← Deutschland

Hessischer VGH, Urteil vom 21.03.2007 - 9 UE 1676/06.A

Tatbestand Die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben am ... 1961 in Asmara geboren wurde, stellte am 21. Januar 2003 beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Außenst

§ 60Abs. 1 Aufenth

G sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Mit Urteil vom

  1. August 2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie sei unverfolgt ausgereist. Als einfachem Mitglied der ELF-RC bzw. der ELF-NC drohe ihr auch im Falle der Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die vorliegenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Bundesnachrichtendienstes und des Instituts für Afrika-Kunde, die übereinstimmend davon ausgingen, dass auch die Tätigkeit einfacher Mitglieder oppositioneller Organisationen bekannt und verfolgt würden, erschienen spekulativ. Keine der Auskünfte könne Referenzfälle benennen. Folglich bestehe kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die alleinige Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei in Deutschland für einfache Mitglieder nicht zu einer Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Eritrea führe. Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Mit Beschluss vom
  2. Juli 2006 - 9 UZ 2613/05.A - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit die Klage darauf gerichtet ist, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  3. Mai 2003 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen,

§ 60Abs. 1 Aufenth

G vorliegen. Der darüber hinausgehende Zulassungsantrag wurde abgelehnt. Mit Schriftsatz vom

  1. August 2006, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Klägerin die Berufung begründet. Sie wiederholt zunächst ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und weist ergänzend darauf hin, dass sie im März 2006 an einem Treffen der ENSF - Eritrean National Salvation Front - in A-Stadt - Griesheim teilgenommen habe. Bei der ENSF handele es sich um einen Zusammenschluss der ELF-NC, der EDRF und der EPM. Ferner habe sie in der Zeit vom
  2. Juli 2006 bis
  3. Juli 2006 das Festival der ENSF in B-Stadt besucht. Am
  4. Februar 2007 habe sie an der Vollversammlung der ENSF in A-Stadt/Nied teilgenommen. Des Weiteren überreicht sie einen Ausweis der ELF-NC, gültig vom
  5. April 2006 bis
  6. April
  7. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  8. August 2005 - 8 E 2901/03 .A

(3)- sowie unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Mai 2003 zu verpflichten, festzustellen,

§ 60Abs. 1 Aufenth

G vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Berufungsverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt. Am

  1. Oktober 2006 hat der Senat beschlossen, über die Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der ELF-RC/ELF-NC Beweis zu erheben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes sowie von Gutachten des Instituts für Afrika-Kunde und des Sachverständigen G. Schröder. Insoweit wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  2. Dezember 2006, das Gutachten des Instituts für Afrika-Kunde vom
  3. November 2006 und das Gutachten des Sachverständigen G. Schröder verwiesen, die sich in der Gerichtsakte befinden. Am
  4. Februar 2007 hat der Senat darüber hinaus beschlossen, über die Asylgründe der Klägerin und deren exilpolitische Betätigung durch Vernehmung der Klägerin als Beteiligte und des Herrn A. als Zeugen Beweis zu erheben. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
  5. März 2007 verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (ein Hefter) sind beigezogen und ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die den Beteiligten mit Begleitverfügung vom
  6. März 2007 bekannt gegebenen Erkenntnisquellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie zur Ergänzung des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Akten dieses Verfahrens, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Gründe Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden. Die Klägerin hat nach der am
  7. Juli 2006 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses mit Schriftsatz vom
  8. August 2006, eingegangen bei Gericht am selben Tage, einen bestimmten Berufungsantrag gestellt und diesen im Einzelnen begründet. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, des früheren § 51 Abs. 1 AuslG, begehrt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach der vorgenannten Bestimmung darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom
  9. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( BGBl. 1953 II S. 559 ) - Genfer Flüchtlingskonvention - nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom
  10. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 = NVwZ 1997, 1134 ), die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der vergleichbaren Problematik bei Art. 16a GG zurückgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  11. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 ), darf einem ausländischen Antragsteller, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, der Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (sogenannter herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). War der Flüchtling dagegen zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht verfolgt oder von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, kommt es für die Prognose der Verfolgungsgefahr darauf an, festzustellen, ob politische Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  12. September 1993 - BVerwG 9 C 205.93 -, DVBl. 1994, 68 = DÖV 1994, 662). Eines Eingehens auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  13. April 2004 (ABl. L 304/12) - Qualifikationsrichtlinie -, die wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist des Art. 38 Qualifikationsrichtlinie am
