Zugang des Bescheides. Zugleich erklärte sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die Festsetzung des Studienbeitrags sei vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG. Bei Aufhebung des Gesetzes würden Studienbeiträge, soweit sie nicht verfassungskonform seien, zurückerstattet. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.9.2007 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Darin führte er u.a. aus, der Gebührenbescheid verstoße gegen Art. 59 Verfassung des Landes Hessen v. 1.12.1946 – HV – (GVBl. 1946, 229). Entgegen S. 4 dieser Vorschrift machten §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 HStubeiG die Entgeltlichkeit des Studiums zur Regel und stellten zudem nicht auf die Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht ab. Zugleich stellte er bei der Antragsgegnerin einen Antrag
GO. Mit Bescheid vom 15.10.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Es sei ihr verwehrt, die Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG zu prüfen oder in Frage zu stellen. Zugleich wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 VwGO nicht vorlägen. Am 23.10.2007 hat der Antragsteller Klage erhoben (3 E 3758/07) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Zur Begründung führt er erneut u.a. aus, der Bescheid entbehre der Rechtsgrundlage, denn die Regelungen des HStubeiG verstießen gegen Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV, Art. 12 Abs. 1 GG und gegen Art. 13 Abs. 2 Lit. c. des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.
dem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.10.2007 den vom Antragsteller mit Schreiben vom 17.9.2007 bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO abgelehnt hat. 2. Für den Antrag fehlt es auch nicht deshalb am Rechtsschutzinteresse, weil der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 7.9.2007 durch die Antragsgegnerin für vorläufig hinsichtlich des Ausgangs der beim Hessischen Staatsgerichtshof (HStGH) anhängigen Verfahren über das HStubeiG ( P.St. 2133 u. P.St. 2158 ) erklärt wurde. a. Gegen die Zulässigkeit des Eilverfahrens des Antragstellers insgesamt bestehen hier schon deshalb keine Bedenken, weil dieser nicht nur die Verletzung von Art. 59 Abs. 1 HV sondern darüber hinaus weitere Rechtsverstöße
, 3 GG geltend macht, die nicht Gegenstand des dortigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein können. b. Auch soweit der Antragsteller sich auf Art. 59 Abs. 1 HV beruft, bestehen keine Bedenken hinsichtlich seines Rechtsschutzinteresses. Denn er erstrebt mit dem vorliegenden Eilverfahren, die Zahlung des Semesterbeitrags für das Wintersemester 2007/2008 von vornherein zu vermeiden. Dieser für den rechtsstaatlichen Zweck des Eilverfahrens gem. Art. 19 Abs. 4 GG typische vorab zu gewährende Rechtsschutz gegen eine Eingriffsmaßnahme ist sachlich verschieden von dem durch den Vorbehalt im Bescheid gewährleisteten
gängigen Folgenbeseitigungsanspruch. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG kann dem Bürger – außer in sachlich besonders begründeten Ausnahmefällen, wie etwa der
träglichen Beschwerde gem. § 34 Soldatengesetz – SG – v. 30.5.2005 ( BGBl. I 2005, 1482 ), § 6 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung – WBO - v. 11.9.1972 ( BGBl. I 1972, 1737 , 1906) - nicht zugemutet werden, eine eingreifende Maßnahme zunächst zu erdulden, auch wenn ihm für den Fall, dass sich deren Rechtswidrigkeit erweisen sollte, ein voller Ausgleich – etwa durch Verzinsung – zugesichert wird. Das Einfügen einer Vorbehaltsklausel in ihre Bescheide eröffnet der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit, die Zulässigkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen ihre Eingriffsmaßnahmen grundsätzlich einzuschränken oder auszuschließen. Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses ist im Übrigen unabhängig von der Höhe des geforderten Studienbeitrags oder der Frage, wie sich der Antragsteller das Geld für dessen Begleichung beschaffen kann. B. Der Antrag ist auch begründet.
1 S. 1 HV ist in allen öffentlichen Hochschulen der Unterricht unentgeltlich.
1 S. 3 HV muss das Gesetz vorsehen, dass für begabte Kinder sozial schwächer Gestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind.
1 S. 4 HV kann das Gesetz anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet. b.
G erheben die Hochschulen des Landes Studienbeiträge
diesem Gesetz.
