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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Januar 2007 - Az. 30 C 1774/06 - 45, 30 C 1774/06

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2006 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Rückerstattung von Geldbeträgen, die nach missbräuchlichen Abhebungen an einem Geldausgabeautomaten der Banco ... (Spanien) von der Beklagten seinem Girokonto belastet wurden. Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto, zu dem ihm von der Beklagten im September 2004 eine Debitkarte (... Card) mit persönlicher Geheimnummer (PIN) ausgestellt wurde. Ausweislich eines Ausdrucks aus dem Karten-Management-System der Beklagten zu den Transaktionen dieser Debitkarte (Anl. B1) wurden im Wege der autorisierten Verfügung am 19.03.2006 um 21.56 Uhr zweimal hintereinander jeweils 300,00 Euro und um 21.57 Uhr jeweils 300,00 Euro und 100,00 Euro, innerhalb von nur zwei Minuten somit das gesamte Tageslimit von insgesamt 1.000,00 Euro an einem Geldausgabeautomaten abgehoben. Zeitlich vor der letzten Abhebung weist der Ausdruck als Autorisierungsantwort "Limit überschritten" auf. Für den 19.03.2006 erfolgte nach der letzten Abhebung um 22.52 Uhr ebenfalls die Autorisierungsantwort "Limit überschritten", für den 20.03.2006 enthält der Auszug siebenmal die Autorisierungsantwort "Kartensperre 24 – Karte wird ein", beginnend um 00.03 Uhr, endend um 11.24 Uhr. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass dem Kläger am 19.03.2006 kurz vor den streitgegenständlichen Transaktionen anlässlich eines fingierten Verkehrsunfalls in Spanien das Gepäck sowie seine sich in der Hosentasche befindliche Geldböse gestohlen wurde, in der sich unter anderem auch die von der Beklagten ausgestellte Debitkarte befand. Unmittelbar nach Bemerken des Diebstahls hat der Kläger seine Debitkarte bei der Telefonbanking Servicezentrale der Beklagten sperren lassen; die Sperre erfolgte ausweislich des Ausdrucks "Anzeige Historie" aus dem Karten-Management-System der Beklagten (Anl. B3) am 19.03.2006 um 22.36 Uhr. Der Kläger behauptet, er habe die PIN zu seiner Debitkarte weder zusammen mit der Debitkarte aufbewahrt, geschweige denn diese auf der Karte notiert. Er habe die PIN auch nicht bewusst oder fahrlässig in sonstiger Weise preisgegeben, er habe sie lediglich "im Kopf gespeichert", jedoch nirgends notiert. Ihm seien aus seiner früheren, im Außendienst versehenen, beruflichen Tätigkeit die Risiken einer missbräuchlichen Verwendung einer EC-Karte bekannt, so dass er schon deswegen die notwendigen Vorkehrungen getroffen habe. Der Kläger vermutet, dass seine PIN entweder kurz vor seiner Abreise nach Spanien ausgespäht wurde, als er am 17.03.2006 in der Filiale der Beklagten in 100,00 Euro abgehoben habe, da sich damals mehrere Personen mit ihm in dem Raum mit dem Geldausgabeautomaten befunden hätten und er sein Flugticket aus einem Umschlag geholt habe, um den ebenfalls gezogenen Kontoauszug hineinzustecken. Alternativ käme auch in Betracht, dass der oder die Täter die PIN mit ihm nicht bekannten technischen Hilfsmitteln ausfindig gemacht hätten. Hierfür spräche, dass die Abhebungen erst rund 30 Minuten nach dem Diebstahl der Debitkarte erfolgt seien, obwohl der Geldausgabeautomat nur 5 Minuten vom Tatort entfernt gewesen sei. Der Kläger behauptet unter Verweis auf einen Zeitungsartikel der "Costa Blanca Nachrichten" vom 08.09.2006, die Abhebungen am Geldausgabeautomaten in Spanien seien auch ohne Kenntnis oder Diebstahl der PIN möglich, da die PIN auf dem Magnetsteifen der ... Card gespeichert sei. Der Kläger stellt den Antrag, auf den erkannt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Belastung des Kontos des Klägers mit den streitigen Auszahlungsbeträgen sei zu Recht erfolgt. Der Kläger müsse die Belastung seines Kontos mit den Auszahlungsbeträgen hinnehmen, entweder als Aufwendungsersatz, oder als Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung bzw. unmittelbarer Anwendung von § 254 BGB wegen Verletzung seiner Pflicht zur Geheimhaltung der PIN. Auch wenn die Auszahlungen an einen unberechtigten Karteninhaber erfolgten, hätten sie nur unter