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AG Gelnhausen, Urteil vom 8. Juni 2007 - Az. 53 C 806/06

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Sachverständigengutachtens. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen HU-..., dessen Halter ein Herr M S ist. Sie regulierte als Haftpflichtversicherung einen Unfall, bei dem das Fahrzeug des Herrn G L mit dem amtlichen Kennzeichen HU ... beschädigt wurde. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen Audi A6. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug am 15.04.2004 durch den Beklagten sachverständig begutachten, wobei Letzterer einen Wiederbeschaffungswert von 23.500,00 EUR und einen Restwert von 600,00 EUR feststellte. Die Klägerin zahlte auf Grund des Gutachtens an den Geschädigten aus. Sie ließ durch Herrn W T von der car expert Kfz.-Sachverständigen GmbH eine Nachprüfung des Schadensgutachtens des Beklagten vornehmen. Herr T ermittelte am 13.05.2004 bei der RestwertbörseAUTOonlinefür das beschädigte Fahrzeug einen Restwert bis zu 4.580,00 EUR. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug bereits verkauft. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei der Erstellung des Gutachtens im Gegensatz zum Wiederbeschaffungswert bezüglich des Restwertangebotes nicht ausreichend ermittelt und habe somit nicht die nötige Sorgfalt ausgeübt. Es läge nahe, dass der Beklagte sich absichtlich unsorgfältig verhalten habe, um den Restwert extrem niedrig anzugeben, damit ein Ankauf des Fahrzeuges zu einem niedrigen Preis und eine entsprechende Gewinnspanne für den Aufkäufer entstehen könne. Durch dieses Verhalten sei ihr, der Klägerin, ein Schaden in Höhe von 3.980,00 EUR entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte ihr gegenüber aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, weil ihm bewusst gewesen sei, dass das Gutachten Grundlage einer Schadensbezifferung gegenüber der Versicherung sein solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die klägerseits zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.980,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2005, zuzüglich außergerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 207,93 EUR, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, bei der RestwertbörseAUTOonlinehandele es sich um Firmen, die allein auf den Handel mit Unfallfahrzeugen spezialisiert seien. Ein solcher Spezialmarkt sei dem Geschädigten nicht ohne Weiteres zugänglich; auf dem allgemeinen Markt sei ein Restwertangebot in Höhe von 4.580,00 EUR nicht zu erzielen. Überdies müsse sich der Geschädigte nicht auf unseriöse Angebote einlassen. Angesichts des beschädigten Fahrzeugtyps und den allgemeinen Kenntnissen über Diebstahlshäufigkeiten und Fahrzeugverschiffung bestehe hier die Gefahr, dass nur der Brief erworben werden solle. Dies ergebe sich insbesondere im Zusammenhang mit den substantiell so gravierenden Beschädigungen, dass ein "Normalankauf" nahezu ausscheide. Der Beklagte behauptet, den Bietern beiAUTOonlineseien nicht sämtliche relevanten Informationen über das Fahrzeug und den Umfang des Schadens bekannt gewesen, außerdem handele es sich bei den Preisen für Totalschadensfahrzeuge um Tagespreise, die auch kurzfristig mit erheblichen Schwankungen verbunden seien, so dass eine schlichte betragsmäßige Gegenüberstellung bei der Gebotseinholung in zeitlichem Abstand von über einem Monat nicht möglich sei. Als Sachverständiger habe er zu ermitteln, welche Marktmöglichkeiten dem Geschädigten tatsächlich zur Verfügung stehen, nicht, welche prinzipiell denkbar wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die beklagtenseits zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Eine Zahlung von 3.980,00 EUR kann die Klägerin vom Beklagten nicht verlangen. Ein dahingehender Schadensersatzanspruch steht ihr nicht aus fehlerhafter Durchführung eines Werkvertrages in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 in Verbindung mit den Grundsätzen über den VSD). Ohne Zweifel ist zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten L als Auftraggeber hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ein Werkvertrag zustande gekommen und ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist grundsätzlich nach den Prinzipien des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter möglich. Die dafür lt. Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat gewusst, dass das von ihm erstellte Gutachten der Klägerin als Haftpflichtversicherung vorgelegt werden sollte, die daraufhin einen Geschädigten entsprechend auszahlen würde, so dass der Klägerin auch an sich ein Schaden hätte entstehen können. Ob dieser jedoch tatsächlich entstanden ist, ist ebenso offen, wie dem Beklagten mangelnde Sorgfalt nicht vorzuwerfen ist. Der Sachverständige hat im Unfalle den Schaden zu ermitteln, der dem Geschädigten konkret entstanden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Naturalrestitution. Auch bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten ist daher durch den Sachverständigen das vorzunehmen, was billigerweise vom Geschädigten, hätte er die nötige Kenntnis bezüglich der technischen Voraussetzungen, auch erwartet werden könnte. Der Geschädigte selbst ist nicht verpflichtet, Restwertangebote aus dem Internet zu ziehen, denn eine solche allgemeine Forderung wäre uferlos. Der Sachverständige muss daher nicht jedes nur denkbare Angebot des weltweiten Netzes einem Sachverständigengutachten zugrunde legen. Die von der Klägerin genannten Angebote aus Würselen und Bühl scheiden schon deshalb aus, da nicht einmal ansatzweise dargelegt ist, wie der infolge Unfalls gerade fahrzeuglos gewordene Geschädigte derartige Angebote nachvollziehbar und organisatorisch nutzen können soll. Damit ist die mögliche Fahrzeugverwertung bereits regional eingeschränkt. Soweit der Sachverständige eine solche regionale Möglichkeit ausreichend ermittelt, ist er seinen Verpflichtungen auch dem geschützten Dritten gegenüber nachgekommen. Unstreitig hat der Beklagte die Restwertangebote von vier regional agierenden Autohäusern abgefragt. Auch vom Geschädigten könnte konkret nicht mehr verlangt werden, soweit sich nicht, was hier auch nicht der Fall ist, Anzeichen dafür ergeben, dass mutwillig Autohäuser mit möglichst geringen Restwertangeboten ausgesucht worden sind. Der von Klägerseite herangezogene Vergleichsmaßstab ist demgegenüber nicht nachvollziehbar, als die Behauptung des Beklagten, im Restwertbereich handele es sich um Tagespreise, unstreitig geworden ist und es allgemein bekannt ist, dass insbesondere bei Fahrzeugen, wie dem des Geschädigten, ein weder seriöser noch letztlich einem legalen Zweck dienender Handel mit Papieren stattfindet. Die schweren Schäden am Fahrzeug des Geschädigten in Verbindung mit dem ungewöhnlich hohen Restwertangebot lassen selbst ein solches aus der Nähe, wenn und soweit der Geschädigte nicht überprüfen kann, inwieweit das Angebot seriös ist, als Verpflichtung für ihn und damit auch für den Sachverständigen ausscheiden. Damit hat der Sachverständige den für den Geschädigten zu erreichenden Restwert unter Beachtung der notwendigen Sorgfalt ermittelt, so dass er mangels Pflichtwidrigkeit keinen Schadensersatz zu leisten hat. Ansprüche der Klägerin auf Zahlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheiden wegen des reinen Vermögensschadens, aus § 826 BGB wegen des mangelnden Vorsatzes des Beklagten, da selbst die Klägerin ihre Behauptung eines dolosen Zusammenwirkens relativiert hat und nicht ersichtlich ist, wohin überhaupt der Geschädigte das Fahrzeug verkauft hat, aus. Mangels Obsiegen im Hauptanspruch stehen der Klägerin auch keine Nebenforderungen zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/299115.html Kommentare

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