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Hessisches LSG, Beschluss vom 12.07.2006 - L 9 AS 69/06 ER

1. Mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben sind solche Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtsch

§ 11Abs.

2 Satz 1 Nr. 3 SGB II: 30,00 Euro Privatversicherungspauschale und 60,58 Euro Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag (so von der Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 bereits berücksichtigt); -

§ 11Abs.

2 Satz 1 Nr. 4 SGB II: Fehlanzeige; -

§ 11Abs.

2 Satz 1 Nr. 5 SGB II: 15,33 Euro Werbungskostenpauschale und 125,40 Euro monatlich Kfz-Fahrkosten (so von der Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 bereits berücksichtigt) sowie 177,54 Euro monatlich Kfz-Finanzierungskosten, welche in dem vorliegenden Verfahren nach Grund und Höhe streitbefangen sind; -

§ 11Abs.

2 Satz 1 Nr. 6 SGB II: 140,00 Euro plus 70,00 Euro als Freibeträge nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung (so von der Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 bereits berücksichtigt). Die Antragsteller haben 177,54 Euro monatliche Kfz-Finanzierungskosten des PKW des Antragstellers zu 3. als vom Einkommen abzusetzende Ausgaben glaubhaft gemacht. Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Eine Ausgabe ist mit der Erzielung von Einkommen schon dann „verbunden“, wenn ihr Zweck zu diesem Einkommen in Beziehung steht (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 11 Rdnr. 70). Berücksichtigungsfähig sind jene Ausgaben unter der zusätzlichen Voraussetzung der „Notwendigkeit“. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzungen für solche Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (BSG vom 29. November 1989 – 7 RAr 76/88 -; vom 6. Oktober 1977– 7 RAr 1/77 -). Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug von und zur Arbeit können mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellen (BSG vom 14. Juni 1988 – 11/7 RAr 59/87 -; vom 16. September 1999 – B 7 AL 22/98 R -). Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung vom 16. Februar 2006 glaubhaft gemacht, dass er seine Beschäftigung bei der Firma B. GmbH um kurz vor 6:00 Uhr aufnehmen muss und dass es von seinem Wohnsitz D. aus keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt, die ihm ein rechtzeitiges Erscheinen am Arbeitsplatz ermöglichen würden; der Berichterstatter hat diese Angaben bestätigt gefunden. Da der Antragsteller zu 3. seinen Arbeitsweg (33 km einfacher Weg) auch weder zu Fuß, noch mit einem Fahrrad oder ganzjährig mit einem Kraftrad zurücklegen kann, benötigt er dazu ein Kraftfahrzeug. Als Ausgaben für Unterhalt und Betrieb des PKW des Antragstellers zu 3. sind die tatsächlich von diesem getragenen und glaubhaft gemachten nachweisbaren Kosten zu berücksichtigen. Für vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben abzusetzende Beträge legt die Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 ( BGBl. I Seite 2622 ) auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II in § 3 Nr. 3

