Tenor In der Zwangsvollstreckungssache ... gegen ... wird bei der Ausführung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 13.05.2005 angeordnet, daß dem / der Schuldner/in von dem gepfändeten Einkommen gemäß § 850 f ZPO ein monatlicher Betrag in Höhe von1.067,50 EURpfandfrei zu belassen ist. Von dem Drittschuldner aufgrund des einstweiligen Einstellungsbeschlusses vom 21.02.2008 eventuell zurückbehaltene Beträge sind den Parteien entsprechend auszubezahlen; der Einstellungsbeschluß vom 21.02.2008 wird aufgehoben. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eventuelle gerichtliche oder außergerichtliche Auslagen trägt der / die Schuldner/in. Gründe Die Gläubigerseite betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 10.05.2004, Az.: 314 FH 16/
- Mit Beschluß vom 13.05.2005 wurde aufgrund des Gläubigerantrags vom 03.05.2005 das Arbeitseinkommen des Schuldners beim ... gepfändet und der Gläubigerseite zur Einziehung überwiesen. Hiergegen richtet sich der Schutzantrag der Schuldnerseite vom 21.02.2008, der auf § 850 f ZPO gestützt wird. Die Schuldnerseite sagte aus, daß der pauschal angesetzte Selbstbehalt für Erwerbstätige gemäß der Düsseldorfer Tabelle zur Deckung des notwendigen bescheidenen Lebensunterhalts nicht ausreichend sei. Die Angaben wurden durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen nachgewiesen. Das Vollstreckungsgericht kann dem / der Schuldner/in auf Antrag soviel belassen, wie er/sie zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse und der tatsächlich geleisteten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf. Die Anwendung dieser Sätze ergibt im vorliegenden Fall folgende Beträge: 1.)Regelsatz für den Schuldner347,00 EUR2.)Miete inkl. Umlagenpauschale431,75 EUR3.)Stromkosten anteilig22,65 EUR4.)Erhöhungsbetrag wegen Erwerbstätigkeit (§ 30 SGB II)180,00 EUR5.)Werbungskostenpauschale (§ 3 Nr. 3a Algll-VO i.V.m. § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EstG)15,33 EUR6.)Pauschale für angemessene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Altersvorsorge (§ 11 II Nr. 3 SGB II; § 3 Nr. 1 Algll-VO)30,00 EUR7.)Fahrtkosten (Jobticket hälftig)40,77 EURSUMME:1.067,50 EURDie Regelsätze bemessen sich nach den Regelungen in den §§ 20 , 28 SGB II. Die Wohnkosten konnten in voller Höhe angesetzt werden, da diese der Höhe nach als angemessen anzusehen sind (§ 20 Abs. 1 SGB II). Stromkosten waren hier im Ergebnis zur Hälfte gesondert anzusetzen. Bislang sind Stromkosten generell nicht gesondert anerkannt worden, da diese als im Regelsatz enthalten anzusehen waren. Aufgrund der stetig und merklich steigenden Energiepreise ist es jedoch auch im Hinblick auf die nur mäßige Erhöhung des Grundregelsatzes von 345,00 EUR auf 347,00 EUR zum 01.07.2007 nach hiesiger Ansicht nicht mehr angemessen, den Schuldner hinsichtlich der Stromkosten weiterhin vollständig auf den Regelsatz zu verweisen. Das Gericht nimmt hier zunächst einen Anteil von 5 % des Regelsatzes nach § 20 SGB II, somit einen Betrag i.H.v. 17,35 EUR, als angemessenen Anteil zur Deckung der Stromkosten an. Darüber hinausgehende Stromkosten sind nach hiesiger Ansicht gesondert anzuerkennen, soweit die weiteren Kosten der Höhe nach noch als angemessen angesehen werden können. Eine Stromkostenpauschale i.H.v. 40,00 EUR für eine alleinstehende Person kann gerade noch als der Höhe nach angemessen angesehen werden, so daß dem Schuldner hier zusätzlich zu dem Stromkostenanteil am Regelsatz ein weiterer Stromkostenanteil i.H.v. 22,65 EUR zuzurechnen war. Der Erhöhungsbetrag wegen Erwerbstätigkeit entspricht den in § 30 SGB II getroffenen Regelungen zu Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit. Die angesetzten Pauschalen für Werbungskosten (§ 3 Nr. 3a Algll-VO i.V.m. § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EstG) sowie für angemessene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersvorsorge (§ 11 II Nr. 3 SGB II; § 3 Nr. 1 Algll-VO) entsprechenden der derzeitigen Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt und waren daher anzuerkennen (hierzu Beschluß LG Darmstadt vom 27.07.2007, Az.: 5 T 253/07 und 5 T 331/
- Die Gläubigerseite wurde gemäß Art. 103 GG zu dem Sachverhalt angehört. Der Vortrag dahingehend, der Antrag des Schuldners sei zurückzuweisen, da der Selbstbehalt des Schuldners mit 900,00 EUR "definiert" sei, ist unzutreffend. Die Vorschrift des § 850 d ZPO trifft lediglich eine Regelung dahingehend, daß dem Unterhaltsschuldner soviel verbleiben muß, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner nicht gegenüber dem Pfändungsgläubiger nachrangigen, laufenden Unterhaltspflichten benötigt. Der notwendige Unterhalt ist zunächst bei Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung näherer Kenntnisse über den tatsächlichen notwendigen Lebensbedarf des Schuldners in Anlehnung an die Vorschriften des SGB II wird durch das hiesige Gericht zunächst pauschal der Selbstbehalt des Schuldners für Erwerbstätige gemäß der Düsseldorfer Tabelle angesetzt, der derzeit 900,00 EUR beträgt. Diese Pauschale trifft jedoch keine Aussage über den tatsächlichen Bedarf des Schuldners, der mithin die Möglichkeit hat, im Rahmen eines Antrags nach § 850 f ZPO auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze seinen tatsächlichen Bedarf nachzuweisen und durch das Vollstreckungsgericht festsetzen zu lassen, wenn er die genannte Pauschale übersteigt. Es war aus den genannten Gründen wie beschlossen zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 788 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/300224.html Kommentare
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