der Reichsgründung im Jahre 1871 in Angriff genommen wurde, setzten sich die Vertreter Badens und Württembergs mit Erfolg für den Fortbestand der heimischen Gemeindegerichtsbarkeit ein. § 14 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre (§ 3 Abs. 3). Die Gemeinderichter sind bei ihren Entscheidungen von Weisungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Empfehlungen und andere andere Einflußnahmen, die geeignet sind, sie in ihrer Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, sind unzulässig (§ 6). Die Gemeindegerichte unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des übergeordneten Amtsgerichts. Die weitere Dienstaufsicht wird von den Präsidenten der übergeordneten Gerichte, die oberste Dienstaufsicht vom Justizministerium ausgeübt (§ 9). Für Amtspflichtverletzungen der Gemeinderichter haftet das Land (§ 1 Abs. 4). Das Amt des Gemeinderichters endet - außer im Falle der Niederlegung - mit dem Ablauf der Wahlperiode (§ 11 Abs. 1 Satz 1). Ist ein Gemeinderichter zugleich Beamter oder Angestellter der Gemeinde, so endet das Amt des Gemeinderichters auch dann, wenn er als Beamter oder Angestellter aus dem Gemeindedienst ausscheidet (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Der Gemeinderichter verliert sein Amt, wenn er wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens durch strafgerichtliches Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt ist (§ 11 Abs. 2). Im übrigen kann er nur im förmlichen Dienststrafverfahren vom Dienst entfernt werden (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 10). 2. Die Gemeindegerichte sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art, deren Streitwert 100 DM nicht übersteigt, sofern beide Parteien natürliche Personen sind (§ 24 Abs. 1). Sie sind ferner zuständig zur Vornahme des
PO vor Erhebung einer Privatklage vorgeschriebenen Sühneversuchs (§ 71 Abs. 1). In beiden Fällen ist die Gemeindeansässigkeit beider Parteien Voraussetzung der Zuständigkeit des Gemeindegerichts (§§ 24 Abs. 1, 71 Abs. 1). In dem Bereich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Gemeindegerichte nicht zuständig zur Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten, für die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte zuständig sind, sowie von Streitigkeiten, die besonderen Gerichten wie den Arbeitsgerichten zugewiesen sind (§ 25 Nr. 1 und 2). Allgemein ausgenommen sind ferner gewisse Streitigkeiten, deren Entscheidung erfahrungsgemäß besondere rechtliche Schwierigkeiten bereitet (§ 25 Nr. 3 bis 10). Die Parteien können ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, daß für eine in die Zuständigkeit des Gemeindegerichts fallende Sache von vornherein das ordentliche Gericht zuständig sein soll. Dies wird unwiderleglich vermutet, wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, vor dem ordentlichen Gericht zur Hauptsache mündlich verhandelt hat (§ 26 Abs. 4). Ist das Gemeindegericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert, weil der Gemeinderichter und seine Stellvertreter gesetzlich von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen (§ 15) oder mit Erfolg abgelehnt worden sind (§ 16), so entfällt seine Zuständigkeit; es bleibt insoweit bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte
dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Zivilprozeßordnung (§ 4 Abs. 1). Vergleichsbehörde zur Vornahme des Sühneversuchs ist in einem solchen Falle das Gemeindegericht am Sitze des übergeordneten Amtsgerichts (§ 4 Abs. 2).
den §§ 23 ff. des badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Geschäftsordnung berufenen Richter entschieden werde. 2. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hält die Vorlage zwar für zulässig, aber für unbegründet. Die den ordentlichen Gerichten vorbehaltene rechtsprechende Gewalt werde durch die Gemeindegerichtsbarkeit nicht geschmälert, da die Gemeindegerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit lediglich vorgeschaltet seien. Die Aufgabe der Gemeindegerichte erschöpfe sich darin, alltägliche Bagatellstreitigkeiten der Gemeindebürger untereinander in erster Linie zu schlichten und notfalls unter Vorbehalt der Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg vorläufig zu entscheiden. Das gerichtsförmige Verfahren sei nur gewählt worden, weil es sich auch bei anderen zur neutralen Streitentscheidung berufenen Behörden als sachdienlich und zweckmäßig erwiesen habe. Bei dieser Sachlage sei es fraglich, ob an die persönliche Unabhängigkeit der Gemeinderichter die gleichen Anforderungen gestellt werden müßten wie an Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Selbst wenn man das aber bejahe, halte die im Gemeindegerichtsgesetz getroffene Regelung einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Daß die Einrichtung von Gemeindegerichten auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 14 Nr. 2 GVG mit Art. 92 GG vereinbar sei, habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. § 1 Abs. 3 GGG insbesondere besage nicht, daß die Gemeindegerichtsbarkeit von der Gemeinde ausgeübt werde, sondern stelle lediglich klar, daß die Gemeinde für die Organisation des Gemeindegerichts zu sorgen habe. Im Gegensatz zur Friedensgerichtsbarkeit sei eine strikte personelle Bindung an die Gemeindeverwaltung nicht vorgesehen. Die Gemeinderichter würden vom Gemeinderat gewählt. Wählbar sei jeder, der die notwendigen Voraussetzungen erfülle. Er brauche der Gemeindeverwaltung nicht anzugehören. Auch der Bürgermeister sei nicht Gemeinderichter kraft Gesetzes.