G werden die Studienbeiträge für das Lehrangebot in allen Studiengängen erhoben, wobei
G keine Beitragspflicht besteht bei Beurlaubung, Auslandsaufenthalt und im praktischen Jahr.
G beträgt der Studienbeitrag während der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester 500 Euro für jedes Semester für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses (Grundstudienbeitrag).
G ist der Studienbeitrag grundsätzlich mit Erlass des Beitragsbescheides fällig.
G sind
Maßgabe von den Hochschulen zu erlassender Satzungen Beitragsbefreiungen möglich wegen Kindererziehung, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, überdurchschnittlicher Leistungen oder unbilliger Härten (insbesondere wegen Behinderung oder Pflege).
G haben Studienbewerber und Studierende einen Anspruch auf Gewährung eines privatrechtlichen Studiendarlehens zur Finanzierung des Studienbeitrages
1.
G ist die Landestreuhandstelle verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten
Satz 1 zu gewähren.
G ist das Darlehen für BAföG-Empfänger unverzinslich.
G beginnt die ratenweise Rückzahlung des Darlehens zwei Jahre
Studienabschluss, spätestens 11 Jahre
Studienaufnahme.
G ist dem Darlehensnehmer Stundung zu gewähren, solange sein Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. 3. Das Gericht hat über die Äußerungen der Beteiligten und die Rechtsprechung des HStGH und des BVerfG hinaus Aufsätze, Gutachten und Stellungnahmen zur Vereinbarkeit des HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 HV in seine Überlegungen einbezogen, soweit diese aus allgemeinen Quellen zugänglich sind. a. Zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der Studienbeitragspflicht für alle Studierenden
dem Modell des HStubeiG sprechen sich aus: Steinberg/Deimann , Studiengebühren und Unterrichtsgeldfreiheit in der Hessischen Verfassung, Wissenschaftsrecht 35
Verf, NVwZ 2006 , 883 ff ; Schmehl u. Wieland in: Hessischer Landtag , LT-WKA 16/54 , S. 1-31; Lübbe , Zur Landesverfassungswidrigkeit allgemeiner „
gelagerter“ Studienentgelte in Hessen, DÖV 2007, 423-425; Sacksofsky , Stellungnahme der Landesanwältin bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 19.7.2007 an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen in dem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes Hessen und zur Änderung weiterer Vorschriften (Quelle: www.jura.uni-frankfurt.de/fb/fb01/ifoer1/sacksofsky/Landesanwaltschaft/Stellungnahme_Studien-gebuehren.pdf). 4. Das HStubeiG bestimmt im Widerspruch zu Wortlaut, innerer Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck des Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV keinen Personenkreis, der mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von der Studienbeitragspflicht grundsätzlich befreit ist. Soweit die Auffassung vertreten wird, Art. 59 Abs. 1 HV stehe der unterschiedslosen Behandlung aller Studierenden als wirtschaftlich leistungsfähig und deren ausnahmsloser Heranziehung zu Studienbeiträgen in § 1-8 HStubeiG nicht entgegen, lässt sich dies überzeugend weder auf Argumente aus der Auslegung der Vorschrift noch auf die Rechtsprechung des HStGH stützen. a. Das Gericht orientiert sich bei der Auslegung an den bei der gegenwärtigen Diskussion des Art. 59 Abs. 1 HV allgemein beachteten klassischen Auslegungsmethoden und sieht angesichts der für ein Grundrecht sehr konkret gefassten Norm keine Veranlassung, darüber hinaus die Frage spezifisch verfassungsrechtlicher Methoden zu erörtern, die auf die Auslegung hochabstrakter Normen zugeschnitten sind (vgl. Ossenbühl, Grundsätze der Grundrechtsinterpretation, S. 595-629 in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band I: Entwicklung und Grundlagen, 2004). Die danach maßgebliche Auslegung
dem Gesetzeswortlaut (grammatisch), dem Willen des historischen Gesetzgebers (historisch-teleologisch), dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes (intern-systematisch), der Einwirkung übergeordneter Rechtsquellen (extern-systematisch) und unmittelbar
dem Normzweck unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit (objektiv-teleologisch) sind letztlich Unterfälle der teleologischen Auslegung, da sie alle auf unterschiedlichen Wegen den Sinn und Zweck des Gesetzes ermitteln wollen (vgl. Schwintowski, Juristische Methodenlehre, 2005, S. 76-78). b. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV sieht die Möglichkeit, die Zahlung eines Schulgeldes durch Gesetz anzuordnen, nur gegenüber denjenigen vor, deren wirtschaftliche Lage (oder die ihrer Angehörigen oder sonst Unverhaltsverpflichteten) ihnen die Zahlung gestattet. In Anwendung auf die hier allein betroffenen öffentlichen Hochschulen sind unter „Schulgeld“ der im HStubeiG so genannte „Studienbeitrag“, der gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HStubeiG für das Lehrangebot in allen Studiengängen erhoben wird, und unter „Schülern“ diejenigen der Hochschulen, also die „Studierenden“ zu verstehen (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C.I.; Steinberg/Deimann, aaO, 114 u. 119; Lübbe, aaO, 424). Die überwiegenden Gründe (vgl.
