den Regelungen in der Börsenordnung der Antragsgegnerin haben sie einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie die in den §§ 60 ff. BörsO begründeten Zulassungsfolgepflichten erfüllen. Neben der Pflicht zur Vorlage eines besonders qualifizierten Abschlusses (§ 62 BörsO), zur Führung eines Unternehmenskalenders (§ 64 BörsO), der Durchführung von Analystenveranstaltungen (§ 65 BörsO) und der Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen in englischer Sprache (§ 66 BörsO) zählt hierzu auch die im vorliegenden Verfahren im Streit stehende Pflicht, nämlich die zur Veröffentlichung von Quartalsberichten
Maßgabe des § 63 BörsO. Die gesetzliche Grundlage für die Einführung des Prime Standard findet sich in § 42 des Börsengesetzes – BörsG – in der Fassung, die die Bestimmung durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz erhalten hat. Danach kann die Börsenordnung für Teilbereiche des amtlichen Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder aktienvertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen. § 54 Satz 2 BörsG enthält eine entsprechende Ermächtigung für den geregelten Markt. Die auf Grund § 42 BörsG in die Börsenordnung der Antragsgegnerin aufgenommene Verpflichtung der zum Prime Standard zugelassenen Emittenten zur Veröffentlichung von Quartalsberichten, gegen die sich die Antragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag wendet, findet sich in § 63 BörsO und lautet wie folgt: § 63 Quartalsberichte
denselben internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen wie der gemäß § 62 Absatz 1 erstellte Abschluss zu erstellen sind.
IFRS oder US-GAAP erforderlich, ist der Quartalsbericht um folgende Angaben, soweit zutreffend, zu erweitern:
2 und 5 des Aktiengesetzes;
dem Ende des Quartals, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können; 6. Angaben über die Aussichten für das laufende Geschäftsjahr, wobei auch auf wesentliche Änderungen hinsichtlich der Risiken der künftigen Entwicklung seit Beginn des Geschäftsjahres einzugehen ist.
Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 63 Abs. 6 der Börsenordnung aufgeführten Posten gemacht werden.
der Fertigstellung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten
Ende des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und der Zulassungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Art und Weise der elektronischen Übermittlung wird von der Zulassungsstelle bestimmt. Die Zulassungsstelle stellt den Quartalsbericht dem Publikum elektronisch oder in anderer geeigneter Weise zur Verfügung.
Absatz 8 und 9 auf Antrag des Emittenten einmalig um höchstens vier Wochen verlängern, sofern dieser glaubhaft macht, die Frist weder vorsätzlich noch leichtfertig nicht einhalten zu können.
erfolglosem Vorverfahren (vgl. Widerspruchsbescheid der Zulassungsstelle vom 03.03.2003, Bl. 123 BA) erhob die Antragstellerin Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, die sie jedoch in der Hauptsache für erledigt erklärte,
dem sie den Antrag auf Zulassung zum Prime Standard zurückgenommen und sich dabei vorbehalten hatte,
Beendigung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens einen erneuten Zulassungsantrag zu stellen (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung der
