Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein neuer Konzessionsträger vom bisherigen Energieversorgungsunternehmen Herausgabe der zur Energieverteilung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen (Netze) verlangen kann Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt – 6. Kammer für Handelssachen – vom 24.4.2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 1.1.2006 verpflichtet ist,
(2005)bleiben laufende Wegenutzungsverträge einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt. Daraus folgt, dass bei Inkrafttreten des EnWG 2005 (13.07.2005) laufende Verträge wie vereinbart weiter gelten. Allerdings ist zu prüfen, ob wegen des neuen Rechts insbesondere in §§ 36, 46 und 48 einzelne Regelungen des Alt-Vertrages außer Kraft getreten sind oder modifiziert werden müssen (Salje, Energiewirtschaftsgesetz, § 113 Rn. 5). Entgegenstehende Vertragsklauseln treten außer Kraft, Endschaftsklauseln können auf den neuen Gesetzeswortlaut umgestellt werden (Salje a.a.O., Rn. 8). Die Endschaftsklausel steht § 46 Abs. 2 EnWG nicht entgegen, zumal der Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung der Überlassung der Anlagen den Parteien überlassen hat. Auch wenn die Übertragung des Eigentums daran nicht zwingend ist, ist sie eine mögliche Form der Überlassung. Beide Ansprüche bestehen deshalb nebeneinander. Die Gemeinde konnte den eigenen Anspruch mithin an die Klägerin abtreten ( vgl. auch Büdenbender a.a.O. § 13 Rn. 71). Die Beklagte kann auch nicht nach § 313 BGB eine Anpassung des Konzessionsvertrags dahingehend verlangen, dass der vertragliche Anspruch auf Übereignung entfällt. Anpassung eines Vertrags kann nur verlangen, wem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, weil es zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil eine über viele Jahre hinweg geübte, von der Rechtsprechung akzeptierte und in der Sache sinnvolle Vertragspraxis für eine Partei nicht dadurch unzumutbar wird, dass der Gesetzgeber entsprechende Vereinbarungen weiterhin gestattet, daneben aber auch andere Möglichkeiten zur Überlassung der Versorgungsnetze anerkennt.
- e)Der Feststellungsantrag zu 1.
- b)ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Grundstücken. Aus der Endschaftsklausel lässt sich ein solcher Anspruch – wie dargelegt – nicht herleiten. § 46 Abs. 2 EnWG gibt keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Der Senat kann deshalb offenlassen, inwieweit nach § 46 Abs. 2 EnWG überhaupt Grundstücke, auf denen Anlagen als wesentliche Bestandteile vorhanden sind, „überlassen“ werden müssen.
- f)Der Antrag zu 1
- c)ist begründet. Er ergibt sich aus einer Nebenverpflichtung zum Anspruch auf den Erwerb der Anlagen. Soweit die an die Klägerin zu übereignenden Anlagen über Grundstücke Dritter verlaufen und zu ihrer Nutzung schuldrechtliche oder dingliche Grundstücksbenutzungsrechte erforderlich und bestellt sind, hat die Beklagte der Klägerin als Zessionarin diese Nutzungsrechte zu übertragen bzw. ihr – soweit eine Übertragung nicht möglich sein sollte – zur Ausübung zu überlassen, da andernfalls die Nutzung der Anlagen nicht ungestört möglich ist. Wegen der Formfreiheit des Grundgeschäfts steht die fehlende notarielle Beurkundung der Annahme einer wirksamen Nebenverpflichtung nicht entgegen.
- g)Der Antrag zu 1
- d)ist begründet. Die Beklagte schuldet die Herausgabe aller für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Unterlagen inkl. aller Netzpläne und einer digitalisierten technischen und geographischen Bestandsdokumentation, Abnahmeprotokolle, Prüfunterlagen, Störungsberichte und –protokolle sowie analogen Netzplänen des Niederspannungs- und Mittelspannungsnetzes als selbstverständliche Nebenpflicht (ähnlich OLG Schleswig, a.a.O., Urteilsumdruck S. 16). Dass die geforderten Unterlagen zum Netzbetrieb erforderlich sind, ergibt sich nicht zuletzt aus § 2 des Entwurfs eines Pachtvertrags, den die Beklagte der Klägerin unter dem 26.04.2006 angeboten hatte ( Anlage K 39), wo die Übergabe entsprechender Unterlagen ebenfalls vorgesehen war.
- h)Der Feststellungsantrag zu 1.
