Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
Art. 13A.).
Diese Abgrenzung des streitigen Verwaltungskostenbeitrags zu Studiengebühren bzw. Studienbeiträgen, also die Differenzierung zwischen allgemein und generell für alle Studierenden fachübergreifend erbrachten Verwaltungsdienstleistungen einerseits und unmittelbar dem Lehrbetrieb zuzurechnenden fachspezifischen Lehrangeboten anderseits, ist weder unklar noch willkürlich oder unpraktikabel, so dass die Gefahr einer doppelten Belastung für ein und dieselbe Leistung nicht besteht. Die in § 64 a Abs. 1 HHG aufgeführten Verwaltungsleistungen zur formal-verwaltungstechnischen Begründung, Fortschreibung und Beendigung der korporativen Hochschulmitgliedschaft, zur Beurlaubung und zur allgemeinen Ausbildungsorganisation und Berufsorientierung lassen sich unschwer und deutlich von der Teilhabe am fachlich-materiellen Ausbildungsangebot durch Lehrveranstaltungen und Universitätseinrichtungen abgrenzen (vgl. schon zu den Rückmeldegebühren: BVerfG, Urteil vom
- März 2003 a.a.O. juris, Rdnrn. 82 f. und OVG Berlin, Urteil vom
- Juli 1998 a.a.O. juris Rdnr. 37; zum Verwaltungskostenbeitrag: VG Hamburg, Urteil vom
- Juni 2006 – 4 K 573/06 – juris, Rdnrn. 21 f., OVG Bremen a.a.O. juris, Rdnrn. 16 f. und 36, sowie VG Frankfurt am Main, Urteil vom
- Mai 2007 – 12 E 2870/04 – juris, Rdnr. 26 unter Bezug auf das hier angefochtene Urteil des VG Kassel vom
- Februar 2006). Aus dem Wortlaut des § 64 a Abs. 1 HHG, wonach der Verwaltungskostenbeitrag „für“ diese im Einzelnen aufgezählten allgemeinen Verwaltungsleistungen erhoben wird, ergibt sich weiterhin hinreichend deutlich, dass damit die legitimen gesetzgeberischen Zwecke der (zumindest teilweisen) Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs verfolgt werden. Das folgt auch aus der Gesetzesbegründung. Nach dem allgemeinen Vorspann und der allgemeinen Begründung zum Entwurf des Zukunftssicherungsgesetzes soll nämlich eine dauerhafte Entlastung des angespannten Landeshaushalts u. a. durch die Erzielung von Verwaltungskostenbeiträgen Studierender erreicht werden, mit denen nach der Begründung zur Einfügung des § 64 a HHG nicht mehr die Kosten einzelner, nicht regelmäßig mit einem Studium verbundener Amtshandlungen, sondern der typischerweise auftretende studentenbezogene Verwaltungsaufwand erstattet und die typischerweise im Laufe eines Studiums in Anspruch genommenen Verwaltungsleistungen abgegolten werden sollen (vgl. LT-Drs. 16/861 S. 1, 10 und 19). Gemessen an diesen gesetzgeberischen Zwecken verstößt der Verwaltungskostenbeitrag von 50,00 € auch seiner Höhe nach weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Kostendeckungsgrundsatz, weil er weder in einem groben Missverhältnis zu dem abgegoltenen Vorteil noch zu den für die fraglichen Verwaltungsleistungen aufzuwendenden Kosten steht. Der Beitragserhebung steht nicht entgegen, dass der Vorteil dieser Verwaltungsdienstleistungen bis zum Inkrafttreten des § 64 a HHG unentgeltlich gewährt worden ist. Es unterliegt der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er für besondere Leistungen der Verwaltung eine Verpflichtung zur Gebühren- oder Beitragszahlung begründen will; individuell zurechenbare öffentliche Leistungen muss der Staat nicht unentgeltlich erbringen. Er muss deshalb nicht auf eine gebühren- oder beitragsrechtliche Regelung verzichten und die Verwaltungsleistungen der Hochschulen auch weiterhin zu Lasten der Allgemeinheit aus dem Landeshaushalt mit allgemeinen Steuermitteln finanzieren. Ein schützenswertes Vertrauen bestand insoweit auch in Hessen nicht, denn zum einen wurden auch schon bisher für einzelne Amtshandlungen im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium Gebühren erhoben (vgl. LT-Drs. 16/861 S.