Verwendung der PIN erfolgen können. Diese sei alleine dem Kläger bekannt und könne von Unberechtigten nicht ermittelt werden. Die PIN sei nicht auf der Karte gespeichert, sondern zusammen mit anderen Daten in einem besonderen Verschlüsselungsalgorithmus (Triple-DES) verschlüsselt worden. Aus diesem "Chiffrat" sei dann eine PVN (PIN Validation Number) gebildet worden, welche in der Autorisierungszentrale der Beklagten hinterlegt sei. Bei einer Autorisierungsanfrage werde die am Geldausgabeautomaten eingegebene PIN verschlüsselt an die Autorisierungszentrale geleitet, dort werde in einem Hardware-Modul aus der PIN unter Benutzung des PVN-Schlüssels nochmals eine PVN abgeleitet und bei Übereinstimmung des berechneten Wertes mit dem ermittelten Wert die eingegebene PIN als richtig anerkannt. Da der Triple-DES Verschlüsselungsalgorithmus als uneingeschränkt sicher gelte, könne der unberechtigte Karteninhaber die PIN nur vom Kläger selbst erfahren haben, sei es, dass der Kläger sie ihm mitgeteilt habe, sei es, dass die PIN in dem abhanden gekommenen Portemonnaie aufbewahrt wurde. Die Beklagten ist der Ansicht, der so genannte Beweis des ersten Anscheins spreche daher dafür, dass der Kläger mit seiner PIN nicht sorgfältig umgegangen sei und demnach grob fahrlässig gegen seine Pflicht, die PIN geheim zu halten, verstoßen habe. Die Beklagte ist auch der Ansicht, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Ermittlung der PIN durch einen unberechtigten Inhaber oder sonst für einen abweichenden Geschehensablauf bestehen. Die vom Kläger vorgetragene Verzögerung von einer halben Stunde zwischen Diebstahl und Kartennutzung sei kein derartiger Anhaltspunkt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Vernehmungsniederschriften (Bl. 61 – 66 d. A.) sowie die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 667 , 675 Abs. 1, 676 f BGB der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der missbräuchlich abgehobenen 1.000,00 Euro zu. Ein Kunde, auf dessen Girokonto ohne seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenommen werden, kann die Rückbuchung und Auszahlung des sich nach der Berichtigung ergebenden Guthabens verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1992, Az. IX ZR 226/91 , in BGHZ 121, 98 , 106). Die Beklagte hat das Konto des Klägers zu Unrecht mit den während seines Urlaubs erfolgten Barabhebungen in Höhe des streitigen Betrages von 1.000,00 Euro belastet. Der Beklagten stand gegenüber dem Kläger kein Aufwendungsersatzanspruch zu, mit dem sie das Girokonto des Klägers belasten durfte. Gemäß § 676 h BGB kann ein Kreditinstitut Aufwendungsersatz für die Verwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, dass die vier streitgegenständlichen Abhebungen am Geldausgabeautomaten der Banco ... (Spanien) über insgesamt 1.000,00 Euro unter missbräuchlicher Verwendung der Debitkarte des Klägers oder von deren Daten erfolgten. Der Beklagten stand gegenüber dem Kläger aber auch kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu, den sie in das Kontokorrent einstellen und mit dem sie das Girokonto des Klägers belasten durfte. Das Gericht sieht es nicht für erwiesen an, dass der Kläger seine vertraglichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung der Debit-Karte und der Geheimnummer gemäß Nr. 11 der Bedingungen für die ... Card grob fahrlässig verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann diese sich im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf stützen, der so genannte Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Kläger die PIN auf der Karte vermerkt oder sie zusammen mit der Karte verwahrt habe. Der BGH, auf den sich die Beklagte bezüglich des Anscheinsbeweises bezieht, hat in seiner Entscheidung vom 05.10.2004 (Az. XI ZR 210/03 ) zwar ausgeführt, dass grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben werde, sofern andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht blieben. Der BGH setzt in dieser Entscheidung aber ausdrücklich voraus, dass mit Hilfe der "Original-ec-Karte" (BGH, aaO, S. 12) unter Eingabe der richtigen PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben wird. Bereits in einer früheren