folgend 4.c.-4.f.) sprechen dafür, dass Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die ausdrückliche Vorgabe macht, von der Studiengeldoption nur gegenüber wirtschaftlich Leistungsfähigen Gebrauch zu machen und die Nichtleistungsfähigen vom Studiengeld frei zu stellen. Das Gesetz muss ein Differenzierungskriterium vorsehen und dadurch einen Personenkreis bestimmen, der zu den Studienbeiträgen grundsätzlich nicht herangezogen wird. Dies schließt die Möglichkeit aus, durch Darlehensgewährung die gleiche Leistungsfähigkeit aller zu fingieren, um jedem ein Studium zu ermöglichen, sondern gibt vor, zur Erreichung dieses Zwecks gegenüber Nichtleistungsfähigen kein Studiengeld zu erheben. c. Aus dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV, wonach das Gesetz anordnen kann, „dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet“, ergibt sich, dass der personelle Anwendungsbereich der dort dem Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, Studienbeiträge an Hochschulen einzuführen (Schulgeldoption), sich auf den Kreis derjenigen Studierenden beschränkt, deren gegenwärtige wirtschaftliche Lage es ihnen erlaubt, die zu zahlenden Beiträge aus ihrem eigenen Vermögen oder Einkommen zu erbringen.
Abs. 1 S. 3 [gemeint ist offensichtlich S. 4] für bestimmte Personenkreise Schulgeldzahlung angeordnet ist“ (HStGH, Urt. v. 27.5.1959, Hess StAnz 1949, 348, 349). „Wenn … [in S. 4] bestimmt ist, der Gesetzgeber könne anordnen, dass ein angemessenes Schuldgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet, so liegt darin eine Ermächtigung des Gesetzgebers, wirtschaftlich stärkere Gruppen zu einem Beitrag für die Kosten des Unterrichtswesens zu verpflichten und damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 62).
allgemeinem Verständnis in der Methodenlehre – auch im Verfassungsrecht - sowohl den Ausgangspunkt als auch die Grenze der Auslegung (vgl. Schmehl, LT-WKA 16/54, 19; Wieland, LT-WKA 16/54, 19-20; Sacksofsky, I.1.a; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe 1983, S. 219). Man könnte auch sagen: Je konkreter ein Grundrecht formuliert ist, desto geringer ist insoweit der Auslegungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. dazu HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 50 u. unten 4.c.