- e)ist unbegründet. Ob die Vertragsverhältnisse zwischen dem bisherigen Versorger und dessen Tarifkunden mit dem Übergang des Versorgungsnetzes auf den neuen Versorger übergehen bzw. dieser einen Anspruch auf Vertragsübernahme hat, wird bislang in Rechtsprechung und Schrifttum uneinheitlich gesehen ( befürwortend OLG Stuttgart, ZNER 05, 234; OLG Schleswig, a.a.O.; LG Köln ZNER 03, 42, im Ergebnis auch Klemm, Anm. zu OLG Stuttgart a.a.O; Hellermann, ZNER 02, 70 a.A. LG Stuttgart ZNER 05, 78 m.w.N; Büdenbender, a.a.O. § 13 Rn. 69 f; Säcker/Dörmer RdE 02, 161; Salje a.a.O. § 46 Rn. 129 ). Da die Frage nicht gesetzlich geregelt ist, kommt es darauf an, welche Vereinbarungen die Parteien getroffen haben. Eine ausdrückliche Vereinbarung findet sich in der hier zu beurteilenden Endschaftsklausel nicht. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht dargelegt. Das OLG Schleswig hat den Übergang der Tarifkundenvertragsverhältnisse auf den neuen Energieversorger als für die Vertragspartner so selbstverständlich angesehen, dass sie darüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen hätten (a.a.O.).Es hat indes Anhaltspunkte im Vertrag selbst gefunden, die diese Annahme indiziell zu stützen geeignet waren. Das OLG Stuttgart hat dieses Ergebnis aus dem mutmaßlichen Willen der Tarifkunden hergeleitet. Mit der Aufgabe des Netzes durch das alte Versorgungsunternehmen habe dieses aufgrund seiner Vertragspflicht dem Kunden gegenüber konkludent darin eingewilligt, den Kunden jenem Versorgungsträger zuzuführen, der ihm die Stellung eines Tarifkunden vermitteln könne ( a.a.O.).Gegen dieses Ergebnis bestehen jedenfalls im Hinblick auf das Energiewirtschaftsrecht 2005 Bedenken. Zwar stehen §§ 414 , 415 BGB der Annahme einer Übertragung von Kundenbeziehungen nicht entgegen, weil eine entsprechende Genehmigung bereits in § 32 Abs. 6 AVBEltV enthalten ist, so dass es einer nachträglichen Zustimmung zum Vertragsübergang nicht bedarf. Von einer stillschweigenden, da selbstverständlichen Vereinbarung kann der Senat indes mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht ausgehen. Weist der Vertrag insoweit eine Lücke auf, so kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Die Frage, was die Parteien des Konzessionsvertrages vereinbart haben würden, wenn sie bei Vertragsschluss hätten absehen können, dass es einmal zu einer Trennung von Netz und Kunden kommt und mit der Übergabe des Netzes nicht zwangsläufig eine Übergabe der Kunden verbunden ist, lässt keine eindeutige Antwort zu. Zwar mag einiges dafür sprechen, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die Kunden mit dem Netz auf den neuen Konzessionsnehmer übergehen ( so Klemm a.a.O.). Diese Auslegung stellt aber einseitig auf die Interessen der Kommune ab und trägt dem Umstand keine Rechnung, dass im liberalisierten Markt und infolge einer Trennung von Netz- und Versorgungsbetreiber für einen Übergang der Vertragsverhältnisse auf den Netzbetreiber kein Raum mehr besteht. Denn weder obliegt dem Netzbetreiber die (alleinige) Versorgung, noch ist die Beklagte nicht mehr zur Versorgung ihrer Kunden im Wege der Durchleitung in der Lage. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Kunden den neuen Netzbetreiber als Energielieferanten aufzudrängen ( so schon Büdenbender a.a.O. § 13 Rn. 70 zum EnWG 1998; Salje a.a.O. § 46 Rn. 129). Die dem Wettbewerbsprinzip Rechnung tragende Trennung von Netz und Energieversorger rechtfertigt vielmehr die Annahme, dass Laufzeit und Bestand von Energiebezugsverträgen vom Ende des Konzessionsvertrages unabhängig sind und sich die Abnehmer frei entscheiden können, bei wem sie künftig ihren Strom beziehen wollen. Unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse auf einem liberalisierten und entflochtenen Energiemarkt erscheint eine ergänzende Vertragsauslegung der Endschaftsklausel im Sinne der Klägerin daher nicht mehr angemessen. I ) Soweit die Klägerin in ihren Feststellungsantrag die Gegenleistung für die Eigentumsübertragung aufgenommen hat, war dem nur mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag zu entsprechen. Die Klägerin hat – derzeit - keinen Anspruch auf die Überlassung der Anlagen gegen Zahlung eines nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben für die Netzentgeltberechnung zu bestimmenden Entgelts, womit sie auf den Ertragswert abzielt. Soweit sie hilfsweise Überlassung Zug um Zug gegen Zahlung des Sachzeitwertes beantragt hat, sofern dieser den Ertragswert nicht oder nur unerheblich übersteigt, dürfte der Antrag mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig sein. Jedenfalls aber ist er unbegründet, weil die Klägerin