Entscheidung hatte sich der BGH mit dem Einsatz von Zahlungskarten an Geldausgabeautomaten auseinandergesetzt und hervorgehoben, dass es hierbei zwei Sicherungsmerkmale – Karte und PIN – gibt (vgl. Urteil vom 17.10.2000, Az: XI ZR 42/00 ). Nur wenn einem Unbefugten die ec-Karte und die PIN gemeinsam in die Hände fallen, könne dieser ohne weiteres Abhebungen vornehmen. Aus diesem Grunde sei die gemeinsame Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer grob fahrlässig, da dadurch der besondere Schutz, den die für Abhebungen neben der ec-Karte zusätzlich benötigte Geheimnummer biete, aufgehoben werde. Da auch nach der in der neueren Entscheidung vom 05.10.2004 (Az. XI ZR 210/03 ) zum Ausdruck gebrachten Ansicht des BGH autorisierte Geldabhebungen an einem Geldausgabeautomaten nur möglich sind, wenn sowohl die richtige PIN, als auch die richtige Karte eingegeben bzw. eingeführt wird, kann auch nach Ansicht des BGH der so genannte Beweis des ersten Anscheins nur dann für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden streiten, wenn feststeht, dass sowohl die richtige Karte, als auch die richtige PIN eingegeben bzw. eingeführt wurde. Der BGH hat hierzu ausdrücklich klargestellt, dass die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar sind, d. h. in Fällen, in denen einer bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Für das Gericht steht im vorliegenden Fall aber nicht fest, dass die streitgegenständlichen Abhebungen am Geldausgabeautomaten in Spanien unter Verwendung der richtigen, d. h. der Original-Debitkarte des Klägers erfolgten. Die Beklagte hat zur Dokumentation der streitgegenständlichen Geldabhebungen zwar nicht die Originaljournalstreifen des Geldausgabeautomaten in Spanien vorgelegt, wie dies von Sachverständigen gefordert wird (vgl. Lochter/Schindler, Missbrauch von PIN-gestützten Transaktionen mit ec- und Kreditkarten aus Gutachtersicht, MMR 2006, 292-297

(297)), aber immerhin Ausdrucke aus ihrem Karten-Management-System zu den Transaktionen der Debitkarte des Klägers (Anl. B1). Dieser Ausdruck weist unter anderem für den 20.03.2006 für die Zeit von 00.03 Uhr bis 11.24 Uhr siebenmal hintereinander die Autorisierungsantwort "Kartensperre 24-Karte wird ein" auf. Trotz erfolgter und dokumentierter Sperrung ist die zur Transaktion benutzte Karte entgegen dem Wortlaut der Autorisierungsantwort also nicht einbehalten worden, da nach einem erfolgtem Einbehalt der Karte diese für weitere Transaktionsversuche nicht mehr hätte genutzt werden können. Auf diesen Widerspruch angesprochen hat der Zeuge ... hierzu bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass gesperrte Debitkarten nur von Geldausgabeautomaten im Inland einbehalten würden; im Ausland würden gesperrte Debitkarten hingegen von den Geldausgabeautomaten nicht eingezogen. Der Eintrag "Karte wird eingezogen" sei insoweit also nicht richtig, er könne auch nicht sagen, ob es sich um die Original-Debitkarte des Klägers handelte, mit der die fraglichen Transaktionen getätigt wurden, oder ob die Transaktionen mit einer Kartendublette, also einer Kopie der Original-Karte getätigt wurden. Die Tatsache, dass die Beklagte die gesperrte Karte von ihren ausländischen Geschäftspartnern nicht hat einziehen lassen, führt aber dazu, dass sie ihrerseits nicht substantiiert darlegen und schon gar nicht den Nachweis erbringen kann, dass die missbräuchlichen Transaktionen überhaupt unter Verwendung der Original-Debitkarte des Klägers und nicht etwa mittels einer Kartendublette erfolgten. Der vom BGH geforderte "bestimmte Sachverhalt" – Einsatz der Original-ec-Karte und Eingabe der richtigen PIN – als dem Anscheinsbeweis zugrunde liegender typischer Geschehensablauf steht somit nicht fest, so dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme des von der Beklagten in Anspruch genommenen Anscheinsbeweises nicht vorliegen. Nach Ansicht des Gerichts spricht vielmehr in den Fällen, in denen bei Transaktion mittels Zahlungskarten Kartendubletten verwendet wurden, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die zur Transaktion ebenfalls benötigte PIN ausgespäht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Das