Auffassung des Gerichts indessen ein Argument zunächst weder in die eine noch in die andere Richtung. (a) Für einige Autoren spricht für ein Verbot von Studienbeiträgen für alle Studierenden unabhängig von deren wirtschaftlicher Lage, dass Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV die Unentgeltlichkeit des Studiums zur Regel erkläre und
1 S. 4 HV davon nur unter sehr spezifischen Bedingungen eine Ausnahme gemacht werden könne. Diese Ausnahme betreffe nicht alle Studierenden, sondern nur die wirtschaftlich Leistungsfähigen (Wieland, LT-WKA 16/54, 19-20; Schmehl, LT-WKA 16/54, 15). Damit soll begründet werden, dass der Gesetzgeber Studienbeiträge
1 S. 4 HV überhaupt nur ausnahmsweise anordnen könne, Ausnahmen
allgemeinen Grundsätzen aber eng auszulegen seien und daher die Anordnung von Beiträgen schon deshalb nicht für alle Studierenden gelten könne. (b) Dem wird von anderen entgegen gehalten, der HStGH gehe nicht von einem Regel-Ausnahmeverhältnis von Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV aus (Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Der HStGH führt dazu aus: „Das bedeutet, dass der Staatsgerichtshof … nicht die weitere Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers ausgeschlossen hat, ohne … in Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV und Art. 59 Abs. 1 S. 3 u. 4 HV ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 54). Diese Äußerung des HStGH erfolgte im Kontext seiner Begründung dafür, dass die Unterrichtsgeldfreiheit
1 S. 1 HV nicht allein durch Regelungen des Gesetzgebers
S. 4 beschränkt werden kann, sondern dass schon der Schutzbereich des S. 1 selbst durch immanente Schranken von vornherein begrenzt ist. Der HStGH führt dazu weiter aus: „Die Möglichkeit einer allgemeinen Beschränkung des Teilhaberechts an der Unterrichtsgeldfreiheit wird durch diese Ermächtigung nicht berührt, da Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthält. Deshalb kann der Ansicht … nicht gefolgt werden, dass nur die wirtschaftliche Lage des Studierenden seiner Eltern oder der sonst Unterhaltsverpflichteten der Grund dafür sein dürfe, die Unterrichtsgeldfreiheit entfallen zu lassen, weil nur sie dazu berechtige, gesetzlich die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anzuordnen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 62). (c) Auch wenn der HStGH danach in diesem Sinne kein Regel-Ausnahme-Verhältnis von Art. 59 Abs. 1 S. 1 und S. 4 HV sieht, ergibt sich daraus dennoch kein überzeugendes Argument für die Befürworter einer ausnahmslosen Studienbeitragspflicht, die in diesem Zusammenhang darauf verweisen, die Schulgeldoption sei keine restriktiv auszulegende Ausnahme vom Grundsatz unentgeltlicher Hochschulausbildung, und daraus weiter herleiten, dass eine Ausgestaltungsmöglichkeit durch den Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV bestehe, die auch die Einführung von Studienbeiträgen für alle Studierenden ermögliche (Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Es ist nicht
vollziehbar, wie sich aus dem Fehlen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses entgegen dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV eine Ausgestaltungsbefugnis ergeben und diese sogar dazu führen soll, dass die dort geschriebene Beschränkung nicht gilt, sobald von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. (d) Ungeachtet der Frage eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ergibt sich
Auffassung des Gerichts aus der Systematik des Art. 59 Abs. 1 HV aber, dass die Unentgeltlichkeit
1 S. 1 HV die gleichberechtigte logische Alternative zur Schulgeldanordnung
1 S. 4 HV darstellt. Wird
den Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ein Personenkreis bestimmt, für den Studienbeiträge angeordnet werden, so ergibt sich
1 S. 1 HV für den dadurch ebenfalls bestimmten Kreis der übrigen Studierenden ohne weiteres die Unentgeltlichkeit des Studiums. Aus dieser inneren Systematik der Vorschrift erwächst mittelbar ein weiteres Argument gegen die Heranziehung aller Studierenden zu Studienbeiträgen. Denn wenn
1 S. 4 HV Studienbeiträge für alle angeordnet werden könnten, ohne eine Gruppe zu bestimmen, die vom Studiengeld befreit ist, dann wäre Art. 59 Abs. 1 HV damit insgesamt praktisch aufgehoben. Es würde damit die gleiche Lage herbeigeführt, als wäre diese Verfassungsnorm insgesamt nicht geschrieben, d.h. es könnte entgegen Art. 63 Abs. 1 HV nicht nur deren Wesensgehalt beeinträchtigt, sondern die Vorschrift überhaupt außer Kraft gesetzt werden. Diese Kompetenz sollte dem einfachen Gesetzgeber vom Verfassungsgeber wohl nicht eingeräumt werden (vgl. auch Wieland, LT-WKA 16/54, 19-21).