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A.) und zum anderen stellt das mit dem Zukunftssicherungsgesetz verfolgte Ziel, die durch Einnahmeminderungen ungeahnter Größenordnung angespannte Haushaltslage durch Sanierungsmaßnahmen zu entlasten, eine hinreichende Grundlage für eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen der bisherigen Etat- und der künftigen Gebühren- bzw. Beitragsfinanzierung dieser Verwaltungskosten dar (OVG Berlin, Urteil vom 14,. Juli 1998 a.a.O. juris, Rdnrn. 40 f.). Die mit den erwarteten Beitragseinnahmen von 15 Mio. € angestrebte dauerhafte Entlastung des Landeshaushalts (vgl. LT-Drs. 16/861 S. 1 unter E.) schließt danach die Annahme einer willkürlichen, dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG widersprechenden staatlichen Maßnahme aus. Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags von 50,00 € steht auch nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert der ausgleichspflichtigen studentenbezogenen Verwaltungsleistungen. Den notwendig von jedem Studierenden bei Beginn jeden Semesters in Anspruch zu nehmenden Leistungen bei der Erstimmatrikulation bzw. der jeweiligen Rückmeldung kommt schon deshalb bedeutender Wert zu, weil sie erst die Möglichkeit der individuellen Teilhabe am akademischen Berufsausbildungsangebot eröffnen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom
- Juli 1998 a.a.O. juris, Rdnr. 55), die mit der Exmatrikulation unter Beendigung der aus der Hochschulzugehörigkeit erwachsenen Rechte und Pflichten ordnungsgemäß abgeschlossen wird. Die darüber hinaus gebotene Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungen bei Beurlaubungen, bei der allgemeinen Studienberatung, der Auslandsämter und bei der Vermittlung von Praktika sind für die Planung einer möglichst effizienten und vielseitigen Ausbildung einschließlich der jeweiligen Prüfungen und bei der praktischen Bewältigung verschiedenster Studienprobleme vorteilhaft, machen ein Studium im Einzelfall oft erst sinnvoll und sind im Rahmen eines geordneten universitären Betriebs nicht wegzudenken. Da ihre möglichst umfassende Nutzung deshalb im Interesse einer zielgerichteten und interessengerechten Studiengestaltung liegt, erscheint es auch angebracht, nicht nur für die tatsächliche Nutzung im Einzelfall jeweils eine – dann eher kontraproduktive – Gebühr zu erheben, sondern das Vorhalten dieses Verwaltungs- und Betreuungssystems als solches der Beitragspflicht zu unterwerfen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom
- September 2006 – AN 2 K 04.01650 – juris, Rdnr. 37; VG Hamburg, Urteil vom
- Juni 2006 a.a.O. juris, Rdnr. 18). Zudem könnten andernfalls die Vorhaltekosten für die im Interesse aller Studierenden unterhaltenen Betreuungs- und Beratungseinrichtungen allein von den tatsächlichen Nutzern über Gebühren und/oder von der Allgemeinheit über Steuern aufgebracht werden. Diese Verwaltungsleistungen werden auch in jedem Semester erneut erbracht bzw. vorgehalten, so dass jeweils bei der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch ein neuer abgabenpflichtiger Sachverhalt besteht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom
- September 2006 a.a.O. juris, Rdnr. 42). Für diese Vorteile erscheint eine Beitragsbelastung von 50,00 € pro Semester, also 8,33 € monatlich nicht unangemessen hoch. Schließlich kann auch ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Verwaltungskostenbeitrags und den zu erstattenden Kosten für diese studentenbezogenen allgemeinen Verwaltungsleistungen nicht angenommen werden. Ein solches Missverhältnis, dass nämlich der vom Gesetzgeber erkennbar verfolgte Zweck der Kostendeckung die Gebührenhöhe nur zu einem geringen Teil sachlich rechtfertigt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
- März 2003 für die baden-württembergische Rückmeldegebühr von 100,00 DM angenommen, die nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und systematischem Regelungszusammenhang ausschließlich zur Deckung des speziellen sachlichen und personellen Kostenaufwandes für die Bearbeitung der jeweiligen Rückmeldung erhoben wurde. Da das Bundesverfassungsgericht nach den Berechnungen der fachgerichtlichen Vorlagebeschlüsse davon ausging, dass dieser Vorgang bei den Universitätsverwaltungen einen durchschnittlichen Aufwand von etwa 8,33 DM verursachte, und da eine gesetzgeberische Entscheidung für weitere Gebührenzwecke nicht hinreichend klar erkennbar gewesen sei, seien wegen ihrer überhöhten Bemessung wesentliche Teile der Rückmeldegebühr – funktional wie eine Steuer – voraussetzungslos als Mittel der staatlichen Einnahmeerzielung und damit unter Verstoß gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung erhoben worden (a.a.O. juris, Rdnr. 89) Im Gegensatz dazu sollen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 64 a Abs. 1 HHG und nach der Gesetzesbegründung mit dem Verwaltungskostenbeitrag nicht allein die Kosten für die in jedem Semester einmalig in Anspruch zu nehmende Verwaltungsleistung der Immatrikulation bzw. der Rückmeldung und auch nicht die Kosten anderer einzelner Amtshandlungen erstattet werden, sondern – entsprechend dem Wesen eines Beitrags – „der typischerweise auftretende studentenbezogene Verwaltungsaufwand“ (vgl. LT-Drs. 16/861 S.