überhaupt keinen Anspruch hat, hinsichtlich der Bestimmung der Gegenleistung Vorgaben zu machen. Da sie einen Anspruch auf Eigentumsübertragung nur aus abgetretenem Recht in Verbindung mit der vertraglichen Endschaftsklausel hat, bestimmt sich auch die Gegenleistung nach der Vereinbarung der Vertragsparteien. In 16.1 des Vertrags ist nur von der Erstattung des Wertes der Anlagen die Rede. In 16.2 ist die Berücksichtigung von Baukostenzuschüssen und Finanzierungshilfen die Rede. Schließlich haben sich die Vertragsparteien in 16.6 des Vertrages auf die gutachtliche Ermittlung des Wertes durch Sachverständige geeinigt, wobei gegebenenfalls ein Obmann für beide Vertragspartner verbindlich entscheidet, wenn sich die Sachverständigen nicht einigen können. Es besteht kein Grund, dieses vertraglich vorgesehene Verfahren nicht einzuhalten oder dadurch zu modifizieren, dass die Klägerin den Sachverständigen einseitig bestimmte Vorgaben macht. Insbesondere folgt aus § 46 Abs. 2 EnWG nichts anderes. Dort ist nur von der Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung die Rede. Eine Festlegung auf eine bestimmte Art der Wertermittlung kann darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil die Bestimmung – wie dargelegt – nicht nur die Übertragung des Eigentums als zulässige Form des Überlassens vorsieht, sondern der wirtschaftlich angemessenen Wert auch im Rahmen eines Miet- oder Pachtverhältnisses zu bestimmen sein kann. Im Hinblick auf die Überlassungsform „Veräußerung“ kommen dagegen Sachzeitwert, kalkulatorischer Restwert oder Ertragswert in Betracht ( Salje a.a.O. § 46 Rn. 164), ohne dass der Entscheidung der zu berufenden Sachverständigen insoweit vorgegriffen werden müsste. Insoweit bedarf es auch keiner Korrektur der vertraglichen Vereinbarung im Hinblick auf die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da in der vertraglichen Vereinbarung nur von dem Wert der Anlage die Rede ist, ist ein Sachverständiger nicht gehindert, die vom Bundesgerichtshof seiner Entscheidung vom 16.11.1999 für notwendig erachteten Modifikationen des Sachzeitwertes durch den Ertragswert zu berücksichtigen ( BGHZ 143, 128 ). Ermöglichen mithin die Bestimmungen des Konzessionsvertrags die Ermittlung einer angemessenen Vergütung, so werden sie weder von § 46 Abs. 2 EnWG verdrängt, noch besteht Anlass für eine Anpassung des Vertrags gem. § 313 BGB. 3.) Die mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Auskunftsansprüche sind weitgehend begründet. Die Klägerin kann die begehrte Auskunft insoweit nach § 242 BGB verlangen. Aus Treu und Glauben ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Dass zur geschuldeten käuflichen Übernahme der technischen Einrichtungen für die Stromversorgung die Herausgabe einer vollständigen Netzdokumentation zum Stichtag, eines Netzplans und eines vollständigen Mengengerüsts zum Stichtag gehört, hat die Beklagte letztlich nicht bestritten, sondern ist dem Auskunftsanspruch nur mit dem Einwand entgegengetreten, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Eigentumsübertragung zu. Dass auch die Beklagte selbst grundsätzlich von der Notwendigkeit der verlangten Auskünfte ausgeht, zeigt wiederum ihr Entwurf eines Pachtvertrags vom 27.04.2006, der entsprechende technische Informationen, aber auch Informationen zu den Grundstücksnutzungsrechten vorsieht. Unbegründet ist der Antrag, soweit er sich auf die Auskunft über Grundstücke bezieht. Die Klägerin ist auf diese Auskünfte nicht angewiesen, weil ihr insoweit kein Anspruch auf Übertragung des Eigentums zusteht. Auch das Auskunftsverlangen nach dem Antrag 2.
- c)ist begründet. Zwar ist die Klägerin nicht auf die begehrte Auskunft zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach dem Ertragswert angewiesen, weil ihr – wie dargelegt – kein Anspruch auf Überlassung der Anlagen zum Ertragswert zusteht. Sie hat indes – unwidersprochen – vorgetragen, sie benötige die Auskünfte auch zur Vorbereitung eines Antrags nach § 23 a EnWG auf Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang. 4.) Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, soweit der Senat einen Anspruch auf Übertragung von Grundstücken gem. dem Klageantrag zu 1) b gem. § 46 Abs. 2 EnWG und auf Übertragung der Tarifkundenverhältnisse gem. Antrag zu 1
- e)abgelehnt hat, weil er insoweit von dem Urteil des Schleswig –Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10.01.2006 ( Az: 6 U Kart 58/05 ) abweicht. Im Übrigen hat der Senat nur anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewandt. Permalink: https://openjur.de/u/299837.html ( https://oj.is/299837 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c