Auffassung des HStGH - gerade auch angesichts der ausdrücklich erwähnten Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV – auch bei sozialen Grundrechten seine Grenzen in den Regelungen der Norm selbst. Die Ausgestaltungsbefugnis besteht nur innerhalb der vom Verfassungsgeber gemachten Vorgaben. Der HStGH führt dazu aus: „Soweit sich … die sachliche Reichweite einer Verfassungsnorm durch Auslegung unmittelbar erschließen lässt, bleibt kein Raum für eine konstitutive Regelung durch den Gesetzgeber. … Diese Grundsätze gelten … auch dann, wenn der Gesetzgeber … ermächtigt ist, das Nähere zu regeln … Zwar enthält Art. 59 HV nicht ausdrücklich eine derartige Regelungsbefugnis, doch bestimmt er in seinem Abs. 1 Satz … 4, was das Gesetz … anordnen kann. Damit hat der Verfassungsgeber bereits dem Gesetzgeber eine die Unterrichtsgeldfreiheit … beschränkende (Schuldgeld) Regelungskompetenz übertragen. … Nicht er [der Gesetzgeber] bestimmt frei den Inhalt eines Grundrechts, sondern umgekehrt kann sich aus dem Gehalt des Grundrechts eine inhaltliche Begrenzung seines Gesetzgebungsermessens ergeben“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 50).
GH gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine allgemeine Studienbeitragspflicht sich aus einer immanenten Schranke
1 S. 1 HV entwickeln lässt oder dass immanente Beschränkungen die ausdrückliche Beschränkung in Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV außer Kraft setzen können. (a) Die Auffassung, eine ausnahmslose Studienbeitragspflicht lasse sich unmittelbar aus den immanenten Schranken des Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV entnehmen, vertritt in der Literatur wohl ausdrücklich niemand (Andeutungen aber bei Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Denn dann wäre schwer zu erklären, weshalb es die Optionsregelung des Art 59 Abs. 1 S. 4 HV in der Vorschrift überhaupt gibt. (b)
der Rechtsprechung des HStGH stehen die immanenten Schranken der Unterrichtsgeldfreiheit
GH hat in drei seiner bisher vier Entscheidungen zu Art. 59 Abs. 1 HV (Urt. v. 8.7.1949, P. St. 22 , HessStAnz. 1949, 348-349; Urt. v. 11.5.1956, P.St. 191 , HessStAnz. 1956, 552-555; Urt. v. 13.7.1956, P.St. 204 , 1956, 780-781; Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812 , HessStAnz. 1977, 110 ff, juris) jeweils Einschränkungen des Geltungsbereichs der Unterrichtsgeldfreiheit
1 S. 1 HV hergeleitet: für Ausländer, Schüler mit Wohnsitz außerhalb Hessens und für Langzeitstudierende. Er hat zu den immanenten Schranken insbesondere in seiner letzten Entscheidung ausgeführt: „Wenn das Recht auf Unterrichtsgeldfreiheit als soziales Grundrecht betrachtet wird, so ergeben sich aus dieser Zuordnung Einschränkungen für den Wirkungsbereich. ... Das BVerfG hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die als soziale Grundrechte erscheinenden Teilhaberechte … doch unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann, stehen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 54 u. 56). „Wenn der Gesetzgeber ein solches gemeinschaftsbezogenes Grundrecht verwirklicht, schränkt er es weder ein noch gestaltet er es näher aus, weil die Verfassung es von vornherein nur mit einem beschränkten Inhalt und nur in einem beschränkten Umfang gewährt. Mit dem Fortfall der Unterrichtsgeldfreiheit für Studierende, die den Abschluss ihres Studiums unangemessen hinauszögern, hat der Gesetzgeber den gemeinschaftsgebundenen Grenzbereich festgelegt, um Kollisionen zwischen den berechtigten Interessen der einzelnen Staatsbürger und der Gemeinschaft zu verhindern“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812 , HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 59). Der HStGH differenziert in dieser Entscheidung zwischen der von vornherein bestehenden und vom Gesetzgeber nur konkretisierten allgemeinen Beschränkung des Geltungsbereichs der Unterrichtsgeldfreiheit
