Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wirdabgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine versagte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit. Der Antragsteller ist als Polizeikommissar Beamter des Landes Hessen. Sein Einsatzgebiet ist hauptsächlich der Landkreis Werra-Meißner. Mit Schreiben vom 12.01.2000 wurde dem Antragsteller eine Nebentätigkeit "Bürotätigkeiten und Behördengänge sowie Aufbau von Gerätschaften und Bedienen der Musiktechnik für die Firma ..." genehmigt. Die Nebentätigkeit wurde im Betrieb des Bruders A. A. ausgeübt, der Inhaber der Firma ... war. Sie war auf maximal 8 Stunden pro Woche beschränkt, und die Einkünfte durften nicht mehr als 100,- € pro Monat betragen. Auf Antrag des Antragstellers verlängerte der Antragsgegner nach Ablauf der 5-jährigen Gültigkeitsdauer am 28.02.2005 die Nebentätigkeitsgenehmigung. In der Genehmigung wird als Nebentätigkeit die " Mithilfe bei Auf- und Abbauten, gelegentliche Bedienung der technischen Anlagen, Büroarbeiten" bei der Firma ... mit einem zeitlichen Aufwand von maximal 8 Stunden pro Woche angegeben. Trotz der vom Antragsteller ausgeübten Nebentätigkeit versah er währen des gesamten Zeitraums ordnungsgemäß seinen Dienst von 42 Stunden pro Woche. Mit Schreiben vom 07.09.2006 kündigte der Antragsteller bei der zuständigen Behörde an, dass sich die Rechtsform des Unternehmens, für welches er die Nebentätigkeit ausübte, geändert habe. Das Unternehmen war zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelt worden und heißt nunmehr "...". Der Antragsteller gab an, er sei bei dieser Firma als Geschäftsführer eingesetzt worden, habe die damit verbundenen Aufgaben jedoch schon zuvor bei der Firma ... erledigt. Laut Gewerbeanmeldung betreibt die ... die "Vermietung von Licht- und Tontechnik, Beschallung und Beleuchtung von Veranstaltungen, mobile Diskothek, Getränkehandel, Verkauf und Installation von Licht- und Tonanlagen sowie Konferenztechnik". Mit weiterem Formblatt beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für diese Nebentätigkeit. In der Folgezeit wurde der Antragsteller wiederholt dazu aufgefordert eine Verdienstbescheinigung bei dem Antragsgegner einzureichen. Der Antragsteller gab diesbezüglich immer an, dass die Geschäftsführerstelle bei der Firma ... nicht vergütet werde. Mit Schreiben vom 23.04.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Genehmigung der Nebentätigkeit vom 28.02.2005 bei der Firma ... (Inhaber A. A.) mittlerweile gegenstandslos sei, da die Firma, für die die Genehmigung erteilt worden sei, nicht mehr existiere. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit abzulehnen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Verfügung vom 05.07.2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 25.08.2006 auf Genehmigung einer Nebentätigkeit "Geschäftsführer, Mithilfe bei Auf- und Abbau, gelegentliche Bedienung der technischen Anlagen" bei der Firma ... ab. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller jedwede Ausübung von Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit bzw. für die ... untersagt. Gegen die Verfügung legte der Antragsteller am 12.07.2007 Widerspruch ein. Diesen wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 05.07.2007 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an, setzte diese jedoch bis zum 29.02.2008 aus, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, seine Tätigkeit als Geschäftsführer auf eine andere Person zu übertragen und bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen noch selbst abzuwickeln. Am 17.12.2007 hat der Antragsteller Klage gegen die Verfügung vom 05.07.2007 erhoben und gleichzeitig Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er vertritt die Ansicht, dass die Unternehmensform nicht dafür entscheidend sein könne, ob ihm eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit erteilt oder versagt werde. Aus der Art des Unternehmens sei nicht zu entnehmen, in welchem Umfang er für dieses tätig werde. Des Weiteren ist der Antragsteller der Auffassung, allein