1. Bei der Frage, ob ein Hauptvertrag von einem Maklervertrag erfasst ist, kommt es grundsätzlich auf das wirtschaftliche Ziel des Auftraggebers an. 2. Es gibt keine Vermutung, dass die Vermittlungstätigkeit auch für den späteren Hauptvertrag ursächlich wurde. Eine solche Vermutung ist anerkannt, wenn der Hauptvertrag in zeitlichem und sachlichen Zusammenhang einer Vermittlungstätigkeit steht. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2006 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in diesem zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte oder die Streithelferin auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils für sie vollstreckbaren Betrags leisten. Gründe I. Die Klägerin verlangt Vergütung für ihre Mitwirkung bei der Veräußerung eines Grundstücks. Die Beklagte, die die Zeitschrift "X" verlegt, war Eigentümerin eines innerstädtischen Grundstücks in …, das an ein Grundstück im Eigentum ihrer Streithelferin grenzt, auf dem die Streithelferin eine Hochhausbebauung beabsichtigte. Das Grundstück hatte die Beklagte bereits an die mit ihr konzernverbundene A verkauft. Die Hochhausbebauung war genehmigungsrechtlich von der Zustimmung der Beklagten als Nachbarin abhängig. Bereits 2002 kam die Streithelferin auf die Beklagte zu und avisierte einen Erwerb deren Grundstücks für 52,5 Mio. Euro, nahm aber später davon wieder Abstand, weil sich die Immobilienpreise verschlechtert hatten und wollte nur zu einem wesentlich niedrigeren Kaufpreis erwerben. Weil die Beklagte finanziell in Schwierigkeiten geraten war, wurde sie von ihren Kreditgebern bedrängt, das Grundstück zu verkaufen. Am 17.10.2003 erteilten die damaligen Geschäftsführer B und C der Beklagten, von der Streithelferin allerdings mit Nichtwissen bestritten, der Klägerin den Auftrag, einen Käufer für einen angemessenen Preis zu finden, nach Beklagtenbehauptung, einen anderen Käufer als die Streithelferin. In der Folgezeit gelang es dem Geschäftsführer der Klägerin, das Bauunternehmen D als möglichen Generalunternehmer für den Hochhausbau zu interessieren und zu einem eigenen Beitrag im Zusammenhang mit dem Erwerb des X-Geländes zu gewinnen. Am 10.3.2004 zeigte sich D an einer Übernahme des Grundstücks interessiert und im Juni 2004 wurde ein schriftlicher Vertrag mit einem Kaufpreis von 34,8 Mio. Euro entworfen. Am 12.5./17.7./ 28.7.2004 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte ein als Honorarvereinbarung bezeichnetes Schriftstück, in dem die Beklagte der Klägerin eine Provision von 2% des Gesamtpreises von Grundstück und Nachbarzustimmung für deren Bemühungen beim Zustandekommen des Kaufvertrags versprach. Als erwarteter Käufer wurden dort eine E ... mbH, also eine der Streithelferin konzernverbundene Gesellschaft, sowie die B ... GmbH oder eine von beiden zu gründende Gesellschaft genannt (Bl. 7). Zu den Einzelheiten wird auf die Honorarvereinbarung Bezug genommen (Anl. K 1, Bl. 7, 8 d.A.). Zu einem Abschluss des Kaufvertrags unter Mitwirkung der B ... GmbH kam es dann nicht, weil die Beklagte wegen des niedrigen Kaufpreises zögerte, bis D im September 2004 das Interesse verlor. Eine Neubelebung der Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin erfolgte erst wieder auf Drängen der Oberbürgermeisterin anlässlich des Neujahrsempfangs im Januar 2005 und führte schließlich zu einem Kaufvertrag über das Grundstück für 21,5 Mio. Euro zwischen der A und der Streithelferin (Bezugnahme auf UR-Nr. …/2005 des Notars …, hier Anlage CC 10) und zu einer Nachbarzustimmung gegen Zahlung 21,5 Mio. Euro der Beklagten zugunsten einer F GmbH. Nach dem Abspringen von D war die Klägerin an den Verhandlungen nicht mehr beteiligt. Die Klägerin verlangt als Vergütung 2% des Gesamtpreises von 43 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Sie hat behauptet, sie habe mit der Streithelferin verhandelt und bei der Stadtverwaltung vorgesprochen, die schließlich die Streithelferin veranlasst habe, eine Abrissgenehmigung des auf ihrem Grundstück stehenden Gebäudes unter Bezugnahme auf eine Neubebauung zu beantragen, die das X-Areal einschließen würde. Der Anspruch sei jedenfalls aus der sogenannten Honorarvereinbarung gegeben, denn der später abgeschlossene Vertrag sei von dieser erfasst. