2 BGB, RRa 2006, 250, 251/252 m.w.N.). Jedenfalls genügt die Verweisung in den Reisebestätigungen der Beklagten nicht den Anforderungen des § 6 IV BGB-InfoV. In den Reisebestätigungen der Beklagten heißt es lapidar: "Die Reise- und Zahlungsbedingungen wurden anerkannt. Sie sind Vertragsinhalt." Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. ist dieser von der Beklagte auf ihren Reisebestätigungen benutzte Hinweis auf deren Reise- und Zahlungsbedingungen im Hinblick auf die Anforderungen gem. § 6 II Nr. 7, IV BGB-InfoV nicht ausreichend. Dieser Hinweis erfüllt noch nicht einmal die Mindestanforderungen an eine ausreichende Information des Reisenden. Besagter Hinweis ist eine bloße Förmlichkeit. Ihm wohnt kein irgendwie gearteter Informationscharakter inne. Der Reisende wird durch diesen Passus nicht einmal darüber informiert, in welcher Quelle (Prospekt) die Reise- und Zahlungsbedingungen zu finden sind. Mit der Pauschalreise-Richtlinie sollte es aber gerade zu einer Erhöhung des Informationsniveaus des Verbrauchers kommen. Durch den bloßen Hinweis auf Reise- und Zahlungsbedingungen wird dieses Ziel nicht ansatzweise verwirklicht (vgl. auch Helmich, Rechtsfolgen einer
2 BGB, RRa 2006, 250, 251/252 m.w.N.). Entscheidend ist, dass dieser Hinweis auf der Reisebestätigung noch nicht einmal den von § 6 IV BGB-InfoV geforderten Hinweis auf einen Prospekt enthält. Noch nicht einmal eine pauschale Bezugnahme auf einen Prospekt liegt vor. Fest steht aber, dass auf der Reisebestätigung zumindest die Quelle eindeutig genannt werden muss, in der der Reisende die von § 6 II BGB-InfoV geforderten Informationen findet, also der konkrete Prospekt. Nach all dem liegt ein Verstoß der Beklagten gegen die BGB-InfoV vor, da die Beklagte ihrer Hinweispflicht bzgl. der Mängelrügeobliegenheit gem. § 6 II Nr. 7, IV BGB-InfoV nicht hinreichend nachgekommen ist. Die BGB-InfoV selbst sieht keine besonderen Sanktionen für die Verletzung der Informationspflichten durch den Reiseveranstalter vor. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unterlassenen bzw. unzureichenden Belehrung werden in der Literatur verschiedene Ansichten vertreten. Insbesondere wird zum einen vertreten, dass als Rechtsfolge das Verschulden im Sinne von § 651d II BGB entfällt und zum anderen, dass dem Reisenden wegen der Pflichtverletzung des Reiseveranstalters ein Schadenersatzanspruch gem. § 280 I BGB zusteht (vgl. zum Meinungsstand Helmich, Rechtsfolgen einer
2 BGB, RRa 2006, 250, 252/253 m.w.N.). Nach der ersten Auffassung ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin an der unterlassenen Mängelrüge kein Verschulden gem. § 651d II BGB trifft. Die Klägerin ist von der Beklagten nicht ausreichend auf ihre Rügeobliegenheit informiert worden. Die Klägerin hat auch insbesondere unwidersprochen vorgetragen, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass die Reisemängel der Reiseleitung mitzuteilen seien. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte auch nicht erfolgreich auf die Reiseanmeldung berufen. Aus der Reiseanmeldung lässt sich nämlich nicht auf eine tatsächliche Kenntnis der Klägerin von der Mängelrügeobliegenheit schließen. Zwar heißt es in der Reiseanmeldung (Bl. 31 d.A.): "Die Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters bzw. Leistungsträgers habe ich zur Kenntnis genommen." Diese Klausel in der Reiseanmeldung bzgl. der Kenntnisnahme der Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters verstößt nämlich als unzulässige Beweislastklausel gegen § 309 Nr. 12b BGB (vgl. BGH, NJW 1996, 1819 , 1819). Weiterhin spricht vorliegend der Umstand, dass die Klägerin das mangelhafte Zimmer gegenüber der Hotelrezeption gerügt hat, nicht zwingend für eine Kenntnis über das Erfordernis einer Mängelrüge, insbesondere gegenüber der Reiseleitung. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, dass sie ein anderes Zimmer haben wollte. Um dies zu erreichen, musste sie sich zwangsläufig an einen Ansprechpartner wenden. Diesbezüglich hat sich die Klägerin an die Hotelrezeption gewandt. Auch führt der Vortrag der Klägerin, dass die Reiseleitung auch nicht vor Ort gewesen sei, nicht zu einem Verschulden der Klägerin. Dieser Vortrag stellt nur eine weitere "Verteidigung" dar. Aus dem Vortrag ist aber ebenfalls nicht zwingend zu entnehmen, dass ihr das Erfordernis einer Mängelrüge gegenüber der Reiseleitung bekannt gewesen ist. Nach all dem ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin das Erfordernis einer Mängelrüge gegenüber der Reiseleitung bekannt gewesen ist. Danach ist nach all dem nach der ersten Auffassung davon auszugehen, dass die Klägerin an der unterlassenen Mängelanzeige kein Verschulden trifft. Die Klägerin hat danach einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe von 368,40 Euro. Folgt man der zweiten Auffassung, wonach dem Reisenden ein Schadenersatzanspruch nach § 280 I BGB wegen Verstoßes gegen die BGB-InfoV zusteht, ergibt sich im Ergebnis zur ersten Auffassung vorliegend kein Unterschied. Zwar liegt nach dieser Auffassung grundsätzlich ein Verschulden des Reisenden an der unterlassenen Mängelrüge vor, so dass eine Minderung gem. § 651d II BGB nicht eingetreten ist. Jedoch steht dem Reisenden ein Schadenersatzanspruch gem. § 280 I BGB zu, da aufgrund des Verstoßes des Reiseveranstalters gegen die Hinweispflicht nach der BGB-InfoV der Reisende eine Mängelrüge unterlassen hat und somit den Minderungsanspruch gem. § 651d II BGB verloren hat. Als Rechtsfolge ist der Reisende so zu stellen, als ob die Minderung gem. §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB doch eingetreten ist. Ein Verschulden des Reiseveranstalters wird gem. § 280 I 2 BGB vermutet. Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen keine Kenntnis von ihrer Rügeobliegenheit gegenüber der Reiseleitung hatte, ist die Pflichtverletzung der Klägerin auch kausal für den Schaden. Die Klägerin hat danach einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 280 I BGB in Höhe von 368,40 Euro. Da nach beiden Auffassungen der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 368,40 Euro zusteht, kann vorliegend dahinstehen, welcher der oben genannten Auffassungen zu folgen ist. Nach all dem hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 368,40 Euro. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 247 BGB. 3. Die Klägerin kann von der Beklagten die geltend gemachten Anwaltskosten nicht verlangen. Die Beklagte hat die Anwaltskosten bestritten. Die Klägerin hat die Einforderbarkeit der Anwaltskosten im Sinne von § 10 I RVG weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich schlüssig dargelegt. Insbesondere hat sie keine vom Anwalt unterzeichnete und ihr mitgeteilte Berechnung ausreichend dargelegt. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch notwendig. Da es sich bei den eingeklagten Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, bedarf es auch grundsätzlich keines weitergehenden Hinweises des Gerichts (vgl. § 139 II ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 II 1 Nr. 1 ZPO gegeben ist, da die vorliegende Rechtssache aufgrund der Vielzahl der vergleichbaren Fälle grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: http://openjur.de/u/299205.html Kommentare
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