1 S. 1 HV einerseits und der durch Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ausdrücklich vorgesehenen weiteren Einschränkungsmöglichkeit innerhalb dieses Geltungsbereichs aufgrund des Kriteriums der wirtschaftlichen Lage durch den Gesetzgeber andererseits. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage zu verstehen, Art 59 Abs. 1 S. 4 HV enthalte keinen „echten“ Gesetzesvorbehalt, der nur dann vorliegt, „ wenn der Gesetzgeber [ausdrücklich]… ermächtigt ist, das Nähere zu regeln“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 50). Der HStGH bringt damit zum Ausdruck, dass die Unterrichtsgeldfreiheit nicht nur - aber eben auch - durch Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV beschränkt wird bzw. werden kann, indem er dazu ausführt: „Wenn ... [in S. 4] bestimmt ist, der Gesetzgeber könne anordnen, dass ein angemessenes Schuldgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet, so liegt darin eine Ermächtigung des Gesetzgebers, wirtschaftlich stärkere Gruppen zu einem Beitrag für die Kosten des Unterrichtswesens zu verpflichten und damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen. Die Möglichkeit einer allgemeinen Beschränkung des Teilhaberechts an der Unterrichtsgeldfreiheit wird durch diese Ermächtigung nicht berührt, da Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthält. Deshalb kann der Ansicht … nicht gefolgt werden, dass nur die wirtschaftliche Lage des Studierenden seiner Eltern oder der sonst Unterhaltsverpflichteten der Grund dafür sein dürfe, die Unterrichtsgeldfreiheit entfallen zu lassen, weil nur sie dazu berechtige, gesetzlich die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anzuordnen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, juris, Rn. 62). „... dass Art. 59 HV als soziales Grundrecht immanente Schranken enthält, die sich nicht nur auf die wirtschaftliche Lage des Studenten beziehen ...“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 64). (c) Zwar wird von Befürwortern allgemeiner Studienbeiträge auch vertreten, aufgrund der Einschränkungen des Geltungsbereichs der Unterrichtsfreiheit durch den HStGH verbleibe nur ein „relativ … schmaler, obgleich gewichtiger Anwendungsbereich des Art. 59 Abs. 1: die hessischen Landeskinder im zügig betrieben Erststudium“, für die dann
S. 4 der Aspekt der wirtschaftlichen Lage zu beachten sei (Pestalozza, LT-WKA 16/54, 12). Die Größe der Gruppe, für die
1 S. 4 HV Beitragsfreiheit vorzusehen ist, ändert indessen nichts daran, dass eine solche Gruppe vom Gesetzgeber
abstrakten Kriterien zu bestimmen ist. Darüber hinaus sind aber schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass infolge seines vom HStGH durch immanente Schranken bestimmten Anwendungsbereichs Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV schon jetzt tatsächlich nur noch eine numerische Minderheit der Studierenden beträfe.
1 S. 3 HV zählt, kann es ihr auch nicht erlauben,
allgemeiner Auffassung haben sich SPD und CDU im Rahmen der Beratungen des jetzigen Art. 59 Abs. 1 HV durch die Verfassungberatende Landesversammlung auf einen Kompromiss geeinigt (Wieland, LT-WKA 16/54, 20; Schmehl, aaO, II.2.; Steinberg/Deimann, aaO, 115-116; Sacksofsky, aaO, B.1.c.). Dabei konnte die SPD den Grundsatz durchsetzen, dass es die Unentgeltlichkeit des Studiums gibt, die CDU die Ermächtigung an den Gesetzgeber, dass er von denen ein Entgelt erheben kann, die es sich wirtschaftlich leisten können (Wieland, LT-WKA 16/54, 20). Dies erscheint im Hinblick auf die jeweilige politische Ausrichtung der Parteien
vollziehbar. Wenn es sich dabei aber – und entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich – um einen „echten“ Kompromiss handelte, dann kann von den damals Beteiligten nicht gewollt gewesen sein, dass Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die Erstreckung von Studienbeiträgen auch auf wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studierende erlauben sollte bzw. die völlige Aufhebung der in S. 1 geregelten Beitragsfreiheit. Denn dadurch kämen die Interessen einer Verhandlungspartei überhaupt nicht zum Tragen. Der Verfassungskompromiss spricht stark dafür, dass es
dem Willen des historischen Gesetzgebers eine Gruppe von beitragspflichtigen und eine Gruppe von beitragsfreien Studierenden geben sollte.