  1. a)Alg II-V Pauschbeträge fest: monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale und zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer. Diese Beträge ergeben sich aus der jährlichen Werbungskosten- und Entfernungspauschale des Einkommensteuerrechts bei einem Steuersatz von 20%; die Motive des Verordnungsgebers insoweit sind nicht nachgewiesen (Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rdnr. 68). Ungeachtet der daraus erwachsenden Bedenken eines Verstoßes der Verordnungsregelung gegen höherrangiges Recht bleibt die Verordnung jedenfalls insoweit anwendbar, als § 3 Nr. 3 Alg II-V die Absetzung von Kosten über die Pauschbeträge hinaus ausdrücklich eröffnet, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige höhere notwendige Ausgaben nachweist. Diese Öffnungsklausel unterscheidet die Pauschale nach § 3 Nr. 3
  2. a)
  3. bb)Alg II-V ebenso von der steuerrechtlichen Pauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz wie von der auf letztere Bezug nehmenden Entfernungspauschale nach den bis 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften der Arbeitslosenhilfe (§ 3 Abs. 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung). Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller wegen einer verordnungsrechtlichen Ungleichbehandlung von SGB II-Leistungsbeziehern im Verhältnis zu SGB XII-Leistungsbeziehern unter dem Aspekt der Ungleichheit der Entfernungspauschale gemäß § 3 Nr. 3
  4. a)
  5. bb)Alg II-V im Verhältnis zu § 3 Abs. 6 Nr. 1a Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches vom 28. November 1962 (BGBl. I, S. 818, 829) teilt der erkennende Senat im Hinblick auf die Öffnungsklausel in § 3 Nr. 3 Alg II-V nicht. Ob und ggf. inwieweit das allgemein unterschiedliche Verhältnis zum Bereich „Arbeit“ der vom SGB II einerseits und der vom SGB XII andererseits erfassten Personen sachliche Gründe beinhalten, den Personenkreis des SGB II in Bezug auf die Ausgestaltung der Entfernungspauschale schlechter als den Personenkreis des SGB XII zu behandeln (Däubler, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2005, Seite 225 ff., 231) muss für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden werden. Die von den Antragstellern geltend gemachten 177,54 Euro Pkw-Finanzierungskosten übersteigen bereits für sich allein die vom Sozialgericht von seinem Rechtsstandpunkt zutreffend errechnete Entfernungspauschale von 125,40 Euro; sie sind als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben glaubhaft gemacht. Die entsprechende Zahlungsverpflichtung des Antragstellers zu 3. ergibt sich aus dessen Auto-Darlehens-Vertrag mit der P. Bank vom 1. Februar 2005 zur Finanzierung des Kaufpreises von 8.500,00 Euro. Ausgehend von vernünftiger Wirtschaftsführung als Voraussetzung notwendiger Ausgaben im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist eine wirtschaftlichere Alternative zur Erfüllung des Darlehensvertrags nicht erkennbar. Bei einem aktuellen Restwert des PKW von 5.550 Euro (Händlereinkaufswert), glaubhaft gemacht durch die von den Antragstellern eingereichte Schwacke Fahrzeugbewertung vom 19. Juni 2006, ist eine wesentliche Einsparung durch den Verkauf dieses PKW in Verbindung mit dem Kauf eines preisgünstigeren gebrauchten Kleinwagens nicht realistisch. Der wirtschaftliche Spielraum zur Ablösung des Restdarlehens bei der P. Bank mittels Zahlung einer Ablösesumme von derzeit 6.021,05 Euro (Auskunft der P. Bank vom 5. Juli 2006) bei einem geschätzten PKW-Händler-Einkaufswert von derzeit 5.550,00 Euro (Schwacke Fahrzeugbewertung vom 19. Juni 2006) ist ohnedies rechnerisch nicht vorhanden. Die Antragsgegnerin ihrerseits kann bei der Anschaffung eines wirtschaftlicheren PKW nach Prüfung selbst nicht behilflich sein (Schreiben vom 6. Juli 2006). Die Pkw-Finanzierungskosten sind auch hinsichtlich ihres Tilgungsanteils berücksichtigungsfähig. Zwar ist der Erwerb von Eigentum an einem Kfz allgemein keine notwendige Voraussetzung für dessen Nutzung als Verkehrsmittel, und sowieso ist die Förderung von Vermögensbildung grundsätzlich kein Systemzweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende als subsidiärer Schutzeinrichtung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit (Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, Loseblatt, 5. Erg.-Lieferung III/06, § 11 Rdnr. 165, 195). Bereits die Arbeitslosenhilfe diente als subsidiäre Sozialleistung nicht der Vermögensbildung (BSG vom 13. März 1997 – 11 RAr 79/96 -), und auch in der Sozialhilfe als einer Notfallhilfe war für eine Vermögensbildung regelmäßig kein Platz (Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 1972 – V C 50.71 -). Tilgungsleistungen für Schulden sind deshalb vom Einkommen Arbeitsuchender im Allgemeinen nicht abzusetzen (Sächsisches LSG vom 14. April 2005 – L 3 B 30/05 AS /ER – m.w.N.). Gleichwohl wird hier allein die Berücksichtigung der gesamten Darlehenskosten als Absetzung vom Einkommen den bei der Beurteilung des Einzelfalles stets zu beachtenden Besonderheiten des Einzelfalles (Mergler/Zink, SGB II, Kommentar, Loseblatt, Stand Juli 2005, § 11 SGB II Rdnr. 71) gerecht. Der Antragsteller zu 3. hatte das Auto-Darlehen bereits vor Beginn seiner Hilfebedürftigkeit aufgenommen, und er streitet derzeit bei dem