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A.); es geht also im Wesentlichen um die personellen und sachlichen Vorhaltekosten für das in der Vorschrift im Einzelnen benannte allgemeine studentenbezogene Verwaltungs- und Betreuungssystem der Hochschulen. Die dafür aufzuwendenden Kosten liegen aber deutlich höher als der Kostenaufwand für die bloße Vorgangsbearbeitung bei der Immatrikulation bzw. Rückmeldung, so dass die vom Bundesverfassungsgericht zu der baden-württembergischen Rückmelde gebühr aufgestellten Grundsätze hier zu einem anderen Ergebnis führen. Für den danach allein erheblichen Ausschluss eines „groben Missverhältnisses“ bedurfte es - anders als für die nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Berlin ebenfalls allein auf den Immatrikulations- bzw. Rückmeldevorgang beschränkte Berliner Rückmeldegebühr (vgl. OVG Berlin, Urteil vom
- Juli 1998 a.a.O. juris Rdnrn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2003 a.a.O. juris Rdnrn. 70 ff., 79) – keiner näheren Ermittlung des an hessischen Hochschulen für diese Bearbeitungs- und Vorhalteleistungen durchschnittlich zu erbringenden Kostenaufwandes (vgl. u. a. OVG Bremen, Beschluss vom
- August 2006 a.a.O. juris, Rdnr. 37). Im Rahmen der Überprüfung des in Bayern für einen vergleichbaren Katalog von studentenbezogenen allgemeinen Verwaltungsdienstleistungen erhobenen Verwaltungskostenbeitrags von 50,00 € konnte es das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom
- September 2006 ( a.a.O. juris, Rdnr. 41) aufgrund des Abschlussberichts des Bayerischen Staatsinstituts für Hochschulforschung und Hochschulplanung vom
- März 2004 als erwiesen ansehen, dass für die Erbringung bzw. das Angebot dieser Verwaltungsdienstleistungen je Student ein durchschnittlicher Aufwand in Höhe von 63,18 € entsteht. Die Gesetzesbegründung für einen entsprechenden Hamburger Verwaltungskostenbeitrag konnte sich auf Ermittlungen der Hamburger Hochschulen stützen, wonach die Kosten für die in etwa der Aufzählung in § 64 a Abs. 1 HHG entsprechenden Verwaltungsleistungen über dem festgesetzten Beitragssatz von 50,00 € pro Semester liegen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom
- Juni 2006 a.a.O. juris Rdnr. 23). In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat sich die beklagte Universität zur Begründung der Höhe des Verwaltungskostenbeitrages gemäß § 64 a Abs. 1 HHG auf eine Erhebung des Landes Baden-Württemberg vom
- Mai 2003, deren Daten mit denen in Hessen vergleichbar seien, und auf einen Bericht des Rechnungshofes des Landes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1994 bezogen, der bereits zum damaligen Zeitpunkt für die aufgeführten Verwaltungsdienstleistungen pro Studierenden und Semester Kosten in Höhe von 120,00 DM veranschlagt habe (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom
- Mai 2007 a.a.O. juris, Rdnrn. 14 und 25). Soweit in anderen Bundesländern Verwaltungskostenbeiträge für entsprechende studentenbezogene allgemeine Verwaltungsdienstleistungen der Hochschulen erhoben werden, liegen die Beträge pro Semester zwischen 40,00 € und 75,00 € (40,00 € in Baden-Württemberg, § 12 LHGebG; 50,00 € in Bayern, Art. 72 BayHSchG, Berlin, § 2 Abs. 7 BerlHG, Bremen, § 109 b HSchulGBR, Hamburg, § 6 a HmbHG, Thüringen, § 4 ThürHGEG; 75,00 € in Niedersachsen, § 12 NHG). Da davon auszugehen ist, dass die Verhältnisse an den hessischen Hochschulen von denen in anderen Bundesländern auch insoweit nicht grundlegend abweichen und deshalb auch hier der durchschnittliche Kostenaufwand für derartige Verwaltungsleistungen in einer vergleichbaren Größenordnung liegt, kann jedenfalls ein grobes Missverhältnis der Höhe des Verwaltungskostenbeitrags gemäß § 64 a Abs. 1 HHG zu den zu erstattenden Kosten ohne das Erfordernis weiterer Ermittlungen verneint werden. Der Verwaltungskostenbeitrag verstößt weiterhin nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG in seiner in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Ausgestaltung als Teilhaberecht, das als Recht des Einzelnen auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl auch unter finanziell tragbaren Belastungen verstanden werden kann. Dadurch ist der Gesetzgeber aber nicht gehindert, nach dem Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen begrenzten Nutzerkreis in der Regel eine Gebühren- oder Beitragspflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten, solange dadurch keine unüberwindliche sozial-finanzielle Barriere errichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2001 – 6 C 8.00 – BVerwGE 115, S. 32 ff. = DVBl. 2002, S. 60 ff. = NVwZ 2002, S. 206 ff. = juris, Rdnrn. 23 f. zu den baden-württembergischen Langzeitstudiengebühren); davon kann bei einem Betrag von 50,00 € pro Semester, also 8,33 € monatlich aber nicht die Rede sein (vgl. OVG Berlin, Urteil vom