folgende Quartalsberichtspflichten zu Fall bringen würde. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag besteht nämlich dann nicht, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 – 4 CN 6.97 –, NVwZ 1998, 732 , 733). Hiervon wird man allerdings im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres ausgehen können. Selbst wenn die Unwirksamkeit des § 63 BörsO den gesamten XIV. Abschnitt erfasste, so wäre es doch möglich, dass die Antragsgegnerin eine Neuregelung zur Schaffung eines besonderen Handelssegments mit erhöhten Publizitätspflichten erließe und dass eine künftige Regelung Erleichterungen für die Antragstellerin mit sich brächte. Der danach zulässige Antrag ist aber nicht begründet. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 63 BörsO unter Verstoß gegen im Börsengesetz getroffene Regelungen über die Beschlussfassung und Ausfertigung solcher Satzungsbestimmungen zustande gekommen wäre. Bei dem Börsenrat handelt es sich um das für den Erlass der Börsenordnung zuständige Organ der Börse (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 BörsG). Zu den weiteren formellen Voraussetzungen der Gültigkeit des § 63 BörsO hat sich der Senat in einem Urteil vom 27. September 2006 – 6 N 1388/05 – auf den Seiten 24 bis 27 wie folgt geäußert: "Die Satzung ist
Einholung der erforderlichen Genehmigung des Hessischen Wirtschaftsministeriums am
weisen). Eine Aussage im Hinblick auf das zuständige Ausfertigungsorgan lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip demgegenüber nicht entnehmen. Ohne dass insoweit ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt werden könnte, erfolgt die Ausfertigung einer durch ein Kollegialorgan erlassenen Norm regelmäßig nicht durch das Beschlussorgan oder dessen Vorsitzenden. So werden Bundesgesetze
1 Satz 1 GG durch den Bundespräsidenten ausgefertigt, formelle Landesgesetze in Hessen
HV durch den Ministerpräsidenten und Satzungen hessischer Gemeinden durch den Gemeindevorstand, für den wiederum der Bürgermeister handelt. Lediglich die Ausfertigung bundesrechtlicher Rechtsverordnungen ist in Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich der Stelle zugewiesen, die sie erlassen hat.
O ist die Geschäftsführung für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Börsenorganen zugewiesen sind. Zum Erlass der Börsenordnung, der
G dem Börsenrat obliegt, gehört deren Ausfertigung nicht, da diese zwar zum Rechtssetzungsverfahren gehört, aber nicht selber Rechtssetzung ist. Die Zuständigkeit für die Ausfertigung der vom Börsenrat erlassenen Rechtsnormen ist daher wie im Kommunalrecht (vgl. Bennemann/Hagemeier, HGO, a.a.O.; Schneider/Dreßler/Lill, Hessische Gemeindeordnung, Loseblatt, Stand: Januar 2006, § 5, Anm. 3) dem zur Außenvertretung der Börse berufenen Organ zugewiesen. Durch diese Regelung ist die Authentizitäts- und Legalitätsprüfung einer vom Beschlussorgan unabhängigen Stelle übertragen, was auch der Mehrzahl der oben aufgeführten Bestimmungen entspricht." Das Rechtssetzungsverfahren der Antragsgegnerin hinsichtlich der Neufassung der Börsenordnung vom
O erfolgen die Bekanntmachungen der Börsenorgane, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Aushang im Börsensaal und durch elektronische Veröffentlichung im Internet. Diese Regelung ist mit § 6 Abs. 3 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vereinbar. Danach sind Anstaltsordnungen und Vorschriften über die Benutzung anderer öffentlicher Einrichtungen, die nicht von einer obersten Landesbehörde erlassen werden, durch Aushang in der Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen zu veröffentlichen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen lassen sich nicht erheben. Die Zulässigkeit der Verkündung außerhalb eines gedruckten Publikationsorgans ist abhängig vom Verkündungsgegenstand und dem Geltungsbereich der Norm einerseits sowie von dem Aufwand, den der Bürger zum Zwecke der Einsichtnahme betreiben muss, andererseits (Hess. StGH, Urteil vom 10.05.1989 - P.St. 1073 -, ESVGH 40, 1 , 6ff.). Die Verkündung des Inhalts einer Rechtsnorm durch Auslegung auf einer Dienststelle ist dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich zumutbar, wenn der Aufbewahrungsort nicht ungewöhnlich weitab liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1967 - BVerwG IV C 105.65 -, BVerwGE 26, 129 , 