Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.5.1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 90.310,91 € ne
§ 906Abs.
2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2 ; BGHZ 72, 289 , 291) auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen. Der Ausgleichsanspruch kann auch durch Schädigungen infolge einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB) begründet werden (vgl. BGHZ 147, 45 , 49 f.; 101, 290 , 294; 85, 375 , 384; 72, 289 , 292). Die Errichtung eines Abwasserkanals ist, obwohl hoheitliche Aufgabe, dann als privatwirtschaftliche Nutzung anzusehen, wenn sich die errichtende Körperschaft hierfür privatrechtlicher Formen bedient wie etwa der vertraglichen Beauftragung von Bauunternehmern und Tiefbauingenieuren (vgl.
§ 909Haftung, privatrechtliche 1 ; BGH NJW-RR 1988, 136 ff.
[unter II 2 der Entscheidungsgründe]; BGHZ 72, 289 , 292 f.; OLG Nürnberg BauR 2003, 732 , 734, 736; OLG Koblenz BauR 2000, 120 , 121). Ein „faktischer Duldungszwang“ im o. a. Sinne kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (
§ 906Abs.
2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 9 ; BGHZ 85, 375 , 385; 72, 289 , 294). Derartige Ansprüche verjähren nach § 195 BGB a. F. in 30 Jahren (BGH VersR 1995, 294 ff. [unter 1 b) der Entscheidungsgründe]). Sie scheiden dann aus, wenn eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt („Subsidiarität“, vgl.
§ 906Abs.
2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 11 ). § 823 BGB ist keine abschließende Regelung in diesem Sinne, vielmehr kommt insoweit eine Anspruchskonkurrenz in Betracht (vgl. BGH VersR 1995, 294 ff. [unter 1 b) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 85, 375 , 384; OLG Koblenz BauR 2000, 120 , 121); die Haftung des privaten Störers ist nicht auf die Fälle der schuldhaften Vertiefung beschränkt (vgl. BGHZ 72, 289 , 295). Verpflichtet ist nicht notwendigerweise (nur) der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern auch dessen „Benutzer“, d. h. derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (vgl.
§ 906Abs.
2 Satz 2 Passivlegitimation 1 ; BGHZ 101, 290 , 294; ähnlich BGHZ 72, 289 , 295). b) Nach diesen Grundsätzen steht den Klägern gegen den Beklagten ein Ausgleichsanspruch zu.
(1)Der Beklagte ist passiv legitimiert. Er war Benutzer des dem klägerischen Grundstück benachbarten Straßengrundstücks, als er dort den Abwasserkanal errichten ließ. Da er dies in privatrechtlicher – vertraglicher – Form tat, richtet sich seine Haftung nach privatrechtlichen Regeln.
(2)Der Beklagte hat eine unzulässige Vertiefung veranlasst. Der Boden hat im Sinne des § 909 BGB seine Stütze nicht nur verloren, wenn er, der Schwerkraft nachgebend, nach unten oder nach der Seite absinkt (etwa infolge einer Vertiefung durch Wegnahme von Bodenbestandteilen, infolge Wasserentzugs oder infolge Wegschwemmens von Bodenbestandteilen); er hat die erforderliche Stütze vielmehr auch in dem Fall verloren, dass er unmittelbar infolge der durch Druck ausgelösten Vertiefung im Nachbargrundstück oder infolge der mit dieser Vertiefung in Zusammenhang stehenden Pressung vom Nachbargrundstück her in Bewegung gerät und in sich seinen Halt verliert ( BGHZ 44, 130 , 135). So liegt der Fall, wie der SachverständigeProf. Dr. SV1dies im Einzelnen zur Überzeugung desSenatsausgeführt hat. Die vom Beklagten in Auftrag gegebenen Kanalbauarbeiten auf dem benachbarten Straßengrundstück bewirkten Bodenauflockerungen, die auch auf dem klägerischen Grundstück über mehr als ein Jahrzehnt zu andauernden Setzungsbewegungen führten; das Vorderhaus der Kläger kippt infolge dessen immer mehr auf den Kanal zu und ist dadurch so stark beschädigt, dass es abgerissen werden muss.
(3)Die Rechtswidrigkeit und Unzumutbarkeit dieser Beeinträchtigung liegen auf der Hand.
