Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 in der C.-Schule. in A. Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2006/2007 die Klasse 4 der Gesamtschule O. /Grundschule in B. Die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin beantragten am 23.06.2007 deren Aufnahme in die C.-Schule, ein Gymnasium in A.. Zur Begründung gaben sie an, dass die Antragstellerin hoch begabt sei. Der Schulleiter der C. reichte das Antragsformular an die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.04.2007 zurück und wies darauf hin, dass wegen der hohen Anmeldezahlen A- Schülerinnen und Schüler weder die C.-Schule noch ein anderes A.- Gymnasium dem auswärtigen Kind einen Schulplatz anbieten könne. Der Landkreis, in der die Antragstellerin wohne, sei verpflichtet, ihr ein Schulplatz zuzuweisen. Hiergegen legten die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin Widerspruch ein. Am 04.07.2007 haben sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie sind der Meinung, dass die Antragstellerin bei der Aufnahme in die C.-Schule vorrangig zu berücksichtigen sei, da an ihrem Wohnort oder in deren Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Nach der Auflistung der Schulen, die am hessischen Gütesiegel - Hochbegabung - Programm teilnehmen und das Gütesiegel führen, sei keine weitere Schule am Wohnort der Antragstellerin oder ihrer Umgebung vorhanden. Wohnungsnah sei mithin die C.-Schule des Schulträgers der Stadt A. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 07. August 2007 ließ die Antragstellerin weiterhin vortragen, dass die C.-schule als Gymnasium es bestimmten hochbegabten Schülern ermögliche, parallel zur gymnasialen Ausbildung an der C.-Schule an der Hochschule zu studieren. § 3 Abs. 7 HSchG sehe vor, dass hochbegabte Schüler durch ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert werden sollen. Hochbegabte würden schneller lernen und benötigten mehr Angebote in der Form von Wahlpflichtunterricht und Zusatzstunden. Verhaltensnormale Hochbegabte seien in ihrer Begabung zu fördern und gleichzeitig sozial einzubinden. Der Lehrerfortbildung komme daher eine enorme Bedeutung zu. Insoweit sei nachzuvollziehen, dass nicht jede Schule bzw. jedes Gymnasium in Hessen diese Begabtenförderung leisten könne. Ausweislich der Veröffentlichung im Hessischen Amtsblatt soll Hochbegabtenförderung in "Regionen" stattfinden. Hochbegabtenförderung sei damit nur in Regionen und nicht in jeder Schule gegeben. Auffallend sei dabei, dass das Wohnort-Gymnasium keine Schule sei, welche an dem Gütesiegel Hochbegabungsprogramm teilnehme. Sie solle auch nicht daran teilnehmen, da es in der Region - Schulamtsbezirk - bereits teilnehmende Schulen gebe. Nur Gütesiegel-Schulen erhielten auf Antrag zusätzliche Mittel. Die Antragstellerin könne aus § 70 Abs. 3 Nr. 1 HSchG einen Anspruch auf Aufnahme in die C.-Schule herleiten. Nach dieser Vorschrift seien bei der Entscheidung über die Aufnahme vorrangig die Schüler zu berücksichtigen, die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildung haben. Insoweit regele § 70 Abs. 3 HSchG denknotwendig nicht bloß die Aufnahme in Bezug auf Bildungsgang. Der Gesetzgeber habe nicht eine doppelte Regelung zur Ausnahme anhand vorhandener Bildungsgänge treffen wollen. Vielmehr regele Abs. 3 die Aufnahme in Bezug auf eine bestimmte Einzelschule. Grundsätzlich richte sich der Aufnahmeanspruch von Schülern und das Wahlrecht der Eltern nur auf den Bildungsgang, die Aufnahme auf eine bestimmte Schule könne grundsätzlich nicht verlangt werden. Der parlamentarische Gesetzgeber habe aber in Abweichung von diesem Grundsatz normativ in Abs. 3 des § 70 HSchG vereinzelte Kriterien aufgestellt, dass Schüler unter engen Voraussetzungen die Aufnahme in eine bestimmte Schule dennoch verlangen könnten. Daraus folge, dass unabhängig voneinander gleichartiger Bildungsgänge eine Durchlässigkeit zwischen Schulträgern möglich sei. So könne im Einzelfall auch die Aufnahme in eine bestimmte Einzelschule im Bereich des anderen Schulträgers verlangt werden, soweit am Wohnort im Bereich des Wohnortschulträgers eine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit nicht bestehe. Damit bestehe die einfache gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Aufnahme der Antragstellerin in die C.-Schule in A. Das Kriterium "keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit uneingeschränkt überprüfbar sei. Die Auslegung habe dabei im Geiste des Grundgesetzes verfassungskonform zu erfolgen. Aus der Hessischen Verfassung und dem Grundgesetz ergebe sich ein Bildungsanspruch. Die Antragstellerin könne zwar nicht verlangen, dass der Schulträger ....-Kreis im Kreis eine Schule für Hochbegabtenförderung einrichte. Das Erziehungsrecht der Eltern und der Bildungsanspruch der Schüler umfasse aber die Wahl aus bzw. die gleiche und leistungsgerechte Teilnahme an tatsächlich bestehenden Bildungseinrichtungen. Ausweislich der Veröffentlichung im Hessischen Amtsblatt werde durch die Wortwahl "Region" deutlich, dass der örtliche Einzugsbereich einer Region identisch sei mit dem örtlichen Einzugsbereich eines Schulamtsbezirkes. Die Begrenzung nur auf die Gebiete eines Schulträgers sei nicht vorgesehen. Durch die verfassungskonforme Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit" in § 70 Abs. 3 Nr. 1 HSchG sei der Aufnahmeanspruch der Antragstellerin gegeben. Auch seien freie Kapazitäten an der C.-Schule vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollständig auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 07.08.2007 Blatt 67 ff. nebst Anlagen Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig für das Schuljahr 2007/2008 in die Jahrgangsstufe 5 der C.