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ArbG Limburg, Beschluss vom 21. April 2008 - Az. 1 Ca 195/06

Von einer tarifvertraglich zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung werden Kündigungsrechtsstreite nicht erfasst Tenor Das Arbeitsgericht Limburg ist örtlich zuständig. Gründe Der Kläger wehrt sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die durch die Beklagte ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 20.02.2008. Nach dem Arbeitsvertrag vom 10.10.1994 ist der Kläger am Beschäftigungsort A als Fahrzeugreiniger beschäftigt. Unter dem Gesichtspunkt des Gerichtsstands des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO hält der Kläger das Arbeitsgericht Limburg für örtlich zuständig. Die Beklagte hält dagegen das Arbeitsgericht Frankfurt für örtlich zuständig. Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass nach dem Arbeitsvertrag die Tarifverträge der Beklagten anzuwenden seien. In § 10 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der verschiedenen Gesellschaften des Geschäftsfelds Services im Unternehmensbereich Dienstleistungen sei in zulässiger Weise die örtliche Zuständigkeit des Gerichts festgelegt. Das Arbeitsgericht Limburg ist örtlich zuständig. Gem. § 10 MTV DB Services ist für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitnehmers seinen Sitz hat. Dies mag B sein. Von dieser tarifvertraglich zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung wird jedoch ein Kündigungsrechtsstreit nicht erfasst. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ArbGG unterscheidet bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zwischen solchen

  1. a)aus dem Arbeitsverhältnis
  2. b)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses
  3. c)aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen
  4. d)aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen
  5. e)über Arbeitspapiere. Mit der Formulierung „Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis“ nehmen die Tarifvertragsparteien Bezug auf § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG. Dies entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben des § 48 Abs. 2 ArbGG, der die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nur für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich in einem Tarifvertrag bestimmt“, für tarifdispositiv erklärt. Nicht erfasst werden hiervon bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 3 b ArbGG). Hauptanwendungsfall dieser Zuständigkeitsvorschrift sind Kündigungsschutzprozesse (GK-ArbGG/Wenzel, § 2 Rn. 129). Kündigungsrechtsstreite wie der vorliegende werden daher von der Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 10 MTV DB Services nicht erfasst. Eine derartige tarifvertragliche Zuständigkeitsvereinbarung wäre auch nach § 48 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG nicht zulässig (vgl. ErfK/Koch, 8. Auflage, § 48 Rn. 23). Da der Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag und dem unbestrittenen Vortrag des Klägers Limburg ist, ist gem. § 29 ZPO das Arbeitsgericht Limburg für diesen Kündigungsrechtsstreit zuständig. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 7 i.V.m. § 55 Abs. 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein. Sie ist gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/300294.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.