Tenor In der Rechtssache ... wird der unpfändbare Teil des Einkommens des Schuldners in analoger Anwendung der §§ 36 InsO, 850 f ZPO auf monatlich 1660,21 EUR festgesetzt. Sollte der pfändungsfreie Betrag nach Abzug des pfändbaren Teils des Einkommens höher sein, verbleibt es bei diesem nach § 850 c ZPO ermittelten pfandfreien Betrag. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung bestimmt sich der an den Schuldner auszuzahlende unpfändbare Teil des Einkommens nach der Tabelle zu § 850 c III ZPO in der jeweils gültigen Fassung. Das über diesen Teil hinausgehende Einkommen ist zunächst zurück zu halten. Der erhöhte Pfändungsfreibetrag darf erst nach Mitteilung der Rechtskraft durch das Gericht ausgezahlt werden. Gründe Mit Schreiben vom 07.08.2007 beantragte der Schuldner die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze. Zur Begründung führte er an, dass sein Arbeitgeber keinen Ausgleich und keine Bezahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden zahle (etwa im Krankheitsfall oder bei Schlechtwetter). Für Urlaubstage zahle der Arbeitgeber nur einen minimalen Ausgleich, um den Arbeitnehmer sozial zu unterstützen. Im übrigen seinen die Lebenshaltungskosten an seinem jetzigen Wohnort in Kanada höher als in Wiesbaden. Als Nachweis fügte der Schuldner dem Antrag beispielhaft eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben für die Monate April 2007 bis Juni 2007 nebst Belegen bei. Der Treuhänder trat in seiner Stellungnahme dem Antrag des Schuldners mit der Begründung entgegen, dass es sich bei dem von dem Schuldner aufgeführten Ausgaben um solche handele, die normalerweise aus dem pfändungsfreien Einkommen zu bestreiten sind. Auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze wird insoweit Bezug genommen. In analoger Anwendung der §§ 36 InsO, 850 f ZPO kann das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag einen von den Bestimmungen der §§ 850 c, 850 d und 850 i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- a)der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenze zu § 850 c ZPO der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Sozialgesetzbuches für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist, oder
- b)besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen ... dies erfordern und keine Belange der Gläubiger entgegenstehen. Der notwendige Lebensbedarf des Schuldners errechnet sich wie folgt: Regelsatz des Schuldners gem. § 20 Abs. 3 SGB II (dieser Betrag umfasstinsbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergieohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens ...) 310,50 EURMehrbedarf für Erwerbstätige gem. § 30 SGB II180,00 EURRegelsatz für eine unterhaltsberechtigte Person gem. § 20 Abs. 3 SGB II310,50 EURWohnungsmiete gem. § 22 SGB II700,15 EURKrankenversicherung96,00 EURNebenkosten Wohnung (Gas, Heizung) gem. § 22 SGB II in Höhe destatsächlichen Verbrauchs (mtl. durchschnittlich)63,06 EURGesamtsumme des monatlichen Bedarfs:1660,21 EURFolgende Kosten konnten bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs nicht berücksichtigt werden: Wohnungsmiete: Zwar zahlt der Schuldner monatlich eine Miete von 1150,00 CAD (dies entspricht bei einem Wechselkurs von 0,67 (Stand 31.10.2007) einem Betrag von 770,50 EUR); jedoch beläuft sich nach den aus der Akte ersichtlichen Unterlagen, auf die insoweit Bezug genommen wird (hier Bl. 299 d. A.), die durchschnittliche Miete für ein Zwei-Zimmer-Appartement in der Umgebung von Vancouver auf 1045,00 CAD (umgerechnet 700,15 EUR). Damit konnte nur dieser Betrag für den in Burnaby wohnenden Schuldner als notwendige Miete berücksichtigt werden. Lebensmittel, Haushaltskosten, Schreibwaren, Post, Telefon, Körperpflege, Kleidung: Zwar hat der Schuldner durch Vorlage von Belegen dargelegt, dass er tatsächlich einen höheren als den nach dem SGB XII anerkannten Betrag für diese Ausgaben verwendet; er hat jedoch nicht nachgewiesen, dass der von den kanadischen Behörden anerkannte notwendige Lebensbedarf an seinem jetzigen Wohnort tatsächlich dem von ihm getätigten Ausgabenumfang entspricht. Daher konnte nur der nach SGB XII anerkannte Regelsatz berücksichtigt werden. Tierarztkosten: Der vom Sozialamt anerkannte Regelsatz deckt die notwendigen Lebensunterhaltskosten des Schuldners und der Angehörigen, denen er zu Unterhalt verpflichtet ist. Die Tierarztkosten gehören nicht dazu und konnten bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs daher nicht berücksichtigt werden. Rückstellungskosten: Aus dem Antrag des Schuldners und den beigefügten Unterlagen ergibt sich nicht, für was die Rückstellungen zu bilden waren. Da eine Erforderlichkeit der Rückstellung nicht dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, konnten die mtl. 150,00 EUR bei der Ermittlung des fiktiven Sozialhilfebedarfs nicht berücksichtigt werden. Geldstrafe Staatsanwaltschaft Darmstadt: Der vom Sozialamt anerkannte Regelsatz deckt die notwendigen Lebensunterhaltskosten des Schuldners und der Angehörigen, denen er zu Unterhalt verpflichtet ist. Die monatlichen Raten konnten bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs daher nicht berücksichtigt werden. Benzinkosten, Parkgebühren, Fahrtkosten: Diese Ausgaben sind in dem Regelleistungsbetrag bereits enthalten, so dass eine gesonderte Berücksichtigung nicht erfolgen kann. Kfz-, Renten-, Mieter-, Unfallversicherung Da es sich insoweit nicht um Pflichtversicherungen handelt, die jeder Mensch haben muss, konnte eine Berücksichtigung im Rahmen des notwendigen Bedarfs nicht erfolgen. Den übersandten Unterlagen des Schuldners konnte nicht entnommen werden, dass es sich bei der Mieterversicherung um eine Pflichtversicherung handelt. Selbst wenn dem so sein sollte, ergibt sich unter Hinzurechnung der insoweit mtl. anfallenden 26,77 EUR (entsprechen 39,95 CAD unter Zugrundelegung eines Wechselkurses zum heutigen Tag von 0,67) ein notwendiger Lebensbedarf von 1686,98 EUR, der immer noch unter dem Pfändungsfreibetrag des Schuldners liegen würde, wenn von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 3284,16 CAD, d. h. 2200,39 EUR (bei einem Wechselkurs von 0,67, Stand: 31.10.2007) und einer unterhaltsberechtigten Person ausgegangen wird. Der Pfändungsfreibetrag beträgt insoweit 1778,34 EUR. Ein erhöhter Bedarf des Schuldners aufgrund besonderer Bedürfnisse (§ 850 f. b ZPO) war nicht ermittelbar. Zwar wies der Schuldner darauf hin, dass die Fahrtkosten zu den Baustellen im Umland nicht vom Arbeitgeber übernommen werden (Bl. 294 d. A.), dies war den eingereichten Unterlagen vom Arbeitgeber aber nicht zu entnehmen, so dass kein Nachweis vorlag. Auch der konkret anfallende erhöhte Bedarf infolge ausbleibender oder verminderter Zahlung bei Krankheitsausfall oder Schlechtwetter konnte von dem Schuldner nicht dargelegt werden. Andersherum kann dieser vom Gericht aber auch nicht geschätzt werden. Es liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor, in welchem Umfang sich der Lohn des Schuldners in den Wintermonaten vermindert. Permalink: http://openjur.de/u/299403.html Kommentare
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