durch die Übernahme des Geschäftsführerpostens sei noch nicht davon auszugehen, dass er auch sämtliche Tätigkeiten in dem Unternehmen ausführen müsse. Jedenfalls handele es sich bei der ... um ein Kleinunternehmen. Außerdem sei er nur acht Stunden wöchentlich in dem Betrieb tätig. Dies ergebe sich schon aus der Bezeichnung als Kleinunternehmen. Zudem habe die GmbH keine ständigen festen Mitarbeiter und beschäftige auch Subunternehmer, so dass eine ständige Überwachung von Mitarbeitern und Projekten nicht erforderlich sei. Er sei nicht Alleingesellschafter der .... Mitgesellschafter sei Herr T. L.. Die von dem Antragsgegner angeführte Referenzliste der ... könne für den zeitlichen Aufwand der Nebentätigkeit nicht herangezogen werden. Der Antragsgegner habe keine Kenntnis von der konkreten Art der Nebentätigkeit und dem zeitlichen Aufwand, der für diese Art von Tätigkeit notwendig sei. Mutmaßungen hinsichtlich eines erforderlichen höheren Zeitaufwandes seitens des Antragsgegners seien nur Spekulation. Ferner habe seine Diensterfüllung unter seiner Nebentätigkeit nicht gelitten und sei ohne jede Beanstandung erfolgt. Er werde auch nicht besonders für seinen Einsatz als Geschäftsführer für die ... entlohnt. Es sei daher unerheblich, ob er eine ständige und auf dauerhafte Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit ausübe, da er jedenfalls nur acht Wochenstunden für seine Nebentätigkeit aufbringe. Eine Besoldung sei auch nach dem GmbH-Gesetz für einen Geschäftsführer nicht zwingend notwendig. Es entspreche der Wahrheit, wenn er angegeben habe, dass sein Verdienst aus der Nebentätigkeit im Rahmen von 100,- € im Monat liege oder sogar gar kein Verdienst vorhanden sei. Schließlich existiere auch keine Interessenkollision zwischen seinem Beruf als Polizeibeamter und der Aufgabe des Geschäftsführers der ... Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung vom 05.07.2007 wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, der Antragsteller habe im Rahmen seiner ausgeübten Nebentätigkeit die Position eines geschäftsführenden Gesellschafters inne. Es sei eine auf ständige und dauerhafte Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit. Auch stelle die Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Häufigkeit der Ausübung eine Art Zweitberuf dar. Der angegebene Zeitansatz von acht Stunden pro Woche sei für den Aufgabenbereich eines Geschäftsführers wesentlich zu knapp bemessen. Nach der Art der Nebentätigkeit sei schon auf einen höheren Zeitaufwand zu schließen, da der Antragsteller die GmbH nach außen hin zu vertreten habe und es seine Aufgabe sei, sämtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu koordinieren. Schon aus der Gewerbeanmeldung der GmbH gehe hervor, dass diese ein sehr breites Spektrum an Dienstleistungen anbiete. Aufgrund dessen sei ein hoher Einsatzwillen des Antragstellers als Geschäftsführer zu erwarten und ein erheblicher Zeitaufwand zu investieren. Dieser übersteige die Grenze von acht Wochenstunden. Eine Referenzliste der Internetseite "..." verdeutliche den Umfang, in welchem die GmbH tatsächlich tätig sei. Angeführt seien dort mindesten 55 Großveranstaltungen mit zahlreichen renommierten Bands und Künstlern; dies zeige, wie viele Aufträge die GmbH habe und in welchem Umfang auch der Antragsteller als Geschäftsführer organisatorisch tätig werden müsse. Hieraus sei ersichtlich, dass ein erheblicher Zeitaufwand notwendig sei und dieser Aufwand acht Stunden pro Woche in jedem Fall übersteige. Gleiches sei auch für die finanzielle Abgeltung einer solchen Nebentätigkeit anzunehmen, da es sich um eine professionelle Firma handele, der ein ebensolches Handeln zu unterstellen sei. Außerdem stehe die Nebentätigkeit als Geschäftsführer des Antragstellers in Widerspruch zu seinen dienstlichen Interessen und sei auch aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Konflikte zwischen der Ausübung des Amtes und den Interessen des Geschäftsführers der GmbH seien wahrscheinlich. Auch sei es für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn sich ein Beamter