2 Satz 2 GGG sei der Bürgermeister zwar in jedem Falle wählbar. Diese Bestimmung beruhe auf der Erwägung, daß sonst die Besetzung des Gemeindegerichts in manchen Gemeinden nicht möglich wäre. Ein Pflichtenwiderstreit sei auch bei den zugleich in der Verwaltung tätigen Gemeinderichtern nicht zu besorgen. In Strafsachen hätten die Gemeindegerichte keine sachliche Entscheidungsbefugnis. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeindeeinwohnern wiesen keine Berührungspunkte mit der Verwaltungstätigkeit auf. Der § 3 Abs. 3 GGG gestatte nicht die willkürliche Abweichung von der Geschäftsverteilung und schließe insbesondere in einem solchen Falle disziplinarrechtliche Folgen nicht aus. Die Vorschrift stelle lediglich klar, daß nicht jeder Verstoß gegen die Geschäftsverteilung die Nichtigkeit einer an diesem Mangel leidenden richterlichen Handlung zur Folge habe. B. Die Vorlage ist zulässig.
konstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 ( BVerfGE 2, 124 ). 2. Die Gültigkeit der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschriften des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 ist für die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung erheblich. Sind die Bestimmungen über die Verfassung der Gemeindegerichte - wie das vorlegende Gericht meint - mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, so will es das Zwischenurteil des Gemeindegerichts vom 17. Februar 1960 aufheben und die Klage abweisen, weil dann das Gemeindegericht neuer Ordnung, auf das gemäß § 79 Abs. 1 GGG die Hauptsache übergegangen ist, zur Entscheidung nicht befugt ist. Ist die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar, so beabsichtigt es, die Berufung zurückzuweisen, weil die Einwände gegen die Zuständigkeit der Gemeindegerichte nicht begründet sind. Diese Rechtsauffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 7, 171 [175]). C. Die §§ 1 bis 70 des baden-württembergischen Gemeindegerichtsgesetzes vom 7. März 1960 sind mit Ausnahme von § 11 Abs. 1 Satz 2 GGG mit dem Grundgesetz vereinbar. I. Die Gemeindegerichte sind echte Gerichte, und zwar besondere Gerichte im Sinne des § 14 GVG. 1.
2 GVG sind
wie vor zulässig. Der Landesgesetzgeber hat auch nicht die bundesgesetzliche Ermächtigung des § 14 Nr. 2 GVG überschritten. Die Gemeindegerichte sind nur für die Verhandlung und Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, deren Streitwert einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Gegen ihre Entscheidung ist beiden Parteien die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg eröffnet. Der Gerichtsbarkeit sind nur Personen unterworfen, die in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der §§ 16 und 20 ZPO den Aufenthalt haben. 2. Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte. Das Gemeindegerichtsgesetz dient
seiner Begründung (Verh. des Landtages von Baden-Württemberg,
PO vor Erhebung einer Privatklage vorgeschriebenen Sühneversuchs ob. Dieser wird zwar herkömmlicherweise nicht von einem Richter, sondern von eigens zu diesem Zweck bestellten Schiedsmännern unternommen. Dadurch wird aber die Gerichtsqualität der Gemeindegerichte ebensowenig in Frage gestellt, wie etwa die der ordentlichen Gerichte dadurch in Zweifel gezogen wird, daß diese Verwaltungsaufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausüben. Der Sühneversuch tritt an Bedeutung hinter die Spruchtätigkeit in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zurück. II. Art. 20 Abs. 2 GG verlangt, daß die Rechtsprechung durch "besondere", von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird.
dem Grundsatz, daß niemand Richter in eigener Sache sein darf, zur Selbstablehnung verpflichtet. Ist das Gemeindegericht infolgedessen an der Entscheidung verhindert, so entfällt seine Zuständigkeit (§ 4 Abs. 1 GGG). III. Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird ( BVerfGE 4, 331 [346]; zuvor schon BVerfGE 3, 377 [381]). Der Richter muß unparteiisch sein. Ihm kommt sachliche Unabhängigkeit zu, die durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit gesichert wird. 1.