130). Allerdings gehören börsennotierte Emittenten wie die Antragstellerin nicht zu einem Personenkreis, der sich ohne Beschwernisse Kenntnis von einer im Börsensaal aushängenden Vorschrift verschaffen kann. Insoweit mögliche verfassungsrechtliche Bedenken werden jedoch durch die in § 94 Abs. 2 Satz 1 BörsO zusätzlich vorgesehene elektronische Veröffentlichung im Internet entkräftet. Verkündungsgegenstand ist hier eine Satzungsnorm, deren sachlicher Geltungsbereich sich auf den Börsenhandel beschränkt und die sich in persönlicher Hinsicht allein an diejenigen richtet, die die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten oder anzuwenden haben. Zu dem zuletzt genannten Personenkreis gehören die mit der Tätigkeit in den Börsenorganen, den Aufsichtsbehörden und der Gerichtsbarkeit befassten Personen; der zuerst genannte Personenkreis umfasst die am Börsenhandel Beteiligten. Sie haben ausnahmslos ohne weiteres Zugang zu dem inzwischen weit verbreiteten Medium des Internets. Das Gleiche gilt für die in der Verwaltung und der Justiz mit dem Börsenrecht befassten Personen einschließlich der in derartigen Fällen tätigen Anwaltschaft. Es ist daher nicht geboten, sondern lebensfremd, die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Börsenordnung in einem gedruckten Publikationsorgan zu zwingen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 8b HGB. Aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber die elektronische Führung des Unternehmensregisters in § 8b Abs. 1 HGB ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben hat, lässt sich nicht schließen, dass im Bereich des Landesrechts eine Veröffentlichung von Rechtsnormen im Internet ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgeschlossen wäre. § 63 BörsO steht auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang. Einschlägig ist hier die bereits erwähnte Vorschrift des § 42 BörsG. Danach kann die Börsenordnung für Teilbereiche des amtlichen Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder aktienvertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen. Der Sinngehalt der Vorschrift und insbesondere die Grenzen der dadurch dem Satzungsgeber eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten erschließt sich nur auf Grund der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, die durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom
G zulässige weitere Unterrichtungspflicht des Emittenten, die weder mit einer Umgestaltung noch mit einer weitreichenden Erweiterung der bis zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz bereits von Gesetzes wegen vorgesehenen Unterrichtungspflichten der Emittenten verbunden war. Allerdings enthielt und enthält § 63 BörsO eine erhebliche Ausweitung der Berichtspflichten für das neugeschaffene Segment des Prime Standard. Die für diesen Teilbereich geltende Satzungsbestimmung geht über den Umfang der gesetzlich vorgesehenen Zwischenberichterstattung erheblich hinaus.
G war der Emittent zugelassener Aktien lediglich verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum vermittelt. Die Vorschrift entsprach dem früheren § 44b BörsG und ergänzte damit im Dienste des Anlegerschutzes die handelsrechtlichen Bestimmungen zum Jahresabschluss (Hamann in: Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz, Kommentar herausgegeben von Frank A. Schäfer, A-Stadt 1999, BörsG § 44b Rdnr. 1 und 2). Demgegenüber sieht § 63 Abs. 1 BörsO die hier im Streit stehenden Quartalsberichte vor, die
O zum Stichtag der ersten drei Quartale eines Geschäftsjahres aufzustellen sind. Die Quantität der Zwischenberichterstattungspflicht verdreifachte sich auf diese Weise. Zugleich gehen die inhaltlichen Anforderungen an einen Quartalsbericht deutlich über die Anforderungen an den früher gesetzlich vorgesehenen Zwischenbericht hinaus.