in einen solchen Interessenkonflikt vor der Öffentlichkeit begebe und gleichzeitig ein öffentliches Amt bekleide sowie private und geschäftliche Interessen im Namen der ... wahrzunehmen habe. Schließlich sei die Diensterfüllung des Antragstellers in den in den letzten Jahren auch einige Male zu beanstanden gewesen. Unter anderem habe es im Jahr 2004 ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen einer Körperverletzung gegeben, welches allerdings eingestellt worden sei. Es sei aber gegenüber dem Antragsteller eine dienstliche Missbilligung ausgesprochen worden, da sein Handeln unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz geeignet sei, dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schaden. Auch im Jahr 2001 habe die Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung gegen den Antragsteller ermittelt. Auch hier sei das Verfahren schließlich eingestellt worden und habe keine dienstrechtlichen Folgen für den Antragsteller gehabt. Zudem habe es im Jahr 2006 ein anonymes Schreiben aus der Bevölkerung gegeben, wonach der Antragsteller einen lukrativen Nebenjob habe und auch auf Dienstfahrten an den Veranstaltungsorten "nach dem Rechten" sehen würde. Eine Verifizierung dieses Vorwurfs sei an der Ungenauigkeit der Angaben und der fehlenden Identität des Verfassers gescheitert. Aber es zeige sich an diesem Vorfall, welche negative Wirkung die Nebentätigkeit des Antragstellers in der Öffentlichkeit habe. Deshalb sei sie auch schädlich für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung in der Öffentlichkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 1 E 1757/07 und die Behördenakten (1 Hefter). II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers so verstanden, dass er nicht nur gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die in der Verfügung vom 05.07.2007 ausgesprochene Untersagung der Ausübung einer Nebentätigkeit für die ... begehrt, sondern zusätzlich noch im Wege des § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig die Nebentätigkeit zu genehmigen. Allein der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO würde dem Antragsteller nämlich nicht den begehrte Möglichkeit eröffnen, die Nebentätigkeit auszuüben. Unstreitig handelt es sich vorliegend um eine nach § 79 Abs. 1 S.1 Nr. 3 HBG genehmigungspflichtige Tätigkeit (Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb), so dass der Antragsteller, um nicht gegen seine Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zu verstoßen, zwingend einer Genehmigung bedarf. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vermag diese Genehmigung nicht zu ersetzen, so dass zusätzlich ein Antrag nach § 123 VwGO erforderlich ist. Der so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet. Soweit der Antragsteller begehrt, ihm vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die Ausübung der beantragten Nebentätigkeit zu gestatten, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Anspruchsgrundlage für das Begehren ist § 79 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HBG. Danach hat ein Beamter einen Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, wenn nicht einer der Versagungsgründe des § 79 Abs. 2 HBG vorliegt. Der Antragsteller bedarf vorliegend einer Genehmigung, insbesondere ist eine solche nicht deshalb entbehrlich, weil ihm die Nebentätigkeit für die Firma ... genehmigt wurde und diese Firma mittlerweile in der ... aufgegangen ist. Die am 28.02.2005 erteilte Genehmigung bezog sich ausdrücklich auf eine Tätigkeit bei der Firma ..., da diese nicht mehr existiert, ist diese Genehmigung mittlerweile, wie der Antragsgegner in dem Schreiben vom 23.04.2007 zutreffend festgestellt hat, gegenstandslos. Laut eigenen Angaben des Antragstellers handelt es sich bei der ... um eine Neugründung und nicht um eine Fortführung der Firma .... Der beantragten Nebentätigkeit des Antragstellers stehen vier Versagungsgründe entgegen, die jeder für sich genommen die Ablehnung der Nebentätigkeitsgenehmigung rechtfertigen:
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