← Deutschland

AG Nidda, Beschluss vom 23. Mai 2007 - Az. 6 XVII 165/07

Tenor wird hiermit die gemäß § 1904 BGB erforderliche richterliche Genehmigung für eine Oberschenkel-Amputation links bei dem Betroffenen versagt. Damit darf die Oberschenkelamputation nicht vorgenommen werden. Gründe Von dem Betroffenen selbst war nach dem Eindruck des Richters bei den Anhörungen von gestern und heute (heute unter Beratung der Ärztin für Psychiatrie Frau Dr. L aus S) krankheitsbedingt keine verwertbare Stellungnahme zu der Frage der Oberschenkelamputation zu gewinnen. Die als Betreuerin eingesetzte Ehefrau des Betroffenen möchte die Lösung haben, bei der ihr Mann am wenigsten zu leiden hat, nötigenfalls um den Preis einer Lebensverkürzung. Einen eigenen Standpunkt ihres, wie sie angab bereits seit längerer Zeit dementen, Mannes konnte sie nicht berichten, man habe nie über solche Situationen gesprochen. Nach dem Ergebnis der Beratungen mit den Oberärzten des Krankenhauses Schotten Dr. S von der Inneren Abteilung (gestern) und Dr. K von der Chirurgischen Abteilung (heute) leidet der Betroffene derzeit keine unerträglichen Schmerzen, u. a. weil er hoch dosierte Schmerzmittel erhält. Es sei unsicher, ob sein Leiden durch die Amputation gelindert oder auch verstärkt werden würde. Es bestehe durchaus die Gefahr, dass auf dem Hintergrund der bestehenden arteriellen Verschlusskrankheit die Verheilung der Amputationswunde Probleme bereite und langwierig verlaufe, ebenso könne Phantomschmerz von ganz erheblicher Bedeutung auftreten. Soweit dies beides einträte, würde die Operation also nicht nur keine Linderung des Leidens des Betroffenen bringen, sondern gegenüber dem bestehenden Zustand zusätzliche Schmerzen in ganz erheblichem Umfang. Das Gericht hat auch einen ärztlicherseits für möglich gehaltenen günstigen Verlauf der Amputation erwogen mit besonders günstigen Heilungsverlauf, problemloser Abheilung der Amputationswunde, u. U. gar kein Phantomschmerz, verhältnismäßig rasch abklingende postoperative Schmerzen, medikamentös gut beherrschbar. Zudem könne der Wegfall eines latent septischen Herdes unter Umständen sogar eine begrenzte, aber doch spürbare Verbesserung des Allgemeinzustands zur Folge haben. Indes lässt sich nicht vorhersagen, welche der beiden Möglichkeiten denn eintreten wird. Nach Auffassung des Gerichts ist aber das Risiko eines weniger günstigen Ausgangs so hoch, dass es schwerer wiegt, als die Möglichkeit eines günstigen Verlaufs. Damit soll es bei dem derzeitigen, einigermaßen erträglichen Zustand bleiben, so dass die Operation unterbleiben muss. Der Gesichtspunkt des Lebensschutzes nötigt schon unter dem Gesichtspunkt zu keiner anderen Entscheidung, als schon das Risiko der Operation selbst ärztlicherseits als deutlich erhöht umschrieben wurde. Im übrigen ist es von Rechts wegen hier nicht geboten, einen denkbaren lebensverlängernden Erfolg um den Preis auch nur eines konkreten Risikos einer Leidensvermehrung zu erkaufen. Aus Sicht des Patienten, und diese muss in die Erwägungen einbezogen werden, wäre hier wohl kaum von einem Erfolg zu sprechen. Das Amtsgericht Nidda ist hier nur als Eilgericht des gegenwärtigen Aufenthalts des Betroffenen zuständig. Im Rahmen eines solchen Eilverfahrens sind seine Erkenntnismöglichkeiten beschränkt. Das hauptzuständige Amtsgericht Büdingen hat die Möglichkeit, im Regelverfahren u. U. eine schmerzmedizinische Begutachtung zu veranlassen und gegebenenfalls nach deren Ergebnis das Operationsrisiko neu zu bewerten. Sollte im übrigen der Schmerzzustand des Betroffenen ohne Operation sich verschlimmern, kann und muss die Frage, ob nunmehr eine Amputation zu genehmigen ist, in jedem Fall neu gestellt und entschieden werden. Die in vorliegendem Beschluss getroffene Entscheidung entspricht der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin. Permalink: http://openjur.de/u/299004.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.