Gericht hält die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Krimineller, der sich durch Anbringung eines Kartenlesegerätes an einem Geldausgabeautomaten die zur Herstellung einer Kartendublette erforderlichen Daten beschafft, es auch versuchen wird, die zur Karte gehörende PIN zu erspähen, für sehr groß, da er ohne die PIN mit der Kartendublette nur wenig anfangen kann. Nach Ansicht des Gerichts besteht auch ein erheblicher Unterschied zwischen der Verwendung von Original-Zahlungskarten und dem Einsatz von Kartendubletten an Geldausgabeautomaten, auch wenn dies – soweit erkennbar – in der Rechtsprechung bisher noch nicht thematisiert wurde. Der Unterschied liegt darin begründet, dass Transaktionen mit Zahlungskarten an Geldausgabeautomaten durch zwei voneinander getrennte Sicherungsmerkmale – Karte und PIN – gesichert werden, die verhindern sollen, dass Geld an Geldausgabeautomaten abgehoben werden kann, wenn man nur im Besitz eines der beiden Sicherungsmerkmale ist. Während die PIN dadurch vor missbräuchlicher Verwendung geschützt wird, dass dem Karteninhaber die Verpflichtung auferlegt wird, die PIN nicht auf der Karte zu notieren, gemeinsam mit dieser zu verwahren oder einer anderen Person mitzuteilen, werden die Debitkarten in Deutschland mit einem besonderen Echtheitsmerkmal, dem so genannten MM-Merkmal geschützt. Das MM-Merkmal – "moduliertes Merkmal" – befindet sich bereits seit 1979 auf allen deutschen Debitkarten und schützt erfolgreich vor dem Einsatz von Kartendubletten. Es handelt sich hierbei um eine im Kartenkörper eingebrachte maschinenlesbare Substanz die mit der "MM-Box", welche sich in allen deutschen Geldausgabeautomaten befindet, korrespondiert. Der MM-Code wird bei der Kartenprüfung von einem besonderen Sensor aus der Karte ausgelesen und an ein Sicherheitsmodul, die MM-Box, weitergegeben. Diese MM-Box enthält den gesamten Dateninhalt des Magnetstreifens und insbesondere den MM-Prüfwert, welcher ebenfalls auf dem Magnetstreifen gespeichert ist. In der MM-Box wird aus den Magnetstreifendaten und dem MM-Code ein Wert berechnet, der mit dem MM-Prüfwert verglichen wird. Nur wenn dieses Ergebnis mit dem MM-Prüfwert identisch ist, wird entschieden, dass der Magnetstreifen und die Karte zusammengehören (vgl. Andreas Sidler, Smart Cards, Seminar IT-Sicherheit, WS 2001/2002, PD Dr. Rolf Oppliger, Institut für Informatik der Universität Zürich, http://www.ifi.unizh.ch/ikm/Vorlesungen/Sem_Sich01/Sidler.pdf). Wird also der Inhalt eines Magnetstreifens auf eine Blankokarte kopiert, würde dies beim Versuch einer Transaktion erkannt, da eine Blankokarte kein MM-Merkmal besitzt. Auch wenn man den Inhalt des Magnetstreifens einer Debitkarte auf den Magnetstreifen einer anderen, echten Debitkarte kopieren würde, wäre der MM-Prüfwert falsch, die erwünschte Transaktion würde ebenfalls nicht durchgeführt. Das MM-Verfahren schützt mithin vor dem Einsatz von Kartendubletten und hat sich als sehr effektiv erwiesen (vgl. EURO Kartensysteme GmbH, http://www.kartensicherheit.de/ww/de/pub/praevention/sicherheitsprodukte/mm_merkmal.php?PHPSESSID=4bde6878cbc6733fa83e173923ee9919). Der Zeuge ... hat jedoch bestätigt, dass an ausländischen Geldausgabeautomaten das so genannte MM-Merkmal überhaupt nicht geprüft werde, so dass im Ausland auch mit Kartendubletten Geld abgehoben werden könne, was in Deutschland nicht möglich sei. Margit Schneider, Leiterin Sicherheitsmanagement Zahlungskarten bei der Eurokartensysteme GmbH, wird zu diesem Themenkreis in einem Artikel in der FAZ zitiert, dass sich im Ausland die Überprüfung mit diesem Echtheitsmerkmal weder auf Karten noch für Geldautomaten durchgesetzt habe: "Das MM-Merkmal war zu teuer" (vgl. FAZ vom 14.07.2006, Die Kartenbetrüger werden immer raffinierter). Dies bedeutet aber, dass die Beklagte die von ihr herausgegebenen Debitkarten vor missbräuchlicher Nutzung durch Unbefugte zwar einerseits mit einem besonderen Echtheitsmerkmal, dem MM-Merkmal schützt, andererseits aber akzeptiert, dass die mit ihr geschäftlich verbundenen Partnerbanken oder Geldausgabeautomatenbetreiber im Ausland dieses Echtheitsmerkmal nicht überprüfen. Ein vergleichbares Verhalten