(4)Die Erblasserin war damals aus tatsächlichen Gründen gehindert, die Störung zu unterbinden. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte seine Baumaßnahme fachgerecht durchführen und die notwendigen Maßnahmen auch zum Schutz ihres Hausgrundstücks ergreifen würde. Der Beklagte behauptet nicht, sie hätte früher und damit rechtzeitig erkennen können, dass dies nicht der Fall war. II. Der Entschädigungsanspruch besteht allerdings nicht in der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Höhe, sondern nur in Höhe von 90.310,91 € (§ 287 ZPO). 1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf einen Nachteilsausgleich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung gerichtet (vgl. BGHZ 147, 45 , 53;
§ 906Abs.
2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 12 ; BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2 a) der Entscheidungsgründe]; BGHZ 85, 375 , 386) und kann je nach Art und Weise der Einwirkung auf vollen Schadensersatz gehen (
§ 906Abs.
2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2 ). Der Ausgleich beschränkt sich auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße ( BGHZ 147, 45 , 53). Soweit die störende Einwirkung – wie hier – zu einer Substanzschädigung führt, kann der Betroffene grundsätzlich die Beseitigungskosten einschließlich der Planungskosten, einen ggf. verbleibenden Minderwert sowie den entstandenen Mietausfall ersetzt verlangen (vgl.
§ 906Abs.
2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 8 ). Für eine sich dergestalt an der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes entsprechend § 249 BGB orientierende Berechnung der Entschädigung ist allerdings nur dann Raum, wenn durch die Ersetzung eines zerstörten Hauses eine dem früheren Zustand des Hausgrundstücks in etwa vergleichbare Lage geschaffen werden kann, wobei zu Gunsten des Betroffenen ein großzügiger Maßstab anzulegen ist; Gegenstand der schadens- bzw. entschädigungsrechtlichen Beurteilung ist dabei nicht das isoliert betrachtete Haus, sondern das Hausgrundstück (vgl. BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2
- b)der Entscheidungsgründe]; BGHZ 102, 322 , 325 ff.). Eine am Wiederherstellungsaufwand ausgerichtete Berechnung der Entschädigung scheidet außerdem entsprechend § 251 Abs. 2 BGB dann aus, wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (SenatOLGR 2006, 16 ff. [juris-Rn. 39]). Für die Verhältnismäßigkeitsbeurteilung sind der Verkehrswert des Hausgrundstücks vor der Beschädigung einerseits und die um einen ggf. gebotenen Abzug „neu für alt“ bereinigten Wiederherstellungskosten andererseits gegenüber zu stellen (vgl. BGHZ 102, 322 , 330). Ein – auch beim nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch möglicher (vgl. BGH NJW 1992, 2884 f. [unter II 2
- a)der Entscheidungsgründe];
§ 906Abs.
2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 2 ) – Abzug „neu für alt“ vom Herstellungsaufwand kommt dabei nur insoweit in Betracht, als die Errichtung eines Ersatzhauses zu einem vom Betroffenen auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (vgl. BGHZ 102, 322 , 331). Baunebenkosten wie Honorare für Architekten und Ingenieure und die Kosten der Baustelleneinrichtungen sind von vornherein nicht abzugsfähig, da sie nicht wertsteigernd wirken; Baupreissteigerungen gehen zu Lasten des Schädigers (vgl. BGH a. a. O.). 2. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall Folgendes:
- a)Eine Berechnung der Entschädigung anhand des Wiederherstellungsaufwandes scheitert nicht von vornherein an der Unmöglichkeit einer Wiederherstellung. Die Ersetzung des Vorderhauses durch einen Neubau ist durchaus möglich, wenn sich aus der Fortentwicklung bautechnischer Erkenntnisse im letzten Jahrhundert auch mancherlei Abweichungen ergeben würden. Dem Integritätsinteresse des Grundstückseigentümers trägt die Rechtsprechung durch einen großzügigen Maßstab bei der Unmöglichkeitsbeurteilung Rechnung. Die Unmöglichkeit einer Wiederherstellung des Hausgrundstücks ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das zerstörte Haus – wie im Streitfall – schon einige Jahrzehnte alt ist (vgl. BGHZ 102, 322 , 327 f.).
