GB auszusetzen. Mit Anordnung vom 11.06.2007 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger bis spätestens zum 06.07.2007 folgende Unterlagen an die Ärztliche Stelle für Qualitätssicherung in der Radiologie Hessen vorzulegen habe:
kommen sollte, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,– Euro angedroht und es wurde die sofortige Vollziehung der Anordnung angeordnet. Zur Begründung wurde in der Anordnung ausgeführt, dass sich die Pflicht zur Vorlage der angeforderten Röntgenunterlagen aus § 17 a Abs. 4 S. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 1 u. 2 RöV ergebe. Durch die Überlassung der angeforderten Unterlagen werde die ärztliche Schweigepflicht nicht verletzt. Die Ärztliche Stelle für Qualitätssicherung in der Radiologie Hessen unterliege entsprechend § 17 a Abs. 3 RöV ihrerseits der ärztlichen Schweigepflicht im Hinblick auf die patientenbezogenen Daten. Die Anordnung ergehe
pflichtgemäßen Ermessen. Dabei sei insbesondere auch berücksichtigt worden, dass im Hinblick auf die nicht erfolgte Prüfung der Qualitätssicherung bei den Röntgenanlagen Gefahren für die Gesundheit der Patienten nicht auszuschließen seien. In den Jahren 2004 und 2005 habe die Ärztliche Stelle bei den von dem Kläger betriebenen Röntgeneinrichtungen bereits umfangreiche erhebliche Mängel festgestellt. Die Verwaltungsgebühr für den Bescheid in Höhe von 2.160,– Euro stütze sich auf das Hessische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12.01.2004 in Verbindung mit der laufenden Nr. 35502 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 16.12.2003. Mit Schreiben vom 15.06.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er über das Gerät "DIMA-Plus M11" nicht mehr verfüge und das Gerät "Mammomat Nova 3000" noch nie in Besitz gehabt habe. Ferner beantragte er die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid vom 11.06.2006 festgesetzten Gebühren für den Bescheid in Höhe von 2.160,– Euro. Mit Teilaufhebungsbescheid vom 25.06.2007 hob der Beklagte die unter Buchstabe
V sei der Kläger aber verpflichtet, die angeforderten Unterlagen auch
Stilllegung des Geräts noch aufzubewahren. Zwar habe die Anordnung unter Buchstabe c) nicht ergehen dürfen, da das dort genannte Röntgengerät nicht von dem Kläger betrieben worden sei. Deswegen sei der Bescheid insoweit auch aufgehoben worden. Dies ändere aber nichts daran, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Vollziehbarkeit der Kostenanforderung vorlägen. Die Teilrücknahme wirke sich nicht auf die Kostenhöhe aus, da der für die Erstellung der Anordnung erforderliche Verwaltungsaufwand (Zeitaufwand für die Bearbeitung) unabhängig sei von der Anzahl der Röntgengeräte. Am 03.07.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Anordnung über die Vorlage der Röntgentagebücher, sowie gegen die festgesetzte Gebühr. Er ist der Auffassung, dass er durch die Vorlage der geforderten Unterlagen seine ärztliche Schweigepflicht verletze. Die betroffenen Patienten seien über die Verwendung ihrer Daten nicht unterrichtet. Durch die Weitergabe der patientenbezogenen Daten, über die die Patienten nicht unterrichtet seien und in die diese auch nicht ausdrücklich eingewilligt hätten, mache sich der Kläger
GB strafbar. Da eine Einwilligung der Patienten nicht vorliege, handele der Kläger als Arzt unbefugt. Eine gesetzliche Offenbarungspflicht bestehe nicht. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 15.06.2007 an den Beklagten mitgeteilt, dass er bereit sei, die angeforderten Unterlagen in anonymisierter Form vorzulegen, hierzu habe sich der Beklagte nicht geäußert. In einer späteren Aufforderung an den Kläger vom 21.06.2007 habe die Ärztliche Stelle im Zuge der Anforderung von Unterlagen betreffend das Gerät ("Lorad Affinity") darauf hingewiesen, dass die Übersendung der Unterlagen in pseudonymisierter Form erfolgen könne, falls der Arzt dies wünsche. Dies sei erstmals so geschehen. In den früheren Aufforderungen habe der Beklagte die Möglichkeit der Vorlage der Unterlagen in pseudonymisierter Form nicht angeboten. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass die Gebührenfestsetzung in Höhe von 2.160,– Euro für den angegriffenen Bescheid rechtswidrig sei. Insbesondere erschließe sich die Zusammensetzung der Gebühren nicht und ergebe sich auch nicht aus Nr. 35502 des Verwaltungskostenverzeichnisses. Ferner verweist der Kläger auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 – 1 BvR 2027/02 – hin, in dem eine umfassende Schweigepflichtsentbindung in einem Versicherungsvertrag in Bezug auf die informationelle Selbstbestimmung des Versicherungsnehmers als unwirksam angesehen worden sei. Auch aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass es das Recht des Patienten sei zu entscheiden, welche Daten er an wen weitergeben möchte. Er betont nochmals, dass er seitens des Beklagten erstmals im Rahmen der Anforderung von Behandlungsunterlagen im Jahr 2007 darauf hingewiesen worden sei, dass die Möglichkeit bestehe, eine Pseudonymisierung der Daten vorzunehmen. In den vorangegangenen Jahren sei der Kläger auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen worden. Es sei die vollständige Übersendung der Daten der behandelten Patienten verlangt worden. Der Kläger beantragt, den Anordnungsbescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Form des Teilaufhebungsbescheids vom 25.06.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt im Wesentlichen aus, dass das Angebot des Klägers, die angeforderten Unterlagen in anonymisierter Form vorzulegen, nicht habe angenommen werden können. Eine Zuordnung der Patientenunterlagen sei bei Anonymisierung der Daten nicht möglich. In den Anforderungsschreiben der Ärztlichen Stelle sei eine Pseudonymisierung der Patientennamen akzeptiert worden, wenn eine Zuordnung der Röntgenaufnahmen dann noch erfolgen könne, zum Beispiel durch Verwendung der Namensinitialen als Pseudonym. Eine Pseudonymisierung sei jedoch
dem Gesetz nicht erforderlich. Das Angebot der Ärztlichen Stelle, die Unterlagen in pseudonymisierter Form vorzulegen, bestehe für den Kläger bereits seit dem Jahr 2005, er sei in den Anforderungsschreiben aus diesen Jahren hierauf ausdrücklich hingewiesen worden. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 – 1 BvR 2027/02 – ergebe sich nichts anderes. Diese Entscheidung sei zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht ergangen und mit der hier gegebenen Interessenlage nicht vergleichbar. Der Kläger hat am 03.07.2007 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Anordnungsbescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Form des Teilaufhebungsbescheids vom 25.06.2007 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 13.07.2007 abgelehnt – 4 G 1891/07
V sind den Ärztlichen Stellen auf Verlangen die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der von ihnen durchgeführten Prüfungen zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung an Menschen benötige. Die genannten Rechtsgrundlagen sind inhaltlich hinreichend bestimmt im Hinblick auf Art und Umfang der
V angeforderten Unterlagen.
dieser Bestimmung sind die Unterlagen auf Verlangen der Ärztlichen Stelle vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben
V benötigt, insbesondere Röntgenbilder, Angaben zur Höhe der Strahlenexposition, zu Röntgeneinrichtungen und zu sonstigen verwendeten Geräten und Ausrüstungen. Der Umfang der Unterlagen ergibt sich insoweit aus dem Zweck der Bestimmung. Das Spektrum der Anwendungen von Röntgenstrahlen im Bereich der Humanmedizin ist nämlich insgesamt zu umfangreich, als dass in einer Verordnung im Einzelnen bestimmt werden könnte, welche konkreten Unterlagen im Einzelfall für die Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind. Das Gericht kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen und auf die dem Kläger als Arzt obliegende ärztliche Schweigepflicht bestehen. Insbesondere macht sich der Kläger als Arzt nicht
GB strafbar, wenn er der Aufforderung des Beklagten zur Vorlage der Röntgentagebücher in dem Anordnungsbescheid vom 11.06.2007
kommt.
