Tenor Die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. September 2004 ? 1 Ws 184/04 ? und vom 29. September 2004 ? 1 Ws 177/04 ? verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit sie die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Unterlassen des Landgerichts Hamburg verwerfen, innerhalb der durch § 67e Absatz 2 des Strafgesetzbuches gesetzten Frist über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Insoweit werden die Beschlüsse aufgehoben. Das Unterlassen des Landgerichts Hamburg, innerhalb der durch § 67e Abs. 2 des Strafgesetzbuches gesetzten Frist über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zu entscheiden, verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen, das die unterlassene Entscheidung unverzüglich nachzuholen hat. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dadurch erledigt. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Überschreiten der Zweijahresfrist bei der turnusmäßigen Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung. I. Der 1957 geborene Beschwerdeführer wurde seit 1976 mehrfach wegen Körperverletzungen, sexueller Nötigungen, Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigungen verurteilt. Seit 1993 befand er sich in Untersuchungshaft und verbüßte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen Körperverletzung sowie versuchter und vollendeter Vergewaltigung. Hinzu kamen zu verbüßende Strafreste und eine Ersatzfreiheitsstrafe. In den Jahren 2000 und 2001 wurden widerstreitende Gutachten zu der Frage erstellt, ob der Beschwerdeführer psychisch krank sei und ob er mit Erfolgsaussicht behandelt werden könne. Seit Januar 2001 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Den Beschluss nach § 67c Abs. 1 StGB erließ die Strafvollstreckungskammer am 22. August 2002. Die Überprüfungsentscheidung zum Ablauf der ersten zwei Jahre nach dem Beschluss (§ 67e StGB) hat die Strafvollstreckungskammer bislang nicht getroffen. Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2004 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der antragsgemäß beigeordnete Verteidiger nahm bis zum 5. Juli 2004 Akteneinsicht und kündigte mit Schreiben vom 25. August 2004 eine Stellungnahme an. Am 25. August 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte festzustellen, dass die Verzögerung der Entscheidung nach § 67c StGB und das Unterlassen einer vorherigen Begutachtung ebenso rechtswidrig gewesen seien wie die Missachtung der Zweijahresfrist nach § 67e StGB; außerdem beantragte er, die Sicherungsverwahrung vorläufig auszusetzen. Die Gerichte und die Anstalt hätten die Fürsorgepflicht, das Sozialisationsgebot, die Begutachtungspflicht, die Anhörungsrechte und die Entscheidungs- und Prüfungsfristen sachwidrig verletzt, so dass eine weitere Vollstreckung unverhältnismäßig sei. Das werde durch die seit mehr als zehn Jahren unveränderten Umstände seiner Unterbringung noch gesteigert. Er sei nach wie vor in einem 8 m² großen Haftraum mit unverdeckter und ungelüfteter Toilette untergebracht. Seine Einschlusszeiten seien verlängert worden, und sie seien auch länger als diejenigen von Freiheitsstrafe Verbüßenden auf derselben Station. Die Station, die er mit 18 weiteren Gefangenen teile, sei von der übrigen Anstalt vollkommen abgeschottet. Freizeitflächen oder einen Gemeinschaftsraum gebe es nicht. Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Landgericht ab, die Sicherungsverwahrung vorläufig auszusetzen. Zwar sei, nachdem am 22. August 2002 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung beschlossen worden sei, hierzu bisher keine weitere Entscheidung getroffen worden, und der Beschwerdeführer sei dazu auch noch nicht mündlich angehört worden. Allerdings habe die Kammer davon ausgehen können, dass der Verteidiger des Angeklagten nach Akteneinsicht noch Stellung nehmen werde, wie er am 25. August 2004 angekündigt habe. Angesichts dessen bestehe zur vorläufigen Aussetzung der Sicherungsverwahrung kein ausreichender Anlass. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und führte aus, das Landgericht habe ihn anhören und auch entscheiden müssen, auch wenn der Verteidiger sich äußern wolle. Das Oberlandesgericht verwarf die erste der Beschwerden mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. September 2004. Die Untätigkeitsbeschwerde sei unzulässig, weil die Unterlassung einer endgültigen Ablehnung der begehrten Entscheidung nicht gleichkomme. Das Landgericht sei nicht untätig gewesen. Es habe zu erkennen gegeben, dass es eine Entscheidung nach § 67e StGB noch treffen wolle. Die Zweijahresfrist habe das Landgericht verstreichen lassen dürfen, um die Stellungnahme des Verteidigers abzuwarten. Das Überschreiten der Frist führe nicht zur Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung. Die Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 67c StGB aus dem Jahre 2002 könnten nicht mehr überprüft werden. Sie seien erledigt, und ein tief greifender Grundrechtseingriff liege nicht vor, so dass eine nachträgliche Feststellung nicht in Betracht komme. Zudem