- b)Die Kläger können ihren Anspruch aber deshalb nicht auf der Grundlage der notwendigen Sanierungskosten berechnen, weil die Sanierung im Sinne einer annähernden Wiederherstellung des Zustandes vor den Kanalbauarbeiten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 251 Abs. 2 BGB). Der Anspruch ist auf der Basis des Wertes des Hausgrundstücks vor der Beschädigung abzüglich des danach noch vorhandenen Restwertes zu berechnen.
(1)Nach dem denSenatüberzeugenden Bewertungsgutachten war das Hausgrundstück unmittelbar vor seiner Beschädigung durch die Kanalbauarbeiten 129.000 € wert, danach 31.200 €. Die Kanalbauarbeiten haben den Wert des klägerischen Hausgrundstücks demgemäß um 97.800 € gemindert. Der SachverständigeSV7hat den Wert des streitgegenständlichen Hausgrundstücks in unbeschädigtem, in beschädigtem und in hypothetisch saniertem Zustand ausführlich, nachvollziehbar und im Einklang mit den üblichen Bewertungsmethoden ermittelt. Er hat jeweils den Sachwert unter Heranziehung verfügbarer Bodenrichtwerte, üblicher Bau-Herstellungskosten und Alterungsabschläge sowie den Ertragswert dargestellt, die Gewichtung der beiden Wertermittlungsansätze begründet sowie auf Nachfrage desSenatserläutert, warum Preise aus ihm vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellten Verkäufen mangels Vergleichbarkeit der Kaufgegenstände mit dem streitgegenständlichen Hausgrundstück zur Wertermittlung nicht herangezogen werden können. Die Abbruchkosten hat er im Rahmen der Ermittlung des Werts in beschädigtem Zustand berücksichtigt (S. 65 des schriftlichen Hauptgutachtens), so dass die Kläger diese nicht zusätzlich ersetzt verlangen können. Das Gutachten stellt ungeachtet der etwaigen Vertretbarkeit einzelner abweichender Bewertungsschritte insgesamt eine ausreichende Grundlage für die demSenatobliegende Schadensschätzung (§ 287 ZPO) dar. Hinsichtlich der das Bewertungsgutachten betreffenden Rügen der Kläger ist im Übrigen Folgendes auszuführen: (
- i)Zur Bewertung des Hausgrundstücks mit einem hypothetischen Ersatzbau Dem Sachverständigen ist hinsichtlich der Gründungskosten für den hypothetischen Ersatzbau kein Fehler unterlaufen. Aus S. 28 des Hauptgutachtens ergibt sich, dass der Zuschlag für aufwändigere Gründungsmaßnahmen unter Abzug der Kosten für eine unter normalen Umständen ausreichende Streifengründung ermittelt worden ist. Den besonderen Gründungsaufwand für den hypothetischen Ersatzbau hat der Sachverständige methodisch vertretbar im Rahmen der Sachwertermittlung zunächst als Element des Herstellungsaufwandes berücksichtigt. Dem Umstand, dass derartiger Aufwand auf dem Grundstücksmarkt allenfalls teilweise honoriert wird, hat er durch einen erhöhten Marktanpassungsabschlag Rechnung getragen. Dem Klagevortrag ist nicht zu entnehmen, dass ein anderer methodischer Ansatz, etwa eine Außerachtlassung des besonderen Gründungsaufwandes wesentliche Auswirkungen auf das Bewertungsergebnis gehabt hätte. (
- ii)Zur Bewertung des Hausgrundstücks in durch die Kanalbauarbeiten beschädigtem Zustand Der Sachverständige hat den Gründungs-Mehraufwand hier deshalb außer Betracht gelassen, weil er eine vergleichbare Neubebauung an der Stelle des bisherigen Haupthauses für unwirtschaftlich und deshalb für die Bewertung unerheblich angesehen hat. Der Bewertung ist zugrunde zu legen, welche Bebauung ein wirtschaftlich denkender Erwerbsinteressent des streitgegenständlichen Hausgrundstücks in Erwägung ziehen würde. Da nur ein Teil des Grundstücks infolge der Kanalbaumaßnahme weniger tragfähig und deshalb baulich weniger intensiv nutzbar ist, muss der vom Sachverständigen ermittelte Restwert von bescheidenen 31.200 € nicht deshalb noch niedriger angesetzt werden, weil die Kläger im Verkaufsfalle auf die Beeinträchtigung des Baugrundes hinweisen müssten. Der Sachverständige hat erläutert, dass das Bodenwertniveau innerhalb einer Gemeinde bei qualitativer Vergleichbarkeit der betreffenden Grundstücke (z. B. Bauland) regelmäßig recht homogen ist und dass der Grundstücksmarkt auf eine nur teilweise Beeinträchtigung der Tragfähigkeit des Baugrundes typischerweise nicht mit zusätzlichen Wertabschlägen reagiert. (iii) Die unterschiedlichen Marktanpassungsfaktoren in den Teilen 3 und 4 des Gutachtens hat der Sachverständige damit erklärt, dass hier wie häufig bei niedrigeren Ausgangs-Sachwerten ein Wertabschlag aus dem Marktgeschehen nicht ableitbar ist.