GB wird bestraft, wer "unbefugt" ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden ist. Die Befugnis zur Offenbarung kann sich neben der Einwilligung des Patienten jedoch auch aus dem Gesetz oder aus Rechtsverordnung ergeben.
Auffassung des Gerichts stellt § 17 a Abs. 4 S. 3 RöV eine solche Befugnisnorm dar, die ihrerseits mit der verfassungsrechtlichen Ordnung in Einklang steht. Die Vorschrift regelt zunächst die Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen zur Herausgabe von Unterlagen. Inwieweit auch Daten angegeben werden müssen, die eine Identifikation der Patienten ermöglichen können, ist zwar nicht ausdrücklich in der Vorschrift geregelt. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch bei sachgerechter Auslegung, dass die Vorschrift auch die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten enthält. Denn die Unterlagen, die
V vorzulegen sind, sind personenbezogene Patientenunterlagen. So ist in Absatz 4 zum Beispiel ausdrücklich erwähnt, dass insbesondere auch Röntgenbilder vorzulegen sind, diese enthalten jedoch grundsätzlich stets auch die Personalien der Patienten. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich insoweit auch, dass die Ärztliche Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten benötigt, denn es muss eine Zuordnung der zu liefernden Informationen gewährleistet bleiben. Zudem ist zum Beispiel auch das Geburtsjahr im Rahmen der Auswahl von vorzulegenden Patientenuntersuchungen grundsätzlich notwendig, um die Röntgenanwendungen sachgerecht beurteilen zu können, zum Beispiel bei Untersuchung von Kindern oder Jugendlichen. Die Prüfung für die Qualitätssicherung beinhaltet insoweit insbesondere auch, dass die entsprechende Indikation für eine bestimmte Untersuchung durch entsprechende Aufzeichnungen der Patientengeschichte
gewiesen werden können muss. Insgesamt ergibt sich insoweit, dass die Ärztliche Stelle darauf angewiesen ist, patientenbezogene Daten zu erhalten, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Auch aus § 17 a Abs. 3 RöV ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Arzt als Strahlenschutzverantwortlicher patientenbezogene Daten weitergeben muss. In dieser Vorschrift ist festgelegt, dass die Ärztliche Stelle im Hinblick auf patientenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht ihrerseits unterliegt. Allerdings ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass eine Vorlage patientenbezogener Daten an die Ärztliche Stelle nur insoweit verpflichtend ist, soweit es zur Durchführung der Aufgaben der Ärztlichen Stelle erforderlich ist. Eine Vorlage von Patientenunterlagen in pseudonymisierter Form ist insoweit ausreichend, wenn eine Zuordnung der Unterlagen für die Ärztliche Stelle weiterhin möglich ist. Der Beklagte hat vorliegend in diesem Sinn grundsätzlich aber auch die Möglichkeit, die Unterlagen und das Röntgentagebuch in pseudonymisierter Form vorzulegen, anerkannt und den Strahlenschutzverantwortlichen diese Möglichkeit angeboten. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er das Angebot der Ärztlichen Stelle, die Unterlagen in pseudonymisierter Form vorzulegen, nicht erhalten habe, ist dies für die Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungsverfügung unerheblich. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Verfügung ist in erster Linie die objektive Rechtslage. Objektiv war seitens des Beklagten die Möglichkeit der Vorlage des Röntgentagebuchs in pseudonymisierter Form eingeräumt und als ausreichend angesehen worden. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger jedenfalls das Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 13.06.2005 erhalten hat. In diesem Schreiben heißt es im Text bereits, dass, falls möglich, gerne eine Pseudonymisierung der Patientennamen verwendet werden kann. Insoweit war auch dem Kläger jedenfalls bekannt, dass – im gewissen Umfang – seitens des Beklagten eine Vorlage pseudonymisierter Patientendaten als ausreichend angesehen wird. Auch im Übrigen ist die Anforderung der Unterlagen rechtlich nicht zu beanstanden, da sie verhältnismäßig und insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Röntgenverordnung zur Qualitätssicherungsprüfung erforderlich ist. Zweck der Verordnung ist die Qualitätsverbesserung und Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung. Diese beinhaltet, dass die Strahlenexposition der Patienten so gering wie möglich gehalten wird. Zur Überprüfung der Patientenaufnahmen sind deswegen zur Beurteilung der medizinischen Fragen und der Notwendigkeit der Anwendung der Röntgenstrahlen, die Angabe der Diagnose sowie auch das Alter und das Geschlecht des Patienten in der Regel erforderlich. Dies bedarf es, um die rechtfertigende Indikation zu prüfen, d. h. um beurteilen zu können, inwieweit die Strahlenanwendung erforderlich war und inwieweit in diesem Fall das Minimierungsgebot und die Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte beachtet wurden. Auch die Anforderung der Unterlagen für das Gerät "DIMA-Plus M 11" ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger dieses Gerät zum Zeitpunkt der Aufforderung, die Unterlagen vorzulegen, noch in Betrieb hatte. Die in dem angegriffenen Bescheid erfolgte Gebührenfestsetzung in Höhe von 2.160,– Euro erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist Nr. 35502 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums vom 16.11.2003 (GVBl. I S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2005 (GVBl. I S. 825). Danach sind für eine Anordnung
V i. V. m. § 19 Abs. 3 AtomG Gebühren
Zeitaufwand zu erheben. Es kommt also nicht auf die Anzahlt der zu prüfenden Röntgeneinrichtungen an. Die Gebühr betrifft auch nicht den Arbeitsaufwand für die Prüfung der Unterlagen der einzelnen Röntgeneinrichtungen, vielmehr handelt es sich um die Gebühr für den Erlass bzw. die Erstellung des Anforderungsbescheides. Die Gebühr berechnet sich
Zeitaufwand als die maßgebliche Bemessungsgrundlage. An der Rechtmäßigkeit der Höhe der insoweit
Zeitaufwand für die Erstellung der Anordnung festgesetzten Kosten hat das Gericht keinen Anlass zu zweifeln. Der Beklagte hat detailliert dargelegt, dass für den angegriffenen Bescheid ein Zeitaufwand von 84 ¼ Stunden für den gehobenen Dienst und 50 ¼ Stunden für den höheren Dienst erforderlich war. Dies ergibt sich auch aus der Berechnung der Verwaltungskosten auf Blatt 78 der vorgelegten Behördenvorgänge. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte an der Erforderlichkeit dieses Zeitaufwandes zu zweifeln. Für den entstandenen Zeitaufwand spricht vielmehr, dass es sich bei dem Anforderungsbescheid um einen Fall handelt, in dem erstmals die Vorlage von Unterlagen verweigert wurde mit Berufung auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Deswegen bedurfte es einer grundsätzlichen Aufarbeitung und Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Anforderungen der ärztlichen Unterlagen und einer diesbezüglichen Überprüfung der rechtlichen Grundlagen. Insoweit ist der dargestellte Zeitaufwand
vollziehbar. Aus dem dargelegten Zeitaufwand ergibt sich die errechnete Gebührenhöhe von 2.160,– Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.160,– Euro festgesetzt. GRÜNDE Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Für die Anordnung der Vorlage der Unterlagen wurde der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,– Euro zugrunde gelegt. Hinzugerechnet wurde die Gebührenforderung des angegriffenen Bescheids in Höhe von 2.160,– Euro. Permalink: https://openjur.de/u/299986.html ( https://oj.is/299986 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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