Amtsgericht Dillenburg als Vollstreckungsgericht gegen den dortigen Pfändungsbeschluss vom 13. September 2005 (Az.: 72 M 2972/05) mit dem Ziel der Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 850f Abs. 1 Zivilprozessordnung zu seinen Gunsten. Der Sicherung des effektiven Existenzminimums der Antragsteller wie der künftigen Fortführung der Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 3. ist jedenfalls zur Überbrückung der derzeitigen Notlage bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts Priorität einzuräumen. In der Hauptsache wird dann allerdings der Ausgang des Verfahrens vor dem Vollstreckungsgericht zu berücksichtigen sein. Danach ist der Beschwerde in Bezug auf die geltend gemachten Pkw-Finanzierungskosten stattzugeben; in Bezug auf die geltend gemachten Kraftstoffkosten ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsteller haben keine Kraftstoffkosten in Höhe von 171,60 Euro, sondern lediglich von 125,27 Euro monatlich als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben glaubhaft gemacht. Die Ausgaben sind durch den Betrieb seines Pkw zur Zurücklegung der Strecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle sowie zurück zu seiner Wohnung bedingt. Die kürzeste Wegstrecke von der Wohnung des Klägers in der N-Straße in D. zum Betriebsgebäude der Firma B. GmbH in der S-Straße in S. beträgt gerundete 33 Kilometer. Dies ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Senats aus dem von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingeführten Berechnung des Falk-Routenplaners. Dagegen hat der Kläger mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juni 2006 nicht glaubhaft machen können, dass er seit Beginn des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 12. Dezember 2002 und auch künftig dauerhaft – etwa wegen einer Baustelle – eine wesentlich längere Wegstrecke fahren musste bzw. muss. Weiter geht das Gericht von einem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch (kombinierter Verbrauchsmix) der von dem Antragsteller zu 3. genutzten BMW-Limousine 318 i, Schaltgetriebe, von 7,4 Litern Superbenzin pro 100 Kilometer aus, wie er in dem von der Deutschen Automobil Treuhand GmbH herausgegeben Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Immissionen, Ausgabe April 2006, als Normverbrauch dokumentiert ist. Dagegen hat der Kläger mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juni 2006 nicht glaubhaft gemacht, dass er seine Fahrweise nicht so einzurichten vermag, dass sein individueller Kraftstoffverbrauch sich dem technisch erreichbaren Normverbrauch nähert; seine Verbrauchsangaben zunächst vom 16. Februar 2006 über 10,5 Liter und dann vom 12. Juni 2006 über 9,8 Liter weisen bereits eine positive Tendenz zur Verbrauchsminderung auf. Weiter kalkuliert das Gericht mit einem Preis pro Liter Superbenzin von 1,35 Euro und bleibt damit unter dem vom Antragsteller zu 3. angegebenen Preis von 1,389 Euro, weil er laut seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juni 2006 zuvor bei seinem Arbeitgeber – preiswerter -tanken konnte. Die Zugrundelegung von 19 Arbeitstagen (Hauck/Noftz, a.a.O., § 11 Rdnr. 171d) pro Monat durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden. Danach berechnen sich die Kosten für Kraftstoffverbrauch wie folgt: 33 Kilometer x 2 Wegstrecken x 19 Arbeitstage x 7,4 Liter Superbenzin ./. 100 Kilometer x 1,35 Euro = 125,27 Euro. Diesen Betrag hat die Antragsgegnerin - nach der Entscheidung des Sozialgerichts - durch Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 bereits berücksichtigt. Ein Wechsel oder eine Ergänzung des Motoröls, wie von den Antragstellern allgemein geltend gemacht, ist zwar bei Kraftfahrzeugen der vom Antragsteller zu 3. benutzten Art üblich, der Anfall entsprechender Kosten im Zeitraum seit Beginn des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 12. Dezember 2005 jedoch nicht zwingend und nicht durch Einzelnachweis glaubhaft gemacht. Im Ergebnis kann nichts Anderes in Bezug auf Reifenkosten und Reparaturkosten etc. gelten. Die Antragsteller haben den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 28. Februar 2006 weitergehend nicht mit der Beschwerde angegriffen. Die vorläufige Leistungsverpflichtung in einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel auf einen Zeitpunkt ab Antragstellung bei Gericht und auf darlehensweise Bewilligung auszusprechen (LSG Baden-Württemberg vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B ). Deshalb sind hier zusätzlich 177,54 Euro monatlich Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab Dezember 2005 bis 31. August 2006 als Darlehen zuzusprechen. Der Stand des derzeit noch anhängigen Verfahrens des Antragstellers zu 3. bei dem Vollstreckungsgericht Dillenburg (Az.: 72 M 2972/05) wird künftig zu beobachten sein. Der Antragsteller zu 3. hat wesentliche Änderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Der Antragsteller zu 3. muss als Selbsthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf seiner Lohnsteuerkarte einen Freibetrag nach § 39a EStG in Höhe der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG übersteigenden Ausgaben eintragen lassen. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar. 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