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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. November 2007 - Az. 14 U 44/07

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Kläger begehren künftige Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag in Höhe von monatlich 1.704 € bis zum 1.4.2020. Hilfsweise begehren sie die Feststellung, dass eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten bis zum genannten Zeitpunkt besteht. Die Kläger sind Eheleute, die sich im Jahre 2001 für eine Vermögensanlage interessierten, die ihnen eine monatliche Rente sichern sollte. Sie bekamen Kontakt zu dem Streitverkündeten A, der als selbständiger Versicherungsmakler sogenannte englische Versicherungen anbot. Bei ihm erkundigten sich die Kläger, welchen Betrag sie in die Kapitallebensversicherung einzahlen müssten, um für 18 Jahre, also bis 2020, eine monatliche Auszahlung von rund 1.700 € zu erhalten. Der Streitverkündete ermittelte in einer unverbindlichen Musterberechnung (Bd. I Bl. 11 bis 15 d.A.), dass 204.517 € erforderlich seien, um bei einer Bruttorendite von 8,5 % jährlich eine monatliche Auszahlung von 1.704 € zu ermöglichen. Unter dem 30.1.2001 (Bd. I Bl. 17 bis 19 d.A.) stellten die Kläger auf einem Formular der Beklagten den Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung des Typs „X ...“ mit einem Einmalbeitrag von 204.517 € und einer Laufzeit von 29 Jahren. Im Antrag sind regelmäßige Auszahlungen von 1.704 € angegeben, wobei die erste am 1.4.2002 und die letzte am 1.4.2020 erfolgen sollte. Den Klägern wurden die Verbraucherinformationen (Bd. I Bl. 20 bis 29 ff d.A.) und die Policebedingungen der Beklagten (Bd. I Bl. 142 bis 147 ff d.A.) ausgehändigt. Mit Versicherungsschein Nr. ... (Bd. I Bl. 30 d.A.) bestätigte die Beklagte die Annahme des Versicherungsantrages und den Vertragsbeginn zum 26.3.2002. Der Versicherungsschein weist aus, dass regelmäßige monatliche Auszahlungen von 1.704 € zu leisten sind, die erste am 1.4.2002, die letzte am 1.4.2020. Im Versicherungsschein wird darauf hingewiesen, dass dieser Schein in Verbindung mit den Policebedingungen zu lesen ist. In der Folgezeit erhielten die Kläger die persönlichen Informationen zu ihrem Vertrag (Bd. I Bl. 43 ff. d.A.), aus denen hervorgeht, dass die jährliche Bruttorendite deutlich unter 8,5 % lag. In den wichtigen Hinweisen zum Versicherungsvertrag (Bd. I Bl. 16 d.A.) war bereits darauf hingewiesen worden, dass die unverbindliche Musterberechnung nicht Vertragsbestandteil wird und diese auf einer angenommenen Wertentwicklung basiere. Es wird betont, dass die tatsächliche Wertentwicklung maßgebend sei und die Wertentwicklung nach unten oder nach oben von der prognostizierten abweichen könnte, falls die prognostizierten Renditen nicht erreicht oder überschritten würden. Die Kläger bekamen ab dem 1.4.2002 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihre monatlichen Auszahlungen von 1.704 €. Aufgrund der von den Beklagten jährlich mitgeteilten Wertentwicklungen wurden die Kläger misstrauisch, ob das Restkapital für monatliche Auszahlungen bis zum 1.4.2020 ausreichen würde. Sie wandten sich deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2005 (Bd. I Bl. 56 d.A.) an die Beklagte und forderten diese unter Fristsetzung zum 30.11.2005 auf, ein Schuldanerkenntnis dahin abzugeben, dass die Beklagte bis zum 1.4.2020 monatliche Auszahlungen von 1.704 € schulde. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 1.12.2005 (Bd. I Bl. 59 d.A.) unter Hinweis auf die Abhängigkeit der Zahlungen von der Wertentwicklung des Versicherungskapitals abgelehnt. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit Abschluss der Kapitallebensversicherung eine monatliche Auszahlung von 1.704 € garantiert hat oder ob die Auszahlung von der Werthaltigkeit des Versicherungskapitals abhängig ist. Die Kläger sehen in dem Versicherungsschein eine garantierte monatliche Auszahlung von 1.704 € bis zum 1.4.2020 und sind der Auffassung, bei dieser eindeutigen Regelung hätte die Beklagte einen entsprechenden Leistungsvorbehalt erklären müssen, falls die Zahlungen zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt werden sollten. Ein solcher Leistungsvorbehalt gehe aus den übrigen Versicherungsbedingungen nicht klar und eindeutig hervor und sei im übrigen auch als überraschende Klausel unwirksam. Die Beklagte meint hingegen, aus dem Versicherungsvertrag ergebe sich eindeutig, dass die Auszahlung unter dem Vorbehalt der Werthaltigkeit des Versicherungskapitals stünden und damit die monatlichen Auszahlungen auch vor dem 1.4.2020 enden könnten. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 31.1.2007 (Bd. I Bl. 204 ff d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO sei unzulässig, weil nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages nicht festgestellt werden könne, dass den Klägern bis zum 1.4.2020 monatliche Auszahlungen in Höhe von 1.704 € zustünden. Weder der Versicherungsantrag noch der Versicherungsschein enthielten eine solche Zahlungsgarantie. Aus den Policebedingungen, insbesondere aus Ziffer 3.1.2, sowie den Verbraucherinformationen und den übrigen Vertragsunterlagen gehe vielmehr eindeutig hervor, dass die Auszahlungen von der Werthaltigkeit des Versicherungskapitals abhängig seien. Da die jährliche Renditen deutlich unter der kalkulierten Bruttorendite von 8,5 % gelegen hätten, sei es durchaus möglich, dass das Restkapital für die monatlichen Auszahlungen nicht bis zum 1.4.2020 ausreiche und die Zahlungspflicht der Beklagten daher vorher ende. Insoweit seien die Versicherungsbedingungen auch durchaus transparent. In einem solchen Fall sei eine Verurteilung zu zukünftigen Leistungen nach § 258 ZPO unzulässig, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die künftigen Ansprüche auch tatsächlich entstehen. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Die Kläger sind der Auffassung, die Auslegung des Versicherungsscheins ergebe, dass die Beklagte monatliche Auszahlungen von 1.704 € bis zum 1.4.2020 garantiert habe. Die Formulierungen im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein könnten von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass bis 2020 die Zahlungen garantiert seien. Aus den Policebedingungen und den sonstigen Vertragsunterlagen sei kein eindeutiger Leistungsvorbehalt der Beklagten zu ersehen. Im übrigen wäre eine solche Klausel in den Vertragsbedingungen nach ihrer Auffassung auch überraschend im Sinne des § 305 c BGB und damit nicht Vertragsbestandteil, weil sie, die Kläger, nach den Angaben im Versicherungsschein auf eine monatliche Zahlung bis zum 1.4.2020 hätten vertrauen dürfen. Das Klauselwerk der Beklagten sei insgesamt intransparent. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger jeweils am 1. eines Monats 1.704 €, erstmals zum 1. des Monats, der auf den Erlass des Urteils folgt, letztmals am 1.4.2020 zu zahlen; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie als Gesamtgläubiger jeweils am 1. eines Monats 1.704 €, letztmals am 1.4.2020 zu zahlen, wenn das von ihnen eingezahlte Kapital vor dem 1.4.2020 erschöpft sein sollte. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteils. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. A. Die Klage auf Zahlung künftiger Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrag von monatlich 1.704 € bis zum 1.4.2020 ist gemäß § 258 ZPO unzulässig. 1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO, denn danach kann ein Versicherungsnehmer eine ausländische Versicherungsgesellschaft an seinem Wohnsitz verklagen. Da es sich bei der Beklagten um eine in den Niederlanden ansässige ausländische Versicherungsgesellschaft handelt, konnten die Kläger als Versicherungsnehmer das für ihren Wohnsitz zuständige Landgericht Fulda anrufen. 2. Die Klage auf künftig wiederkehrende Versicherungsleistungen ist jedoch nach § 258 ZPO unzulässig. Voraussetzung für eine solche Klage ist nämlich, dass die Entstehung des geltend gemachten, künftigen Anspruchs nur noch vom Zeitablauf abhängig ist. Im übrigen aber müssen alle Entstehungsvoraussetzungen bereits erfüllt sein. Eine Verurteilung zu künftigen Leistungen ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Anspruch künftig entsteht (vgl. BGH NJW 2007, 294 ; BGH NJW 1980, 1452 ). Diese Feststellung kann hier nicht getroffen werden, weil im Streitfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Klägern gegen die Beklagte bis zum 1.4.2020 ein monatlicher Auszahlungsanspruch von 1.704 € zusteht. Nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages ist die monatliche Auszahlung des Betrages vielmehr von der Werthaltigkeit des Versicherungskapitals abhängig, so dass es durchaus denkbar ist, dass das Versicherungskapital vor dem ins Auge gefassten letzten Zahlungstermin, dem 1.4.2020, erschöpft ist. Da die Kapitalanlage der Kläger auf einer Rendite von brutto 8,5 % jährlich errechnet worden ist, die bisher in keinem Versicherungsjahr erreicht worden ist, ist es wahrscheinlich, dass das Versicherungskapital vor dem 1.4.2020 aufgezehrt ist und damit die Zahlungsverpflichtung der Beklagten vor dem 1.4.2020 endet. Deshalb ist im Streitfall die begehrte Verurteilung der Beklagten zu künftigen Leistungen unzulässig. 3. Entgegen der Auffassung der Kläger kann nicht angenommen werden, dass die Parteien eine Kapitallebensversicherung mit einer garantierten monatlichen Auszahlung für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 1.4.2020 abgeschlossen haben. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anwendbar, weil die Parteien in Ziffer 10.4 der Policebedingungen (Bd. I Bl. 145 d.A.), die Bestandteil des Versicherungsvertrages sind, eine dahingehende Rechtswahl getroffen haben (Art. 27 EGBGB). Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass sich aus den Vertragsunterlagen nicht ergibt, die Beklagte habe eine monatliche Rentenzahlung von 1.704 € bis zum 1.4.2020 garantiert.