alledem von Art. 59 Abs. 1 HV vorgegebene Differenzierung zwischen wirtschaftlich leistungsfähigen und damit beitragspflichtigen Studierenden einerseits sowie nicht leistungsfähigen und damit auch nicht beitragspflichtigen Studierenden andererseits wird vom HStubeiG bereits im Grundansatz nicht
vollzogen. Gem. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1 und 3 Abs. 1 S. 1 HStubeiG werden für das Lehrangebot in allen Studiengängen bis zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses Studienbeiträge erhoben. Dies bedeutet, dass die Studienbeiträge während des Studiums ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Grundsatz von allen Studierenden zu zahlen sind. Die gem. § 1 Abs. 3 S. 5, § 2 Abs. 2 und § 6 HStubeiG vorgesehenen Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht wegen Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots oder besonderer sozialer Ausnahmesituationen betreffen gerade nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Durch die Gewährung von Darlehen ohne Bonitätsprüfung
G gibt es
der Konzeption des Gesetzes während des Studiums nur noch „Leistungsfähige“. Daran ändert die Regelung des § 7 Abs. 2 HStubeiG nichts, wonach dem Darlehensnehmer Stundung der Rückzahlungsforderung zu gewähren ist, solange sein Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. Auch diese Vorschrift sieht eine Befreiung von der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit nicht vor, sondern dient allein der weiteren unbestimmten zeitlichen Verschiebung der fortbestehenden Rückzahlungspflicht für das gewährte Darlehen. Auch § 7 Abs. 1 S. 5 HV befreit von der Verzinsung des Darlehens, nicht von der Studienbeitragspflicht.
gelagerten“) Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – dahin, dass der Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV von einer Beurteilung im (aktuellen) Zeitpunkt der Beitragszahlung ausgeht. Dies wird in der Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht (Schmehl, LT-WKA 16/54, 15).
zuvollziehen, wie dann doch noch ein späterer Beurteilungszeitpunkt mit Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV vereinbar sein kann (Schmehl, LT-WKA 16/54, 19). b. Es wird auch allgemein eingeräumt, dass es dem historischen Verfassungsgeber bei den Beratungen von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV um die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Studierenden als Entsprechung zu dem auch gegenwärtig zu zahlenden Schulgeld gegangen sei (Pestalozza, LT-WKA 16/54, 11; Wieland, LT-WKA 16/54, 13). Soweit erklärt wird, der Verfassungsgeber sei allein deshalb von der gegenwärtigen Leistungskraft ausgegangen, weil er auch ausschließlich von einer gegenwärtigen Zahlung ausgegangen sei (Begründung, LT-Drs. 16/5747, II.), ergibt sich nicht, dass er eine andere Lösung gewollt hätte, wenn er an sie gedacht hätte. Schon die Annahme, der Verfassungsgeber von 1946 hätte an die Möglichkeit einer späteren Zahlung – also von Darlehen – gar nicht gedacht, ist aber eine nicht von Tatsachen unterstützte Spekulation. Das Darlehen als Rechtsform ist keine neue Errungenschaft, die nicht auch dem damaligen Verfassungsgeber als solche bekannt gewesen wäre. Wenn die – oben unter 4.e.
zudenken, denn er hatte sich bereits für eine andere Lösung – die Unentgeltlichkeit - entschieden. c.
dem Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ist von der zeitlichen Kongruenz zwischen der Fähigkeit zur Zahlung von Unterrichtsentgelten und der Pflicht zur Zahlung von Unterrichtsentgelten auszugehen (Lübbe, aaO, 425; Sacksofsky, aaO, B.I.2.b.bb; Wieland, LT-WKA 16/54, 21).
her. Das heißt, jeder kann studieren, ohne von ökonomischen Sorgen in dieser Hinsicht geplagt zu sein“ (Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). „Oberstes Gebot des Satzes 1 ist es, … dem Tüchtigen freie Bahn zu gewähren. Dieses Ziel hat auch ein Gesetz
Satz 4 zu bedenken, auch wenn der Satz gerade auch zu seiner Beschränkung ermächtigt. ... Wie aber, wenn der Schüler nicht jetzt zahlen muss, sondern erst dann, wenn es seine Lage erlaubt? Dann kann es
dem Sinn des Satzes 4 auch auf seine gegenwärtige Lage nicht ankommen. Dem telos des Satzes 4 ist genügt, wenn zwar die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der von ihm Genannten schlecht ist, sie aber deswegen keine Rolle spielt, weil sie nicht jetzt, sondern später
Maßgabe der dann vorhandenen wirtschaftlichen Lage herangezogen werden“ (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C. VII.5.). (
her [entsteht]“ (so Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). Die Beitragszahlungspflicht entsteht
G sofort, die Beitragsschuld ist sofort zu begleichen und mindert sofort das Vermögen. Auch der Darlehensrückzahlungsanspruch entsteht sofort, ist allerdings erst später zu erfüllen. Daher stellt Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV – wie oben unter 5.a bis 5.c dargestellt -
Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Normzweck auf die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht ab und lässt dadurch eine Darlehenslösung nicht zu. d. Der verfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
G mit der von ihm bevorzugten Darlehenslösung nicht. Die Darlehenslösung ist als solche überhaupt nur möglich, wenn der Beurteilungszeitpunkt auf die Rückzahlung, also die Zeit
dem Studium verschoben wird.