O sind für die Quartalsberichte die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze maßgeblich, die auch für den
O zu erstellenden Abschluss gelten. Dabei handelt es sich um die International Financing Reporting Standards (IFRS) und alternativ um die US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). Der Quartalsbericht hat eine Bilanz zum Ende des aktuellen Quartals und zum Vergleich eine Bilanz zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres (§ 63 Abs. 3 Nr. 1 BörsO) sowie zusätzliche Gewinn- und Verlustrechnungen (Nr. 2) zu enthalten. Außerdem sind die Veränderungen des Eigenkapitals (Nr. 3) darzustellen. Hervorzuheben ist ferner eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Ende des aktuellen Quartals fortgeführte Kapitalflussrechnung im Vergleich zu einer Kapitalflussrechnung für den entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres (Nr. 4). Demgegenüber verlangte § 54 Abs. 1 BörsZulV weder eine Bilanz noch eine vollständige Erfolgsrechnung, sondern bloß die Angabe von Eckdaten der Erfolgsrechnung (Hamann, a.a.O., § 44b Rdnr. 36). Auch für sechs zusätzliche im § 63 Abs. 4 aufgeführte Arten von Angaben gab es in der Börsenzulassungsverordnung keine Entsprechung. Schließlich ist
O der Quartalsbericht nicht nur in deutscher, sondern auch in englischer Sprache abzufassen. Soweit die Antragstellerin als international tätiges Unternehmen bereits vor dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz bei ihren Berichten zur Beachtung eines internationalen Standards verpflichtet gewesen sein sollte, hat dies für die hier zu treffende Entscheidung außer Betracht zu bleiben. Im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um eine die Antragstellerin treffende Rechtsverletzung, sondern um die objektive Vereinbarkeit des § 63 BörsO mit höherrangigem Recht. Da sich die Satzungsregelung eine umfassende, nicht auf international tätige Unternehmen beschränkte Geltung beimisst, haben bei der Beurteilung der Frage, ob weitere Unterrichtungspflichten nur in gesetzlich zulässigem Maße getroffen worden sind, Besonderheiten dieser Unternehmen außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen wäre die rechtliche Ausgangslage für die Antragstellerin noch ungünstiger, wenn man sie etwa bereits vor dem Inkrafttreten des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes treffende allgemeinverbindliche erhöhte Unterrichtungspflichten berücksichtigen wollte. Die in § 63 BörsO für den Prime Standard eingeführten zusätzlichen Anforderungen sind mit der in § 42 BörsG getroffenen gesetzlichen Regelung, wie sie sich nicht zuletzt im Lichte einer historischen Auslegung darstellt, vereinbar. Soweit es dem Gesetzgeber darum geht, solche zusätzlichen Transparenzanforderungen auf Teilbereiche zu beschränken, wie aus der Begründung zu § 41 des Regierungsentwurfs deutlich wird, ist dies unproblematisch, wie sich aus § 60 Abs. 1 BörsO ergibt. Ebenso wie in der Überschrift zum XIV. Abschnitt wird in Satz 1 der genannten Bestimmung der Prime Standard ausdrücklich als bloßer Teilbereich des amtlichen Marktes bezeichnet. Die Zulassung zu dem nicht von zusätzlichen Zulassungsfolgepflichten betroffenen Teil des amtlichen Markts, dem sog. General Standard, ist im Übrigen Voraussetzung für die Zulassung von Aktien oder aktienvertretenden Zertifikaten zum Prime Standard. Die im XIII. Abschnitt der Börsenordnung enthaltenen Bestimmungen über den General Standard enthalten keine über das Gesetz und die Börsenzulassungsverordnung hinausgehenden Zulassungsfolgepflichten. Darüber hinaus ist festzustellen, dass § 63 BörsO nicht entgegen dem in der Begründung zum Regierungsentwurf des § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG zum Ausdruck gelangten Willen des Gesetzgebers zu einer Umgestaltung oder weitreichenden Erweiterung der gesetzlich geregelten Publizität führt. Dabei ist davon auszugehen, dass
G auch die satzungsrechtliche Schaffung von Pflichten zulässig ist, die unterschiedlichen Erfordernissen des Marktes Rechnung tragen und damit in einem für die Marktteilnehmer erheblichen Maße über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen, wenn nicht die Vorschrift des § 42 BörsG ihren Zweck verfehlen soll. Bei der Abgrenzung unzulässiger von zulässigen weiteren Zulassungsfolgepflichten gem. § 42 BörsG erweist sich die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, auf das in der Begründung zum Regierungsentwurf ausdrücklich verwiesen wird ( BT-Drs. 14/8017 S. 81 ), als entscheidend. An der gleichen Stelle der Begründung des Regierungsentwurfs kommt zum Ausdruck, dass die wesentlichen Transparenzpflichten eines Unternehmens durch Gesetz festzulegen sind. Hierin ist ein Hinweis auf die im Geltungsbereich der Art. 12 und 14 GG vom Satzungsgeber zu beachtenden Beschränkungen zu sehen. Diese Beschränkungen und die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Schranken, die bei jeder normativen Regelung der Berufsausübung – auch durch den Gesetzgeber – zu beachten sind, stellen den Maßstab für die Vereinbarkeit des § 63 BörsO mit höherrangigem nationalem Recht dar. Die streitbefangene Regelung hält sich innerhalb dieser Schranken.