- Juli 1998 a.a.O. juris, Rdnr. 63; OVG Bremen, Beschluss vom
- August 2006 a.a.O. juris, Rdnr. 48; VG Hamburg, Urteil vom
- Juni 2006 a.a.O. juris, Rdnr. 26). Die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags gemäß § 64 a Abs. 1 HHG verstößt auch nicht gegen die in § 59 Abs. 1 Satz 1 HV gewährleistete Unentgeltlichkeit des Unterrichts. Abgesehen davon, dass die obigen Ausführungen zu einer finanziell zumutbaren Einschränkung des Hochschulzugangsrechts auch für dieses landesverfassungsrechtliche soziale Teilhaberecht (vgl. Hess. StGH, Urteil vom
- Dezember 1976 – P.St.812 – juris, Rdnr. 56) relevant wären, fällt der Verwaltungskostenbeitrag schon nicht in den Anwendungsbereich der Unterrichtsgeldfreiheit. Er bezieht sich – wie oben bereits ausgeführt – nämlich nur auf allgemein und fachübergreifend erbrachte studentenbezogene Verwaltungsleistungen, nicht aber auf die – davon hinreichend deutlich, praktikabel und willkürfrei abgrenzbaren – fachbezogenen Ausbildungsangebote durch Lehrveranstaltungen und Universitätseinrichtungen, die allein von der Unterrichtsgeldfreiheit erfasst sind. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die nachgewiesene Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags gemäß § 64 a Abs. 2, § 66 Abs. 2 Nr. 3 und § 68 Abs. 2 Nr. 4 HHG Voraussetzung für die Hochschulmitgliedschaft und damit für die Teilhabe am Ausbildungsangebot der Hochschule ist, denn durch seine Ausgestaltung als Zugangsvoraussetzung ändert sich die Anknüpfung des Verwaltungskostenbeitrags an die erbrachten bzw. angebotenen Verwaltungsdienstleistungen nicht, es werden damit nicht Ausbildungsleistungen der Hochschule entgolten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom
- Juli 1998 a.a.O. juris Rdnr. 55). Andernfalls müssten auch etwa die Beiträge für Studentenwerk und Studentenschaft dem Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV unterfallen, da der Nachweis auch ihrer Zahlung ebenfalls Zulassungsvoraussetzung ist. Entgegen der klägerischen Auffassung kann eine Einbeziehung der studentenbezogenen Verwaltungsleistungen in die Unterrichtsgeldfreiheit auch nicht damit begründet werden, dass der Begriff des „Schulgeldes“ in der Ausnahmevorschrift des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV traditionell eine Bezahlung des gesamten Schulbetriebs einschließlich der reinen Verwaltungsleistungen umfasse. Die eindeutig nur auf den „Unterricht“ bezogene Grundregelung der Unentgeltlichkeit in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV kann nicht über ein historisches Verständnis eines Begriffs in der Ausnahmeregelung des Satz 4 über seinen Wortlaut hinaus erweitert werden. Die Reichweite der Unterrichtsgeldfreiheit wird vielmehr grundlegend in Satz 1 des Art. 59 Abs. 1 HV bestimmt; nur in diesem so festgelegten Regelungsbereich lässt Satz 4 unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zu, so dass hier das „Schulgeld“ nur als „Unterrichtsgeld“ zu verstehen ist. Schließlich verstößt § 64 a Abs. 1 HHG auch nicht gegen Völkerrecht im Range von Bundesgesetzen, wie etwa den Internationalen Pakt vom
- Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder die Verpflichtungen der Europäischen Sozialcharta (vgl. im Einzelnen: OVG Berlin, Urteil vom
- Juli 1998 a.a.O. juris, Rdnrn. 66 ff.; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2001 a.a.O. juris, Rdnrn. 55 ff.). Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine bundesrechtlich bedeutsamen klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft. Das Urteil weicht auch nicht von den stattgebenden höchstrichterlichen Entscheidungen zu den baden-württembergischen und Berliner Rückmeldegebühren ab, weil diese einen anderen Abgabentatbestand betrafen. Permalink: https://openjur.de/u/299581.html ( https://oj.is/299581 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.