G erfolgt die Vergabe eines Darlehens „zur Finanzierung des Studienbeitrags“ „ohne Bonitätsprüfung“, d.h. im Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht wird die wirtschaftliche Lage der Studierenden nicht geprüft, ungeachtet dessen, ob sie Darlehensnehmer sind oder nicht. Bei Rückzahlung des Darlehens
Abschluss des Studiums spielt die wirtschaftliche Lage dann insofern eine Rolle, als gem. § 8 Abs. 2 HStubeiG auf Antrag Stundung der Rückzahlungsforderung zu gewähren ist, solange des Einkommen des Darlehensnehmers einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. 6. Zwar ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das Gesetz jedenfalls für einen bestimmten Kreis zur Zeit der Zahlungspflicht leistungsfähiger Studierender die Studienbeitragspflicht anordnen kann und die Regelungen des HStubeiG im Hinblick auf diese Gruppe teilweise verfassungsgemäß sein könnten. Da das HStubeiG die
1 S. 4 HV gebotenen Vorgaben aber nicht
vollzieht und die Abgrenzung einer Gruppe Nichtbeitragspflichtiger nicht vornimmt, vermag derzeit das Gericht von sich aus nicht zwischen verfassungswidrigen und evtl. noch verfassungsmäßigen Teilen des HStubeiG zu unterschieden. Dies gilt umso mehr, als keine verfassungswidrigen Einzelvorschriften abgegrenzt werden können, sondern sich die Folgen fehlender Differenzierung quer durch alle Einzelvorschriften ziehen. Es bestehen deshalb ernstliche Zweifel daran, ob das Gesetz insgesamt als verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Studienbeitragsbescheiden in Betracht kommt. 7. Trotz ernstlicher Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG sind die Voraussetzungen einer Richtervorlage an den HStGH im Eilverfahren nicht gegeben. a. Art. 133 Abs. 1 S. 1 HV i.V.m. § 41 Abs. 1 HStGH schreibt vor, dass ein Gericht das Verfahren auszusetzen und zur Entscheidung dem HStGH vorzulegen hat, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass ein Gesetz gegen die Hessische Verfassung verstößt und es für die Entscheidung auf diesen Verstoß ankommt. Voraussetzung ist demnach, wie auch bei der Richtervorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG, die volle Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der geprüften Norm. Für eine positive Entscheidung im Eilverfahren sind gem. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO indessen ernstliche Zweifel, also mindestens gleiche Wahrscheinlichkeit von Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit, ausreichend.
dem das Gericht die dargestellten ernstlichen Zweifel hegt, besteht für die Entscheidung im Eilverfahren kein Anlass zu der weiter gehenden Prüfung, ob das Gericht darüber hinaus von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vollständig überzeugt ist (Kopp/Schenke, VwGO,
1 GG einholen müssten. Das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst
deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf (vgl. BVerfGE 79, 256 <266>). Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies
den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von
teilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern“ (BVerfG, Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91 , NJW 1992, 2749 -2750, juris, Rn. 29).
Auffassung des Gerichts in jedem Fall eine vorläufige Regelung zu treffen. Eine solche vorläufige Regelung könnte im Fall einer Richtervorlage nicht durch den HStGH erfolgen, da hierdurch kein Verfahren mit eigener Antragskompetenz des Antragstellers dort anhängig würde (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 161).
auch die
folgenden Semester betrifft, derzeit nur mit 500.- € belastet ist. Die
folgenden Semestergebühren müssen dabei zunächst außer Betracht bleiben, da die spätere Gesamtbelastung erst festgestellt werden kann, wenn feststeht, wie lange der Antragsteller sein Studium noch fortsetzen wird. Dieser hauptsachebezogene Wert von 500.- € ist aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens
der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf die Hälfte zu reduzieren, was den im Tenor ausgewiesenen Betrag von 250.- € ergibt. Permalink: https://openjur.de/u/299419.html ( https://oj.is/299419 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 1 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.