wäre es, wenn Banknoten in Deutschland zum Schutz vor Fälschungen mit Echtheitsmerkmalen – beispielsweise erhabenen Teilen des Druckbildes, Wasserzeichen, Farbwechsel, Sicherheitsfaden, Durchsichtsregister und Hologramm – ausgestattet werden, es aber stillschweigend geduldet würde, wenn beim Umtausch dieser Banknoten im Ausland diese Merkmale nicht geprüft und anstandslos auch einfache Kopien der Banknoten akzeptiert würden. So, wie ein Karteninhaber wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Geheimhaltung der PIN von seiner Bank zur Rechenschaft gezogen werden kann, gilt dies auch unter umgekehrten Parteirollen. Es kann aber nicht als sorgfältiger Umgang mit Zahlungskarten angesehen werden, wenn es die Beklagte im Geschäftsverkehr stillschweigend generell zulässt, dass ein jahrzehntelang bewährtes, extra zum Schutz vor dem Einsatz von Kartendubletten angebrachtes Echtheitsmerkmal von ihren Geschäftspartnern im Ausland überhaupt nicht geprüft wird, obwohl ihr der dadurch ermöglichte Missbrauch durch den Einsatz von Kartendubletten bekannt ist. Dass es sich bei dem Einsatz von Kartendubletten an Geldausgabeautomaten auch nicht lediglich um vernachlässigbare Einzelfälle handelt, wird eindrucksvoll von der Firma Eurokartensysteme GmbH dokumentiert. Die Firma Eurokartensysteme GmbH ist als Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Kreditwirtschaft die zentrale Schadensbekämpfungsstelle für Debitkarten und betreibt in enger Abstimmung mit dem Zentralen Kreditausschuss unter der Internetadresse "www.kartensicherheit.de" ein Informationsportal rund um die Sicherheit im kartengestützten Zahlungsverkehr. In diesem Informationsportal ist eine Tabelle veröffentlicht, wonach im Inland sowohl im
  1. Halbjahr 2005, als auch im
  2. Halbjahr 2006 kein einziger Schadensfall unter Verwendung von Kartendubletten an Geldausgabeautomaten zu verzeichnen war, während die Anzahl der Schadensfälle durch Verwendung von Kartendubletten an Geldausgabeautomaten im Ausland von 10.031 Fällen im
  3. Halbjahr 2005 auf 19.651 Schadensfälle im
  4. Halbjahr 2006 stieg, was eine Steigerung um 95,90 % bedeutet. Die Schadenshöhe durch Verwendung von Kartendubletten an Geldausgabeautomaten im Ausland steigerte sich im gleichen Zeitraum sogar um 140,29 % von 1.956.000 Euro auf 4.700.00 Euro (vgl. www.kartensicherheit.de, Schadensstatistik, Debit, Schäden
  5. Hj. 2006, Kartendubletten an GA). Demgegenüber war die Zahl der Schadensfälle unter Verwendung gestohlener Debitkarten an Geldausgabeautomaten im Inland leicht rückläufig. Während im
  6. Halbjahr 2005 noch 14.221 Transaktionen mit gestohlenen Debitkarten an Geldausgabeautomaten im Inland zu verzeichnen waren, ging diese Zahl im
  7. Halbjahr 2006 auf 13.864 zurück (vgl. www.kartensicherheit.de, Schadensstatistik, Debit, Schäden
  8. Hj. 2006, gestohlene Debitkarten an GA). Mit dem Anstieg der Schadensfälle durch Verwendung von Kartendubletten an Geldausgabeautomaten im Ausland stieg auch die Berichterstattung über derartige Vorkommnisse in den Medien. Ausweislich eines Artikels in der FAZ vom 14.07.2006 (S. 21, Die Kartenbetrüger werden immer raffinierter) beobachtet die Firma Eurokartensysteme GmbH seit rund zwei Jahren, dass sich immer hochgerüstetere Täter auch an deutschen Geldautomaten zu schaffen machen. Kameras, meist in einer Leiste versteckt oben am Automaten angebracht, dienen zum Ablesen der PIN, Magnetstreifenlesegeräte mit Funksensor oder Speicher werden an den Geldausgabeautomaten angebracht. Diese dem Karteneinzugsschlitz nachempfundenen Lesegeräte lesen die Daten von der Karte ab, anschließend werden die Daten per E-Mail ins Ausland geschickt, die Daten auf einer Dublette aufgebracht und die gefälschte Karte im Ausland zum Bargeldbezug eingesetzt (vgl. FAZ vom 14.07.2006, S. 21, Die Kartenbetrüger werden immer raffinierter). Auch die Beklagte war hier in Frankfurt am Main von derartigen Attacken betroffen. Ausweislich eines Berichts in der Frankfurter Rundschau (FR vom 28.07.2006, S. 23, Gauner holen Geld von 200 Konten) haben Betrüger an einem Geldausgabeautomaten der Beklagten an der Konstablerwache in Frankfurt am Main zwischen dem 03.