  14. Oktober 2006 unmittelbare Anwendung findet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
  15. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 -), bedarf es hier bereits deshalb nicht, weil diese Richtlinie der Klägerin im konkreten Fall keine weitergehenden Rechte als § 60 Abs. 1 AufenthG einräumt. Der Klägerin droht bereits wegen ihrer exilpolitischen Betätigung als einfaches Mitglied der ELF-NC bzw. der ENSF, das im Rahmen der Parteiarbeit aktiv ist, im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch in Anwendung des strengeren Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Insoweit bedarf das Vorliegen etwaiger - die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs rechtfertigender - Vorfluchtgründe im Rahmen des geltend gemachten Abschiebungsschutzanspruchs, der anders als der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, keiner weiteren Erörterung. Der Senat ist zunächst davon überzeugt, dass dem eritreischen Staat einfache Mitglieder der ELF-NC bzw. der ENSF, die sich - wenn auch nur in untergeordneter Form - an der Parteiarbeit beteiligen, bekannt sind. Bereits in seiner Entscheidung vom
  16. März 2006 (- 9 UE 705/05 -, ZAR 2006, 374 [Ls] = juris), in welcher es um die Frage der Verfolgungsgefährdung einfacher Mitglieder der EDP ging, hat der Senat ausgeführt, dass Eritrea auch im Ausland über ein außerordentlich gut funktionierendes Spitzelsystem verfügt, dass jegliche Betätigung bei einer oppositionellen Organisation registriert und die entsprechenden Informationen an die Sicherheitsdienste weiterleitet (so auch Bayerischen VGH, Urteil vom
  17. August 2006 - 9 B 04.30627 -, juris). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom
  18. März 2006 dazu folgendes ausgeführt: „Nachdem die "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) am
  19. Mai 1991 die heutige eritreische Hauptstadt Asmara erobert hatte, war der Unabhängigkeitskrieg zwischen Äthiopien und Eritrea beendet und die faktische Herauslösung Eritreas aus dem äthiopischen Staatsverband vollzogen. Im Anschluss daran erfolgte die Bildung der provisorischen Regierung Eritreas, an deren Spitze der EPLF-Generalsekretär Issayas Afeworki stand. Im April 1993 fand ein Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien statt, das fast einstimmig Zustimmung fand und den Weg für einen friedlichen Austritt aus dem äthiopischen Staatsverband ebnete. Am
  20. Mai 1993 wurde Eritrea nach dreißigjährigem Unabhängigkeitskampf mit Äthiopien selbstständig und im Juni 1993 Issayas Afeworki von der Nationalversammlung zum Staatspräsidenten gewählt. Die provisorische Regierung wurde allein von der EPLF gestellt, andere politische Parteien wurden nicht zugelassen (amnesty international an VG Würzburg vom
  21. Oktober 2002). Seit dieser Zeit wird die Staatsgewalt in Eritrea uneingeschränkt und allein von der EPLF ausgeübt, die 1994 in „People's Front for Democracy and Justice" (PFDJ) umbenannt wurde. Die EPLF war eine politische Kampforganisation, die sich seit ihrer Entstehung zu Beginn der siebziger Jahre in einem Zwei-Fronten-Konflikt befand. Zum einen führte sie gegen die Organe der äthiopischen Staatsmacht in Eritrea einen bewaffneten Befreiungskampf und zum anderen stand sie mit weiteren eritreischen Unabhängigkeitsbewegungen in intensivem Konflikt um die politische und militärische Vorherrschaft in der eritreischen Unabhängigkeitsbewegung. Dies erklärt, dass die EPLF einen starken Nachrichtendienst und eine starke Sicherheitsabteilung entwickelt hat. Nach dem Selbstverständnis der EPLF stand politische Dissidenz stets in Verdacht, mit dem äthiopischen Gegner und/oder der gegnerischen eritreischen Opposition im Bunde zu sein. Beide Dienste entwickelten im Laufe der Jahre eine hohe Professionalität und Effizienz. Die in den langen Jahren des Kampfes innerhalb der EPLF entstandene Überwachungsmentalität und -kultur und die im Zusammenhang damit entwickelten Strukturen setzten sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1991 fort. Mit dem Ausbruch des Grenzkonflikts mit Äthiopien im Mai 1998 (Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom
  22. Oktober 2001) und der Zusammenarbeit von Teilen der eritreischen Auslandsopposition mit der äthiopischen Seite verschärfte sich für die eritreische Regierung die bereits vorher erkannte Notwendigkeit, die Tätigkeit der eritreischen Opposition weltweit zu überwachen. Das Aufbrechen interner Auseinandersetzungen innerhalb der PFDJ nach Ende des Krieges am
  23. Juni 2001 (Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom
  24. Oktober 2001) und die seit September 2001 innerhalb Eritreas betriebene Ausschaltung der Kritiker des eritreischen Präsidenten und seiner Politik unter dem Vorwurf des Hoch- und Landesverrats (Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom
