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AG Rotenburg an der Fulda, Urteil vom 7. Mai 2007 - Az. 2 C 279/06

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 599,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 7%, die Beklagte 93%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung wird abgesehen gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Gründe I. Der Klägerin steht aufgrund der unstreitigen vollumfänglichen Haftung der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalles am 09.02.2006 auf der Landstraße zwischen R an der Fulda und W gemäß §§ 7 , 17 , 18 StVG, § 3 PflVG ein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten bezüglich der Anmietung des Pkw Alfa 156, amtliches Kennzeichen HEF ..., gemäß Rechnung des Autohauses ... vom 17.02.2006 unter Berücksichtigung der insoweit geleisteten 672,80 EUR durch die Beklagten in Höhe der nach Teilklagerücknahme noch streitgegenständlichen 599,00 EUR zu.

  1. Ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Mietvertrages hat die Klägerin mit dem Autohaus ... nach dem Unfall noch am gleichen Tage das Ersatzfahrzeug Alfa 156 zu einem Tarif von 126,10 EUR pro Miettag angemietet, wobei dieser Tarif bei der Mietwagenabrechnung der unstreitigen 9-tägigen Mietdauer zugrunde gelegt worden ist. Soweit die Beklagte die Vereinbarung eines entsprechenden Mietpreises zunächst bestritten hat, ist das Bestreiten nach Vorlage des schriftlichen Mietvertrages durch die Klägerin unbeachtlich. Die Beklagte hat nach der Vorlage des Mietvertrages nicht substantiiert ihr Bestreiten aufrecht erhalten und dargelegt, weshalb gegebenenfalls trotz Vorlage des Mietvertrages an dem Bestreiten festgehalten werden soll.
  2. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die entstandenen Mietwagenkosten gemäß der Rechtsprechung des BGH zum sogenannten Unfallersatztarif zu ersetzen sind, ist zu beachten, dass der Geschädigte, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, gemäß § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig halten darf. Mietet ein Geschädigter ein Fahrzeug nach dem Unfallersatztarif an, so sind die Kosten nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Beschädigung bestehen würde (BGH NJW 2005, 1041 ). Hierbei ist unabhängig von einer etwaigen betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines gegebenenfalls höheren Unfallersatztarifes gegenüber einem sogenannten Normaltarif entscheidend, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstiger "Normaltarif" in seiner Lage zeitlich und örtlich auf dem relevanten Markt ohne weiteres zugänglich war (BGH a.a.O.). Für die geschädigte Klägerin war ein preisgünstigerer Tarif als der vereinbarte Unfallersatztarif zeitlich und örtlich auf dem relevanten Markt nicht ohne weiteres zugänglich. Hierbei ist namentlich zu berücksichtigen, dass aufgrund des Zeitpunktes der Anmietung die Einholung etwaiger Vergleichsangebote durch die Klägerin nur schwerlich möglich war. Der Unfall und die unmittelbare anschließende Anmietung des benötigten Ersatzfahrzeuges erfolgten am gleichen Tage. Die Klägerin konnte sich nach ihrem substantiierten Vortrag, dem die Beklagte nicht entgegen getreten ist, erst gegen 19:30 Uhr um ein Ersatzfahrzeug bemühen, welches sie angesichts des anstehenden Hausbesuches am nächsten Morgen bereits um 07:30 Uhr benötigte. Ein Absagen des Termins war der Klägerin, die Geschädigte des Unfalles war, grundsätzlich nicht zuzumuten. Zudem ist der klägerische Vortrag, wonach die Anmietung eines Fahrzeuges in R an der Fulda mangels Alternativangebote nicht möglich gewesen sei, beklagtenseits nicht wirksam bestritten worden. Soweit die Beklagten auf das von ihr vorgelegte Internetangebot der Fa. ... verwiesen hat, hat die Klägerin substantiiert bestritten, dass mit dem dort angegebenen Ort "R" R an Fulda gemeint ist. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Fällen die immer wieder auftretenden Verwechselung des hiesigen Gerichtsortes mit R an der Wümme und R ob der Tauber bekannt. Angesichts der ebenfalls klägerseits vorgetragenen und beklagtenseits nicht bestrittenen Tatsache, dass R an der Fulda nicht in der Stationssuche der Fa. ... angegeben ist, wäre Beklagtenvortrag erforderlich gewesen, dass sich das vorgelegte Angebot gleichwohl auf den hiesigen Bezirk bezog und für die Klägerin auch tatsächlich am Unfallabend verfügbar gewesen wäre. Hieran fehlt es. Im Übrigen waren angesichts der Benennung des schließlich vereinbarten Tarifes durch das Autohaus keine Anhaltspunkte für die Klägerin ersichtlich, dass es sich um objektiv nicht erforderliche Kosten handeln könnte.
  3. Von der Klageforderung sind auch keine Abzüge wegen einer etwaigen Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Der Geschädigte muss sich bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die ersparten Eigenaufwendungen im Weg der Vorteilsausgleichung nicht anrechnen lassen wenn er ein einfacheren Fahrzeug anmietet, dessen Miete um 10% geringer ist als diejenige Miete für ein mit dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Pkw. Dies ist hier der Fall, wie insbesondere der Hinweis in der Rechnung "Fahrzeug Klasse G, berechnet Klasse F – 10%" zeigt. II. Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286 , 288 BGB begründet. Die Kostenentscheidung folgt wegen der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 04.10.2006 aus § 92 Abs. 1 ZPO. Auch bei Teilklagerücknahmen findet § 92 ZPO Anwendung (BGH NJW-RR 1996, 256 ). Gemäß § 92 Abs. 2 Zi. 1 ZPO können danach zwar bei einer Teilklagerücknahme einer Partei dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursachte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die teilweise Klagerücknahme der Klägerin war mit unter 10% verhältnismäßig geringfügig, jedoch verursachte die Zuvielforderung höhere Kosten aufgrund des dadurch bedingten Gebührensprungs durch Überschreitung der 600,00 EUR-Streitwertgrenze. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Streitwert: Bis zum 04.10.2006 643,68 EUR, ab dem 05.10.2006 599,00 EUR. Permalink: http://openjur.de/u/299001.html Kommentare

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