Tenor Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 10.07.2006 wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, ihre Kostenrechnung vom 29.11.2005 zu DR II 0388/05 insoweit abzuändern, als dort die Gebühr "N. erl. Amtshandlung 200 pp" in Höhe von 12,50 Euro (Gebühr KV Nr. 604 zum GVKostG) erhoben wird, und einen von der Gläubigerin gegebenenfalls überzahlten Betrag dieser zu erstatten. Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens beträgt 12,50 Euro. Gründe Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der Ansatz der Gebühr nach Nr. 604 KV zum GVKostG war nicht gerechtfertigt. Nach der Anmerkung zum Kostenverzeichnis Nr. 604 zum GVKostG ist die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung nicht zu erheben, wenn die eidesstattliche Versicherung deshalb nicht abgenommen wurde, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO). Die Regelung differenziert in ihrem Wortlaut nicht danach, ob der Gerichtsvollzieher im Zeitpunkt der Terminsbestimmung erkennen konnte, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits innerhalb der letzten drei Jahre abgegeben hat. Auch der Zweck der Vorschrift gebietet keine einschränkende Auslegung im Einzelfall. Die Zulässigkeit der Erhebung einer Nichterledigungsgebühr ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Gebühren nur für erledigte Amtshandlungen erhoben werden. Die Nichterledigungsgebühr trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Gerichtsvollzieher für gewisse Amtshandlungen, selbst wenn sie erfolglos bleiben, eine erhebliche Mühsal und ein nicht unbeträchtlicher Aufwand an Zeit und Kosten entstehen. Das Aufwendungsersatzinteresse des Gerichtsvollziehers ist für den Fall, dass eine Amtshandlung aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen, noch von seiner Entschließung abhängig sind, als schützenswert anerkannt. Es wird durch die Nichterledigungsgebühr finanziell kompensiert. Die Anordnung der Nichterhebung einer Nichterledigungsgebühr durchbricht diese Ausnahme zugunsten vom Gesetzgeber höher gewichteter Belange. Derartige Belange liegen bei einer in den letzten drei Jahren bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vor. Die in der Anmerkung zu KV Nr. 604 zum GVKostG geregelte Gegenausnahme dient dem Schuldnerschutz. Sie flankiert die in § 903 ZPO getroffene gesetzliche Wertung im kostenrechtlichen Bereich. § 903 ZPO dient dem Schutz des Schuldners nach Verzeichnung und Versicherung seines Vermögens vor weiteren Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung der Gläubigerbelange (vgl. Zöller-Stöber, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.