  25. April 2005) haben aus Sicht der Regierung die weitere Verschärfung der internen Überwachung und der nachrichtendienstlichen Aufklärung unter der eritreischen Diaspora zwingend notwendig gemacht. Bereits im Januar 2001 soll nach Angaben eritreischer Oppositionskreise speziell zur Bekämpfung der politischen Dissidenz in den Reihen der PFDJ von Präsident Issayas Afeworki ein neues Sicherheitskomitee geschaffen worden sein. In diesem Zusammenhang wurde auch davon berichtet, dass verstärkt loyale Aktivisten aus der Diaspora in den eritreischen Botschaften und Konsulaten eingesetzt werden sollen. Ende 2001/Anfang 2002 formierten sich die politischen Gegner des Präsidenten Issayas Afeworki, die aus den Reihen der EPLF/PFDJ stammten, als EPLF-DP. Wegen der Bedrohungspotentiale, die eritreische Oppositionsorganisationen im Ausland seit dieser Zeit aus der Sicht der eritreischen Regierung verkörpern (Institut für Afrika-Kunde an Bayerischen VGH vom
  26. November 2005), ist davon auszugehen, dass gegenwärtig die nachrichtendienstlichen Netzwerke der Regierung in der Diasporabevölkerung jegliche Betätigung bei einer der oppositionellen Organisationen registrieren und die entsprechenden Informationen über die bestehenden Berichtsketten auch den Zentralbüros der verschiedenen Sicherheitsdienste in Eritrea zugeleitet werden. Als Teil des Kampfes gegen die EPLF-DP hat die eritreische Regierung seit Frühjahr 2002 die Aktivitäten ihrer Sicherheitsdienste in der eritreischen Diaspora erheblich verstärkt und hierfür auch zusätzliches Personal ins Ausland entsandt (Schröder an Bayerischer VGH vom
  27. Juli 2005). Angesichts der tiefen Polarisation der eritreischen Diaspora zwischen Anhängern und Gegnern der eritreischen Regierung hat die eritreische Regierung keine Schwierigkeiten, für ihre geheime Nachrichtendiensttätigkeit in großer Zahl Freiwillige zu finden. Aufgrund dieser historischen Entwicklung (vgl. dazu auch Schröder an VG Köln vom
  28. November 2002) ist der Senat unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Quellen davon überzeugt, dass die eritreische Regierung Aktivitäten regimekritischer Art im Ausland ausgiebig beobachten und aufzeichnen lässt (Auswärtiges Amt an VG Aachen vom
  29. Dezember 2004). Insbesondere das eritreische Konsulat in A-Stadt betreibt ein engmaschiges Überwachungsnetz und registriert alle regierungskritischen Aktivitäten genauestens (Institut für Afrika-Kunde an VG Aachen vom
  30. Januar 2005). Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass Spitzel eingesetzt werden, um herauszufinden, wer mit oppositionellen Gruppen sympathisiert (amnesty international an VG München vom
  31. März 2005). Bei Mitgliedern in leitenden und Führungspositionen findet - im Unterschied zu einfachen und passiven Mitgliedern - zum Teil eine gezielte Überwachung statt (Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom
  32. Juni 2004). Aber selbst die Aktivitäten einfacher Mitglieder werden von Spitzeln des eritreischen Staates zur Kenntnis genommen und weitergeleitet. Somit muss angenommen werden, dass auch die exilpolitische Betätigung einfacher Mitglieder bekannt wird. Die Beschaffung von Erkenntnissen wird dadurch begünstigt, dass die Zahl der Eritreer im Bundesgebiet recht klein ist und man sich untereinander kennt. Oppositionelle Organisationen werden ständig beobachtet. Wenn eritreische Stellen durch ihre Sicherheitsbehörden Kenntnis von Mitgliedern und deren Tätigkeit innerhalb regierungsoppositioneller Organisationen (Parteien) erhalten, werden diese registriert (Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom
  33. Juni 2004 und an Bayerischen VGH vom
  34. November 2005).“ Die vorgenannte Einschätzung wird auch durch neuere - insbesondere im vorliegenden Verfahren eingeholte - Auskünfte und Gutachten bestätigt. Personen, die sich in Deutschland für regierungsfeindliche oder -kritische Exilorganisationen betätigen, werden hierbei überwacht und registriert (Auswärtiges Amt an Hessischen VGH vom
  35. Dezember 2006 sowie an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom
  36. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  37. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom
  38. Oktober 2006). Die staatlichen eritreischen Sicherheitsdienste haben seit dem Jahre 2001 die geheimdienstliche Überwachung der gesamten eritreischen Diaspora erheblich intensiviert, sodass davon auszugehen ist, dass diese weltweit mit einem dichten Netz von geheimen Mitarbeitern und Zuträgern dieser Dienste durchsetzt ist, die die Aufgabe haben, alle oppositionellen Aktivitäten von Angehörigen der Diaspora, seien sie auch noch so geringfügig, festzuhalten und weiterzuleiten. In der Bundesrepublik wird diese Bewachung über die eritreische Botschaft in Berlin und das eritreische Konsulat in A-Stadt organisiert (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  39. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom
  40. Oktober 2006). Schon allein weil die eritreische Diaspora eine bedeutende finanzielle Einkommensquelle darstellt, ist der eritreischen Regierung daran gelegen, möglichst viele im Ausland lebende Eritreer an die Regierung zu binden. Unterstützer der Opposition werden eher versucht sein, die finanzielle Unterstützung des Staates zu umgehen. Auch dies erklärt, warum die Regierung bemüht ist, in Deutschland lebende Eritreer durch Einschüchterung von der Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen abzuschrecken (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  41. November 2006). Bezogen auf die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Veranstaltungen der ELF-RC/ELF-NC/ENSF ist das Beobachtungsinteresse des eritreischen Staates auch deshalb als besonders hoch anzusiedeln, weil die ELF-RC/ELF-NC/ENSF die bedeutendste eritreische Oppositionspartei im Exil darstellt. Selbst man