  9. und 17.06.2006 an mindestens 6 Tagen vor dem Schlitz für die ec-Karte ein Lesegerät und vermutlich über der Tastatur eine Miniaturkamera angebracht. An Automaten in Spanien und Malaysia seien dann mit den so gewonnenen Daten mehr als 300.000,00 Euro abgehoben worden. Dieser Schaden werde jedoch von einem eigens für derartige Fälle eingerichteten Schadensfonds (Debit-Schadenspool EKS) aller deutschen Kreditinstitute beglichen. Dafür, dass es sich beim missbräuchlichen Einsatz von Kartendubletten nicht lediglich um vernachlässigbare Einzelfälle handelt, sondern ein erhebliches Problem bei der Verwendung von Zahlungskarten darstellt, sprechen zudem die entsprechenden Bemühungen der Kreditwirtschaft. Seit 1996 ist europaweit der so genannte EMV-Chip auf Zahlungskarten im Gespräch, wobei "EMV" für Europay, MasterCard, Visa steht. Diese drei Kartenorganisationen haben sich zwecks Erarbeitung und Förderung globaler Standards für elektronische Finanztransaktionen abgestimmt. Der EMV-Chip ist der neue technische Sicherheitsstandard für die Kommunikation zwischen Chipkarte und Terminal (POS und Geldautomat) zur Abwicklung von Debit- oder Kreditkarten-Transaktionen. Der Chip auf der Karte soll es ermöglichen, die im Chip gespeicherten Daten gegen Verfälschung und auch gegen Kopieren zu schützen, jedoch wird der ca. 3 bis 4 Euro je Karte teure EMV-Chip erst im Jahr 2010 im Rahmen des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (Sepa) flächendeckend europaweit verbindlich sein. Seit Januar 2005 gibt es für MasterCard- und Maestro-Transaktionen (bei der Debitkarte des Klägers handelt es sich um eine Maestro-Card) aber bereits eine vertragliche Haftungsumkehr ("Liability Shift", vgl. www.kartensicherheit.de, Prävention, Sicherheitsprodukte, EMV-Chip). Nach dieser Haftungsumkehr muss grundsätzlich diejenige Transaktionspartei die Haftung für betrügerische Transaktionen tragen, die den Betrug durch die Investition in die neue Technologie hätte verhindern können; bei der Haftungsverteilung wird somit eine Art Verursacherprinzip eingeführt. Ist also entweder das Terminal oder die Karte bei einer Transaktion EMV-fähig, trägt diejenige Transaktionspartei die Haftung für Schäden aus Kartenfälschungen, die nicht EMV-fähig war (vgl. www.kartensicherheit.de, aaO). Wenn die Debitkarte des Klägers mit einem EMV-Chip ausgestattet, der Geldausgabeautomat der Banco ... aber nicht EMV-fähig gewesen wäre, hätte nach dieser Vereinbarung der Schaden dem Automatenbetreiber in Spanien zurückbelastet werden können. Das Gericht sieht sich daher in seiner Ansicht bestärkt, der Beklagten im vorliegenden Fall die fahrlässige Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen, wenn es die Beklagte im Geschäftsverkehr stillschweigend generell zulässt, dass das zum Schutz vor dem Einsatz von Kartendubletten angebrachte Echtheitsmerkmal (MM-Merkmal) von ihren Geschäftspartnern im Ausland überhaupt nicht geprüft wird. Da der Kläger als Karteninhaber hierauf keinen Einfluss hat, dies vielmehr allein der Sphäre der Beklagten zuzurechnen ist, muss diese im Verhältnis zum Kläger auch das entsprechende Risiko tragen. Das Gericht verkennt nicht, dass im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Entwendung der Originaldebitkarte des Klägers und den missbräuchlichen Transaktionen am Geldausgabeautomaten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verwendung der Originaldebitkarte – und gegen den Einsatz einer Kartendublette – spricht. Gleichwohl sind die Regeln über den Anscheinsbeweis auch dann nicht anwendbar. Der BGH hat in der Entscheidung vom 05.10.2004 (Az. XI ZR 210/03 ) ausdrücklich klargestellt, dass der Anscheinsbeweis auch erschüttert werden könne, wenn unstreitig oder vom Inanspruchgenommenen bewiesen sei, dass ein schädigendes Ereignis durch zwei verschiedene Ursachen mit jeweils typischen Geschehensabläufen herbeigeführt worden sein kann und jede für sich allein den Schaden verursacht