-Schule Gymnasium, ... in A., aufzunehmen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er nimmt auf die vorgelegten Unterlagen Bezug und weist drauf hin, dass trotz Überwahl des Gymnasiums in B. die Antragstellerin die dortige Schule im nächsten Schuljahr besuchen könne. Mit Beschluss vom 09.07.2007 wurde der Schulträger der C.-Schule, die Stadt A. nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, dass sich aus dem Gütesiegel als Hochbegabungsfördernde Schule ein Anspruch auf Aufnahme nicht ergebe. Durch die Zertifizierung werde kein anderer Bildungsgang geschaffen. Die Schulform selbst oder bestimmte Ausgestaltungen des schulischen Angebotes spielten dabei keine Rolle. Die Antragstellerin sei daher auf den Besuch eines Gymnasiums zu verweisen, welches im Gebiet des für ihren Wohnort zuständigen Schulträgers vorgegeben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, welche zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden ist. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anordnungsanspruch. Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG haben die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin die Möglichkeit der Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule. Diese Wahl haben die Eltern getroffen, in dem sie das Gymnasium als Bildungsgang gewählt haben. Ein Anspruch auf eine bestimmte Schule die als Gymnasium besucht werden soll, besteht nicht. Lediglich hat der Schulträger gemäß § 144 HSchG zu gewährleisten, dass ein Schulangebot vorgehalten wird, welches eine Wahl des Bildungsganges überhaupt ermöglicht. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem örtlichen Schulträger, mithin dem ...-Kreis, da die Antragstellerin in B. wohnt. Dieser Verpflichtung ist der Schulträger auch insoweit nachgekommen, als der Antragstellerin es ermöglicht worden ist, das Gymnasium in B. ab dem kommenden Schuljahr zu besuchen. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule eines anderen Schulträgers besteht insoweit kraft Gesetzes nicht. Hierbei kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Gymnasium in B. nicht um eine Schule handelt, welche mit einem Gütesiegel für Hochbegabte versehen ist. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf § 3 Abs. 7 HSchG beruft, ergibt sich daraus nichts anderes. Hiernach sind hochbegabte Schülerinnen durch Beratung und ergänzte Bildungsangebote in ihrer Entwicklung zu fördern. Dieser Grundsatz bezieht sich jedoch auf jede Schule in Hessen, wie sich bereits aus Abs. 1 von § 3 HSchG ergibt, wenn es heißt: "Die Schule ...". Hochbegabung ist jedoch kein Bildungsgang nach § 77 HSchG. Soweit die Antragstellerin letztendlich versucht darzulegen, dass sich aus § 70 Abs. 3 Nr. 1 HSchG insoweit ein Anspruch herleite, als bezüglich der Entscheidung über die Aufnahme in der Schule auf die "Region" abzustellen sei und insoweit auch auf die Frage des Angebotes bezüglich der Bildung von Hochbegabten, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, dass das Hessische Kultusministerium bei der Hochbegabung von Regionen spricht, welche in Hessen Lehrerinnen und Lehrer als Ansprechpartner benennt. Wie sich jedoch unschwer aus dem Amtsblatt entnehmen lässt, handelt es sich hierbei um keine amtliche Mitteilung, sondern lediglich um eine Bekanntmachung und Mitteilung des Kultusministeriums. Rechtsetzende Norm, wenn auch nur verwaltungsintern, vermag diese Veröffentlichung nicht zu bieten. Insoweit kann auch schon vom Ansatz her nicht von einer Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen einer anderen Auslegung des Schulgesetzes ausgegangen werden, als das Schulgesetz selbst geregelt hat. Dieses stellt auf die Zuständigkeiten der Schulträger ab, bei denen die Schüler in dem jeweiligen Schulträgerbezirk wohnen. Mithin spielt § 70 für einen Anspruchsbegründungsversuch zu einem Zugang einer Schule bei einem anderen Schulträger keine Rolle. Deshalb muss insoweit auch die Ausführung der Antragstellerin in dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 07.08.2007 ins Leere gehen. Entscheidend ist lediglich der Ausbildungsgang als Bildungsform des Gymnasiums. Nur wenn es in dem Gebiet des Schulträgers keine Schule des entsprechenden Bildungsganges gibt, besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers, § 70 Abs. 1 Satz 3 HSchG. Da es den Bildungsgang des Gymnasiums bei dem Schulträger ....-Kreis gibt, entfällt der Anspruch auf eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers, hier der Beigeladenen. Mithin findet Abs. 3 auch nur auf die Auswahl der Schule innerhalb des Bezirkes des Schulträgers Anwendung. Dies wird von der Antragstellerin vollständig verkannt. Insoweit bedarf es durch das Gericht auch keiner weiteren Sachaufklärung, da der Sachverhalt hinreichend klar ist und auch keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin hochbegabt ist. Hochbegabung führt jedoch nicht dazu, dass gesetzliche Vorgaben außer Kraft gesetzt werden. Auch allgemeine politische oder sonstige Erklärungen des Hessischen Kultusministeriums führen zu keinem weiteren Anspruch. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwerts hat das Gericht auf Grundlage des Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG bestimmt. Weil die Antragstellerin der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, sieht das Gericht von einer Halbierung des Streitwertes ab. Permalink: http://openjur.de/u/299282.html Kommentare
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