(2)Die Sanierungskosten würden sich auf schätzungsweise 232.102,38 € belaufen. Der SachverständigeSV1hat sie auf insgesamt 200.000 bis 250.000 € veranschlagt. Die Ende 1992 in den GutachtenSV3undSV4geschätzten Kosten für den Abbruch des Vorderhauses und die Errichtung eines Ersatzbaus auf einer Tiefengründung summieren sich auf 429.960,98 DM, also 219.835,56 €; für die seitdem verstrichene Zeit ist – wie auch die Kläger dies dem Grunde nach geltend machen (S. 2 des Schriftsatzes vom 23.9.2003, Bl. 807 d. A.) – anhand des Baukostenindexes eine Teuerungsanpassung durchzuführen, die mit dem Gutachten des SachverständigenSV7auf 5,58 % zu veranschlagen ist.
(3)Mit dem Wiederbeschaffungswert einer vergleichbaren Ersatzsache unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu vergleichen sind nicht diese absoluten, sondern die um einen Abzug „neu für alt“ bereinigten Sanierungskosten. Die Werterhöhung in Höhe von 48.000 € beruht nach dem denSenatauch insoweit überzeugenden Gutachten des SachverständigenSV7insgesamt auf Faktoren, die als „neu für alt“ abzugsfähig sind.
(4)Dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 129.000 € stehen danach um einen Abzug „neu für alt“ bereinigte Sanierungskosten in Höhe von etwa 184.102,38 € gegenüber, so dass sich eine Differenz von etwa 43 % ergibt. Die Unverhältnismäßigkeit liegt auf der Hand. Grundsatzfragen stellen sich insoweit nicht. Dem Urteil desSenatsvom 31.3.2005 ( 1 U 257/04 , OLGR 2006, 16 ff.) ist nicht zu entnehmen, dass Unverhältnismäßigkeit erst ab einer Differenz von über 50 % angenommen werden könne; derSenatmusste damals angesichts der 50 % übersteigenden Differenz zu niedrigeren Differenzen nicht Stellung nehmen. c) Zusätzlich zum Objektschaden ersatzfähig ist grundsätzlich der Mietausfall (vgl.
§ 906Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsanspruch 8 ), dies hier in Höhe von 14.245,89 €.
(1)Das Landgericht hat einen solchen Anspruch unzutreffend bereits dem Grunde nach verneint. Entscheidend ist nicht, aus welchem Grunde das vorherige Mietverhältnis endete, sondern ob das Vorderhaus infolge der Kanalbauschäden unvermietbar war. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den Feststellungen zu den gravierenden Schäden an diesem Haus. Für seinen Einwand, das Haus sei wegen Veralterung des Zuschnitts und der Ausstattung sowie wegen seines renovierungsbedürftigen Zustandes ohnehin unvermietbar gewesen, ist der Beklagte beweisfällig geblieben. DerSenatist auf der Grundlage der SachverständigengutachtenSV7(S. 80 des Hauptgutachtens; S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 18.5.2006, Bl. 1101 d. A.) undSV4vielmehr der gegenteiligen Überzeugung; die Einschätzung des SachverständigenSV7, dass die Notwendigkeit üblicher Renovierungsarbeiten einer Neuvermietung nicht entgegenstehe, entspricht allgemeiner Erfahrung.