  1. a)Zwar haben sich die Kläger in dem Antragsformular für die Kapitallebensversicherung mit einer Einmalzahlung des Typs „X ...“ unter Ziffer 2. für eine regelmäßige monatliche Auszahlung in Höhe von 1.704 € entschieden, die erstmals am 1.4.2004 und letztmals am 1.4.2020 (Bd. I Bl. 18 d.A.) ausgezahlt werden sollte. Dies ist im Versicherungsschein entsprechend bestätigt worden (Bd. I Bl. 30 d.A.). Weder im Versicherungsantrag noch im Versicherungsschein ist aber im Zusammenhang mit den monatlichen Auszahlungen von einer Garantie oder einer dauernden Zahlungsverpflichtung die Rede. Es werden lediglich der Anfangs- und der Endtermin für die monatlichen Zahlungen genannt. Der Versicherungsschein enthält nur im Zusammenhang mit der Todesfallleistung die Formulierung „garantierte Mindesttodesfallleistung 101 % des Rücknahmewertes“. Bereits dieser unterschiedliche Sprachgebrauch im Versicherungsschein legt den Schluss nahe, dass im Zusammenhang mit der monatlichen Auszahlung gerade nicht an eine garantierte Rentenzahlung für den Zeitraum bis 1.4.2020 gedacht war. Aus den unmittelbaren Vertragsurkunden, wie dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein, ergeben sich daher keine objektiven Hinweise darauf, dass die monatliche Auszahlung für den genannten Zeitraum garantiert werden sollte. Allerdings sind empfangsbedürftige Willenserklärungen gemäß §§ 133 , 157 BGB so auszulegen, wie sie aus der Sicht eines objektiven und verständigen Empfängers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen sind. Da der Formularantrag vom 30.1.2002 (Bd. I Bl. 17 d.A.) von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist und sie dessen Annahme mit Versicherungsschein bestätigt hat, kommt es für die Auslegung dieser Urkunden jeweils auf die Sicht eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Situation der Kläger bei isolierter Betrachtung des Versicherungsantrags und des Versicherungsscheins davon ausgehen durfte, die Beklagte habe Auszahlungen von 1.704 € bis zum 1.4.2020 garantiert, weil beide Urkunden keinen ausdrücklichen Leistungsvorbehalt enthalten. Der Inhalt eines Vertrages ist nämlich nicht nur an Hand der unmittelbaren Vertragsurkunden, sondern auch an Hand der sonstigen Vertragsbedingungen zu ermitteln, die zum Inhalt des Vertrages gemacht worden sind (vgl. auch OLG Hamm Bd. I Bl. 83 d.A. NJOZ 2006, 282 ). Gerade bei Versicherungsverträgen entspricht es der allgemeinen Verkehrssitte, dass wesentliche Vertragsinhalte in allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt werden, die jeweils zum Bestandteil des Versicherungsvertrages gemacht werden. Dies beruht darauf, dass Versicherungsverträge typisiert für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern angeboten werden, so dass in dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein meist nur noch die Individualdaten des Versicherungsnehmers enthalten sind. Einzelheiten zum Umfang und Inhalt der Versicherungsleistung lassen sich meist erst den Versicherungsbedingungen entnehmen. Der Versicherungsschein enthält ausdrücklich den Hinweis, dass der Versicherungsschein mit den allgemeinen Policebedingungen zu lesen ist. Da die Kläger die Policebedingungen und auch die Verbraucherinformation, auf deren Geltung ebenfalls hingewiesen ist, ausgehändigt erhalten haben, sind diese Bedingungen nach § 305 a BGB wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Sie müssen daher auch bei der Vertragsauslegung berücksichtigt werden. Die von den Klägern ins Feld geführte Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Versicherungsscheins erstreckt sich deshalb nicht nur auf den Inhalt des Versicherungsscheines selbst, sondern auch auf die Geltung der Policebedingungen und der sonstigen Vertragsbedingungen. Aus diesen Bedingungen ergibt sich jedoch eindeutig, dass die monatliche Auszahlung unter dem Vorbehalt der Werthaltigkeit der Kapitalanlage steht, so dass der von den Klägern vermisste Leistungsvorbehalt tatsächlich vorhanden ist.