1 GG müssen Richter "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sein. Die so umschriebene sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann. Diesem Gebot entspricht der § 6 Abs. 1 GGG,
dem die Gemeinderichter "bei ihren Entscheidungen von Weisungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sind. Darüber hinaus werden auch "Empfehlungen und andere Einflußnahmen, die geeignet sind, die Gemeinderichter in ihrer Unabhängigkeit zu beeinflussen", für unzulässig erklärt (§ 6 Abs. 2 GGG). Die Gemeinderichter sind, auch wenn sie als Bürgermeister oder Gemeinderatsmitglieder zugleich Vertreter einer politischen Partei sind und bei ihrer Amtsführung in einem gewissen Ausmaß auf das Urteil ihrer künftigen Wähler Bedacht nehmen mögen, nicht etwa subjektiv so stark von ihrer Umgebung abhängig, daß ihre richterliche Objektivität als ernsthaft gefährdet angesehen werden könnte. Die Gemeinderichter sind durch ihren Eid verpflichtet,
bestem Wissen dem Recht zu dienen, die Gleichheit vor dem Gesetz zu achten und ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Religion oder politische Überzeugung ihr Amt getreulich auszuüben (§ 5 GGG). 2.
2 GG können die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus folgt jedoch nicht, daß die persönliche Unabhängigkeit der übrigen Richter allgemein zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt sei. Auch deren persönliche Unabhängigkeit muß soweit gesichert sein, daß ihre sachliche Unabhängigkeit gewährleistet bleibt. Der Verfassungsgeber ist angesichts der hergebrachten Situation bei den ordentlichen Gerichten als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Heranziehung von in ihrer persönlichen Unabhängigkeit ungenügend gesicherten Richtern nur in den Grenzen erfolgt, die sich
verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit,
wuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben ( BVerfGE 4, 331 [345]; Urteil vom 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60 , 2 BvR 247/61 - S. 10 f.). Von diesen Ausnahmen abgesehen muß - wie § 44 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 ( BGBl. I S. 1665 ) für die ehrenamtlichen Richter noch einmal besonders hervorhebt - allen Richtern als Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn man von § 11 Absatz 1 Satz 2 GGG absieht.
dieser Vorschrift wird die Gültigkeit der Handlung eines Gemeinderichters nicht dadurch berührt, daß die Handlung
der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre. Müßte dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 GGG entnommen werden, daß damit auch die willkürliche Abweichung von der Geschäftsverteilung sanktioniert werden sollte, so wäre diese Bestimmung allerdings mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar ( BVerfGE 3,359 [363 ff.]; 4, 412 [416 f.]; 7, 327 [329]; 9,223 [230]; 11, 1 [6]). Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 GGG läßt jedoch auch die Deutung zu, daß lediglich der error in procedendo bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes unschädlich sein soll. Zu der Annahme, daß der § 3 Abs. 3 GGG nur so interpretiert werden darf, zwingt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung. V. Das Grundgesetz bestimmt nichts darüber, in welchem Umfang die Verwendung von rechtsgelehrten Richtern notwendig ist. Es überläßt die Zuziehung von Laien dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfange Gebrauch gemacht hat, wenn auch vorzugsweise in der Form, daß Laien neben Berufsrichtern an der Rechtsprechung mitwirken. Das Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit fordert von dem Gemeinderichter, daß er die Prüfung für den höheren oder den gehobenen Justiz- und Verwaltungsdienst bestanden oder die für das Amt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig, insbesondere durch eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, erworben hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GGG). Lediglich der Bürgermeister ist in jedem Falle wählbar (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GGG). Der Gefahr, daß der Gemeinderichter durch sein Amt überfordert wird, ist der Gesetzgeber dadurch begegnet, daß er schwierigere Rechtsstreitigkeiten aus der Zuständigkeit der Gemeindegerichte herausgenommen hat (§ 25 GGG). Eine weitere Begrenzung dieser Gefahr ergibt sich aus der Streitwertgrenze von 100 DM (§ 24 Abs. 1 GGG). Auch können Fehler des Gemeindegerichts von den ordentlichen Gerichten korrigiert werden. Daß das Bedürfnis
solchen Korrekturen nicht allzu groß ist, erhellt aus der geringen Zahl der Berufungen auf den ordentlichen Rechtsweg.
