für bereits fertiggestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten". Unter II. ist jeweils zur Bürgschaftserklärung ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen vorstehender Angaben die selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten des Auftraggebers des Werkvertrages übernimmt. Nach Erhalt der Bürgschaftsurkunden zahlte die Klägerin die Gewährleistungseinbehalte in Höhe von 21.078,96 DM und 5.348,57 DM an die Streitverkündete aus. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Auszahlung der Bürgschaftssummen in Anspruch. Sie behauptet, ihr ständen aus § 633 Abs. 3 BGB bzw. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B Aufwendungsersatzansprüche und Kostenvorschussansprüche zu, für die die von der Beklagten erteilten Bürgschaften haften und die deren jeweilige Höhe übersteigen. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungsersatz- und Kostenvorschussansprüchen wird auf das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Inanspruchnahme der Beklagten aus den erteilten Bürgschaften nicht entgegenstehe, dass sich die Gewährleistung nach dem zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten abgeschlossenen Werkvertrag nach BGB richtet. Sinn und Zweck der Bürgschaft sei nicht die Erwähnung einer bestimmten Norm, sondern die Tatsache, dass diese in Abgrenzung zu Erfüllungsansprüchen für bestehende Gewährleistungsansprüche geleistet worden sei. Zudem seien die Ansprüche nach BGB und VOB/B in dem hier maßgeblichen Punkt nicht wesensverschieden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.512,18 Euro nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 01.10.2002 zu zahlen. Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Vorhandensein der von der Klägerin behaupteten Mängel und erhebt die Einrede der Verjährung. Die Streitverkündete vertritt die Auffassung, dass die Bürgschaften nicht für die im Werkvertrag vereinbarten Gewährleistungsansprüche nach dem BGB haften. Wegen des übrigen Sach- uns Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unschlüssig. Auf Grund des Inhalts der beiden von der Beklagten errichteten Urkunden vom 31.10.1996 für die Bauquartiere E und C steht eindeutig fest, dass sie nur die selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Streitverkündete aus § 13 VOB/B übernommen hat. Aus den Bürgschaftserklärungen zu II. der Urkunden geht hervor, dass die Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft zu Gunsten der Klägerin "im Rahmen vorstehender Angaben" übernommen hat. Die "vorstehenden Angaben" betreffen die Ausführungen zu I. der Bürgschaftsurkunden zur Hauptverbindlichkeit. Aus den Ausführungen zu I. 1. der beiden Urkunden geht aber eindeutig hervor, dass es sich bei der Art der übernommenen Hauptverbindlichkeit um Gewährleistungsansprüche gem. VOB,
für bereits fertiggestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten handelt. Für den Inhalt der Bürgschaftserklärung, insbesondere auch für die Bezeichnung der fremden Schuld, für die gebürgt werden soll, gilt der Bestimmtheitsgrundsatz (Palandt/Sprau, BGB,
bezogen war und der Klägervertreter hierzu mit Schriftsatz vom 16.08.2005 Stellung genommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/297134.html ( https://oj.is/297134 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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