← Deutschland

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007 - 2/03 O 692/06 u.a.

Tenor Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand des Beklagten, geboten, es zu unterlassen, im Internet oder in sonstiger Weise folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen: "Wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung wurde das ... Jahrbuch Kleinkinder für 2006 öffentlich gerügt. Die Redaktion hatte in einem Test von Neurodermitis-Cremes für Kleinkinder nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht bei drei Cremes hingewiesen. Zwar wurde im Text kurz mitgeteilt, dass es eine solche Warnung gebe, in der dazugehörigen Tabelle wurde der Verdacht aber nicht mehr dargestellt. Dies wäre aber dringend notwendig gewesen. Zudem wurde in der Tabelle eine Creme angeführt, die nicht für Kleinkinder zugelassen ist. Hierin sieht der Ausschuss eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer

  1. des Pressekodex." Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Herausgeberin des monatlich einmal erscheinenden ... Magazins. Darüberhinaus veröffentlicht die Klägerin auch Jahrbücher, in denen unter bestimmten Gesichtspunkten und Themenkreisen die bereits im ... veröffentlichten Tests zusammengestellt und veröffentlicht werden. Im Jahrbuch für Kinder 2006 erschien ein Test, der sich mit der Wirksamkeit und Verträglichkeit von Neurodermitis-Cremes auseinander setzte. Die Produkte "D 1 % Creme", "E 1% Creme" und "P 0,1%, Salbe" erhielten bei der Bewertung das Gesamturteil "sehr gut" oder "gut". Wegen der näheren Einzelheiten des Tests, der Gegenstand des Artikels: "Noch mehr Stress für die Haut" ist, wird auf Anlage K 3 (Bl. 27 bis 35 der Akte) Bezug genommen. Aus Anlass des vorgenannten Testberichts der Klägerin wandte sich die S BKK unter dem 14.03.2006 (Bl. 38/39 der Akte) an den Beklagten mit einer Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 des Pressekodex. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine von den Verbänden der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger einerseits und den Journalistengewerkschaften andererseits getragene Organisation in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Der Beklagte ist eine Selbstkontrolleinrichtung der Presse, die 1956 nach dem Vorbild des britischen Presserats in Bonn gegründet wurde. Er setzt sich ausschließlich aus Angehörigen der Presse zusammen. Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beschwerdeausschuss 2 des Beklagten mit Beschluss vom 09.06.2006 einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex fest und sprach gegen die Klägerin gemäß § 10 Beschwerdeordnung eine öffentliche Rüge aus. Wegen der Begründung der vorgenannten Entscheidung wird auf Anlage K 13 (Bl. 99 bis 101 der Akte) verwiesen. In der Presseinformation des Beklagten vom 09.06.2006 heißt es u. a.: Wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung wurde das ... Jahrbuch Kleinkinder für 2006 öffentlich gerügt. Die Redaktion hatte in einem Test von Neurodermitis-Cremes für Kleinkinder nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht bei drei Cremes hingewiesen. Zwar wurde im Text kurz mitgeteilt, dass es eine solche Warnung gebe, in der dazugehörigen Tabelle wurde der Verdacht aber nicht mehr dargestellt. Dies wäre aber dringend notwendig gewesen. Zudem wurde in der Tabelle eine Creme angeführt, die nicht für Kleinkinder zugelassen ist. Hierin sieht der Ausschuss eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex." Wegen dieser Äußerung nimmt die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, nachdem sie ihn mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2006 (Anlage K 11, Bl. 89/90 der Akte) erfolglos aufgefordert hatte, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Die Klägerin beantragt, wie erkannt, hilfsweise, dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand des Beklagten, zu gebieten, es zu unterlassen, im Internet oder in sonstiger Weise folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen: ... Verlag hat bei der Veröffentlichung eines im ...-Jahrbuch für Kleinkinder 2006 veröffentlichten Tests von Neurodermitis Cremes für Kleinkinder nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht bei drei Cremes hingewiesen, obwohl dies dringend notwendig gewesen sei. Darin hat der Beschwerdeausschuss des ... eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex gesehen"; hilfsweise, dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstand des Beklagten, zu gebieten, es zu unterlassen, im Internet oder in sonstiger Weise folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen: ... hat bei der Veröffentlichung eines im ...