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 997.600,00 Euro nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2005 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin haben eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin bestritten, soweit sie über einen Einbezug von D hinausging. Einen Einfluss der Klägerin auf den späteren Abschluss habe es nicht gegeben. Nach dem Ausstieg von D sei der Klägerin auch gekündigt worden. Aus der Honorarvereinbarung könne die Klägerin nichts herleiten, weil die Vereinbarung auf einen Kaufvertrag unter Einbeziehung der D gerichtet gewesen sei und weil die Streithelferin mit den dort genannten Käufern nicht identisch sei. Das Landgericht hat die Klage als unschlüssig abgewiesen. Die Honorarvereinbarung erstrecke sich nicht auf den Vertrag mit der Streithelferin. Für eine dahingehende Auslegung fehlten tatsächliche Anhalte. Ohnehin habe die Klägerin Einwirkungen auf die Streithelferin nicht ausreichend vorgetragen, während eine Einflussnahme auf die Beklagte und deren Kreditgeber nicht genügten. Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 197- 209 d.A.). Die Berufung der Klägerin wendet ein, das Landgericht habe die Konzernverbundenheit der E-Gesellschaften nicht gewürdigt. Es werden nun Tätigkeiten der Klägerin zur Vermittlung angegeben. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 997.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2005 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin verteidigen das Urteil. Den neuen Vortrag zu Vermittlungstätigkeiten der Klägerin bestreiten sie und halten ihn für unzulässig. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf einem Rechtsfehler beruht und nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen keine andere Entscheidung veranlassen (§ 513 Abs.1 ZPO). 1. Ein vermittlungsunabhängiges Provisionsversprechen der Beklagten hat die Klägerin nicht vorgetragen, auch wenn sie einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in ihrer Einwirkung auf die Beklagte selbst und deren Banken gesehen hat. Die von der Klägerin behauptete mündliche Beauftragung durch die Beklagte, den Verkauf zu einem angemessenen Preis zu realisieren, musste die Klägerin als Auftrag zu einer Tätigkeit als Vermittlungsmakler verstehen. Denn eine Bitte um Beratung in einer Immobilienfrage war von der Beklagten nicht geäußert worden, wie sich auch die Klägerin als gewerbliche Maklerin darstellte. Damit war Gegenstand des Auftrags eine Tätigkeit der Klägerin, bei der sie auf einen möglichen Käufer einwirken sollte, um diesen zum Abschluss geneigt zu machen. Das erstinstanzlich geäußerte Verständnis der Klägerin, es sei nicht um Maklerdienste gegangen (Schriftsatz vom 17.2.2006, S.1, Bl. 56 d.A.), hat sie später aufgegeben (Berufungsbegründung S. 23, Bl. 288 d.A.). 2. Ein Maklerhonorar zu einer Vermittlungstätigkeit ist der Klägerin aus § 652 Abs.1 Satz 1 2. Alt. BGB nicht entstanden, auch wenn von ihrem Vortrag ausgegangen wird, sie sei beauftragt worden, den Verkauf zu einem angemessenen Preis zu realisieren (Schriftsatz vom 17.2.2006, S. 4, Bl. 59 d.A.). Denn eine Vermittlung der im Juni 2005 schließlich zustande gekommenen Verträge über den Verkauf und die Nachbarzustimmung ist von der Klägerin nicht vorgetragen. Vermittlung ist gegeben, wenn der Makler bewusst und aktiv auf die Willensentschließung des Vertragspartners des Hauptvertrags einwirkt, z.B. ein nicht völlig unbedeutendes Motiv für den Erwerb hervorruft. Die Beeinflussung der Beklagten als Auftraggeberin, namentlich die Herabsetzung überzogener Preiserwartungen, genügt dazu ebenso wenig, wie eine Einflussnahme auf die hinter der Beklagten stehenden Banken, die die Klägerin unter Hinweis auf mögliche Erlöserwartungen hinzuhalten vermochte, oder wie die Verhandlung mit anderen Interessenten.
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