Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger betreibt ein Transportunternehmen. Sein LKW (Sattelzug mit Auflieger) mit dem amtl. Kennzeichen ... war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 19.1.2006 transportierte der oben genannte Lastzug u.a. Chemikalien und Gefahrgut von H nach B. Auf der BAB 7 im Bezirk F trat gegen 2.30 Uhr ein Motorbrand auf, den der Fahrer mit den bordeigenen Feuerlöschern nicht mehr löschen konnte. Das Feuer griff auf die Ladung über, wodurch Gefahrgutbehälter beschädigt wurden und der Inhalt austrat. Außerdem wurde die Ladung durch austretendes Chlorgas kontaminiert. Auf Anordnung von Polizei und Feuerwehr wurde durch die ... im Rahmen der Bergungsarbeiten verunreinigtes Erdreich abtransportiert und entsorgt. Die beschädigte bzw. kontaminierte Ladung wurde auf eine Deponie gebracht und dort von der Firma ... sortiert und entsorgt. Sie stellte dem Kläger unter dem 13.2.2006 insgesamt 9.802,48 Euro in Rechnung. Die Beklagte regulierte die sonstigen Bergungskosten, lehnte die Übernahme dieser Kosten jedoch mit der Begründung ab, eine privatrechtliche Haftung des Klägers gegenüber dem Wareneigentümer sei ausgeschlossen, da ihn kein Verschulden treffe. Wegen rein öffentlich-rechtlicher Ansprüche besteht kein Deckungsschutz. In dem Schreiben der Beklagten vom 6.7.2006 heißt es weiter wie folgt: "Im Rahmen der vertraglichen Deckungssumme werden wir folglich privatrechtliche Schadensersatzansprüche befriedigen, soweit sie nachgewiesen sind und unberechtigte Ansprüche abwehren." Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Versicherungsschutz im Rahmen des Versicherungsvertrages für den am 19.1.2006 eingetretenen Brandschaden zu gewähren. Er verlangt ferner Zahlung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Anwaltskosten an seine Prozessbevollmächtigten. Er ist der Ansicht, zu den von der Beklagten im Rahmen der KFZ-Haftpflichtversicherung zu ersetzenden Schäden gehörten auch die Entsorgungskosten für die beschädigte Ladung. Nur der Schaden am Transportgut selbst falle unter den Haftungsausschluss nach § 11 Nr. 4 AKB. Auch wenn die Polizei hoheitlich zur Gefahrenabwehr tätig geworden sei, schließe dies nicht aus, dass sie zugleich privatrechtlich im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag für den verantwortlichen KFZ-Halter tätig geworden sei. Ob auch den Wareneigentümer eine Pflicht zur Entsorgung getroffen habe, sei unerheblich und begründe allenfalls Regressansprüche der Beklagten. Im Übrigen sei er dem Wareneigentümer gegenüber ersatzpflichtig, da er für Mängel des Fahrzeuges uneingeschränkt einstehen müsse. Der Kläger beantragt,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.