Unabhängig davon muss ein Gläubiger aber glaubhaft machen, dass ihm überhaupt ein Sicherungsbedürfnis zusteht. Der Arrest dient nicht dazu, die Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen des Schuldners zu verbessern, sondern nur ihre Verschlechterung zu verhindern ( BGHZ 131, 95 , 105). Das wird in dem allgemeinen Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO klargestellt, wonach der dingliche Arrest nur dann stattfindet, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs. 1 ZPO). Wenn dem Gläubiger deshalb eine anderweitige Vollstreckungsmöglichkeit zur Verfügung steht, aufgrund derer die Realisierung seiner berechtigten Ansprüche nicht mehr gefährdet ist, dann fehlt der Arrestgrund bzw. das Sicherungsbedürfnis (vgl. Schuschke/ Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Band II, 3. Aufl., Rn 8 zu § 917 ZPO). Der Gläubiger braucht vor einer Beeinträchtigung seiner berechtigten Ansprüche nicht mehr geschützt zu werden, wenn er auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels bereits eine anderweitige Vollstreckungsmöglichkeit erlangt hat (allg. Ansicht vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn. 12 zu § 917 ZPO; Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 22. Aufl., Rn 25 zu § 917; Schuschke/Walker a. a. O. Rn 8 zu § 917; Münchner Kommentar zur ZPO – Heinze, ZPO, 2. Aufl.,
w. N.). So liegt der Fall hier. Die Forderung der Klägerin ist durch das vorläufig vollstreckbare Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Frankfurt vom 18. 5. 2007 tituliert. Die Arrestklägerin kann ohne vorherige Sicherheitsleistung aus dem erstinstanzlichen Urteil unmittelbar gegen die Arrestbeklagte vollstrecken. Ein Arrest zur Sicherung ihrer Forderung ist nicht mehr erforderlich. Es spielt keine Rolle, dass der Arrestbeklagten in dem Urkundenvorbehaltsurteil vorbehalten worden ist, ihre Rechte im Nachverfahren auszuführen. Das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers entfällt aus den genannten Gründen nämlich nicht erst mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung, sondern schon dann, wenn der Gläubiger aus dem Hauptsacheurteil die sofortige Zwangsvollstreckung betreiben kann. Es ist auch nicht erheblich, dass das Landgericht die Arrestbeklagte im Hauptsacheverfahren lediglich Zug – um – Zug gegen Aushändigung der Mantelbögen und der Zinsscheine verurteilt und dass es die begehrte Feststellung des Annahmeverzugs nicht ausgesprochen hat. Das Landgericht hat der Arrestklägerin nämlich den Weg gewiesen, wie sie unmittelbar gegen die Arrestbeklagte vorgehen kann. Wenn die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung des Gläubigers abhängt, dann darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung beginnen, wenn er dem Schuldner die ihm gebührende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (§ 756 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat klargestellt, dass es der Arrestklägerin offen steht, die Schuldurkunden bei den in den Anleihebedingungen benannten Hauptzahlstellen vorlegen zu lassen, so dass sie ohne weitere gerichtliche Zwischenschritte unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegen die Arrestbeklagte betreiben kann. Mit den von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmefällen, bei denen trotz vorläufig vollstreckbarem Urteil ein Arrestgrund anerkannt worden ist (z. B. Forderungen, die noch nicht fällig sind, unklare Titel) ist die hiesige Konstellation nicht vergleichbar. Die Arrestklägerin kann ein Sicherungsbedürfnis auch nicht daraus herleiten, dass sie bei Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils ihre Arresthypothek bzw. deren Rang einbüßen würde. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird der Arrestbefehl bereits mit Verkündung des aufhebenden Widerspruchsurteils ex tunc unwirksam. Die geleisteten Sicherheiten werden frei, eine Sicherungshypothek wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 511 , 512; Schuschke/Walker a. a. O., Rn 11 zu § 925 ZPO, Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn 10 zu § 925 ZPO, jeweils m. w. N.). Dabei wird auch in Kauf genommen, dass die Sicherungsrechte dem Gläubiger endgültig verloren gehen, und auch bei einem Obsiegen in der Berufungsinstanz nicht mehr wiederbeschafft werden können (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 512). Die von der Arrestklägerin zitierte Entscheidung des Kammergerichts (KG Rpfleger 1981, 119) steht dem nicht entgegen. Das Kammergericht hat dort lediglich klargestellt, dass nach Erlass eines Arresturteils im Berufungsverfahren eine erneute Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt wird, sich im Übrigen aber ausdrücklich der herrschenden Rechtsmeinung angeschlossen, wonach die erstinstanzliche Aufhebung des Arrestes die vorher eingetragenen Sicherungshypotheken kraft Gesetzes in Eigentümergrundschulden umgewandelt hat (ebenso KG MDR 1994, 727 ). Der Senat schließt sich der herrschenden Ansicht an, wonach das Arresturteil des Landgerichts sofort wirksam geworden ist und die vorgenannten Rechtswirkungen ausgelöst hat. Damit wird eine klare und nachvollziehbare Regelung geschaffen, die dem Zweck des Widerspruchsverfahrens entspricht. Es soll beiden Parteien ermöglichen, dem Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ihren Tatsachenvortrag umfassend zu unterbreiten und glaubhaft zu machen, um eine die Instanz abschließende Entscheidung zu rechtfertigen. Unter diesen Vorgaben ist es dann auch gerechtfertigt, der nach Widerspruch ergangenen Entscheidung unmittelbare Wirkung zuzuerkennen (vgl. KG MDR 1994, 727 , 728; Teplitzky WRP 1987, 149 f.; Schuschke/Walker a. a. O., m. w. N.). 2. Der Hilfsantrag ist zulässig. Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, wonach einem Arrestkläger bei Zweifelhaftigkeit des Erledigungseintritts die Möglichkeit offen stehen muss, dem zwischen Aufrechterhaltung der ursprünglichen Klageforderung und unbedingter Erledigung verbleibenden Entscheidungsrisiko Rechnung tragen zu können (Zöller- Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn 35 zu § 91a ZPO m. w. N.). Es ist ferner in der Rechtsprechung anerkannt, dass mit der Berufung auch das Ziel verfolgt werden kann, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. Zöller-Vollkommer a. a. O., Rn 38 zu § 91a ZPO m. w. N.). Der Hilfsantrag ist begründet, weil sich das Arrestverfahren erst durch das Urkundenvorbehaltsurteil vom 18. 5. 2007 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz erledigt hat. Bis dahin war der Arrestantrag auch begründet. Der Arrestklägerin stand (und steht) ein entsprechender Anspruch zu, dessen Umfang sich aus dem Urkundenvorbehaltsurteil ergibt. Der Arrestklägerin stand darüber hinaus ursprünglich ein Arrestgrund zur Seite (§ 917 ZPO):
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.