der vom Bundesverfassungsgericht im Apothekenurteil vom
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände oder Anstalten (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191 ). Diese Erwägung lässt sich ohne weiteres auf die Börse übertragen. Auch für sie muss jedoch die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom
einer optimalen Information über die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, an denen die Shareholder beteiligt sind, verlangt, Rechnung tragen. Die Frage, inwieweit man diesen Interessen rechtlich entgegen kommen sollte, hat in der rechtspolitischen Diskussion einen umfassenden Raum eingenommen (vgl. etwa Mülbert, Shareholder Value aus rechtlicher Sicht, ZGR 1997, 192; von Werder, Shareholder Value-Ansatz als (einzige) Richtschnur des Vorstandshandelns?, ZGR 1998, 69; Ulmer, Aktienrecht im Wandel, AcP 202, 143). Bei der Rechtssetzung hat der Normgeber die Entscheidung zu treffen, inwieweit er sich der Interessen der Anteilseigner annehmen und sie auf diese Weise im Dienste des von ihm definierten Gemeinwohls berücksichtigen will. Im Einzelnen gehört hierzu auch die Entscheidung über das Ausmaß der die Kapitalgesellschaften treffenden Berichtspflichten. Dabei ist es auch zulässig, dem Börsenrat als Satzungsgeber durch eine Experimentierklausel
Art des § 42 BörsG eigene Gestaltungsmöglichkeiten in Teilbereichen zu eröffnen. Den Einfluss auf den Inhalt der zu erlassenden Normen hat der Gesetzgeber damit nicht gänzlich preisgegeben (vgl. hierzu BVerfGE 33, 157, 158). Anders als in der Facharztentscheidung führt bei der hier vorliegenden Gestaltung der Sachlage die Berührung des Grundrechtsbereichs der Antragstellerin nicht zu einer empfindlichen Beeinträchtigung ihrer beruflichen Betätigung oder gar einer bei natürlichen Personen denkbaren Beeinträchtigung einer auf Dauer angelegten Lebensentscheidung. Zwar wird das in der Facharztentscheidung in diesem Zusammenhang angeführte Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der von der Regelung betroffenen Tätigkeit auch bei der Veröffentlichung von Jahres-, Halbjahres- oder Quartalsberichten berührt (vgl. zu den vorgenannten Gesichtspunkten BVerfGE 33, 157, 160); jedoch geschieht dies nur in dem Maße, wie die streitbefangene Satzungsvorschrift es zulässt, ferner in grundrechtserheblicher Weise nur für die Personen, die die Zulassung zum Prime Standard erstreben, und schließlich auch für diese nur durch eine Grundrechtsberührung in dem oben beschriebenen grundrechtlichen Annexbereich. Die Befugnis des Börsenrats der Antragsgegnerin, auf Satzungsebene eine Regelung über Quartalsberichtspflichten zu treffen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits am 20. Januar 2005 die sog. Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2002/34/EG, ABl. L 390 vom 31.12.2004) in Kraft getreten war. Im Kapitel II über die regelmäßige Information sieht die Richtlinie allerdings selbst drei Informationsarten, nämlich Jahresfinanzberichte (Art. 4), Halbjahresfinanzberichte (Art. 5) und Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung (Art. 6) vor. Jedoch ist sie in Deutschland erst durch das mehrfach genannte Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, das am 20. Januar 2007 und damit