haben kann. Hafte der Inanspruchgenommene in einem solchen Fall nur für eine der möglichen Ursachen, seien die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht anwendbar; dabei komme es auch nicht darauf an, ob die eine oder andere Verursachungsmöglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die wahrscheinlichere sei (vgl. BGHZ 24, 308 , 313). Selbst wenn man also im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Geltung eines Anscheinsbeweises zu Ungunsten des Klägers zunächst als gegeben ansehen würde, stünde dem entgegen, dass der Schaden – die missbräuchliche Transaktion am Geldausgabeautomaten in Spanien – auch durch die Verwendung einer Kartendublette entstanden sein kann, was mangels Einzugs der zur Transaktion verwendeten Karte nicht verifiziert werden kann. Beiden Ursachen – der Verwendung der Original-Karte mit der vom Karteninhaber nicht ordnungsgemäß geheim gehaltenen PIN, als auch dem Einsatz einer Kartendublette mit ausgespähter PIN – liegen jeweils typische Geschehensabläufen zugrunde, von denen jeder für sich allein den Schaden verursacht haben kann. Auf die Frage, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Verwendung der Original-Karte wahrscheinlicher ist, als der Einsatz einer Kartendublette, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich nicht an (vgl. BGHZ 24, 308 , 313). Im Hinblick auf die bereits zitierten Schadensstatistiken weist das Gericht gleichwohl darauf hin, dass die Missbrauchsfälle an Geldausgabeautomaten im Ausland mit Dubletten um ein Vielfaches höher sind, als diejenigen unter Verwendung gestohlener Original-Karten, so dass zumindest statistisch gesehen der Einsatz einer Kartendublette mit ausgespähter PIN die wahrscheinlichere Schadensursache bei einer missbräuchlichen Transaktion an einem Geldausgabeautomaten im Ausland ist. Mit gestohlenen Original-Debitkarten wurden im
  10. Halbjahr 2006 an Geldausgabeautomaten im Ausland insgesamt 6.695 Transaktionen mit einer Schadenssumme von 1.321.000 Euro getätigt (vgl. www.kartensicherheit.de, Schadensstatistik, Debit, Schäden
  11. Hj. 2006, gestohlene Debitkarten an GA), während mit Kartendubletten im
  12. Halbjahr 2006 an Geldausgabeautomaten im Ausland 19.651 Transaktionen mit einer Schadenssumme von 4.700.000 Euro getätigt wurden (vgl. www.kartensicherheit.de, Schadensstatistik, Debit, Schäden
  13. Hj. 2006, Kartendubletten an GA). Da der Kläger als in Anspruch genommener nur für eine dieser beiden möglichen Ursachen – der Verwendung der Original-Karte mit der von ihm nicht ordnungsgemäß geheim gehaltenen PIN – haftet, sind die Regeln über den Anscheinsbeweis daher nicht anwendbar, wenn die Bank nicht substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass die Transaktionen mit der Original-Karte und nicht mit einer Kartendublette erfolgten. Der Möglichkeit, dies substantiiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, hat sich die Beklagte aber durch eigenes Verschulden beraubt, in dem sie es stillschweigend duldet, dass von ihr als gesperrt gemeldete Zahlungskarten bei Transaktionen an Geldausgabeautomaten im Ausland von ihren Geschäftspartnern nicht eingezogen werden. Selbst wenn man unabhängig von alledem den Anscheinsbeweis dennoch zu Ungunsten des Klägers anwenden wollte, wäre es der Beklagten im vorliegenden Fall schließlich verwehrt, sich auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu berufen, da sie den Kläger schuldhaft in der Möglichkeit beschnitten hat, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1997, Az. X ZR 119/94 ). Dadurch, dass die gesperrte Debitkarte – entgegen der Autorisierungsantwort im Ausdruck des Karten-Management-Systems der Beklagten – nicht eingezogen wurde, besteht nicht nur die Möglichkeit der weiteren missbräuchlichen Verwendung dieser Karte im Offline-Einsatz, dem Kläger als Kunden der Beklagten wird hierdurch auch die Möglichkeit vereitelt, durch Vorlage der eingezogenen Karte zu beweisen, dass die PIN zumindest nicht auf der Karte notiert war. Durch eine Untersuchung der eingezogenen Karte hätte durch Sachverständige auch festgestellt werden können, ob die Karte manipuliert wurde (vgl. Lochter/Schindler, Missbrauch von PIN-gestützten Transaktionen mit ec- und Kreditkarten aus Gutachtersicht, MMR 2006, 292-297