der statistischen Übersicht des badenwürttembergischen Justizministeriums wird von dieser Möglichkeit nur in etwa 1,5 v.H. aller vor den Gemeindegerichten anhängig werdenden Verfahren Gebrauch gemacht. Die Übertragung der Bagatellgerichtsbarkeit an den im § 2 Abs. 2 GGG umschriebenen Personenkreis ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. VI. Das Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit statuiert für eine Gruppe von zivilrechtlichen Bagatellstreitigkeiten die erstinstanzliche Zuständigkeit von Laiengerichten für den Fall, daß beide Parteien in derselben Gemeinde ansässig sind. Infolgedessen kommen gleichartige Zivilsachen desselben Klägers je
dem Wohnort des Beklagten vor verschiedene Gerichte und zu einem verschiedenen Instanzenzug. Diese Differenzierung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. 1. Der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber grundsätzlich nicht, die Zuständigkeit und den Rechtsmittelzug von sachlichen Gesichtspunkten her für einzelne Fallgruppen verschieden zu regeln. Erst wenn für eine vom Gesetzgeber angeordnete Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, kann von einer Verletzung des Gleichheitssatzes gesprochen werden ( BVerfGE 8, 174 [183]). Daß einfache Zivilprozesse zwischen Gemeindeeinwohnern an Ort und Stelle ausgetragen werden, ist nicht nur bei
barrechtlichen oder ähnlichen ortsbedingten Streitigkeiten, sondern in kleineren Gemeinden - schon im Interesse der Erhaltung des Gemeindefriedens - allgemein berechtigt ( BVerfGE 10, 200 [219]). Aber auch in größeren Städten, wo die Vertrautheit des Gemeinderichters mit den Verhältnissen der Parteien und die leichtere Erreichbarkeit des Gerichts keine maßgebliche Rolle mehr spielen, entbehrt die Einführung eines vereinfachten gerichtlichen Verfahrens (§ 28 Abs. 1 GGG), das in erster Linie auf die gütliche Beilegung der Bagatellstreitigkeiten abzielt (§ 27 Abs. 1 GGG) und den Weg zum ordentlichen Gericht offenläßt, nicht jedes einleuchtenden Grundes. Es bietet die Möglichkeit, kleine Differenzen in einer ihrer geringen Bedeutung angemessenen Weise schneller und formloser zu bereinigen und den Rechtsfrieden alsbald wiederherzustellen. Daß die Gemeindegerichtsbarkeit in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dieser Aufgabe gerecht wird, bestätigt die erwähnte statistische Übersicht des badenwürttembergischen Justizministeriums,
der die Parteien in 98,5 v. H. der in der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes am
dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht gehalten, im Interesse der Rechtseinheit im Bundesgebiet die im § 14 Nr. 2 GVG überkommene Zulassung landesrechtlicher Gemeindegerichte zu beseitigen. Die Regelung der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens gehören zu den Materien der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 1 GG). In diesem Bereich entscheidet der Bund darüber, ob und inwieweit er seine Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder es bei der Zuständigkeit der Länder bewenden lassen will. Die Beibehaltung des Vorbehalts zugunsten der Gemeindegerichte rechtfertigt sich einmal aus der historischen Entwicklung. Die Sonderregelung für Bagatellverfahren, an die das Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit anknüpft, ist in den früheren Ländern Baden und Württemberg geschichtlich überkommen und beim Erlaß der Reichsjustizgesetze mit Erfolg verteidigt worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Grundgesetz die Berücksichtigung derartiger historisch vorgeprägter Besonderheiten der Gerichtsorganisation in den einzelnen Ländern ausschließen wollte. Für die Beibehaltung des Vorbehalts sprach auch, daß die württembergische und badische Gemeindegerichtsbarkeit sich
allgemeiner Auffassung wegen ihrer besonderen Volksnähe, ihrer Einfachheit und Billigkeit bewährt hatte. Es bestanden also ausreichende sachliche Gründe dafür, den Ländern die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit in den traditionellen Grenzen weiterhin freizustellen. Permalink: https://openjur.de/u/300010.html ( https://oj.is/300010 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 22 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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