-Jahrbuch für Kleinkinder 2006 veröffentlichten Tests von Neurodermitis Cremes für Kleinkinder nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht bei drei Cremes hingewiesen, obwohl dies dringend notwendig gewesen sei. Darin hat der Beschwerdeausschuss des ... eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex gesehen" ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um Entscheidungen auf gesetzlicher Grundlage, sondern um Meinungsäußerungen aufgrund presseethischer Grundsätze eines privaten Vereines handelt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die vom Beklagten als Privatverein ausgesprochenen Missbilligungen oder Rügen stellten keinen Eingriff in das staatliche Rechtsprechungsmonopol dar. Die streitgegenständliche Äußerung sei vom Grundrecht der Meinungs- und der Kritikfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz) gedeckt. Es handle sich bei ihr um eine Meinungsäußerung, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist eröffnet. Dem von einer Beschwerde über eine Veröffentlichung betroffenen Presseunternehmen steht es frei, eine Klärung der vom Beschwerdeausschuss des Beklagten getroffenen Beschwerdeentscheidung, die hier in Form einer Rüge erging, auf dem normalen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten herbeizuführen (vgl. Bullinger in: Löffler, Presserecht,
  2. Aufl., Rn. 191 zu § 1 LPG). Gleichermaßen sind Presseerklärungen des Beklagten, die aus Anlass einer derartigen Rüge veröffentlicht werden, der gerichtlichen Überprüfung anhand äußerungsrechtlicher Normen zugänglich. Die Klage ist auch – nach dem geltend gemachten Hauptantrag – begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als quasi negatorischer Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB unter diesem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu. Die angegriffene Erklärung des Beklagten berührt die Klägerin in ihren vorgenannten Rechten aus § 823 Abs. 1 BGB. Sie ist geeignet, den Ruf der Klägerin als seriöses Presseorgan zu beeinträchtigen. Wie auch das Oberlandesgericht Köln in dem als Anlage B 2 zur Akte gereichten Urteil vom 11.07.2006 (Az.: 15 U 30/06 ; Seite 10 der Entscheidungsgründe) zutreffend ausgeführt hat, finden die Rechte der Klägerin ihre Grenze in den Rechten anderer, zu denen auch das dem Beklagten gewährte Grundrecht auf Meinungsäußerung und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gehört. Die Zulässigkeit einer unternehmensschädigenden Äußerung hängt daher von einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen der Schwere der Rechtsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits ab. Uneingeschränkt gefolgt werden kann auch den nachfolgend zitierten Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in vorgenannter Entscheidung: "Insoweit haben sich in der Rechtsprechung im Laufe der Zeit einige Vorzugsregeln herausgebildet. So geht bei Werturteilen der Persönlichkeitsschutz, zu dem auch der Unternehmenspersönlichkeitsschutz und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu zählen sind, regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung grundsätzlich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2000 – 1 BvR 1839/95 –, NJW-RR 2001, 411 f.; Beschluss vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 –, NJW 1999, 1322 ff., 1323)." Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist danach vorzunehmen, ob eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meines geprägt ist oder ob sie sich auf tatsächliche Umstände bezieht, die der Beweisaufnahme zugänglich sind. Gehen – wie bei der hier streitgegenständlichen Presseveröffentlichung – Tatsachenbehauptungen und Werturteile ineinander über, kommt es für die Abgrenzung darauf an, was im Vordergrund steht und damit überwiegt (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 1971, 471 ; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
  3. Aufl., Rn. 50 zu Kapitel 4, S. 111). Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters wird ausgegangen, wenn der Behauptende zwar lediglich seine subjektive Einschätzung wiedergibt, wenn er das aber nicht erkennbar macht (vgl. BGH NJW 1998, 1391 – Klartext; Burkhardt, a. a. O., Rn. 51 zu Kapitel 4, S. 112). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung (vgl. Burkhardt in: Wenzel, a. a. O., Rn. 1 zu Kapitel 4 m. w. Nw.). Dabei ist unerheblich, in welchem Sinn der Äußernde die Äußerung verstanden wissen will. Stattdessen ist diese entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren, und zwar unter Berücksichtigung der Gesamtdarstellung, wie sie für den Rezipienten erkennbar ist (BGH NJW 1995, 861 – Caroline v. Monaco I ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die im hiesigen Verfahren beanstandete Äußerung des Beklagten nicht als bloße Meinungsäußerung, sondern vielmehr als Tatsachenbehauptung dar. Der Beklagte hat bei der angegriffenen Presseerklärung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sich die vom Beschwerdeausschuss erteilte öffentliche Rüge nicht auf den Wahrheitsgehalt der dieser Rüge zugrunde liegenden Testberichterstattung der Klägerin im ... Jahrbuch Kleinkinder für 2006 bezog. Dies tangiert ihren Wahrheitsgehalt. Der mit der Rechtsstellung des Beklagten in demokratischen Systemen nicht vertraute durchschnittliche Leser der in Anlage K 10 vorgelegten Presseinformationen des Beklagten vom 09.06.2006 versteht die Angabe, die Redaktion des klägerischen Verlags habe in einem Test von Neurodermitis Cremes für Kleinkinder "nicht deutlich genug auf einen bestehenden Krebsverdacht bei drei Cremes hingewiesen", in Verbindung mit der Aussage, "hierin sehe der Ausschuss eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer
  4. des Pressekodex", dahin, dass sich der mangelnde Hinweis auf einen bestehenden Krebsverdacht auf den Wahrheitsgehalt der Testberichterstattung ausgewirkt habe. Diese Vorstellung wird maßgeblich bestärkt durch die Angabe, zwar sei im Text kurz mitgeteilt worden, dass es eine solche Warnung gebe, in der der zugehörigen Tabelle sei der Verdacht aber nicht mehr dargestellt worden, obwohl dies dringend notwendig gewesen wäre. Denn Ziffer 2 des Pressekodex konkretisiert die Anforderungen, die der Beklagte an das Bemühen um Wahrhaftigkeit bei der Wiedergabe von Presseinformationen und um Vermeidung von Irrtümern über den Informationsgehalt bei der Leserschaft stellt (vgl. Steffen in: Löffler, a. a. O., Rn. 20 zu § 6 LPG). Sätze 2 und 3 der vorgenannten Regelung des Pressekodex formulieren die maßgeblichen Anforderungen an die wahrheitsgetreue Wiedergabe von zur Veröffentlichung bestimmten Informationen wie folgt: "Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden." Indem der Beklagte in der angegriffenen Pressemitteilung auf eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex hinweist, suggeriert er, die mangelnde Darstellung des Krebsrisikos in der zum Test gehörigen Tabelle führe zu einer Verfälschung des Wahrheitsgehalts des Testergebnisses. Dies beinhaltet die Behauptung, der bestehende Krebsverdacht sei bei drei Neurodermitis Cremes von der Klägerin nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben worden. Diese zum Aussagegehalt des klägerischen Testergebnisses gemachte Behauptung des Beklagten ist unwahr. Insoweit verweist die Kammer auf die nachfolgend zitierten Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem als Anlage K 18 (Az.: 16 W 30/06, dort S. 7, Bl. 143 d. A.) vorgelegten Beschluss vom 08.06.2006, denen sie sich (unter Hinweis darauf, dass die dortige Antragstellerin mit der hiesigen Klägerin identisch ist und es sich bei der dortigen Antragsgegnerin um die hiesige Beschwerdeführerin, die ..., handelt) vollinhaltlich anschließt: "Dass die Antragstellerin trotz des diskutierten Krebsrisikos der Neurodermitiker-Cremes in den Testergebnissen zu einem Gesamturteil von "sehr gut" bzw. "gut" kommt, steht einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Denn selbst wenn oberflächlich lesende Konsumenten nur auf dieses Gesamturteil schauen sollten, ohne die Analyse der Testergebnisse im Test sowie die dargestellten Risiken zur Kenntnis zu nehmen, spricht dies nicht gegen die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung durch die Antragsgegnerin. Denn die Antragstellerin hat die Testergebnisse richtig wiedergegeben." So führt auch im vorliegenden Fall der Umstand, dass oberflächlich lesende Konsumenten nur auf das in der Tabelle befindliche Gesamturteil schauen könnten, ohne die Analyse der Testergebnisse im Test sowie die dargestellten Risiken zur Kenntnis zu nehmen, nicht zu einer Irreführung des angesprochenen Leserkreises. Dieser Umstand tangiert den Wahrheitsgehalt der Testberichterstattung der Klägerin im ... Jahrbuch Kleinkinder 2006 nicht. Im Rahmen der notwendigen Abwägung geht das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie der ihr zukommende Unternehmenspersönlichkeitsschutz gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten vor, weil die Verbreitung von unwahren Aussagen grundsätzlich nicht schutzwürdig ist. Angesichts der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden, welche seitens des Beklagten mit vorprozessualen Schreiben vom 28.06.2006 (Anlage K 12, Bl. 93/94 der Akte) ausdrücklich abgelehnt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/299109.html ( https://oj.is/299109 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.