  2. b)In Ziffer 3 unter der Überschrift „Auszahlung“ sind in den Policebedingungen die Auszahlungsmodalitäten geregelt (Bd. I Bl. 145 d.A.). Unter Ziffer 3.1 ist ausdrücklich bestimmt, dass sich die Beklagte das Recht vorbehält, das Auszahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rücknahmewert der Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fondpool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre, als das von der Beklagten gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum. Dabei ist nach § 3 Ziffer 1.2 der Rücknahmewert, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, bei regelmäßigen Auszahlungen der Wert am Bewertungstermin unmittelbar vor dem vom Versicherungsnehmer gewählten Auszahlungstermin. In Ziffer 3.1.5 ist ferner geregelt, dass der Vertrag ebenfalls aufgehoben wird, wenn alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten, Anteile eingelöst werden. Unter Ziffer 1 der Policebedingungen (Bd. I Bl. 143 d.A.) erhalten die Kläger zudem eine allgemeine Beschreibung ihrer Kapitalanlage. Danach handelt es sich bei dem „X ..., Einmalbeitrag“ um eine anteilgebundene oder fondgebundene Kapitallebensversicherung mit fester Laufzeit. Nach Ziffer 1.2 b der Policebedingungen ist von Einheiten und Anteilen an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs von einem Rücknahmewert die Rede, der den Anteilen nach der wirtschaftlichen Entwicklung zugeteilt wird. Aus diesen Regelungen wird auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass die Auszahlung der monatlichen Leistungen von der Werthaltigkeit des Versicherungskapitals und der wirtschaftlichen Entwicklung abhängig ist. Insoweit hat sich die Beklagte ausdrücklich vorbehalten, die regelmäßigen Auszahlungen zu verweigern, wenn die Auszahlung nicht mehr durch das Restkapital gedeckt sind. Diese Regelungen sind auch transparent und nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Die Regelungen sind unter der Überschrift „Auszahlung“ leicht zu finden. Ihr Inhalt ist aus sich heraus verständlich. Dass unter Ziffer 3.1.5 die Formulierung enthalten ist, dass der Vertrag (ebenfalls) aufgehoben wird, wenn alle Anteile eingelöst sind, macht die Regelung nicht unklar. Durch das Wort „ebenfalls“ wird lediglich verdeutlicht, dass es auch andere Formen der Vertragsaufhebung gibt. Selbst wenn die Einzelheiten der Auszahlungsmodalitäten nicht leicht verständlich sein sollten, ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass den Klägern an Hand der Musterberechnung die Entwicklung der Kapitallebensversicherung verdeutlicht worden war und dort die Abhängigkeit der Auszahlungsdauer von der Rendite zu ersehen war. Die Kläger hatten konkret gefragt, welchen Kapitalbetrag sie einzahlen müssten, um für eine Dauer von 18 Jahren eine monatliche Auszahlung von ca. 1.700 € zu erhalten. Ihnen war dargelegt worden, dass bei einer Bruttorendite von 8,5 % ein Kapitalbetrag von 204.517 DM erforderlich war (Bd. I Bl. 12 d.A.). Damit war den Klägern die Abhängigkeit ihrer Auszahlungen von der Werthaltigkeit der Anlage bekannt. Dass dies die Kläger auch tatsächlich verstanden haben, zeigt die Tatsache, dass sie nach den jährlichen Mitteilungen über den Rücknahmewert selbst den Eindruck gewonnen hatten, das Restkapital könnte für monatliche Zahlungen während des vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr ausreichen, was zu einer entsprechenden Nachfrage bei der Beklagten geführt hatte. Wären die Kläger tatsächlich der Auffassung gewesen, ihnen seien feste Rentenzahlungen von monatlich 1.704 € bis zum 1.4.2020 zugesagt worden, hätte für sie kein Anlass für eine entsprechende Nachfrage bestanden. Insoweit können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, die Formulierung im Versicherungsschein über die regelmäßigen Zahlungen beinhalte eine Individualvereinbarung, die nach § 305 b BGB den Vorrang vor den formularmäßigen Versicherungsbedingungen der Beklagten habe. Wie bereits ausgeführt, liegt insoweit keine eindeutige Individualvereinbarung vor. Der Versicherungsschein ist vielmehr auch unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen auszulegen. Daraus ergibt sich aber eindeutig, dass sich die Beklagte die Leistungsverweigerung vorbehalten hat, wenn die Auszahlungen nicht mehr durch das Restkapital gedeckt sind. 4. Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch nicht angenommen werden, dass der in Ziffer 3.1.2 der Policenbedingungen enthaltene Leistungsvorbehalt der Beklagten eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB sei, der nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Klausel den Umständen nach so ungewöhnlich wäre, dass die Kläger mit ihr nicht zu rechnen brauchten. Davon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein. Schon bei den Vertragsverhandlungen war den Klägern an Hand der unverbindlichen Musterberechnung (Bd. I Bl. 11 d.A.) verdeutlicht worden, dass die Dauer der monatlichen Auszahlungen von der Rendite und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig war. Darüber hinaus ergaben sich aus dem gesamten Vertragswerk zahlreiche Hinweise darauf, dass der für die Auszahlung maßgebliche Rücknahmewert von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung beeinflusst war und damit die Wertentwicklung auch Schwankungen unterlag. So ist in den wichtigen Hinweisen (Bd. I Bl. 16 d.A.) unter Ziffer 1 darauf hingewiesen, dass die Musterberechnung nicht Vertragsbestandteil wird und nur auf einem angenommenen Wert basiert. In Ziffer 3 der wichtigen Hinweise wird darauf aufmerksam gemacht, dass die tatsächliche Wertentwicklung für den Rücknahmewert maßgebend ist und dieser günstiger oder ungünstiger sein könne, wenn die prognostizierte Bruttorendite nicht erreicht oder überstiegen werde. In den Verbraucherinformationen ist in Ziffer 5.2.3 (Bd. I Bl. 24 d.A.) bestimmt, dass die Beklagte einmal kalenderjährlich den Wertzuwachs deklariert. Eine solche Deklaration wäre überflüssig gewesen, wenn feste regelmäßige Rentenzahlungen für eine feste Laufzeit vereinbart gewesen wären. In Ziffer 1.2 b der Policenbedingungen wird ferner deutlich, dass die Wertentwicklung auch von der Marktentwicklung abhängig ist. Bei dieser Sachlage konnte den Klägern nicht verborgen bleiben, dass ihre Kapitallebensversicherung von der Wertentwicklung des Versicherungskapitals abhängig war. In einem solchen Fall ist es nur folgerichtig und keineswegs überraschend, dass die Beklagte klargestellt hat, sie könne die Auszahlung bei fehlender Kapitaldeckung verweigern. Es steht daher nicht fest, dass die Kläger ihre monatlichen Auszahlungen von 1.704 € bis zum 1.4.2020 beanspruchen können. Es bleibt vielmehr die naheliegende Möglichkeit, dass das Versicherungskapital bereits vorher erschöpft ist. Deshalb ist die Klage auf künftige Monatsleistungen bis zum 1.4.2020 unzulässig. B. Die nunmehr hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist zwar gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, denn die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Beklagte bestreitet, aufgrund der Kapitallebensversicherung zu monatlichen Zahlungen von 1.704 € bis zum Jahre 2020 verpflichtet zu sein. Insoweit haben die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage. Allerdings ist die Feststellungsklage unbegründet, weil nicht festgestellt werden kann, wie lange die monatlichen Zahlungen von 1.704 € aus dem Versicherungskapital gedeckt werden können. Mithin ist auch die Feststellungsklage abzuweisen. III. Die Berufung der Kläger ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/299519.html Kommentare

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