davon ausgeht, dass es den Regierungsorganisationen nicht möglich sein sollte, alle Namen von Personen zu erfassen, die beispielsweise an einem Festival teilnehmen, ist es doch wahrscheinlich, dass eine Person, die sich im Rahmen des Festivals öffentlich profiliert - sei es durch die Ausgabe von Essen, die Teilnahme an künstlerischen Darbietungen, einer Funktion als Saalordner etc. -, registriert wird. Das Erfragen des Namens einer Person ist aufgrund der Überschaubarkeit der eritreischen Auslandsgemeinden ohne Schwierigkeiten möglich (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  42. November 2006). Bei der Teilnahme an den regierungskritischen Demonstrationen, die sich gegen die Menschenrechtsverletzungen in Eritrea richten, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Teilnehmer durch Botschaftsangehörige beobachtet und nach Möglichkeit registriert werden. Da die Teilnehmerzahl bei derartigen Demonstrationen meist überschaubar ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Teilnehmer den Regierungsorganen namentlich bekannt werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  43. November 2006). Schließlich sichtet die Auslandsaufklärung regelmäßig auch die „Web-Seiten“ der Opposition und widmet dem dort veröffentlichten Bildmaterial besondere Aufmerksamkeit. Die Gefahr des Bekanntwerdens wird somit signifikant dadurch erhöht, dass während oppositioneller Veranstaltungen aufgenommene Fotos im Internet veröffentlicht werden (VG Wiesbaden, Urteil vom
  44. September 2006 - 5 E 140/05 .A(V) - juris; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  45. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom
  46. Oktober 2006). Die Einschätzung, dass die eritreischen Sicherheitskräfte jegliche nach außen gerichtete oppositionelle Betätigung beobachten und registrieren, wird auch nicht durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes in Frage gestellt, wonach Maßstab für das Ausmaß der Beobachtung - und gegebenenfalls der staatlichen Verfolgung - das Ausmaß der oppositionellen Betätigung und damit die Gefährlichkeit des Betroffenen für das gegenwärtige Regime sein dürfte, wobei die Kriterien, die eritreischen Behörden bei einer solchen Bewertung des Gefährdungspotentials anlegten, nicht bekannt seien (Auswärtiges Amt an Hessischen VGH vom
  47. Dezember 2006 sowie an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom
  48. Dezember 2006). Denn wie die obigen Ausführungen belegen, wird jegliche oppositionelle Betätigung - insbesondere für die ELF-NC, die zwischenzeitlich in der ENFS aufgegangen ist (Schröder an Hessischen VGH vom
  49. Oktober 2006) - vom eritreischen Staat als gefährlich eingestuft. Einfache Mitglieder der ELF-NC/ENFS, die sich - wenn auch nur in untergeordneter Form - an der Parteiarbeit beteiligen, haben nicht nur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ihr regimekritisches Verhalten dem eritreischen Staat bekannt wird, sondern auch damit, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Die ELF (Eritrean Liberation Front) begann 1961 im westlichen Tiefland Eritreas (Regionen Gosh, Setit und Barka) den bewaffneten Kampf gegen die damalige äthiopische Herrschaft in Eritrea. Anfang der siebziger Jahre spaltete sich die später siegreiche und bis heute staatstragende EPLF (heute PFDJ) von der ELF ab. In zwei blutigen Bürgerkriegen wurde die ELF von der EPLF militärisch zerschlagen und spielte seither im Kampf gegen die äthiopische Regierung keine nennenswerte Rolle mehr. Viele Anhänger der ELF blieben bei ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der EPLF und hielten sich deshalb weitestgehend im Ausland auf (Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom
  50. August 1996). Nach ihrer Vertreibung aus Eritrea und der Abdrängung in den benachbarten Sudan durch die EPLF im Jahre 1981 spaltete sich die ELF in eine Vielzahl von Nachfolgeorganisationen (Splittergruppen) auf, die dem Namen in der Regel einen besonderen, sie kennzeichnenden Zusatz beifügten (National Council - NC -, United Organisation - UO -, Revolutionary Council - RC -). Die ELF wird von der eritreischen Regierung verdächtigt, mit dem Mengistu-Regime in Äthiopien kollaboriert zu haben (amnesty international vom
  51. Mai 1994). Die ELF-RC war die im Exil zahlenmäßig am stärksten vertretene, multi-ethnische und bikonfessionell zusammengesetzte Gruppierung. Sie ist durch ihre Veröffentlichungen von allen Oppositionsgruppen am ehesten in Erscheinung getreten und beschuldigte die derzeitige eritreische Regierung, Angehörige der politischen Opposition, die anderen Parteien als der PFDJ angehörten (amnesty international vom
  52. Mai 1994), zu verfolgen. Die ELF und ihre zahlreichen Splitterfraktionen sind in Eritrea nicht als politische Parteien zugelassen. Auch nach der Änderung der eritreischen Verfassung im Jahre 1997, die zwar grundsätzlich die Gründung politischer Parteien erlaubt, wurde von keiner der ELF-Fraktionen der Versuch unternommen, dort offiziell als Partei registriert zu werden. Am
  53. März 1999 trafen sich in der sudanesischen Hauptstadt Khartum elf eritreische Oppositionsgruppen und schlossen sich zu einer gemeinsamen Front (Union of Eritrean National Forces Alliance - ENFA) zusammen mit dem Ziel, die herrschende Regierungspartei PFDJ zu stürzen. Die ENFA soll enge Beziehungen zur äthiopischen Regierung und zur äthiopischen Staatspartei EPRDF unterhalten. Wenige Tage nach Gründung des Bündnisses sollen bewaffnete Kräfte der Opposition schwere Angriffe im Norden Eritreas gegen Regierungstruppen geführt haben (amnesty international an VG Gießen vom
