Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 317,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.9.2006 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 40,95 € netto zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand <Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.> Gründe Die Klägerin, der die Beklagten aus einem Unfallereignis unstreitig in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet sind, kann auch die gemäß Rechnung vom 2.6.2005 mit 317,00 € netto berechneten Kosten für das Schadensgutachten vom 25.5.2005 nach Maßgabe von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen. Die Klägerin hat auch durch Vorlage eines Ausdrucks ihrer Buchhaltung nachgewiesen, dass dieser Betrag (zusätzlich Mehrwertsteuer) gezahlt wurde. Das „lt. Vereinbarter Honorartabelle“ nach - was die Beklagten für unzulässig halten - Schadenhöhe bestimmte Sachverständigen-Honorar hält sich auch im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW Urt. v. 23.1.2007, zfs 2007, 507 ff., 509). Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden konkreten Fall das Honorar - wie das hierzu eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 6.9.2007 bestätigt hat - angemessen bestimmt worden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat die Gutachterin, die Firma ... Bewertung, für die Erstellung ihres Gutachtens ein Grundhonorar von 240,00 € bei einer Schadenhöhe von insgesamt 2.240,38 € berechnet. Dieses zu Grunde gelegte Grundhonorar und auch der Gesamtbetrag der Rechnung von 317,00 € netto (einschließlich Fahrtkosten, Auslagen und Lichtbilder etc.) liegen im Rahmen der üblichen Vergütung. Dies ergibt sich aus den von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten bzw. durchgeführten Honorarbefragungen. Dabei hat sich insbesondere aus der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) herausgestellt, dass kein einziger Sachverständiger des BVSK nach Zeitraufwand abrechnet; vielmehr ist es durchgängig üblich, für die Erstellung eines Schadensgutachtens einen Pauschalbetrag zu berechnen, der als Grundhonorar bezeichnet wird und der in Abhängigkeit zu der Höhe der ermittelten Reparaturkosten netto bzw. im Totalschadenfall zum Wiederbeschaffungswert brutto steht. Dies erscheint auch grundsätzlich sachgerecht. Denn Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen, weswegen die richtige Ermittlung des Schadensbetrages von dem Sachverständigen als Erfolg seiner Bemühungen geschuldet wird und er hierfür haftet. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtssprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH a.a.O.). Für eine Schadenshöhe von 2.240,38 € hat sich, wie der Sachverständige ... weiter ausführt, nach den Veröffentlichungen der BVSK ein Honorarbereich (Honorarkorridor) für das Grundhonorar von 296,00 € bis 332,00 € und für das Gesamthonorar mit Nebenkosten inklusive Mehrwertsteuer von 406,16 € bis 496,75 € ergeben. Für eine von dem Sachverständigen in der Region selbst durchgeführte Befragung bei Kfz-Sachverständigen ergibt sich ein Honorarkorridor für das Grundhonorar von 230,00 € bis 325,00 € (Mittelwert 273,80 €) und für das Gesamthonorar mit Nebenkosten ohne Mehrwertsteuer ein solcher von 294,00 € bis 427,50 € (367,40 €). Nach den Angaben von TÜV Hessen, TÜV Rheinland und DEKRA ergeben sich zwar geringere Grundhonorare, nämlich 227,00 €, 176,00 € und 254,92 € bzw. niedrigere Gesamthonorare von 314,10 €, 261,40 € und 349,57 €, letztere Werte allerdings ohne Mehrwertsteuer. Seitens des TÜV sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass auf Grund der neueren BGH-Rechtsprechung die Gutachtenhonorare zwischenzeitlich deutlich angehoben worden seien. Schließlich ergibt sich auch aus den von dem Sachverständigen ... mitgeteilten Gesprächsergebnissen von BVSK und den Versicherungen für eine Schadenshöhe von 2.240,38 € ein Nettoendbetrag von 297,50 € für Gutachten der HUK-Coburg und von 304,94 € für Gutachten der DEVK Versicherung, die aber auf Grund der aktuellen BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 und durch Vereinbarung mit den beiden Versicherungsgesellschaften auf 320,31 € angehoben worden seien. Insgesamt entspricht der Honorarbetrag, den die Gutachterin berechnet hat, den Honoraren, wie sie von freien Sachverständigen in der Region üblicherweise in Rechnung gestellt werden, liegt aber auch unter Berücksichtigung der durchgeführten Honorarbefragungen, zu welchem Ergebnis auch der Sachverständige ... kommt, im unteren sich hieraus ergebenden Bereich, wobei hier im Übrigen auch die Nebenpositionen hinreichend spezifiziert und nachvollziehbar berechnet sind. Etwaige Honorarvereinbarungen der Beklagten zu 2. mit anderen sachverständigen firmen sind für das Rechtsverhältnis der Parteien ohne Bedeutung. Die Verzinsung der Hauptforderung folgt aus den §§ 288 , 291 BGB. Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes sind auch als Rechtsverfolgungskosten die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gemäß Berechnung in der Klageschrift (Blatt 5 der Akten) zu erstatten. Die - nur von der Klägerin für den Fall des Unterliegens beantragte - Berufungszulassung kam nicht in Betracht, weil die streitigen Punkte durch die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich geklärt sind. Die Nebenkostenentscheidungen beruhen auf den §§ 91; 708 Nr. 1, 713 ZPO. Gemäß §§ 128 Abs. 2, 313a Abs. 1, 495a ZPO ist ohne mündliche Verhandlung entschieden und von der gesonderten Darstellung des Tatbestandes abgesehen worden. Permalink: http://openjur.de/u/299528.html Kommentare
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