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AG Darmstadt, Beschluss vom 22. April 2008 - Az. 217 Cs 121 Js 24030/07

Die analoge Anwendung von Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV ist in den Fällen geboten, in denen der Einspruch gegen den Strafbefehl durch die anwaltliche Mitwirkung nachträglich auf die Höhe der Tagessätze beschränkt und dadurch die abschließende Entscheidung im Beschlussverfahren (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) ermöglicht wird. Tenor In der Strafsache gegen … wegen … wird auf dieErinnerung des Rechtsanwalts … vom 17.03.2008 (Bl. 115)gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2008 (Bl. 110) dieaus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 512,89 €festgesetzt und der Beschluss vom 20.02.2008 entsprechendabgeändert. Gegen diesen Beschluss wird wegen der grundsätzlichen Bedeutungder entschiedenen Frage die Beschwerde zugelassen. Gründe Die Erinnerung nach § 56 I RVG ist zulässig und begründet. Dem Verteidiger steht eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 zu, da durch seine Mitwirkung im vorliegenden Fall die Durchführung einer Hauptverhandlung entbehrlich geworden war. Der Einspruch gegen den Strafbefehl wurde nachträglich auf die Höhe der Tagessätze beschränkt und die abschließende Entscheidung im Beschlussverfahren ermöglicht. Insoweit ist eine analoge Anwendung von Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV auf die Fälle des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO geboten. Es ist im Schrifttum anerkannt, dass im Falle der Beschränkung des Einspruches gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe, wodurch ohne Durchführung einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 I

(3)VV RVG entsprechende Anwendung findet. Insoweit besteht im RVG eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der zusätzlichen Gebühr Nr. 4141 I
(3)VV RVG zulässt (vgl. Burhoff: RVG Straf- und Bußgeldsachen, S. 1029 f., S. 1033). Dies gebietet auch die Interessenlage, da anderenfalls ein Verteidiger kaum ein (gebührenrechtliches) Interesse an der Erklärung der Zustimmung (des Angeklagten zur vorgenannten Verfahrensweise) haben wird und eher in die Hauptverhandlung gehen wollen wird. Zudem ist ein Grund für die unterschiedliche Behandlung des Verteidigers im schriftlichen Verfahren nach der StPO gegenüber dem Bußgeldverfahren (siehe Nr. 5115 I
(5)VV RVG) und des Vertreters im Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren (vgl. Nr. 6216 I VV RVG) nicht ersichtlich (vgl. Burhoff aaO, m.w.N.). Sinn und Zweck der Regelung ist, eine Entlastung der Gerichte dadurch zu honorieren, indem unnötig werdende Hauptverhandlungen durch anwaltliche Mitwirkung vermieden werden. Das Vermeiden einer Hauptverhandlung ist eine „Erleichterung der gerichtlichen“, als hierdurch der Einsatz öffentlicher Ressourcen sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht eingespart wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass keinerlei gerichtliche Sachbefassung mehr anfällt. Letzteres ist im Gebührentatbestand Nr. 4141 VV RVG weder gewollt noch ausgesprochen. Gerade der Rückgriff auf Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 2 VV RVG zeigt, dass eine inhaltliche Befassung des Gerichtes mit der Sache keineswegs dem Entstehen der geltend gemachten zusätzlichen Gebühren entgegensteht. In diesem Fall ist in der Tat eine ganz erhebliche Befassung des Gerichtes mit dem Akteninhalt und dem Verteidigervortrag erforderlich, um den Beschluss zu fassen, das Hauptverfahren entgegen des in einer Anklageschrift enthaltenen Antrages der Staatsanwaltschaft nicht zu eröffnen. Gleichwohl steht dem Verteidiger in diesem Fall die zusätzliche Gebühr zu. Umso mehr muss dies auch im Falle des auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruches gelten, als hier lediglich die Bemessung der Tagessatzhöhe einer gerichtlichen Überprüfung bedarf, im Übrigen aber der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls unbesehen übernommen werden kann. Permalink: http://openjur.de/u/300390.html Kommentare
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