  54. Juni 1999). Unklar war ursprünglich, ob die ELF-RC dem Bündnis ENFA beigetreten ist. Während das Auswärtige Amt hierzu mitteilt, die ELF-RC habe sich einem Beitritt wegen der deutlich islamischen Orientierung der ENFA verweigert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom
  55. November 2000 und an VG Kassel
  56. Juni 2001), soll sie anderen Berichten zufolge diesen Zusammenschluss der oppositionellen Gruppen mittragen (amnesty international an VG Köln vom
  57. Februar 2000 und Institut für Afrika-Kunde an VG Kassel vom
  58. Dezember 2000). Nach übereinstimmenden Angaben sämtlicher auskunftgebenden Stellen hat die ELF-RC jedenfalls im Verlaufe des äthiopisch-eritreischen Konflikts Unterstützung durch die äthiopische Regierung gefunden. Infolge einer politischen Annäherung zwischen Eritrea und dem Sudan, von dessen Gebiet aus die ELF und ihre Splitterfraktionen ursprünglich operiert hatten, verlegten diese im Jahr 2000 ihren Stützpunkt nach Äthiopien und bildeten während des Krieges mit Eritrea eine strategische Allianz mit Äthiopien (Institut für Afrika-Kunde an OVG Magdeburg vom
  59. Juli 2000). Dementsprechend hat die äthiopische Regierung während und auch noch nach diesem Krieg versucht, die eritreische Opposition für einen Sturz der eritreischen Regierung zu instrumentalisieren (Bundesnachrichtendienst an VG München vom
  60. Oktober 2000). Die Existenz dieses Zweckbündnisses wird nicht nur dadurch manifestiert, dass die ELF-RC in Äthiopien als eritreische Exiloppositionspartei anerkannt ist und zwischen ihr und der äthiopischen Regierung eine Vereinbarung zum gemeinsamen Kampf gegen die gegenwärtig in Eritrea amtierende Regierung besteht, sondern auch, dass sie in Addis Abeba ein offizielles Büro betreibt (Auswärtiges Amt an VG Köln vom
  61. Dezember 1999). Demzufolge werden schon seit Sommer 1998 Mitglieder der ELF-RC in Äthiopien nicht länger verfolgt und ELF-Mitglieder konnten aus laufenden Deportationen nach Eritrea herausgeholt werden. Im Februar 1999 wurden Erklärungen der ELF-RC zum äthiopisch-eritreischen Konflikt sogar durch die äthiopische Regierungspresse veröffentlicht (Auswärtiges Amt an VG Gießen vom
  62. August 1999). Vorsitzender der ELF-RC war im Jahre 2000 Ibrahim Mohammed Ali. Im Jahre 2001 wurde Ahmed Nasser erneut - er hatte diese Funktion bereits bis 1995 inne - zum Vorsitzenden gewählt. Zu tiefgreifenden Differenzen zwischen den Anhängern Nassers und seinem Nachfolger kam es schließlich 2002 als Seyoum Ogbamichael, der im Januar 2006 verstorben ist, zum neuen Vorsitzenden gewählt wurde. Diese Differenzen führten zu der im August 2003 im Verlauf des ELF-RC Festivals in B-Stadt verkündeten Spaltung der ELF-RC. Der Flügel um Ahmed Nasser etablierte sich daraufhin ab dem Jahre 2004 unter dem Namen ELF-NC. Nach der Spaltung der ELF-RC führten beide neu entstandenen Teilorganisationen ein eigenes Festival durch, der ELF-RC unter Ogbamichael im Sommer 2005 in Frankfurt, die ELF-NC unter Nasser in B-Stadt. Das Festival in B-Stadt wird zwischenzeitlich offiziell von der EDA (Eritrean Democratic Alliance) organisiert. Bei der EDA handelt es sich um einen Zusammenschluss verschiedener Oppositionsparteien, dem sowohl die ELF-RC als auch die ELF-NC angehören (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  63. November 2006). Die ELF-NC besteht seit Jahresende 2005 nicht mehr als eigenständige Organisation. Ab diesem Zeitpunkt ist die ELF-NC gemeinsam mit der EPM (Eritrean People’s Movement - Abdalla Adem-Flügel) und die ERDF (Eritrean Revolutionary Democratic Front) als ENSF (Eritrean National Salvation Front) aufgetreten (vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen A. im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  64. März 2007). Die ENSF hat ihren offiziellen Vereinigungskongress im August 2006 in Addis Abeba abgehalten. Als Vorsitzender wurde Dr. Beyene Kidane gewählt, der zuletzt Vorsitzender der ELF-NC gewesen ist. Die vorgenannten Gruppierungen (ELF-NC, EPM und ERDF) sind Mitglieder der von der äthiopischen Regierung unterstützten EDA (Eritrean Democratic Alliance), die Anfang 2005 gegründet worden ist. Durch ihren Zusammenschluss zur ENSF ist ihre Position innerhalb der EDA gestärkt worden (Schröder an Hessischen VGH vom
  65. Oktober 2006). Einfache Mitglieder der ELF-NC/ENSF, die sich - wenn auch nur in untergeordneter Form - an der Parteiarbeit beteiligen und dadurch nach außen in Erscheinung treten, haben im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Zwar ist der Senat in seinem Grundsatzurteil vom
  66. April 2002 - 9 UE 915/98 .A - zur Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der damaligen ELF-RC aufgrund der damals bestehenden Auskunftslage zu der anders lautenden Einschätzung gelangt, dass einfache Mitglieder nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden, und hat dazu ausgeführt: „Unter Würdigung der Auskunftslage lässt sich nach Überzeugung des Senats jedenfalls nicht feststellen, dass die bloße Mitgliedschaft in der ELF-RC oder einer ihrer "Massenorganisationen" asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der Sicherheitsorgane in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge hat. Übereinstimmend weisen die auskunftgebenden Stellen darauf hin, dass die Auswirkungen exilpolitischer Tätigkeit auf die Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea differenziert betrachtet werden müssen. Gegen bloße Unterstützer oder Aktivisten von Oppositionsparteien, die sich auf unterer oder mittlerer Ebene, wie z. B. durch Verteilen von Flugblättern, Betreuung von Büchertischen oder Übernahme sonstiger organisatorischer Aufgaben anlässlich von exilpolitischen Treffen der ELF oder die bloße Teilnahme daran, betätigen, sind staatliche Maßnahmen bislang nicht bekannt geworden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom
  67. Juni 2001 an VG Kassel; amnesty international, Auskunft vom
  68. Juli 2001 an VG Regensburg; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom
  69. Januar 2002 an VG Darmstadt). Indes steigt die Verfolgungsgefahr, je umfangreicher und exponierter sich die exilpolitischen Aktivitäten gestalten. Amnesty international hat bereits vor Jahren Fälle dokumentiert, in denen politische Gegner des Regimes des Präsidenten Afewerki kein rechtsstaatliches Verfahren erhalten haben, sondern incommunicado, ohne Anklageerhebung und auf unbestimmte Zeit an geheimen Orten gefangen gehalten worden sind (amnesty international, Auskunft vom
  70. März 1996 an VG Ansbach). Verfolgungsmaßnahmen sind jedenfalls dann zu befürchten, wenn ein Mitglied der ELF für die eritreische Regierung als gefährlicher bzw. besonders hartnäckiger Oppositioneller oder Kritiker erscheint (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom
  71. Februar 2001 an VG Regensburg und vom
  72. Februar 2001 an VG Kassel; amnesty international, Auskunft vom
  73. Juli 2001 an VG Regensburg). Die vorliegenden Auskünfte gehen im Übrigen auch übereinstimmend davon aus, dass angesichts der relativ kleinen, überschaubaren Gruppe der Eritreer in der Bundesrepublik Deutschland dem eritreischen Staat bekannt ist, welcher Eritreer sich in welcher Form exilpolitisch engagiert. Bei der hier zu treffenden Prognose der Verfolgungsgefahr ist nach Auffassung des Senats entscheidend, dass sich die Aufmerksamkeit der Regierung in Eritrea insbesondere auf diejenigen richtet, die während des äthiopisch-eritreischen Krieges eine Allianz mit dem Kriegsgegner eingegangen sind. Diese gelten bei der derzeitigen Stimmung in Eritrea, die durch den hohen Verlust an Menschen und dem wirtschaftlichen Niedergang geprägt ist, als Landesverräter und ihnen wird Zusammenarbeit mit dem Feind unterstellt. Als gesichert kann nämlich allen Auskünften entnommen werden, dass sich das innenpolitische Klima in Eritrea nach Beendigung des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges verschärft hat. Kritiker aus dem Regierungslager, die sich kritisch gegenüber dem Staatspräsidenten geäußert und ihm vorgeworfen haben, er übe seine Macht nicht verfassungsgemäß, sondern illegal aus, wurden ihres Postens enthoben, elf von ihnen wurden inhaftiert und befinden sich seitdem ohne Gerichtsverfahren in Haft. Auch der Präsident des Obersten Gerichtshofs wurde wegen kritischer Äußerungen seines Postens enthoben (amnesty international, Auskunft vom
  74. September 2001 an Bayerischen VGH). Insgesamt geht die eritreische Regierung verschärft gegen kritische Stimmen vor, was auch das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom
  75. Oktober 2001 darstellt, in dem es darauf hinweist, dass die eritreische Regierung in ihrem Bestreben um Machterhalt und Festigung ihrer Alleinherrschaft keinerlei Opposition dulde, Eritrea sich vielmehr anstelle der erhofften gesellschaftlichen und politischen Öffnung weiter in Richtung einer autoritären Einparteiendiktatur entwickle. Aus alledem folgt, dass nach Überzeugung des Senats im Ausland lebende einfache Mitglieder der ELF oder ihrer "Massenorganisationen" bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der dortigen Sicherheitsorgane nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben, das Verfolgungsrisiko aber für diejenigen exponierten Oppositionellen steigt, die von der eritreischen Regierung als gefährliche bzw. hartnäckige Kritiker angesehen werden (so auch OVG Saarland, Urteil vom
  76. Juni 2001 - 1 R 2/01 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  77. April 2002 - A 2 S 203/98 -).“ Aufgrund einer seit Beginn des Jahres 2002 zu beobachtenden - sich in den obigen Ausführungen des Senats bereits andeutenden - veränderten Einstellung der eritreischen Regierung zu jeglicher oppositioneller Betätigung hält der Senat aber an dieser Einschätzung nicht mehr fest. Wie oben bereits ausgeführt wurde, formierten sich Ende 2001/Anfang 2002 die aus der EPLF/PFDJ und somit aus den eigenen Reihen stammenden Gegner des eritreischen Präsidenten in der EPLF-DP. Damit hat sich aus der Sicht der eritreischen Regierung das Bedrohungspotential von im In- und Ausland agierenden Oppositionsparteien signifikant erhöht (Institut für Afrika-Kunde an Bayerischen VGH vom
  78. November 2005). Die Menschenrechtslage in Eritrea wird seit dieser Zeit als besorgniserregend bezeichnet (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  79. November 2006). Es herrschen keinerlei rechtsstaatliche Kriterien bei der Verhaftung von Personen, die als regierungskritisch angesehen werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  80. November 2006; Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom
  81. Dezember 2006; Schröder an Hessischen VGH vom