dem für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft getreten ist, in nationales Recht umgesetzt worden. Im Übrigen blieb die in § 42 BörsG enthaltene Ermächtigung an den Satzungsgeber auch bei dieser Gelegenheit erhalten. Schließlich können auch die in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten von Spindler über die rechtliche Zulässigkeit zwingender Quartalsberichte im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse (Bl. 27 ff. GA) gegen § 63 BörsO vorgebrachten Bedenken nicht überzeugen. So lässt sich aus dem Umstand, dass der Bundesrat sich mit seinen Bestrebungen zur Einführung einer Quartalsberichtspflicht nicht durchsetzen konnte, nicht schließen, dass die Einführung derartiger Berichtspflichten für Teilbereiche des amtlichen Markts durch die Börsenordnung von Gesetzes wegen ausgeschlossen wäre. Auch systematische Bedenken gegen die Einführung weitgehend identischer Kriterien für die Zulassung zum Prime Standard im amtlichen und im geregelten Markt greifen nicht durch. Es mag zwar dazu kommen, dass die beiden im Dritten und Vierten Abschnitt des Börsengesetzes vorgesehenen Marktsegmente auf diese Weise durch zwei gleichartige Teilsegmente des Prime Standard überlagert und insoweit einander angeglichen werden. Dies setzt jedoch einen Erfolg des Modells des Prime Standard voraus, der zu einer weitgehenden Verdrängung des General Standard führen müsste. Auch kann der Sinn gesetzlicher Experimentierklauseln gerade nicht in dem Ziel liegen, bestehende Strukturen ungeschmälert zu erhalten. Die Vorschrift des § 63 BörsO ist schließlich mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Transparenzrichtlinie vereinbar. Allerdings geht § 63 BörsO in seinen Anforderungen an die Normunterworfenen über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. Jedoch ist ein Mitgliedstaat nicht grundsätzlich gehindert, durch eine nationale Vorschrift von den Bestimmungen einer Richtlinie nicht geregelte Sachverhalte zu erfassen, wobei es jedoch aus einer solchen weitergehenden nationalen Regelung klar hervorgehen muss, dass sie keine Umsetzung der Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des nationalen Gesetzgebers beruht (EuGH, Urteil vom 21.11.2002 – C-356/00 -, EuGHE 2002, 10799). Hiervon ist bei dem bereits vor der Umsetzung der Transparenzrichtlinie in nationales Recht geschaffenen § 42 BörsG ohne weiteres auszugehen. Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Transparenzrichtlinie, dass der Richtliniengeber einer weitergehenden Normierung auf nationaler Ebene, die sich auf Quartalsberichte erstreckt, nicht im Wege stehen wollte. In dem 16. Erwägungsgrund wird deutlich, dass der europäische Gesetzgeber eine häufigere Zwischenberichtserstattung zur pünktlicheren und verlässlicheren Information über das vom Aktien-Emittenten im Laufe des Geschäftsjahres erzielte Ergebnis für erforderlich hält und dass die Zwischenmitteilungen diesem Ziel dienen sollen. Sodann heißt es ausdrücklich, dass Aktien-Emittenten, die bereits Quartalsfinanzberichte veröffentlichen, von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung ausgenommen werden sollten. Von dieser Erwägung wird auch die an der Frankfurter Wertpapierbörse herrschende Lage betroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/298835.html ( https://oj.is/298835 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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