(297)). Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 05.10.2004 (Az. XI ZR 210/03 ) aber ausdrücklich ausgeführt, dass sich zugunsten des Karteninhabers auswirken könne, dass derjenige, der die Gegenpartei schuldhaft in der Möglichkeit beschneide, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen, sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen könne. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 17.06.1997, Az. X ZR 119/94 ) wird der Begriff der Beweisvereitelung allgemein in Fällen verwendet, in denen jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Beweisvereitelung kann aber – wie im vorliegenden Fall – auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn damit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein musste. Da der Beklagten die Problematik der Beweisführung bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungskarten an Geldausgabeautomaten bekannt ist, sie im Inland im Falle einer vom Karteninhaber veranlassten Sperre seiner Zahlungskarte daher auch den sofortigen Einzug der Karte veranlasst, stellt es ein grob fahrlässiges Unterlassen dar, wenn sie im Falle der Kartensperre bei ihren ausländischen Geschäftspartnern nicht darauf drängt, dass dort die gesperrte Karte ebenfalls eingezogen wird. Eine derartige Beweisvereitelung führt auch nicht lediglich zu Erleichterungen bei der etwaigen Erschütterung des prima-facie-Beweises, der BGH (Urteil vom 17.06.1997, Az. X ZR 119/94 ) hat diesbezüglich vielmehr ausgeführt, dass die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises verlange, dass der Gegenseite die Möglichkeit verbleiben müsse, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen. Wer daher die Gegenpartei schuldhaft in diesen Möglichkeiten beschneide, könne sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen, auch nicht in modifizierter Form. Der unterbliebene Einzug der gesperrten Karte ist auch von der Beklagten zu vertreten. Der Kläger hat keinen Einfluss darauf, dass seine Debitkarte an Geldausgabeautomaten verwendet werden kann, welche die von ihm gesperrte Karte nicht einziehen, während der Beklagten durch entsprechende Vertragsgestaltung mit ihren ausländischen Geschäftspartnern eine Einflussnahme hierauf möglich wäre. Die Beklagte kann sich daher nicht auf den Anscheinsbeweis berufen, wonach grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, da sie den Kläger durch Nichteinzug der gesperrten Karte in der Möglichkeit beschnitten hat, durch Inaugenscheinnahme der Karte zu widerlegen, dass auf der Karte die PIN notiert war, bzw. durch eine Untersuchung der eingezogenen Karte durch Sachverständige festzustellen, ob die Karte manipuliert wurde. Greift aber im vorliegenden Fall kein Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des Klägers, steht für das Gericht aber auch fest, dass dem Kläger nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Verletzung seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung der Debit-Karte und der Geheimnummer gemäß Nr. 11 der Bedingungen für die ... Card gemacht werden kann. Die Beklagte hat eine derartige Pflichtverletzung zwar behauptet, aber nicht beweisen können. Der Kläger haftet der Beklagten daher nicht für die unberechtigten Abhebungen, es verbleibt vielmehr bei der vom Gesetzgeber in § 676 h BGB vorgegebenen Haftungsverteilung, wonach die Beklagte das Risiko der missbräuchlichen Verwendung einer Zahlungskarte zu tragen hat. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286 , 288 BGB. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/298607.html Kommentare
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