habe der Beschwerdeführer eine damals eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Der Beschwerdeführer erhob eine Gegenvorstellung, auf die das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. September 2004 entgegnete, es sehe keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts verwarf das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. September 2004. Die begehrte vorläufige Entlassung sehe das Gesetz nicht vor. Dazu bestehe auch keine Notwendigkeit, weil § 67e StGB eine regelmäßige Überprüfung der Unterbringung vorsehe. Diese Überprüfung bereite das Landgericht derzeit vor. Es könne allerdings auch deshalb nicht entscheiden, weil ihm die Akten wegen der Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2004 mündlich angehört. Dabei erklärte die Kammer, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Vollzugsplanung zu benötigen; es solle eventuell eine weitere Anhörung stattfinden. Der Berichterstatter der Kammer forderte die Stellungnahme an und verfügte eine Wiedervorlage in sechs Wochen. II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer den Antrag verbunden, seine sofortige Freilassung einstweilen anzuordnen. Er wiederholt die Schilderung seiner Haftbedingungen. Die Verweigerung der vorläufigen Entlassung verletze seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG. Das Landgericht habe nichts unternommen, um das Verfahren so zu fördern, dass die Entscheidung nach § 67e StGB rechtzeitig hätte ergehen können. Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung seien verfassungswidrig - formell, weil sie auf dem seinerseits verfassungswidrigen Ermächtigungsgesetz beruhten, und materiell, weil die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ein extremes Ermessen eröffneten. III. Der Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat zur Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers Stellung genommen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit weiteren Sicherungsverwahrten und mit Strafgefangenen in der Station der Justizvollzugsanstalt untergebracht, in der ein weitergehender Aufschluss gewährt werde als in allen anderen Stationen. In diese Station, in der es keine Freizeiteinrichtungen gebe, sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch verlegt worden. Alle Stationen seien voneinander getrennt. Auf der Station des Beschwerdeführers gebe es Duschen. Die Toilette im Haftraum sei mit einem Vorhang abgetrennt. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 605 StVK 791/02 und 346/98 des Landgerichts Hamburg sowie das Vollstreckungsheft 211 VRs 47/94 der Staatsanwaltschaft Hamburg vorgelegen. IV. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Verzögerung der nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung aus dem Jahre 2002 und soweit sie sich mittelbar gegen die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung richtet. Insoweit fehlt ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zukommt und sie mangels Aussicht auf Erfolg nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers dient. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung richtet. Insoweit mangelt es an einer ausreichenden Substantiierung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche der Vorschriften er angreift. Er befasst sich nicht mit dem nahe liegenden Einwand, dass die Regelungen über die Sicherungsverwahrung nicht seit ihrem Erlass unverändert gelten, sondern nach Inkrafttreten des Grundgesetzes zahlreichen Änderungen unterzogen wurden, so dass in Betracht kommt, dass auch unverändert gebliebene Bestandteile des Regelungssystems eine von den Umständen ihres Erlasses unabhängige Legitimation erfahren haben können. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses nach § 67c Abs. 1 StGB weiterverfolgt und beanstandet, dass seine dahingehenden Anträge und Beschwerden von den Fachgerichten als unzulässig angesehen wurden. Insoweit hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Er hätte die etwaige Rechtswidrigkeit zunächst des Unterlassens eines Beschlusses und dann des ergangenen Beschlusses des Landgerichts vom 22. August 2002 mit Beschwerden geltend machen müssen, um eine Korrektur im fachgerichtlichen Rechtszug anzustreben. Die eingelegte Beschwerde hat er indes zurückgenommen. V. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen offensichtlich begründet, so dass die Kammer ihr stattgibt (§ 93c Abs. 1 BVerfGG), soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Versäumen der Zweijahresfrist (§ 67e StGB) wendet. Landgericht und Oberlandesgericht haben durch das Unterlassen der Überprüfung innerhalb der durch § 67e Abs. 2 StGB gesetzten Frist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Die Sicherungsverwahrung stellt einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht dar. Die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs wird durch verfahrensrechtliche Sicherungen und durch eine inhaltliche Ausgestaltung des Vollzuges der Freiheitsentziehungen erreicht. 1.
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