  82. Oktober 2006). Die eritreische Regierung stuft derzeit jede Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft im Rahmen einer von der eritreischen Regierung eingestuften oppositionellen Organisation als staatsschädigend ein, wobei nicht zwischen einzelnen Organisationen unterschieden wird. Mitglieder der ELF sind nicht mehr oder weniger von Verfolgungsmaßnahmen betroffen als Mitglieder anderer regierungskritischer Gruppen (Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom
  83. Juni 2004). Zwar führt eine untergeordnete oppositionelle Betätigung im Ausland nicht zwangsläufig zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen, das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea kann aber auch nicht ausgeschlossen werden (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2006 und an Hessischen VGH vom
  84. Dezember 2006). Bei Mitgliedern oder Sympathisanten regierungsfeindlicher Exilorganisationen, die - sei es freiwillig oder gegen ihren Willen - nach Eritrea zurückkehren, ist eine staatliche Verfolgung aber wahrscheinlich (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom
  85. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  86. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom
  87. Oktober 2006). Das Auswärtige Amt stützt seine Einschätzung ausdrücklich auf einen ihm im November 2005 bekannt gewordenen Fall eines Deutsch-Eritreers, der 1993 nach der Unabhängigkeit Eritreas dorthin zurückgekehrt war. Im Anschluss an eine Besuchsreise nach Deutschland wurde er bei seiner Wiedereinreise in Eritrea unter dem Vorwurf verhaftet und zu vier Jahren Haft verurteilt, er habe in Deutschland an einer Veranstaltung der Opposition teilgenommen. Angesichts dieses Referenzfalles hält das Auswärtige Amt an seiner gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am
  88. Oktober 2005 abgegeben Stellungnahme, dass „einfache“ aktive Oppositionsmitglieder zwar registriert und deren Aktivitäten als staatsschädigend eingestuft würden, anderseits aber nur eine herausgehobene Betätigung zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führe, ausdrücklich nicht mehr fest (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom
  89. Dezember 2006). Dass im Übrigen keine weiteren Referenzfälle bekannt geworden sind, spricht - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefährdung. In Eritrea finden Festnahmen häufig ohne Anwesenheit von Zeugen statt. Die Verhafteten werden nach der Verhaftung an unbekannte Orte verbracht. Angehörige erhalten keine Auskunft über den Verbleib der betroffenen Person, es erfolgt keine (öffentliche) Anklageerhebung und die Betroffenen haben auch keinen Zugang zu einem Rechtsanwalt (Bundesnachrichtendienst an VG München vom
  90. April 2005). Das Institut des Haftrichters ist unbekannt. Freilassungen erfolgten oftmals ohne die Angabe von Gründen für die Verhaftung. Es spricht somit vieles dafür, dass das Fehlen von Referenzfällen auf der Praxis nicht rechtsstaatskonformer Verhaftungen von nach Eritrea zurückkehrenden Mitgliedern oder Sympathisanten von Oppositionsorganisationen beruht (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom
  91. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  92. November 2006). Für Mitglieder der ELF-NC/ENSF - wie die Klägerin - wirkt sich als die Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr erhöhend aus, dass insbesondere die ELF-RC und auch die ELF-NC unter Ahmed Nasser, der für die eritreische Regierung als Schlüsselperson innerhalb der ELF - Organisationen gilt, von der Regierung als bedeutsamste Oppositionspartei und damit als potentielle Gefährdung ihrer Machtbasis angesehen werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
  93. November 2006). Ferner ist aus Sicht der eritreischen Regierung allen mit Äthiopien zusammenarbeitenden oppositionellen Organisationen - zu denen die ELF-NC/ESNF zählt - und damit auch deren Mitgliedern und Sympathisanten, die als Landes- und Hochverräter angesehen werden, mit aller Härte zu begegnen (Schröder an Hessischen VGH vom
  94. Oktober 2006). Bei den einfachen aktiven Mitgliedern der ELF-NC/ENSF drohenden Sanktionen in Form von Verhaftungen und länger andauernden Inhaftierungen handelt es sich auch um politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung und der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschlüsse vom
  95. April 1991 - 2 BvR 1497.90 -, InfAuslR 1991, 262 , vom
  96. Februar 1992 - 2 BvR 1155/91 -, InfAuslR 1992, 152 und vom
  97. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92 u. a. -, InfAuslR 1993, 310 ). Da die der Klägerin drohenden Repressalien an ihre Mitgliedschaft in einer politischen Partei und die Aktivitäten für diese Partei anknüpfen, ist deren politischer Charakter gegeben. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin zu dem Kreis der verfolgungsgefährdeten Personen im oben umschriebenen Sinne zählt, weil sie einfaches Mitglied der in der Bundesrepublik exilpolitisch tätigen ELF-NC/ENSF ist und sich für diese Partei schon längere Zeit - wenn auch nur untergeordnet - betätigt. Die Klägerin hat bereits unmittelbar nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet während ihrer Vorprüfungsanhörung am
  98. Januar 2003 angegeben, dass sie in Eritrea Mitglied der ELF gewesen sei. Sie hat diese Angabe in der Klagebegründung dahingehend präzisiert, dass sie aus einer „alten ELF - Familie“ stamme. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der ELF-RC/ELF-NC/ENSF in der Bundesrepublik wird durch verschiedene Dokumente nachgewiesen, an deren Echtheit zu zweifeln, sich dem Senat kein Anlass bietet. Im Einzelnen handelt es sich um eine Bescheinigung der „Eritreischen Demokratischen Jugendunion e.V. (EDJU)/ E.L.F. in Deutschland“ vom
