. etwa Bram, in: Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG, § 1 Rz. 143 ff.) jedenfalls ein schützenswertes Interesse daran, dass in einem möglichen Kündigungsschutzverfahren wegen krankheitsbedingter Kündigung dokumentiert werden kann, wie die Erkrankung und die Therapie verlaufen sind und in welcher Weise die Beklagte den Kläger hierbei unterstützt hat. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Interesse der Beklagten zeitlich unbegrenzt besteht oder welche Höchstgrenzen hier möglicherweise zu ziehen sein könnten. Jedenfalls kann das umschriebene Interesse der Beklagten im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (knapp drei Jahre nach dem ersten Schreiben, das nach den Vorstellungen des Klägers zu entfernen ist) noch nicht verneint werden. Ein Anspruch auf völlige Entfernung der drei Schreiben aus der Personalakte des Klägers ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Insbesondere lässt sich keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes feststellen, da die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie grundsätzlich Schreiben wie im Falle des Klägers zu den Personalakten nimmt und dort belässt. Auch wenn es in einem Einzelfalle anders gehandhabt worden ist, liegt damit auf jeden Fall kein Verstoß gegen eine betriebliche Ordnung vor, zumal es sich dabei ohnehin nur um eine individuelle Besserstellung handelte (vgl. insgesamt zum Gleichbehandlungsgrundsatz mit weit. Nachw. HWK/Thüsing § 611 BGB Rz. 181 ff., bes. 182 und 188).
  5. Der Kläger hat jedoch Anspruch darauf, dass die drei Schreiben innerhalb der Personalakte in besonderer Weise geschützt verwahrt werden: Die Schreiben sind in einem geschlossenen Umschlag zu verwahren, und allein der Leiter der Personalabteilung der Beklagten bzw. dessen Stellvertreter ist berechtigt, den Umschlag zu öffnen, wobei Datum und Grund der Öffnung auf dem Umschlag zu vermerken sind. Auch der Beklagtenvortrag ergibt, dass die bestehenden Regelungen über den Zugriff auf die Personalakte des Klägers jedenfalls dazu führen können, dass Zugriffsberechtigte die in der Personalakte enthaltenen Schreiben zur Kenntnis nehmen können, ohne dass sie diese für die von ihnen zu treffende Entscheidung oder für die ihnen obliegende Sachbearbeitung benötigen. Damit sind Schutzmaßnahmen geboten, da die drei Schreiben den Gesundheitszustand des Klägers betreffen, und diese Schutzmaßnahmen können wie bereits vom Bundesarbeitsgericht dargestellt (BAG Urteil vom
  6. Juli 1987 – 5 AZR 215/86 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht , zu A. I.
  7. und zu B. I. der Gründe) darin bestehen, dass die sensiblen Daten/Schriftstücke in einem geschlossenen Umschlag innerhalb de Personalakte aufbewahrt werden, wie dies der Kläger mit seinem Hilfsantrag beantragt. Dass diese Maßnahme (mit den entsprechenden flankierenden Regelungen zum Zugriff auf den verschlossenen Umschlag) die Beklagte unzumutbar belasten würde, ist nicht zu sehen und ist auch dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen. Im Übrigen stellt sich diese Maßnahme im Rahmen der vom Bundesarbeitsgericht erörterten besonderen Schutzmaßnahmen (BAG Urteil vom
  8. Juli 1987 – 5 AZR 215/86 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht , zu A. I.
  9. und zu B. I. der Gründe) ohnedies als die den Arbeitgeber am wenigsten belastende Maßnahme dar (ebenso Wiese in der gemeinsamen Anmerkung zu BAG Urteil vom
  10. Juli 1987 – 5 AZR 215/86 –

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5 und BAG Urteil vom 07. Oktober 1987 – 5 AZR 116/86 –

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6, unter IV.). III. Die Kosten des Rechtsstreites sind entsprechend dem Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien unter Einbeziehung der teilweisen Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO: insoweit liegt die Kostenlast an sich beim Kläger, doch hat dies im Hinblick auf die Regelung in § 92 Abs. 2 ZPO kostenmäßig insgesamt keine Auswirkungen) und der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen (§ 91a Abs. 1 ZPO: insoweit hat der Kläger die Kosten zu tragen, da die Klage insoweit aus denselben Gründen wie oben bezüglich der hausinternen Mitteilung vom 12. August 2002 dargestellt unzulässig war) – in beiden Instanzen unterschiedlich – zu verteilen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Permalink: https://openjur.de/u/297087.html ( https://oj.is/297087 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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