(2)Zum Mietausfall ist S. 32, 82 des BewertungsgutachtensSV7Folgendes zu entnehmen: Das Vorderhaus ist 69,56 m2 groß. Als Miete nachhaltig erzielbar waren 1987 2,58 €/m2, 1991 2,92 €/m2 und 1993 3,55 €/m2. DerSenatschätzt die entgangenen Mieten für die dazwischen liegenden Jahre durch lineare Interpolation (§ 287 ZPO), woraus sich folgende Quadratmeterpreise ergeben: Jahr Preis in €/m21987 2,581988 2,6651989 2,751990 2,8351991 2,921992 3,2351993 3,55Hieraus ergeben sich folgende Mietstaffel und für die Klageforderung (15.7.1987 – 31.5.1993) die folgenden gerechtfertigten Beträge: Jahr Miete Monate Betrag1987 179,465 ½987,061988 185,3812 2224,531989 191,2912 2295,481990 197,2012 2366,431991 203,1212 2437,381992 225,0312 2700,321993 246,945 1234,69gesamt 14.245,89d) Der zugesprochene Betrag ergibt sich aus der Summe der Wertminderung (97.800 €) und des Mietausfalls bis Mai 1993 (14.245,89 €) abzüglich der vorprozessualen Zahlung des Beklagten von 42.509,92 DM (= 21.734,98 €). III. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist insoweit nicht rechtskräftig abgewiesen. Die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils ist durch Einlegung der Berufung insgesamt gehemmt worden, obwohl die Erblasserin in der Berufungsbegründung zur Abweisung des Feststellungsausspruchs keinen Antrag angekündigt hat (vgl. BGH NJW-RR 1998, 572 ; NJW 1994, 657 ff. [unter II 4
- b)
- aa)der Entscheidungsgründe]; NJW 1989, 170 ). Die Erblasserin konnte ihre Anträge im Rahmen dessen, was sie zur Berufungsbegründung vorgetragen hat, erweitern (vgl. BGHZ 88, 360 , 364; 12, 52 , 68; BGH NJW 1983, 1063 ). Dieser Rahmen ist gewahrt, da es bei der Feststellung des weiteren Schadens um den nämlichen Sachverhalt geht, die Existenz eines höheren als des vom Landgericht angenommenen Schadens. 2. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten, weil der ihnen durch die Kanalbauarbeiten entstandene Schaden weiterhin nicht abschließend zu beziffern ist. Für die Begründetheit der Klage reicht die – hier gegebene – ernstliche Möglichkeit des Eintritts weiterer, bislang nicht bezifferter Schäden. IV. Der Klageanspruch ist nur in ausgesprochener Höhe zu verzinsen. 1. Ihr Verzinsungsbegehren bezüglich der auf 218.746,55 € (= 427.831,06 DM) bezifferten Klagehauptforderung stützen die Kläger auf § 286 Abs. 1 BGB a. F. Der Einsatzzeitpunkt ergibt sich überwiegend aus dem Mahnschreiben der Erblasserin vom 27.1.1993, in dem sie fruchtlos eine Zahlungsfrist bis zum 15.2.1993 gesetzt hat (Bl. 10 ff., 12 d. A.); lediglich der Mietausfall hinsichtlich der Monate März bis Mai 1993 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden, so dass der Beklagte insoweit nur Prozesszinsen schuldet (§ 291 BGB). Für einen den damaligen gesetzlichen Zinssatz von 4 % übersteigenden Zinsschaden sind die Kläger beweisfällig geblieben. Ihre ausweislich S. 10 oben des landgerichtlichen Urteils streitige Behauptung, ihnen bzw. der Erblasserin seien Anlagezinsen entgangen, haben die Kläger nicht unter Beweis gestellt. 2. Die übrige Zinsstaffel des mit der Berufung weiter verfolgten Klageantrages bezieht sich auf verauslagte Gerichts- und Anwaltskosten. Die Kläger wollen sich mit der Verzinsung der festzusetzenden Kosten in Höhe von 4 % nicht zufrieden geben und meinen, sie müssten ihren entgangenen Anlagezins außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend machen können. Die Frage kann schon deshalb offen bleiben, weil die Kläger – wie ausgeführt – für einen höheren Zinsschaden beweisfällig sind. V. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/297935.html ( https://oj.is/297935 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 31 Zitiert 11 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.