  99. Mai 2003, aus welcher sich ergibt, dass die Klägerin seit dem
  100. Januar 2003 Mitglied der ELF-RC und der EDJU im Ortsverein A-Stadt ist. Nach den Angaben des im Termin zur mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen A. handelt es sich bei der EDJU e.V. um den Vereinsnamen, unter welchem früher die RLF-RC/ELF-NC und heute die ENSF offiziell auftreten. Gleichzeitig wird der Klägerin in dem Dokument vom
  101. Januar 2003 bescheinigt, dass sie an politischen Versammlungen und Veranstaltungen teilnimmt, die gegen die eritreische Regierung gerichtet sind, und einen monatlichen Beitrag leistet, um die Organisation zu stärken. Ferner legt die Klägerin eine Bescheinigung der „Eritreischen Demokratischen Jugendunion e.V./ELF-NC in Deutschland“ vom
  102. August 2005 vor, wonach sie seit August 2004 Mitglied der ELF-NC ist. Schließlich hat sie einen mit ihrem Passbild und ihren Personalien versehenen Ausweis der ELF-NC zur Akte gereicht, der am
  103. April 2006 - mithin vor dem offiziellen Vereinigungskongress im August 2006 - ausgestellt wurde und der vom
  104. April 2006 bis zum
  105. April 2007 gültig ist. Auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  106. März 2007 gehörte Zeuge A., der Vorsitzender der Ortsgruppe Frankfurt und Umgebung der ENSF ist, hat bekundet, dass er die Klägerin als eingetragenes Mitglied der ENSF kenne. Die Klägerin hat sich auch in einer Weise für die ELF-RC/ELF-NC/ENSF betätigt, die eine Registrierung durch die eritreischen Sicherheitsbehörden beachtlich wahrscheinlich macht. Der vorgenannte Zeuge A. hat glaubhaft angegeben, dass die Klägerin an fast allen Parteiveranstaltungen teilnehme. Dies gelte auch für die an jedem ersten Samstag im Monat stattfindenden Veranstaltungen. Die Teilnahme an der Veranstaltung vom
  107. Februar 2007, an der gleichzeitig Delegierte aus dem gesamten Bundesgebiet zugegen waren, wird durch die Veröffentlichung eines Fotos auf der Internetseite „togoruba.org“ nachgewiesen (Bl. 301 der Gerichtsakte). Soweit die Klägerin an den stattfindenden Parteiveranstaltungen nicht teilgenommen habe - so der Zeuge A., sei sie entweder krank oder sonstwie entschuldigt gewesen. Sie sei zwar kein Vorstandsmitglied, übernehme aber bei bestimmten Veranstaltungen oder in bestimmten Arbeitsgruppen jeweils Aufgaben. Die Klägerin habe auch an Demonstrationen in Frankfurt, Bonn und Berlin teilgenommen. Auf Befragen konnte er bestätigen, dass die Klägerin an einer Demonstration vor dem eritreischen Generalkonsulat in A-Stadt teilgenommen habe, die gegen die Ermordung von 161 jungen Eritreern im „WIA-Gefängnis“ gerichtet gewesen sei. Die Teilnahme der Klägerin an dieser Demonstration wird auch durch ein Foto belegt, das auf der Internetseite „nharnat.com“ veröffentlicht ist (Bl. 69 der Gerichtsakte). Dass diese Demonstration stattgefunden hat, wird im Übrigen vom Institut für Afrika-Kunde (an Hessischen VGH vom
  108. November 2006) bestätigt. Die Klägerin hat auf dem Festival der ELF-RC in B-Stadt im August 2003 eine kurze Rede über die Rolle der eritreischen Frauen im Kampf um die Unabhängigkeit und den Widerstand gegen die gegenwärtige Regierung gehalten. Dies ergibt sich aus einem Schreiben der „Eritreischen Demokratischen Jugendunion e.V. E.L.F. in Deutschland“ vom
  109. Juni
  110. Während des Festes zum Frauentag in Frankfurt/Höchst im März 2004 ist die Klägerin mit einer Musikgruppe der ELF-RC aufgetreten. Ferner hat sie im Juli 2005 in B-Stadt an dem
  111. Festival und Kongress der Eritrea Democratic Alliance (EDA) teilgenommen. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung wird durch die Veröffentlichung eines Fotos, auf welchem auch die Klägerin zu erkennen ist, auf der Internetseite „eritreana.com“ belegt (Bl. 67 der Gerichtsakte). In der Zeit vom
  112. Juli 2006 bis zum
  113. Juli 2006 war die Klägerin auf dem in B-Stadt stattfindenden Festival der ENSF. Dies wird durch ein auf der Internetseite „toguruba.org“ veröffentlichtes Foto (Bl. 131 der Gerichtsakte) dokumentiert. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der ELF-RC/ELF-NC/ENSF und ihre Aktivitäten für diese Partei sind zur Überzeugung des Senats hinlänglich durch Bescheinigungen, an deren Echtheit zu zweifeln, kein Anlass besteht, durch Fotos, die auf oppositionellen Internetseiten veröffentlicht wurden, und durch die Angaben des im Termin zur mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen A., dessen in sich widerspruchsfreie Angaben insgesamt glaubhaft sind, nachgewiesen. Die Klägerin hat nach alledem einen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid vom
  114. Mai 2003 ist aufzuheben, weil sie den Anforderungen des § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG nicht genügt. Mangels Bezeichnung eines Staates, in den die Klägerin abgeschoben werden könnte, wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Erlass des die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG treffenden Bescheids zu prüfen haben, ob eine Abschiebung der Klägerin in einen Drittstaat, in dem ihr keine Überstellung in den Verfolgerstaat droht, in Betracht kommt. Gibt es keinen solchen Staat, unterbleibt die Abschiebungsandrohung (BVerwG, Urteil vom
  115. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 31.99 -, InfAuslR 2000, 99 ). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/298830.html ( https://oj.is/298830 ) Verweise Volltext Zitate 20 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.